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eGbR


Einführung zur eGbR

Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) stellt eine rechtlich normierte Ausprägung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar, bei der die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nach § 707 BGB eingetragen ist. Mit der Einführung der eGbR durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab 1. Januar 2024 wurde die seit langem praktizierte, aber bislang nicht umfassend gesetzlich geregelte GbR in zahlreichen Punkten reformiert und insbesondere die Eintragungsfähigkeit im Gesellschaftsregister umgesetzt. Dieser Artikel erläutert die eGbR in ihren wichtigsten rechtlichen Aspekten und bietet eine umfassende Darstellung der neuen Rechtslage.


Rechtsgrundlagen der eGbR

Gesetzliche Grundlagen

Die eGbR ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 705 ff., geregelt. Mit dem MoPeG wurde insbesondere § 707a BGB eingeführt, der die Eintragung und das Gesellschaftsregister näher bestimmt. Das Gesellschaftsregister wird von den Amtsgerichten geführt und ist öffentlich einsehbar.

Abgrenzung zur nicht eingetragenen GbR

Im Gegensatz zur traditionellen (nicht eingetragenen) GbR ist die eGbR eine rechtsfähige Personengesellschaft, deren Rechtsfähigkeit sich nunmehr ausdrücklich aus § 705 Abs. 2 BGB ergibt, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt und in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die Eintragung bewirkt eine erweiterte Publizität und führt zu erhöhten Publizitäts- und Offenlegungspflichten.


Gründung und Eintragung

Voraussetzungen der Gründung

Für die Gründung einer eGbR sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die sich zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks vertraglich verbinden. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt voraus, dass die GbR geschäftsfähig, rechtsfähig und auf Dauer angelegt ist.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei geschlossen werden, sollte jedoch im Hinblick auf die Eintragung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich erfolgen. Notariatszwang besteht in der Regel nicht, ausgenommen sind bestimmte Fälle, etwa wenn Grundstücke eingebracht werden (§ 311b BGB).

Ablauf der Eintragung

Die Anmeldung der Gesellschaft erfolgt elektronisch zum Gesellschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht. Die Anmeldung muss bestimmte Angaben enthalten, u. a. den Namen und Sitz der Gesellschaft, den Gesellschaftszweck, die Gesellschafter und die Vertretungsregelung. Mit der Eintragung erhält die Gesellschaft den Namenszusatz „eGbR“.


Rechtsfähigkeit und Haftung der eGbR

Rechtsfähigkeit

Die eGbR kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein (§ 705 Abs. 2 BGB). Sie kann Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden und tritt als eigenständiges Rechtssubjekt im Rechtsverkehr auf.

Haftung

Für Verbindlichkeiten der eGbR haften die Gesellschaft mit ihrem Vermögen und die Gesellschafter analog § 721 BGB persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung der Gesellschafter.


Vertretung und Geschäftsführung

Vertretung der eGbR

Die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten erfolgt grundsätzlich durch die Gesellschafter gemäß Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine anderslautende Regelung, gilt eine Gesamtvertretung aller Gesellschafter (§§ 714, 720 BGB). Die Vertretungsbefugnis wird im Gesellschaftsregister offengelegt und entfaltet Publizitätswirkung.

Geschäftsführung

Die Führung der Geschäfte richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Mangels abweichender Regelung sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 709 BGB).


Wechsel und Ausscheiden von Gesellschaftern

Aufnahme und Austritt

Die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie das Ausscheiden bestehender Gesellschafter müssen zur Eintragung ins Gesellschaftsregister angemeldet werden. Änderungen werden erst mit Eintragung wirksam.

Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Gesellschaftsanteile an einer eGbR sind grundsätzlich übertragbar, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht abweichende Regelungen trifft. Die Übertragung bedarf der schriftlichen Form und muss im Gesellschaftsregister aktualisiert werden.


Beendigung und Umwandlung der eGbR

Auflösung und Liquidation

Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Zweck erreicht ist, durch Kündigung eines Gesellschafters, durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch gerichtliches Urteil. Im Anschluss folgt die Abwicklung (Liquidation) nach den allgemeinen Vorschriften.

Umwandlung in andere Gesellschaftsformen

Die eGbR kann in andere Gesellschaftsformen umgewandelt werden, etwa in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder in eine Partnerschaftsgesellschaft. Die Umwandlung erfordert Anpassungen des Gesellschaftsvertrags und entsprechende Eintragungen im Handels- bzw. Partnerschaftsregister.


Eintragungspflichten und Publizität

Die Eintragung der eGbR ins Gesellschaftsregister und etwaige Änderungen unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht. Das Gesellschaftsregister ist öffentlich und ermöglicht interessierten Dritten Einsicht, wodurch insbesondere der Rechtsverkehr geschützt und die Transparenz gefördert wird. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Angaben wird durch positive und negative Publizität gestärkt (§ 15 HGB analog).


Bedeutung für den Rechtsverkehr

Durch die Eintragung erhält die eGbR eine deutlich stärkere Stellung im Rechtsverkehr. Sie kann beispielsweise einfacher ins Grundbuch eingetragen werden, Grundstücke erwerben und auftreten. Die eGbR erfährt hierdurch eine erhebliche Aufwertung als eigenständige Personengesellschaft.


Fazit

Die eGbR ist seit dem MoPeG die rechtsfähige und im Gesellschaftsregister eingetragene Variante der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Einführung fördert Rechtssicherheit und Transparenz, vereinfacht die Teilnahme am Rechtsverkehr und ordnet die persönliche Haftung der Gesellschafter. Die eGbR stellt insbesondere für Zusammenschlüsse im unternehmerischen oder freiberuflichen Bereich sowie für Erbengemeinschaften und Immobiliengemeinschaften eine attraktive Gesellschaftsform dar. Detaillierte Regelungen zum Gründungsprozess, zur Haftung, Vertretung, zum Gesellschafterwechsel und zur Auflösung machen die eGbR zu einem modernen Gesellschaftstyp für verschiedenste Zwecke.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Eintragung einer eGbR in das Gesellschaftsregister und welche Folgen hat sie?

Die Eintragung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das beim Amtsgericht geführte Gesellschaftsregister erfolgt auf Antrag aller Gesellschafter. Der Antrag ist von sämtlichen Gesellschaftern notariell beglaubigt zu unterzeichnen und einzureichen. Im Antrag sind insbesondere Name und Sitz der Gesellschaft anzugeben und die vertretungsberechtigten Gesellschafter zu benennen. Mit Eintragung erhält die eGbR Rechtsfähigkeit und muss ihren Namen um den Zusatz „eGbR“ ergänzen. Die Eintragung hat die Wirkung, dass die Gesellschaft fortan als eigenständiges Rechtssubjekt nach außen auftritt, im eigenen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und grundsätzlich auch Prozesse führen oder geführt werden kann. Für Gläubiger erhöht die Eintragung die Transparenz; insbesondere lassen sich die haftenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter leichter ermitteln.

Wie gestaltet sich die Vertretung der eGbR nach Eintragung im Rechtsverkehr?

Nach Eintragung der eGbR ist die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister einsehbar. Grundsätzlich gilt die Gesamtvertretung, sofern im Gesellschaftsvertrag oder Register nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, d.h. mehrere Gesellschafter müssen gemeinsam handeln, um die Gesellschaft wirksam zu vertreten. Die Vertretungsregelungen können im Gesellschaftsvertrag individuell angepasst werden (z.B. Einzelvertretung, Mehrvertretungen). Die Festlegung der Vertretungsbefugnis ist für den Rechtsverkehr besonders bedeutsam, da sich Dritte auf die Registerangaben verlassen dürfen – insoweit besteht ein gutgläubiger Rechtsschein. Änderungen der Vertretungsbefugnis erfordern eine erneute Registeranmeldung.

Welche Publizitätspflichten bestehen für die eGbR und ihre Gesellschafter?

Mit Eintragung im Gesellschaftsregister unterliegt die eGbR bestimmten Publizitätspflichten. Dazu gehören u.a. die laufende Pflege und Aktualisierung der Registereintragungen (z.B. bei Ausscheiden, Eintritt oder Wechsel von Gesellschaftern, Änderung der Vertretungsberechtigungen oder des Gesellschaftsnamens/Sitzes). Darüber hinaus treffen die Geschäftsbriefe und die elektronische Kommunikation der eGbR bestimmte Informationspflichten: Der Name, die Anschrift des Sitzes, die Registernummer sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen angegeben werden (vgl. § 125 HGB analog). Versäumnisse können zu Ordnungsgeldern sowie zu haftungsrechtlichen Risiken führen.

Wie wirkt sich die Eintragung auf die Haftung der Gesellschafter aus?

Die Eintragung der eGbR führt nicht zu einer Haftungsbeschränkung der Gesellschafter. Analog zur nicht eingetragenen GbR haften die Gesellschafter weiterhin persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721b BGB n.F.). Durch die Transparenz des Registers sind die Haftenden für Gläubiger einfacher zu identifizieren. Allerdings kann durch die Eintragung eine „Publizitätswirkung“ erzielt werden, da Dritte zumindest davon ausgehen können, dass alle in das Register eingetragenen Gesellschafter persönlich haften, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Register offengelegt wurden.

Was ist beim Wechsel von Gesellschaftern in der eGbR zu beachten?

Jeder Wechsel im Gesellschafterbestand ist dem Gesellschaftsregister umgehend anzuzeigen. Der Vollzug der Änderung bedarf einer notariellen Beglaubigung und Registeranmeldung. Erst mit Eintragung entfaltet der Wechsel Wirkung gegenüber Dritten. Für die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters gilt eine Nachhaftungsregelung, d.h. er haftet für Altverbindlichkeiten grundsätzlich noch fünf Jahre nach dem Ausscheiden, sofern diese bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden (§ 728b BGB). Der neue Gesellschafter haftet ab Eintritt für die laufenden und künftigen, aber nicht automatisch für die Altverbindlichkeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein nicht korrekt angezeigter Wechsel kann gravierende haftungs- und registerrechtliche Folgen haben.

Welche Möglichkeiten zur Umwandlung oder Verschmelzung stehen einer eGbR offen?

Mit der Registerfähigkeit und -eintragung kann eine eGbR nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes (UmwG) an Umwandlungen, insbesondere an Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechseln teilnehmen. Voraussetzung ist, dass die eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist und somit als rechtsfähige Gesellschaft gilt (§ 191 UmwG n.F.). Die eGbR kann sich damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen in eine andere Gesellschaftsform (z.B. eine GmbH oder OHG) umwandeln, was mittels notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses und entsprechender Eintragung im jeweiligen Register zu erfolgen hat. Dies eröffnet neue Möglichkeiten der Unternehmensgestaltung, die für die ursprüngliche (nicht eingetragene) GbR nicht offenstanden.

Wie ist das Verhältnis der eGbR zum Grundbuch und anderen Registern?

Nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (eGbR) ist grundbuchfähig. Das bedeutet, sie kann als Rechtsträger von Grundstücken, Erbbaurechten oder grundbuchrechtliche Rechte im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt unter Verweis auf das Gesellschaftsregister. Wird die eGbR umbenannt, der Sitz geändert oder Gesellschafterwechsel vorgenommen, sind diese Änderungen grundsätzlich auch im Grundbuch nachzutragen. Darüber hinaus ist sie registerfähig bei weiteren Registern (z.B. dem Handelsregister im Fall eines Formwechsels oder bei Umwandlung), was zu erhöhter Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr beiträgt.

Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Eintragung und Führung der eGbR im Gesellschaftsregister?

Die Eintragung, etwaige Änderungen sowie die Führung der eGbR im Gesellschaftsregister sind mit Kosten verbunden. Es fallen Notarkosten für die Beglaubigung der Anmeldungen an (diese orientieren sich am Geschäfts- oder Vermögenswert der Gesellschaft) sowie Gerichtsgebühren für die Registereintragung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Hinzu kommen ggf. Kosten für die Bekanntmachung etwaiger Veränderungen und für fachkundige Beratung. Die Pflicht zur fortlaufenden Aktualisierung der Registerdaten ist ebenfalls mit Kosten verbunden, besonders bei häufigen Gesellschafterwechseln oder Sitzänderungen der Gesellschaft.