Legal Lexikon

E-Zigaretten


Begriff und Definition von E-Zigaretten

E-Zigaretten, auch als elektronische Zigaretten, Verdampfer oder Vaporizer bezeichnet, sind elektrische Geräte, die Flüssigkeiten (Liquids) mit oder ohne Nikotin durch Erhitzen in ein inhalierbares Aerosol umwandeln. Im Gegensatz zu Tabakzigaretten findet bei E-Zigaretten keine Verbrennung statt. Die Nutzung von E-Zigaretten ist insbesondere zur Nikotinaufnahme sowie als Alternative zu herkömmlichen Tabakprodukten weit verbreitet. Hinsichtlich Definition und Abgrenzung werden E-Zigaretten in sämtlichen rechtlichen Regelungsbereichen klar von Tabakprodukten, Arzneimitteln und Medizinprodukten abgegrenzt.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Einordnung von E-Zigaretten

Einstufung im deutschen Recht

E-Zigaretten gelten in Deutschland weder als Tabakerzeugnisse nach dem Tabaksteuergesetz (vor 2022), noch als Arzneimittel oder Medizinprodukte, sofern keine gesundheitsbezogenen Aussagen getätigt werden. Sie sind als eigenständige Produktgruppe („elektronische Inhalationsprodukte“) anzusehen. Die rechtliche Einstufung bestimmt sich nach der Produktzusammensetzung, der Zweckbestimmung (insbesondere gesundheitlicher Nutzen) sowie nach der Art der Bewerbung und des Vertriebs.

Relevante Rechtsvorschriften

Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

Mit Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU in nationales Recht wurden E-Zigaretten und Nachfüllbehälter („Liquids“) unter § 1 Abs. 2 TabakerzG sowie TabakerzV erfasst. Dies regelt u. a.:

  • Produktzusammensetzung und Sicherheitsanforderungen: Höchstgrenzen für Nikotinkonzentration (max. 20 mg/ml), Größe der Nachfüllbehälter (max. 10 ml) und der E-Zigaretten-Kartuschen (max. 2 ml)
  • Verbote gefährlicher Inhaltsstoffe: U. a. Verbot bestimmter Zusatzstoffe und Farbstoffe, die beim Inhalieren gesundheitsschädlich sind
  • Kennzeichnungspflichten: Umfangreiche Warnhinweise, Verpackungsangaben und Beipackzettel
  • Meldepflichten für Hersteller: Vorabmeldung von Produkten an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), inkl. Offenlegung von Zutaten und Emissionen

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Der Verkauf von E-Zigaretten und Liquids an Personen unter 18 Jahren ist nach § 10 Absatz 1 JuSchG verboten. Zudem gilt ein Konsumverbot in der Öffentlichkeit durch Minderjährige. Die Regelungen betreffen sowohl den stationären Handel als auch den Onlinehandel.

Tabaksteuergesetz (ab 1. Juli 2022)

Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes unterliegen Liquids für E-Zigaretten seit Juli 2022 der Tabaksteuerpflicht. Die Steuer bemisst sich nach der im Liquid enthaltenen Menge und ist unabhängig vom Nikotingehalt.

Nichtraucherschutzgesetze

Die Verwendung von E-Zigaretten in Innenräumen ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Mehrere Bundesländer haben die Nutzung von E-Zigaretten in öffentlichen, insbesondere rauchfreien Einrichtungen, explizit verboten; in anderen gelten sie nicht als klassische Tabakerzeugnisse. Die konkrete Anwendung richtet sich nach den jeweiligen Landesnichtraucherschutzgesetzen bzw. Hausordnungen einzelner Institutionen oder Betriebe.

Grenzüberschreitende Aspekte und EU-Recht

Das Recht der Europäischen Union, v. a. die Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU, bildet den Rahmen für Herstellung, Präsentation und Verkauf von E-Zigaretten in allen Mitgliedstaaten. Die Kennzeichnungsvorschriften, Inhaltsstoffgrenzen wie auch Werbeeinschränkungen sind in der gesamten EU verbindlich. Innerhalb der Zollunion unterliegt die Einfuhr von Liquids strengen Kontrollen; das Mitführen größerer Mengen über Landesgrenzen kann der Steuerhinterziehung unterliegen.

Werbung und Verpackung von E-Zigaretten

Werberechtliche Einschränkungen

Werbung für E-Zigaretten ist umfangreich geregelt. Das TabakerzG und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagen jegliche Außenwerbung, Kinowerbung und Werbemaßnahmen bei Veranstaltungen mit überwiegend minderjährigem Publikum. Die Bewerbung in sozialen Netzwerken, Printmedien und Online ist beschränkt, insbesondere wenn sie sich direkt oder mittelbar an Minderjährige richtet. Sponsoring und Produktplatzierung sind ebenfalls weitgehend untersagt.

Verpackung und Kennzeichnung

Produkte müssen folgende Elemente eindeutig und sichtbar aufweisen:

  • Warnhinweise („Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht“)
  • Inhaltsstoffliste
  • Kontaktinformationen des Herstellers
  • Gebrauchsanweisung
  • Informationen zu Kontraindikationen und Nebenwirkungen

Nachfüllbehälter und Kartuschen dürfen nicht kindersicher oder für Kinder attraktiv gestaltet sein.

Produktsicherheit und Marktüberwachung

Anforderungen an Produktsicherheit

Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) müssen E-Zigaretten und Liquids grundsätzlich sicher beschaffen sein. Bestehen begründete Hinweise auf gesundheitliche Risiken, kann das Verkaufsverbot durch Behörden ausgesprochen werden. Die elektronische Funktionalität muss Kurzschlussschutz aufweisen und unbeabsichtigte Freisetzung von Nikotin verhindern.

Marktüberwachung und Rückruf

Die Marktüberwachung obliegt den zuständigen Landes- sowie Bundesbehörden. Hersteller sind zu Meldung und Rückruf verpflichtet, wenn von E-Zigaretten ernste Gefahren ausgehen. Verbraucher können Verstöße bei den Überwachungsbehörden melden.

Verbraucherschutzrechtliche Aspekte

Informationspflichten und Widerrufsrecht

Im Fernabsatzhandel gelten die Informationspflichten über die wesentlichen Produkteigenschaften, Lieferbedingungen und das Widerrufsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Spezifische Vorschriften zum Ausschluss des Widerrufsrechts bestehen bei angebrochenen bzw. entsiegelten Liquids aus hygienischen Gründen.

Garantie und Gewährleistung

E-Zigaretten unterfallen den allgemeinen Vorschriften zur Sachmängelhaftung und Gewährleistung im Kaufrecht. Im Reklamationsfall müssen Mängel innerhalb der gesetzlichen Fristen angezeigt werden.

Straf- und Bußgeldregelungen

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Dies umfasst insbesondere:

  • Abgabe an Minderjährige (§ 28 TabakerzG)
  • Nichtbeachtung von Kennzeichnungspflichten
  • Steuerhinterziehung bei illegaler Einfuhr oder nicht versteuerten Liquids (§ 374 AO)
  • Verstoß gegen das Werbeverbot (§ 27 TabakerzG)

Internationaler Vergleich

Im internationalen Vergleich variieren die regulatorischen Ansätze: Während in einigen Staaten ein vollständiges Verbot von Verkauf und Import besteht, setzen andere Länder auf vergleichbare Regelungen wie in der EU, insbesondere in Bezug auf Inhaltsstoffe, Werbung und Jugendschutz.

Zusammenfassung

E-Zigaretten sind rechtlich umfassend geregelt und unterliegen in Deutschland besonders strengen Vorgaben bezüglich Jugendschutz, Produktsicherheit, Werbung und Steuern. Die Einhaltung der nationalen und europäischen Vorschriften ist essenziell für Hersteller, Händler und Konsumenten. Die Rechtslage wird zunehmend durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen weiterentwickelt und bleibt ein fortlaufend dynamisches Regelungsfeld.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Alter ist der Erwerb und Konsum von E-Zigaretten in Deutschland erlaubt?

In Deutschland gilt seit April 2016 das Jugendschutzgesetz auch für E-Zigaretten und E-Shishas. Gemäß § 10 Abs. 1 JuSchG (Jugendschutzgesetz) dürfen E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter sowie Liquids nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben oder diesen das Konsumieren solcher Produkte in der Öffentlichkeit gestattet werden. Diese Regelung bezieht sich ausdrücklich sowohl auf nikotinhaltige als auch auf nikotinfreie Produkte. Händler sind verpflichtet, das Alter der Käufer zuverlässig zu überprüfen, beispielsweise durch Kontrolle des Ausweises. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden und werden regelmäßig überprüft. Auch der Versandhandel ist zur Altersverifikation verpflichtet.

Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen für Inhaltsstoffe und Kennzeichnung von E-Zigaretten-Liquids?

Für E-Zigaretten und deren Liquids gelten in Deutschland strenge Regularien, die sich aus dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzVO) ergeben und EU-weit durch die Tabakprodukt-Richtlinie (2014/40/EU) harmonisiert wurden. Demnach dürfen Liquids keine bestimmten Zusatzstoffe wie Vitamine, Koffein, Taurin oder Stoffe mit Farbstoffeigenschaften enthalten, die den Eindruck erwecken könnten, das Produkt biete einen gesundheitlichen Vorteil oder erhöhte Energie. Darüber hinaus müssen Nikotinhaltige Nachfüllbehälter ein maximales Fassungsvermögen von 10 ml haben und dürfen eine Nikotinkonzentration von 20 mg/ml nicht überschreiten. Jede Verpackung muss eine Beipackinformation enthalten, die auf die Gesundheitsgefahren hinweist. Ebenso sind Warnhinweise bezüglich Nikotingehalt und eine Liste aller Inhaltsstoffe auf der Verpackung vorgeschrieben. Verstöße gegen diese Vorgaben werden mit Bußgeldern geahndet und können zudem zum Verkaufsverbot führen.

Gibt es eine Meldepflicht für Hersteller oder Importeure von E-Zigaretten?

Ja, alle Hersteller oder Importeure von E-Zigaretten und nikotinhaltigen beziehungsweise nikotinfreien Liquids müssen gemäß TabakerzG und TabakerzVO ihre Produkte spätestens sechs Monate vor dem Inverkehrbringen bei der Bundesstelle für Chemikalien (BfC), welche beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) angesiedelt ist, anmelden. Die Meldung muss unter anderem Angaben zu Inhaltsstoffen, Emissionen, Produktspezifikationen, toxikologische Daten sowie Informationen zu Produktion und Import enthalten. Eine Veröffentlichung dieser Daten erfolgt teilweise in einem öffentlichen Register durch das BfR. Die Meldung ist kostenpflichtig und wird bei unzureichender oder fehlender Meldung ein Bußgeld nach sich ziehen sowie ein Vertriebsverbot begründen.

Welche Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Werbung für E-Zigaretten?

E-Zigaretten unterliegen in Deutschland weitreichenden Werbebeschränkungen, die in § 19 TabakerzG geregelt sind. Seit dem 1. Januar 2021 ist Werbung für E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter in Printmedien, Rundfunk sowie auf Internetseiten verboten, wenn diese vorwiegend für Jugendliche bestimmt sind. Plakatwerbung im öffentlichen Raum ist ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls untersagt. Erlaubt bleibt lediglich die Werbung am Verkaufsort, sofern diese nicht gezielt an Minderjährige gerichtet ist. Zudem ist Sponsoring von Veranstaltungen, die sich an ein jugendliches Publikum richten, verboten. Verstöße führen zu Bußgeldern und können auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.

Wie ist der grenzüberschreitende Handel mit E-Zigaretten und Liquids geregelt?

Der grenzüberschreitende Handel mit E-Zigaretten unterliegt sowohl nationalen Regelungen als auch EU-Vorgaben. Verbraucher dürfen E-Zigaretten und Liquids grundsätzlich für den Eigenbedarf aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland einführen. Für Händler gilt: Wer E-Zigaretten oder Liquids gewerbsmäßig nach Deutschland liefert, muss alle inländischen Vorschriften erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Produktregistrierung, Kennzeichnung und Alterskontrolle. Für den Versandhandel besteht zudem eine spezielle Pflicht zur Altersverifikation. Beim Import aus Drittstaaten (außerhalb der EU) sind gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, etwa zoll- und arzneimittelrechtliche Vorschriften, zu beachten.

Dürfen E-Zigaretten an öffentlichen Orten benutzt werden?

Das Dampfen von E-Zigaretten ist rechtlich nicht einheitlich geregelt wie das Rauchen herkömmlicher Tabakprodukte. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz findet auf E-Zigaretten in öffentlichen Einrichtungen auf Bundesebene keine direkte Anwendung. Allerdings können Länder, Kommunen, Betriebe, Gastronomiebetriebe und Verkehrsbetriebe eigene Regelungen erlassen, die das Dampfen an bestimmten Orten (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Krankenhäusern oder Gastronomiebetrieben) untersagen. Arbeitgeber können zudem im Rahmen ihres Weisungsrechts das Dampfen am Arbeitsplatz verbieten. Daher empfiehlt es sich, immer die jeweiligen Hausordnungen oder spezifische Verbote zu prüfen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben für E-Zigaretten?

Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Vertrieb, zur Bewerbung, zum Versandhandel, zur Kennzeichnung oder zur Abgabe an Minderjährige werden gemäß TabakerzG und JuSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die möglichen Bußgelder reichen von dreistelligen bis zu fünfstelligen Beträgen, abhängig von der Art und Schwere des Vergehens. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen kann ein dauerhaftes Vertriebsverbot oder im Extremfall auch ein Strafverfahren drohen. Weiterhin können zivilrechtliche Klagen, etwa durch Wettbewerber (Unterlassung, Schadensersatz), entstehen. Die zuständigen Überwachungsbehörden sind beispielsweise das Gewerbeamt, das Ordnungsamt und das zuständige Gesundheitsamt.