Ehefähigkeitszeugnis
Begriff und Bedeutung
Das Ehefähigkeitszeugnis ist ein offizielles Dokument, das bescheinigt, dass eine Person nach dem Recht ihres Heimatstaates die Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllt und keine Ehehindernisse bestehen. Das Ehefähigkeitszeugnis dient insbesondere bei internationalen Eheschließungen als Nachweis der Heiratsfähigkeit einer beteiligten Person. In Deutschland ist das Ehefähigkeitszeugnis vor allem beim Standesamt vorzulegen, wenn eine deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten möchte oder wenn ausländische Personen beabsichtigen, in Deutschland eine Ehe einzugehen.
Rechtsgrundlagen und internationale Dimension
Deutschland
Im deutschen Recht ist das Ehefähigkeitszeugnis in den §§ 1309 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Personenstandsgesetz (PStG) und die Personenstandsverordnung (PStV) enthalten ergänzende Bestimmungen zum Verfahren und den Zuständigkeiten.
Nach § 1309 Abs. 1 BGB muss eine ausländischer Verlobter bei Eheschließung in Deutschland grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, das von der zuständigen Behörde des Heimatstaates ausgestellt wurde. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Staaten, mit denen Deutschland entsprechende Abkommen geschlossen hat oder bei denen die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses unmöglich ist.
Internationale Abkommen
Mehrere internationale Abkommen regeln die gegenseitige Anerkennung und Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses. Beispielhaft ist das Münchener Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zu nennen, das zwischen mehreren europäischen Staaten gilt. Ziel ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung des Nachweisverfahrens für die Eheschließung im Ausland.
Inhalt und Form des Ehefähigkeitszeugnisses
Das Ehefähigkeitszeugnis enthält die personalen Daten der antragstellenden Person(en) sowie die Feststellung, dass nach dem jeweiligen Heimatrecht keine Ehehindernisse bestehen. Die Angaben werden in der Regel durch Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde, ggf. Nachweis über Erwerb bzw. Verlust der Staatsangehörigkeit) belegt.
Die Form des Ehefähigkeitszeugnisses richtet sich nach den Vorschriften des ausstellenden Staates. Im Sinne der internationalen Rechtsvereinheitlichung sind häufig mehrsprachige Formblätter vorgesehen.
Voraussetzungen für die Ausstellung
Prüfung der Ehefähigkeit
Vor der Ausstellung prüft die zuständige Behörde umfassend, ob der Antragsteller nach eigenem nationalen Recht zur Eheschließung berechtigt ist. Zu den häufigsten Ehehindernissen zählen:
- Bestehende Eheverschließung (Bigamie, Polygamie)
- Eheverbote aufgrund zu naher Verwandtschaft (Verwandtenehe)
- Minderjährigkeit (Unterschreitung des zulässigen Mindestalters)
- Geschäftsunfähigkeit
Antragstellung und Unterlagen
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erfordert die formelle Antragstellung bei der zuständigen Behörde des Heimatrechts. Dieser Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Nachweisen zur Identität, zu Familienstand und Staatsangehörigkeit vorzulegen. In Deutschland ist hierfür das zuständige Standesamt am Wohnort der antragstellenden Person verantwortlich.
Bedeutung im internationalen Eheschließungsrecht
Das Ehefähigkeitszeugnis ist ein wesentliches Instrument zur Verhinderung von Doppelehen, Zwangsehen und zur Wahrung ordnungsgemäßer Eheschließungen über Staatsgrenzen hinweg. Es unterstützt die gegenseitige Anerkennung von Eheschließungen und reduziert das Risiko rechtlicher Unsicherheiten im Zusammenhang mit binationalen oder multinationalen Ehen.
Ausnahmen und Ersatzregelungen
Staaten ohne Ausstellungspraxis
Nicht alle Staaten stellen Ehefähigkeitszeugnisse aus. In diesen Fällen kann in Deutschland unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB durch ein Oberlandesgericht erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausstellung unmöglich ist oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.
Alternativen zum Ehefähigkeitszeugnis
Als Ersatz für das Ehefähigkeitszeugnis können in Ausnahmefällen eidesstattliche Versicherungen, konsularische Bestätigungen oder Entscheidungen von deutschen Oberlandesgerichten akzeptiert werden. Die Anforderungen an alternative Nachweise sind jedoch streng und erfordern eine umfassende Einzelfallprüfung.
Rechtsfolgen bei Nichtvorlage
Die fehlende Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses führt dazu, dass eine Eheschließung in Deutschland grundsätzlich nicht durchgeführt werden kann, es sei denn, eine Ausnahmebewilligung liegt vor. Eine dennoch vollzogene Ehe kann unter Umständen als nichtig oder schwebend unwirksam betrachtet werden.
Gebühren und Gültigkeit
Das Ehefähigkeitszeugnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der jeweiligen Landesgesetzgebung beziehungsweise den behördlichen Gebührentarifen. Die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses beträgt regelmäßig sechs Monate, kann aber je nach nationaler Rechtslage variieren. Innerhalb dieser Frist muss die Eheschließung erfolgen, andernfalls ist ein neues Zeugnis erforderlich.
Fazit
Das Ehefähigkeitszeugnis spielt eine zentrale Rolle im deutschen und internationalen Eheschließungsrecht. Es dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung unerlaubter Ehen und der Bestätigung der Rechtmäßigkeit internationaler Eheschließungen. Die Ausgestaltung, Ausstellung und Anerkennung des Ehefähigkeitszeugnisses ist durch umfangreiche rechtliche Vorgaben geregelt und kann, insbesondere bei binationalen Ehen, komplexe Prüfungen und Nachweise erfordern.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses berechtigt?
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist in Deutschland in der Regel das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der betreffende deutsche Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Für ausländische Staatsangehörige wird das Ehefähigkeitszeugnis entweder von einer zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgestellt oder eine gleichwertige Bescheinigung verlangt, sofern das jeweilige nationale Recht ein solches Dokument vorsieht. Die Zuständigkeit kann dabei von Land zu Land unterschiedlich geregelt sein. Das Ehefähigkeitszeugnis dient als Nachweis, dass keine gesetzlichen Ehehindernisse nach deutschem Recht (bzw. dem Recht des jeweiligen Staatsbürgers) bestehen und darf ausschließlich von den hierzu befugten Behörden ausgegeben werden.
Welche Unterlagen sind für die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich?
Für die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangt das Standesamt in Deutschland in der Regel folgende Unterlagen: einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung, beglaubigte Geburtsurkunden, gegebenenfalls Nachweise über den Familienstand (z. B. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten), gegebenenfalls Nachweise über die Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls eine Aufenthaltsbescheinigung. Sind ausländische oder im Ausland ausgestellte Dokumente beizubringen, kann eine beglaubigte Übersetzung (meist durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer) und ggf. eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Das Standesamt prüft die Vollständigkeit und Echtheit der eingereichten Unterlagen und kann bei ausländischem Recht weitere Nachweise verlangen.
Welche rechtliche Bedeutung hat das Ehefähigkeitszeugnis bei einer Eheschließung im Ausland?
Das Ehefähigkeitszeugnis belegt, dass nach deutschem Recht keine Ehehindernisse bestehen und beide Verlobten die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllen. Viele Staaten verlangen für die Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger die Vorlage dieses Zeugnisses. Es wird zur Vorlage bei der ausländischen Eheschließungsbehörde benötigt und dient dort als Nachweis, dass der Heirat nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Die Beibringung dieses Zeugnisses ist insbesondere erforderlich, um zu verhindern, dass in Deutschland eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe nicht anerkannt wird. Das Ehefähigkeitszeugnis ist somit eine zentrale Voraussetzung für die internationale Anerkennung der Rechtswirksamkeit der Ehe.
Wie lange ist ein Ehefähigkeitszeugnis gültig?
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) ab dem Tag der Ausstellung für sechs Monate gültig. Dies bedeutet, dass die Eheschließung binnen dieser Frist vor der zuständigen ausländischen Behörde vollzogen werden muss. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist verliert das Zeugnis seine Gültigkeit und eine Eheschließung auf Grundlage dieses Dokuments ist nicht mehr möglich. In einem solchen Fall muss erneut ein aktuelles Ehefähigkeitszeugnis beantragt und vorgelegt werden.
Gibt es Fälle, in denen kein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird?
Ja, es gibt Ausnahmefälle, in denen ein Ehefähigkeitszeugnis nicht verlangt wird. Einige Staaten verlangen dieses Dokument nicht oder können auf die Vorlage verzichten. Auch das deutsche Recht sieht in Ausnahmefällen eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB vor, wenn dessen Beschaffung mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Befreiung kann auf Antrag vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt werden, in dessen Bezirk das Standesamt seinen Sitz hat, das die Ehe anmelden soll. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung auch anderweitig hinreichend belegt werden können.
Welche Konsequenzen drohen bei falschen Angaben im Zusammenhang mit dem Ehefähigkeitszeugnis?
Falsche Angaben oder das Vorlegen gefälschter Dokumente im Zusammenhang mit dem Ehefähigkeitszeugnis können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB). Zudem kann die Eheschließung unter diesen Umständen gemäß § 1314 BGB angefochten und für nichtig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass beispielsweise eine Doppelehe vorlag oder ein Ehehindernis verschwiegen wurde. Darüber hinaus kann es zu aufenthaltsrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen kommen, falls die Ehe lediglich zum Zwecke des Erwerbs eines Aufenthaltstitels geschlossen wurde.
Ist das Ehefähigkeitszeugnis auch für gleichgeschlechtliche Ehen erforderlich?
Ja, seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner in Deutschland („Ehe für alle“ seit 2017) gelten alle gesetzlichen Bestimmungen zu Ehehindernissen und zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses analog auch für gleichgeschlechtliche Paare. Folglich müssen gleichgeschlechtliche deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen, ebenfalls ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß den allgemein geltenden rechtlichen Anforderungen vorlegen, sofern das jeweilige Ausland dieses verlangt oder das deutsche Recht dies vorsieht.
Kann die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses verweigert werden?
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann von der zuständigen Behörde verweigert werden, wenn nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen ein gesetzliches Ehehindernis besteht. Dies sind beispielsweise eine bestehende Ehe, ein zu nahes Verwandtschaftsverhältnis oder fehlende Geschäftsfähigkeit. Die Verweigerung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und begründet. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen, insbesondere die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls eine verwaltungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.