Begriff und rechtliche Einordnung von E-Geld
E-Geld (elektronisches Geld) bezeichnet im rechtlichen Kontext einen monetären Wert, der in digitaler Form auf einem Datenträger oder einer elektronischen Plattform gespeichert ist und als Zahlungsmittel akzeptiert wird. E-Geld stellt eine elektronische Alternative zu Bargeld dar und ist insbesondere für den bargeldlosen Zahlungsverkehr von Bedeutung. Im deutschen und europäischen Recht wird E-Geld umfassend geregelt, um den ordnungsgemäßen und sicheren Umgang mit digitalem Geld zu gewährleisten.
Rechtliche Grundlagen von E-Geld
E-Geld-Definition nach § 1a Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Im deutschen Recht findet sich die Definition von E-Geld im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Nach § 1a Abs. 3 ZAG ist E-Geld „jeder elektronisch, einschließlich magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um mit ihm Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durchzuführen, und der von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.“
Wesentliche Merkmale dieser Definition sind:
- Elektronische Speicherung des monetären Wertes,
- Forderung des Inhabers gegenüber dem E-Geld-Emittenten,
- Auszahlung gegen Zahlung von Geld (im Tausch gegen Guthaben),
- Eignung und Bestimmung zur Verwendung als Zahlungsmittel,
- Annahme durch Dritte als Zahlungsmittel.
Europarechtliche Regelungen – E-Geld-Richtlinie
Die maßgebliche europaweite Grundlage bildet die Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten („Zweite E-Geld-Richtlinie“). Diese Richtlinie regelt:
- Die Zulassung von E-Geld-Instituten,
- Die Anforderungen an Ausgabebedingungen und Rücktausch,
- Die Beaufsichtigung durch nationale Behörden,
- Die Rechte und Pflichten von Emittenten und Inhabern,
- Verbraucherschutzvorschriften im Zusammenhang mit E-Geld.
Arten und Formen von E-Geld
E-Geld kann in unterschiedlichen technischen Formen vorkommen. Grundsätzlich werden zwei Hauptkategorien unterschieden:
Chipbasiertes E-Geld
Hierbei wird das Geld auf Hardware, wie etwa Wertkarten, gespeichert. Typische Beispiele sind Prepaid-Karten im öffentlichen Nahverkehr oder Telefondienste.
Softwarebasiertes E-Geld
Softwarebasiertes E-Geld wird auf Servern gespeichert und über das Internet verwendet. Bekannte Anwendungen sind Online-Bezahlsysteme oder Wallets wie PayPal oder Skrill.
Abgrenzung zu anderen Zahlungsmitteln
Unterscheidung zu Buchgeld und Kryptowährungen
Anders als Buchgeld (Saldo auf einem Girokonto) ist E-Geld nicht zwangsläufig an ein Bankkonto gebunden und unterliegt spezifischen gesetzlichen Anforderungen. Im Unterschied zu Kryptowährungen wird E-Geld immer in Höhe eines fiatbasierten Wertes herausgegeben und ist eine Forderung an den Emittenten. Bei Kryptotoken, die nicht von einer zentralen Stelle und ohne Wechselverhältnis zu staatlichen Währungen ausgegeben werden, handelt es sich nicht um E-Geld im rechtlichen Sinne.
Rechtsrahmen für E-Geld-Emittenten
Zulassungspflichten und Anforderungen
Gemäß ZAG und E-Geld-Richtlinie dürfen ausschließlich zugelassene E-Geld-Institute E-Geld ausgeben. Zu den Zulassungsvoraussetzungen gehören:
- Vorlage eines Geschäftsplans,
- Nachweis ausreichender Eigenmittel (Mindestkapital 350.000 EUR nach ZAG),
- organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Datenschutz,
- interne Steuerungs- und Kontrollverfahren.
E-Geld-Emittenten können neben Kreditinstituten auch eigenständige E-Geld-Institute sein. Daneben sind auch Hybridmodelle möglich.
Sorgfaltspflichten und Verbraucherschutz
E-Geld-Institute unterliegen strengen Sorgfaltspflichten, insbesondere in Bezug auf:
- Geldwäscheprävention (Geldwäschegesetz – GwG),
- Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung der Kunden,
- Informationspflichten gegenüber den Kunden über Gebühren, Rücktauschrechte und Vertragsbedingungen,
- Regelungen zum Kundengeldschutz (Trennung von Kundengeldern vom Eigenvermögen des Instituts).
Rücktausch- und Erstattungsrechte
Kundinnen und Kunden von E-Geld-Instituten haben gemäß § 23 ZAG jederzeit einen Anspruch auf Rücktausch des E-Geld-Guthabens zum Nennwert. Einschränkungen für den Rücktausch sind gesetzlich begrenzt, etwa durch missbräuchliche Nutzung oder im Fall von Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche.
Aufsicht und Sanktionen
Zuständige Aufsichtsbehörden
In Deutschland übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufsicht über E-Geld-Institute und Emittenten. In Europa sind es die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen regulatorische Pflichten, insbesondere die unerlaubte Ausgabe von E-Geld oder Verstoß gegen Verbraucherschutzregeln, können zu umfangreichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, Verwaltungsakten, Bußgeldern und zum Entzug der Erlaubnis führen.
Steuerrechtliche Aspekte
Umsatzsteuerliche Behandlung
E-Geld besitzt aus umsatzsteuerlicher Perspektive den Charakter eines Zahlungsmittels (§ 4 Nr. 8 UStG – Steuerbefreiung von Zahlungsverkehrsdienstleistungen). Somit sind die Ausgabe und der Rücktausch von E-Geld grundsätzlich umsatzsteuerbefreit, sofern keine weiteren Dienstleistungen angeboten werden.
Ertragsteuerliche Behandlung
E-Geld-Geschäfte unterliegen der regulären Besteuerung der Erträge auf Ebene der E-Geld-Institute. Für Endnutzer entstehen keine besonderen steuerlichen Pflichten durch die bloße Nutzung von E-Geld.
Internationale Perspektive
E-Geld stellt aufgrund der technischen Entwicklung und der Digitalisierung des Zahlungsverkehrs auch im internationalen Kontext einen wichtigen Begriff dar. Unterschiedliche Länder verfolgen beim regulatorischen Umgang mit E-Geld verschiedene Ansätze, häufig jedoch auf Grundlage internationaler Standards wie denen der Europäischen Union.
Fazit
E-Geld ist ein klar definiertes, umfassend reguliertes Zahlungsmittel, das in der digitalen Wirtschaft eine zentrale Rolle spielt. Die rechtlichen Anforderungen an Emittenten und Nutzer sind vielfältig, um Sicherheit, Verbraucherschutz und Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten. Das Zusammenspiel zwischen europäischem und nationalem Recht sowie die Überwachung durch Aufsichtsbehörden sorgen für einen stabilen und vertrauenswürdigen Rechtsrahmen für die Ausgabe und Verwendung von E-Geld im modernen Zahlungsverkehr.
Häufig gestellte Fragen
Wer darf in der Europäischen Union E-Geld ausgeben?
In der Europäischen Union dürfen nur bestimmte, nach der Richtlinie 2009/110/EG regulierte Institute E-Geld ausgeben. Hierzu zählen insbesondere sogenannte E-Geld-Institute, Kreditinstitute und in begrenztem Umfang auch Postdienste sowie bestimmte öffentliche Stellen. Ein E-Geld-Institut muss eine behördliche Erlaubnis der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde besitzen (in Deutschland: BaFin) und unterliegt umfangreichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Dazu gehören etwa Mindestkapitalanforderungen, laufende Berichts- und Prüfpflichten sowie Vorgaben zum Schutz der ausgegebenen Gelder der Kunden. Diese Regelungen dienen vor allem dem Schutz der Nutzer von E-Geld und der Integrität des Zahlungsverkehrsmarktes. Unternehmen, die ohne die erforderliche Erlaubnis E-Geld ausgeben, begehen in der Regel eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) oder entsprechender lokaler Gesetze in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Welche Pflichten treffen E-Geld-Institute im Hinblick auf die Geldwäscheprävention?
E-Geld-Institute unterliegen ebenso wie Banken und andere Finanzinstitute den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) und der entsprechenden europäischen Richtlinien (insb. AMLD5 und AMLD6). Sie sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung ihrer Kunden zu erfüllen, verdächtige Transaktionen zu melden (Verdachtsmeldesystem), interne Sicherungsmaßnahmen zu implementieren und regelmäßig Mitarbeiterschulungen durchzuführen. Je nach Art und Umfang der E-Geld-Produkte können Erleichterungen für geringwertige Transaktionen bestehen, insbesondere bei kleinen, anonymen E-Geld-Produkten („Small payments“-Ausnahmeregelung), aber dies ist immer an feste Schwellenwerte und Bedingungen wie das Fehlen von Rücktauschmöglichkeiten und Vorhandensein von Limitierungen geknüpft. Die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden kontrolliert und Verstöße können mit empfindlichen Geldbußen oder dem Entzug der Lizenz geahndet werden.
Ist E-Geld durch eine Einlagensicherung geschützt?
Rechtlich ist E-Geld grundsätzlich nicht durch die klassischen Einlagensicherungssysteme geschützt, wie sie für Banken und Sparkassen nach der Richtlinie 2014/49/EU (Einlagensicherungsrichtlinie) vorgesehen sind. E-Geld-Institute müssen jedoch spezifische Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder treffen. Insbesondere schreibt die E-Geld-Richtlinie vor, dass die Gelder von E-Geld-Nutzern getrennt vom eigenen Vermögen des Instituts zu verwahren sind („Segregationspflicht“), entweder auf separaten Treuhandkonten oder durch geeignete Versicherungen/garantien. Im Fall einer Insolvenz des E-Geld-Instituts sollen diese Maßnahmen gewährleisten, dass die Ansprüche der Kunden bevorzugt und vorrangig bedient werden können. Dennoch besteht hierbei ein Restrisiko, das nicht mit dem Schutz herkömmlicher Einlagensicherungssysteme gleichzusetzen ist. Verbraucher sollten sich deshalb der Unterschiede im Insolvenzfall bewusst sein.
Welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen gelten für die Ausgabe und Rücknahme von E-Geld?
Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Ausgabe und Rücknahme von E-Geld sind in der E-Geld-Richtlinie sowie in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen (z.B. das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, ZAG, in Deutschland) geregelt. E-Geld-Institute sind verpflichtet, E-Geld stets zum Nennwert auszugeben und eingezahlte Beträge jederzeit auf Verlangen des Inhabers gegen Zahlung von Geld zurückzunehmen (Umtauschrecht). Gebühren für diese Rücknahme dürfen grundsätzlich nur erhoben werden, wenn sie zuvor vertraglich vereinbart wurden und angemessen sind. Zudem muss das E-Geld-Institut sowohl bei der Ausgabe als auch bei der Rückgabe des E-Gelds die einschlägigen Sorgfaltspflichten, zum Beispiel zur Geldwäscheprävention, einhalten. Ferner muss ein regelmäßiges Risikomanagement etabliert werden, um betriebliche und finanzielle Risiken zu kontrollieren.
Welche Rechte haben Verbraucher beim Widerruf und Rücktausch von E-Geld?
Verbraucher haben aufgrund der E-Geld-Richtlinie ein gesetzliches Recht, ihr E-Geld jederzeit zum Nennwert zurückzutauschen. Dies muss spätestens zum Vertragsende erfolgen, ist aber laut Gesetz auch während der Laufzeit möglich, sofern der Vertrag nichts anderes festlegt und keine missbräuchliche Häufung von Rücktauschvorgängen vorliegt. Für den Rücktausch dürfen E-Geld-Institute grundsätzlich nur dann Gebühren verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, die Rückumwandlung außerhalb der Kündigung des Vertrages erfolgt und der Betrag geringfügig ist. Beim Fernabsatz von E-Geld-Produkten (z.B. über das Internet) gelten zudem die Vorschriften zum Widerrufsrecht nach der Verbraucherrechte-Richtlinie, sofern es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Gesetzes handelt. Hierdurch kann der Verbraucher unter bestimmten Bedingungen von dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
Wie unterscheidet sich E-Geld rechtlich von Kryptowährungen?
Rechtlich unterliegt E-Geld einer engeren Regulierung und einer klaren Definition im Unionsrecht (insb. E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG und ZAG), während Kryptowährungen bislang weder nach EU-noch nach deutschem Recht als E-Geld oder gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind. Während E-Geld mit einer Forderung gegenüber dem Emittenten verbunden ist – also immer ein Zahlungsmittel mit Annahme- und Rücktauschverpflichtung darstellt – fehlen solche Merkmale üblicherweise bei Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum, die dezentral und ohne Verbindlichkeit eines zentralen Ausstellers funktionieren. Zudem sind E-Geld-Institute regulierte Finanzdienstleister mit Lizenz- und Meldepflichten, wohingegen Anbieter von Krypto-Wertdiensten anderen – häufig weniger strengen – oder erst im Entstehen begriffenen regulatorischen Vorgaben (z.B. durch die MiCAR-Verordnung ab 2024) unterliegen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Ausgabe von E-Geld?
Bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Ausgabe oder Verwaltung von E-Geld drohen sowohl aufsichtsrechtliche Maßnahmen als auch empfindliche zivil- und strafrechtliche Sanktionen. Die nationalen Aufsichtsbehörden (wie BaFin, ACPR, FCA usw.) können bei Verstößen gegen Erlaubnispflichten oder organisatorische Anforderungen Bußgelder verhängen, die Lizenz entziehen oder den Geschäftsbetrieb untersagen. Bei unerlaubter E-Geld-Emission kann zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung erfolgen, etwa wegen unerlaubter Erbringung von Finanzdienstleistungen. Auch zivilrechtliche Haftung kommt in Betracht, beispielsweise bei Verlust von Kundengeldern durch mangelnde Sicherung oder fehlerhafte Verwaltung. Darüber hinaus können sich regulatorische Sanktionen auch auf die Geschäftsleitung eines Instituts persönlich erstrecken (sog. Organhaftung).