Legal Lexikon

Wiki»E-Geld-Geschäft

E-Geld-Geschäft


Begriff und rechtliche Einordnung des E-Geld-Geschäfts

Das E-Geld-Geschäft ist ein zentrales Element des modernen Zahlungsverkehrs und Teil des europäischen und deutschen Finanzaufsichtsrechts. Es umfasst sämtliche Rechtsgeschäfte, die mit der Ausgabe, der Verwaltung und dem Rücktausch von elektronischem Geld (E-Geld) im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verbunden sind. Insbesondere nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und der E-Geld-Richtlinie (Richtlinie 2009/110/EG) der Europäischen Union ist das E-Geld-Geschäft detailliert ausgestaltet und unterliegt besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

Definition von E-Geld

Elektronisches Geld (E-Geld) ist im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG jeder monetäre Wert, der auf einem Datenträger – beispielsweise einer Chipkarte oder innerhalb eines IT-Systems – gespeichert wird, zum Zweck von Zahlungsverkehrstransaktionen akzeptiert wird und der keinen Bankanspruch auf Auszahlung in gesetzlicher Währung begründet. Nach der E-Geld-Richtlinie ist E-Geld ein elektronisch, einschließlich magnetisch, gespeicherter Geldwert zur Verwendung für Zahlungszwecke und wird von anderen Unternehmen als dem Emittenten angenommen.

Rechtsgrundlagen des E-Geld-Geschäfts

Europarechtliche Regelungen

Die maßgebliche Grundlage bildet die Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geld-Richtlinie). Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Unternehmen, die E-Geld ausgeben, sowie die Förderung eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums.

Nationale Umsetzung in Deutschland

In Deutschland ist das E-Geld-Geschäft vor allem im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt. Weitere einschlägige Gesetze sind das Kreditwesengesetz (KWG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (AnzV). Das ZAG unterscheidet das E-Geld-Geschäft ausdrücklich von anderen Zahlungsdiensten und regelt die Voraussetzungen für die Tätigkeit von E-Geld-Instituten.

§ 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG (Begriffsbestimmung)

Das ZAG definiert E-Geld-Geschäft als die Ausgabe von E-Geld durch E-Geld-Institute, Kreditinstitute oder die Deutsche Bundesbank. Das Geschäft ist nicht auf spezifische Endgeräte beschränkt, sondern umfasst sämtliche elektronisch gespeicherten monetären Werte, die für Zahlungsvorgänge zwischen Dritten eingesetzt werden können.

Voraussetzungen für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts

Erlaubnispflicht

Wer in Deutschland das E-Geld-Geschäft betreiben möchte, benötigt gemäß § 10 ZAG die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Einhaltung umfangreicher aufsichtsrechtlicher Vorgaben, wie die Sicherstellung ausreichender Eigenmittel, eine solide Geschäftsorganisation, wirksame Risikomanagementsysteme sowie transparente und sichere Prozesse zur Emission und Verwaltung von E-Geld.

Anforderungen an E-Geld-Institute

E-Geld-Institute sind verpflichtet, die Gelder der E-Geld-Nutzer vor Insolvenz oder Missbrauch zu schützen. Sie müssen insbesondere getrennte Rücklagen führen und geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen, um die jederzeitige Rückzahlung der ausgegebenen E-Geld-Beträge gewährleisten zu können. Dies wird durch die §§ 18 ff. ZAG geregelt.

E-Geld-Geschäft im Verhältnis zu anderen Finanzdienstleistungen

Abgrenzung zu Zahlungsdiensten

Das E-Geld-Geschäft ist von den Zahlungsdiensten im Sinne des ZAG abzugrenzen. Während Zahlungsdienste die Übermittlung von Zahlungsmitteln (beispielsweise Überweisungen, Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen) betreffen, dient das E-Geld-Geschäft primär der Ausgabe, Verwaltung und Rücktausch von elektronischem Geld als Zahlungsmittel selbst.

E-Geld-Geschäft und Bankgeschäft

Die Ausgabe von E-Geld ist kein originäres Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes, sondern stellt eine eigenständige, erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar. Dennoch werden Kreditinstitute berechtigt, neben E-Geld-Instituten, E-Geld auszugeben, sofern entsprechende bankaufsichtsrechtliche Anforderungen beachtet werden.

Aufsichtsrechtliche Aspekte und Pflichten

Aufsicht und Kontrolle

Die Aufsicht über Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, erfolgt in Deutschland durch die BaFin. Prüfungs- und Meldepflichten, wie beispielsweise die regelmäßige Berichterstattung über Geschäftsaktivitäten, Jahresabschlüsse und die Einhaltung von Geldwäschevorschriften, sind obligatorisch.

Geldwäscheprävention

E-Geld-Institute unterliegen den Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Sie müssen Identitätsprüfungen nach dem Know-Your-Customer-Prinzip (KYC) durchführen und Verdachtsfälle unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Spezifische Schwellenwerte zur Vereinfachung der Sorgfaltspflichten bestehen für bestimmte E-Geld-Produkte, wobei hierfür reduzierte Limits für Anonymität und Nutzungsumfang gelten.

Verbraucherschutzaspekte und Rechte der Nutzer

Rücktauschanspruch

E-Geld-Nutzer haben jederzeit das Recht, den ausgegebenen E-Geld-Betrag zum Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel, beispielsweise Euro, zurücktauschen zu lassen. Hierbei dürfen dem Nutzer keine unverhältnismäßigen Gebühren in Rechnung gestellt werden (§ 21 ZAG). Die Auszahlungsmodalitäten sind im Voraus transparent zu kommunizieren.

Informations- und Transparenzpflichten

E-Geld-Institute sind verpflichtet, den Nutzern wesentliche Informationen, wie Vertragsbedingungen, Entgelte, die Funktionsweise des E-Geld-Produkts sowie Möglichkeiten und Verfahren des Rücktauschs, verständlich und transparent bereitzustellen.

Internationale Aspekte und Anwendungsbereich

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Dank europarechtlicher Harmonisierung ist es E-Geld-Instituten aus einem EU-Mitgliedstaat erlaubt, ihre Dienstleistungen auch in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Passports anzubieten. Voraussetzung hierfür ist die Anzeige bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde und die Einhaltung der nationalen Vorschriften über Geldwäscheprävention und Verbraucherschutz.

Haftung, Verbotstatbestände und Sanktionen

Haftungstatbestände

E-Geld-Institute haften für die ordnungsgemäße Ausführung sowie Sicherheit der E-Geld-Geschäfte. Bei Pflichtverletzungen können gegenüber den Nutzern zivilrechtliche Ansprüche entstehen, beispielsweise auf Schadensersatz oder Rückgewähr des E-Geld-Betrags.

Sanktionen und Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben, wie unerlaubte Betätigung, Nichtbeachtung von Eigenmittelanforderungen oder Missachtung geldwäscherechtlicher Pflichten, können mit Bußgeldern, Unterlassungsverfügungen oder im Extremfall mit dem Entzug der Erlaubnis geahndet werden.

Zusammenfassung

Das E-Geld-Geschäft ist ein rechtlich umfassend geregelter, eigenständiger Geschäftsbereich innerhalb des Zahlungsverkehrsrechts. Die gesetzlichen Vorschriften stellen hohe Anforderungen an Organisation, Kapitalausstattung, Verbraucherschutz und Geldwäscheprävention für die ausgebenden Stellen. Die rechtlich detaillierte Regulierung dient dem Schutz der Nutzer und der Sicherstellung eines stabilen, vertrauenswürdigen elektronischen Zahlungsverkehrs im europäischen Binnenmarkt.

Häufig gestellte Fragen

Welche regulatorischen Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, um E-Geld-Geschäfte in Deutschland betreiben zu dürfen?

Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft in Deutschland betreiben möchten, unterliegen strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Verbindung mit der EU-Richtlinie über E-Geld-Institute (zweite E-Geld-Richtlinie, 2009/110/EG). Sie benötigen eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zu den Voraussetzungen zählen unter anderem ein tragfähiges Geschäftsmodell, die Einhaltung von Eigenkapitalanforderungen (mindestens 350.000 Euro) sowie die Einrichtung wirksamer interner Kontrollsysteme und Sicherungsmaßnahmen für die ausgegebenen E-Gelder. Zudem müssen Unternehmensgründer und Geschäftsleiter die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nachweisen. Die Einhaltung aller Melde-, Organisations- und Sorgfaltspflichten ist durch laufende Aufsicht, teils auch durch Vor-Ort-Prüfungen, sicherzustellen. Ebenfalls relevant sind spezifische Regelungen zur Geldwäscheprävention sowie zur Trennung von Kundengeldern.

Welche Pflichten bestehen hinsichtlich des Schutzes von Kundengeldern im E-Geld-Geschäft?

Das ZAG verpflichtet E-Geld-Institute zur strikten Trennung von Kundenvermögen und dem eigenen Unternehmensvermögen. Kundengelder müssen unverzüglich nach Erhalt gesichert werden, entweder durch Anlage auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten oder durch die Stellung einer Insolvenzabsicherung, etwa in Form einer Versicherung oder Garantie. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung der Kundenansprüche im Falle einer Insolvenz des E-Geld-Instituts, sodass Kundengelder vorrangig und außerhalb der Insolvenzmasse bedient werden. Die BaFin prüft regelmäßig die Einhaltung dieser Schutzpflichten durch die Institute, einschließlich der ordnungsgemäßen Buchführung, um Missbrauch oder Vermischung der Mittel zu verhindern.

Welche Meldepflichten und Berichtsanforderungen gelten für E-Geld-Institute?

E-Geld-Institute unterliegen umfangreichen Meldepflichten gegenüber der BaFin. Dazu gehören unter anderem regelmäßige Berichte über die Geschäftsentwicklung, die Eigenmittel und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Zusätzlich sind besondere Vorkommnisse, wie wesentliche Änderungen im Geschäftsbetrieb, Auffälligkeiten bei Geldbewegungen (insbesondere im Rahmen der Geldwäscheprävention) oder erhebliche Sicherheitsvorfälle, unverzüglich zu melden. Die Institute müssen zudem jährlich einen geprüften Jahresabschluss einschließlich eines Prüfungsberichts vorlegen, der spezifische Aussagen zum internen Kontrollsystem und zum Schutz der anvertrauten Kundengelder enthält.

Unterliegen E-Geld-Geschäfte der Geldwäscheprävention und wenn ja, in welchem Umfang?

Ja, E-Geld-Geschäfte unterliegen strengen Vorschriften zur Geldwäscheprävention, geregelt vor allem im Geldwäschegesetz (GwG) und ZAG. Institute sind verpflichtet, die Identität ihrer Kunden durch geeignete Maßnahmen festzustellen (Know Your Customer – KYC), verdächtige Transaktionen zu melden und verdachtsunabhängige Überwachungsmaßnahmen zu etablieren. Zudem müssen die Institute interne Richtlinien und Schulungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr implementieren und regelmäßig aktualisieren. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die BaFin und das örtlich zuständige Hauptzollamt als zentrale Meldestelle für Geldwäsche überwacht.

Wie gestaltet sich die grenzüberschreitende Tätigkeit von E-Geld-Instituten innerhalb der EU?

Die Regulierung von E-Geld ist durch europäische Richtlinien harmonisiert, sodass ein in einem EU-Mitgliedstaat lizenziertes E-Geld-Institut im Rahmen des sogenannten Passportings auch in anderen EU-/EWR-Ländern tätig werden kann, ohne dort eine erneute Vollerlaubnis einholen zu müssen. Stattdessen genügt eine Anzeige an die Heimataufsichtsbehörde, die die Information an die Behörden der Zielländer weiterleitet. Dennoch gelten in jedem Markt die jeweiligen spezifischen Vorschriften insbesondere in Bezug auf Verbraucherschutz, Anti-Geldwäsche-Maßnahmen und technische Sicherheit, die einzuhalten sind.

Welche Bedeutung haben Datenschutz und -sicherheit im E-Geld-Geschäft aus rechtlicher Sicht?

E-Geld-Institute verarbeiten regelmäßig eine Vielzahl personenbezogener Daten und unterliegen daher den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ergänzender landesspezifischer Datenschutzbestimmungen. Es müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um den Schutz von Kundendaten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch, zu gewährleisten. Die Institute sind außerdem zur Information der Kunden bei Datenschutzverstößen und zur Zusammenarbeit mit den Datenschutzaufsichtsbehörden verpflichtet. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Pflichten können zu erheblichen Bußgeldern und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen.

Wie werden Kunden im Falle einer Insolvenz des E-Geld-Instituts rechtlich geschützt?

Rechtlich wird der Schutz der Kundenansprüche gegenüber E-Geld-Instituten durch die strikte Trennung der Kundengelder vom Eigenvermögen des Instituts sowie durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet. Gemäß ZAG sind Kundengelder entweder gesondert zu verwahren oder durch eine Versicherung bzw. Garantie abzusichern. Selbst im Insolvenzfall stehen die Ansprüche der Kunden an erster Stelle und unterliegen nicht der Insolvenzmasse. Diese Regelung soll sicherstellen, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Instituts die Einlagen der Kunden so weit wie möglich erhalten bleiben und ausbezahlt werden können. Falls es zu Unregelmäßigkeiten kommt, können Kunden zudem Beschwerde bei der BaFin einlegen oder zivile Schadensersatzansprüche geltend machen.