Begriff und Grundlagen der eGbR
Die Abkürzung eGbR steht für „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie ist eine Weiterentwicklung der klassischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wurde im Zuge der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts eingeführt. Die eGbR ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, die durch Eintragung in ein öffentliches Register besondere Rechtssicherheit und Transparenz erhält.
Gründung und Eintragung einer eGbR
Eine eGbR entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die sich vertraglich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten. Im Unterschied zur herkömmlichen GbR wird die eGbR in ein zentrales Register eingetragen. Erst mit dieser Eintragung erhält sie den Status als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Gesellschaftsvertrag
Die Grundlage jeder eGbR bildet ein Gesellschaftsvertrag, in dem Zweck, Beiträge der Gesellschafter sowie Rechte und Pflichten geregelt werden. Der Vertrag kann formfrei geschlossen werden; bestimmte Inhalte sind jedoch für die Eintragung erforderlich.
Registereintragung
Für die Entstehung einer eGbR ist eine Anmeldung beim zuständigen Register notwendig. Mit erfolgreicher Eintragung wird aus der bisherigen GbR eine rechtsfähige, eingetragene GbR (eGbR). Die Angaben im Register sind öffentlich einsehbar und schaffen Klarheit über Vertretungsverhältnisse sowie Haftungsfragen.
Rechtsfähigkeit und Vertretung der eGbR
Mit ihrer Eintragung erlangt die eGbR eigene Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, sie kann selbst Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden sowie Eigentum erwerben oder veräußern. Die Vertretung nach außen erfolgt grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich oder entsprechend abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Haftung innerhalb der eGbR
Die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch Privatvermögen. Durch die öffentliche Registrierung können Dritte leichter erkennen, wer hinter einer bestimmten Firma steht und wer haftet.
Name (Firma) und Außenauftritt einer eGbR
Der Name einer eingetragenen GbR muss einen Zusatz enthalten, aus dem ihre Rechtsform eindeutig hervorgeht („eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“). Dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs vor Verwechslungen mit anderen Unternehmensformen.
Außerdem müssen alle wesentlichen Angaben wie Name aller Gesellschafter sowie Anschrift offengelegt werden.
Kündigung, Ausscheiden von Gesellschaftern & Auflösung
Das Ausscheiden einzelner Mitglieder oder das Ende des gemeinsamen Zwecks führen nicht automatisch zur Beendigung der gesamten Gesellschaft; vielmehr bestehen gesetzliche Regelungen zum Fortbestand bei Wechseln im Gesellschafterkreis.
Eine Auflösung erfolgt entweder aufgrund Beschlusses aller Mitglieder oder wenn andere festgelegte Gründe eintreten.
Auch Änderungen wie Namenswechsel oder Sitzverlegung müssen ins Register eingetragen werden.
Bedeutung für den Geschäftsverkehr
Eingetragene GbRs bieten Geschäftspartnern erhöhte Sicherheit bezüglich Identität,
Vertretungsbefugnis sowie Haftungsverhältnissen.
Durch das öffentliche Register erhalten Vertragspartner einen besseren Überblick über bestehende Strukturen.
Häufig gestellte Fragen zur eGbR (FAQ)
Was unterscheidet eine klassische GbR von einer eingetragenen GbR?
Der wesentliche Unterschied liegt in der öffentlichen Registrierung: Während bei klassischen GbRs keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung besteht,
wird bei einer eingetragenen Variante Transparenz geschaffen – insbesondere hinsichtlich Vertretungsbefugnissen
sowie Haftungsverhältnissen.
Muss jede bestehende GbR künftig als „eGebr“ geführt werden?
Bisherige nicht-eingetragene Varianten können weiterhin bestehen bleiben;
allerdings gibt es bestimmte Fälle – etwa Grundstücksgeschäfte -, bei denen künftig zwingend eine Registrierung erforderlich sein kann.
Können auch Freiberufler gemeinsam eine egBR gründen?
Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler können sich zu dieser Form zusammenschließen,
sofern sie gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen möchten.
Darf nur ein bestimmter Name verwendet werden?
Neben individuellen Namen muss stets klar erkennbar sein,
dass es sich um diese spezielle Form handelt; dies geschieht durch Hinzufügung des Zusatzes „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ beziehungsweise „eGebr“ am Ende des Namens.
Müssen Änderungen immer gemeldet werden?
Sämtliche relevanten Veränderungen wie Wechsel im Kreis
Beteiligter Personen,
Änderung von Anschrift
oder Firmenname sind unverzüglich einzutragen beziehungsweise zu melden;
so bleibt das öffentliche Bild stets aktuell.
ISt es möglich mehrere Standorte unter derselben egBR zu betreiben?
Theoretisch ja;
entscheidend ist jedoch stets welche Niederlassungen offiziell angemeldet wurden
beziehungsweise ob diese vom ursprünglichen Zweck umfasst sind;
Kann man aus einer bestehenden normalen GBr einfach wechseln?
EIn Übergang ist möglich:
Hierzu bedarf es jedoch eines Antrags auf Aufnahme ins entsprechende Register samt Anpassungen an Vertragsinhalten falls nötig;
Sind steuerliche Besonderheiten zu beachten?
Zwar ergeben sich keine grundlegend neuen steuerrechtlichen Vorschriften allein aufgrund dieser Form;
dennoch sollten steuerliche Auswirkungen individuell geprüft werden da je nach Konstellation Unterschiede auftreten können;