Durchgang

Durchgang: Bedeutung, Einordnung und Abgrenzung

Der Begriff Durchgang bezeichnet einen baulichen oder räumlichen Zugang, der das Passieren von Personen zwischen zwei Bereichen ermöglicht. Rechtlich kann es sich um einen öffentlich zugänglichen oder einen privaten Durchgang handeln. Der Begriff wird in verschiedenen Rechtsbereichen genutzt, unter anderem im Grundstücks- und Nachbarrecht, im öffentlichen Wegerecht, im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, im Bau- und Arbeitsschutzrecht sowie im Ordnungs- und Strafrecht.

Abzugrenzen sind verwandte Begriffe: Ein Durchgang betrifft regelmäßig den Fußverkehr; eine Durchfahrt bezieht sich auf Fahrzeuge. Ein Weg ist der übergeordnete Oberbegriff für Verkehrsflächen, die dem Gehen oder Fahren dienen. In Gebäuden beschreibt „Durchgang“ häufig Flure, Passagen und Verbindungen, die das Erreichen anderer Bereiche ermöglichen.

Privatrechtlicher Durchgang auf Grundstücken

Vertraglich eingeräumte Wegerechte

Auf privaten Grundstücken kann ein Durchgang durch vertragliche Vereinbarungen eingeräumt werden. Solche Nutzungsrechte sind inhaltlich oft als Geh- oder Wegerecht ausgestaltet und können im Grundbuch abgesichert sein. Sie bestimmen typischerweise Verlauf, Breite, Zweck (z. B. nur Fußverkehr), Nutzungszeiten und Instandhaltungszuständigkeiten. Der Umfang richtet sich nach der Vereinbarung; Änderungen setzen grundsätzlich eine Einigung der Beteiligten voraus.

Notweg und Erschließungslage

Fehlt einem Grundstück die notwendige Verbindung zur öffentlichen Straße, kann ein Anspruch auf einen Durchgang über ein Nachbargrundstück bestehen. Der Zweck liegt in der Sicherung der Erreichbarkeit. Der Verlauf orientiert sich am geringstmöglichen Eingriff für das belastete Grundstück. Für die Inanspruchnahme können Ausgleichszahlungen und Pflichten zur Schonung des belasteten Grundstücks vorgesehen sein.

Wohnungseigentum und Gemeinschaftsflächen

In Anlagen mit Wohnungs- oder Teileigentum sind Treppenhäuser, Flure und Eingangsbereiche typischerweise Gemeinschaftseigentum und dienen als Durchgangsbereiche. Umfang und Art der Nutzung ergeben sich aus der ordnungsgemäßen Verwendung dieser Flächen. Sondernutzungsrechte können einzelnen Einheiten bestimmte Durchgänge zuweisen oder ausschließen. Hausordnungen konkretisieren häufig das Verhalten in Durchgängen, etwa zur Freihaltung für Rettungswege.

Haftung und Verkehrssicherung

Wer einen privaten Durchgang bereitstellt oder nutzt, kann mit Pflichten zur Sicherung der Verkehrssicherheit konfrontiert sein. Dabei geht es um die Vermeidung typischer Gefahren, etwa durch Beleuchtung, Rutschschutz oder Beseitigung von Hindernissen. Die Zuständigkeit hängt von der Rechtsgrundlage des Durchgangs und der tatsächlichen Herrschaft über die Fläche ab.

Öffentlich-rechtlicher Durchgang und Gemeingebrauch

Öffentliche Wege und Widmung

Ein Durchgang ist öffentlich, wenn eine öffentliche Stelle die Fläche als Weg gewidmet hat oder sie in anderer Weise der Allgemeinheit bereitgestellt wurde. Der Gebrauch durch die Allgemeinheit ist dann im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig. Nutzung und Grenzen ergeben sich aus der Zweckbestimmung des Weges und allgemeinen Verkehrsregeln. Außerhalb dieser Zweckbestimmung liegt Sondernutzung, die in der Regel einer Erlaubnis bedarf.

Entwidmung und Sperrungen

Der öffentliche Status eines Durchgangs kann durch Entwidmung enden. Zeitweise Sperrungen aus Gründen der Sicherheit, des Baugeschehens oder des Schutzes bestimmter Flächen sind möglich, wenn sie auf einer geeigneten öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sind.

Privat bereitgestellte, öffentlich zugängliche Passagen

In Einkaufszentren, Bahnhöfen oder Gebäudepassagen werden häufig privat-rechtliche Flächen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie unterliegen dem Hausrecht des Betreibers. Trotz faktischer Offenheit handelt es sich nicht um öffentliche Wege im engeren Sinn; Zulassungsbedingungen, Öffnungszeiten und Verhaltensregeln können festgelegt werden, solange sie mit übergeordneten Rechten vereinbar sind.

Wald-, Feld- und Naturschutzrecht

Das Betreten von Naturflächen kann rechtlich eröffnet sein, typischerweise auf Wegen und unter Rücksichtnahme auf Eigentum, Bewirtschaftung und Schutzbelange. In Schutzgebieten können besondere Einschränkungen gelten, etwa Wegegebote oder saisonale Sperrungen zum Schutz von Flora und Fauna.

Durchgänge in Gebäuden: Bau- und Sicherheitspflichten

Rettungswege, Brandschutz und Barrierefreiheit

Durchgänge in Gebäuden haben eine zentrale Funktion für Rettungs- und Fluchtwege. Anforderungen an Breiten, Freihaltung, Beschilderung, Beleuchtung und Türen dienen der sicheren Evakuierung und dem Zugriff der Rettungskräfte. Je nach Gebäudeart gelten weitergehende Vorgaben, etwa in Versammlungsstätten, Beherbergungs- und Sonderbauten. Aspekte der Barrierefreiheit betreffen Ausführung und Nutzbarkeit für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.

Betriebs- und Arbeitsschutz

In Betrieben sind Durchgänge so zu gestalten, dass Beschäftigte sicher passieren können. Dazu gehören klare Wegeführungen, ausreichende Breiten, rutschhemmende Oberflächen, Schutz vor herabfallenden Gegenständen, freigehaltene Fluchtwege und geeignete Kennzeichnungen. Baustellen erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen für temporäre Durchgänge.

Mietverhältnisse und Hausrecht

Hausflure, Treppenhäuser und gemeinsame Durchgänge

Gemeinschaftsflächen in Mietobjekten dienen primär dem Durchgang. Das Abstellen von Gegenständen kann eingeschränkt sein, insbesondere wenn Rettungswege betroffen sind oder andere Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Das Hausrecht ermöglicht Regelungen in Hausordnungen, sofern sie sich im Rahmen des Mietverhältnisses bewegen.

Durchgang durch Mieträume

Der Durchgang durch vermietete Räume ist grundsätzlich an die Rechte der Mietenden gebunden. Zutritte Dritter setzen eine entsprechende Rechtsgrundlage voraus. Notfälle können abweichende Beurteilungen rechtfertigen, wenn der Schutz höherwertiger Rechtsgüter betroffen ist.

Durchgangszimmer

Als Durchgangszimmer wird ein Raum bezeichnet, der nur über einen anderen Raum erreichbar ist und selbst als Verbindungsweg dient. Diese Anordnung kann Bedeutung für die Bewertung des Wohnwerts, die Nutzbarkeit der Räume und mietvertragliche Beschreibungen haben.

Ordnungs- und Strafrechtliche Bezüge

Hausrecht und unbefugter Zutritt

Das Betreten nicht öffentlicher Durchgänge ohne Berechtigung kann Rechtspositionen des Eigentümers oder Besitzers verletzen. Ein Schild oder eine Absperrung kann den Willen zur Abgrenzung verdeutlichen. Auch ohne sichtbare Barrieren kann ein Durchgang privat sein, wenn keine öffentliche Widmung vorliegt und der Betreiber von seinem Hausrecht Gebrauch macht.

Verkehrsrechtliche Anordnungen

Durchgangsverkehr betrifft den Verkehr, der ein Gebiet ohne Ziel im Gebiet durchfährt oder durchläuft. Zur Steuerung werden Beschränkungen getroffen, etwa Anliegerregelungen oder Verkehrsberuhigungen. Für Fußgänger-Durchgänge sind Beschilderungen, Markierungen und Querungshilfen Mittel der Verkehrslenkung und Sicherheit.

Konflikte, Änderungen und Beendigung

Behinderungen und Störungen

Die Blockade eines rechtlich gesicherten Durchgangs kann Ansprüche auslösen, wenn der Nutzungszweck beeinträchtigt wird. Erfasst sind etwa Verengungen, Verschlüsse, bauliche Veränderungen oder Gefahrenquellen, die die Nutzung unzumutbar erschweren.

Änderungen von Verlauf und Umfang

Bei vertraglich eingerichteten Durchgängen sind Änderungen vom Vereinbarten abhängig. Im öffentlichen Bereich sind Verlegungen und Umgestaltungen nach Maßgabe der zuständigen Stellen möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt und betroffene Belange abgewogen sind.

Beendigung und Wegfall

Privatrechtliche Durchgänge enden nach den vereinbarten Beendigungsgründen oder mit Wegfall des Nutzungszwecks. Öffentliche Durchgänge verlieren ihren Status durch Entwidmung. Faktische Schließungen ohne geeignete Grundlage können unzulässig sein.

Dokumentation, Kennzeichnung und Transparenz

Verträge und Register

Zur Klarstellung von Durchgangsrechten werden Vereinbarungen schriftlich festgehalten und können in öffentliche Register eingetragen sein. Dies schafft Transparenz für Rechtsnachfolger und Dritte.

Beschilderung und Information

Beschilderungen wie „Durchgang verboten“ oder Hinweise auf Öffnungszeiten und Nutzungsregeln verdeutlichen den Nutzungsumfang. In öffentlichen Bereichen ergänzen amtliche Verkehrszeichen die rechtlichen Anordnungen.

Überwachung und Datenschutz

Videoüberwachung in Durchgängen berührt Persönlichkeitsrechte. Zulässigkeit, Zweckbindung, Datensparsamkeit und Kennzeichnungspflichten sind maßgebliche Kriterien, wobei zwischen öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden ist.

Häufig gestellte Fragen zum rechtlichen Verständnis des Durchgangs

Was bedeutet Durchgang im rechtlichen Sinn?

Durchgang ist ein räumlicher Zugang für Personen zwischen zwei Bereichen. Rechtlich kann er öffentlich gewidmet, privat vertraglich eingeräumt oder kraft gesetzlicher Betretungsrechte nutzbar sein. Inhalt und Grenzen der Nutzung richten sich nach seinem Rechtsgrund.

Worin liegt der Unterschied zwischen Durchgang, Wegerecht und Durchfahrt?

Durchgang bezeichnet den Fußpassage-Bereich. Wegerecht ist ein Nutzungsrecht, typischerweise zugunsten eines Grundstücks, einen Weg zu benutzen, oft für Gehen oder Fahren. Durchfahrt betrifft die Befahrung mit Fahrzeugen und unterliegt eigenen Regeln und Beschränkungen.

Ist eine privat betriebene Passage mit öffentlichem Zugang automatisch ein öffentlicher Durchgang?

Nein. Privat betriebene Passagen können der Öffentlichkeit faktisch offenstehen, bleiben aber rechtlich private Flächen unter Hausrecht. Der Zugang kann Bedingungen, Zeiten und Verhaltensregeln unterliegen, solange diese mit höherrangigen Rechten vereinbar sind.

Welche Rechte bestehen, einen Durchgang über ein Nachbargrundstück zu nutzen?

Rechte können sich aus einer vertraglichen Vereinbarung, aus einem im Register gesicherten Nutzungsrecht oder aus einem Anspruch zur Sicherung der Erschließung ergeben. Umfang, Verlauf und Schonpflichten richten sich nach dem zugrunde liegenden Recht.

Wer trägt Verantwortung für die Sicherheit in einem Durchgang?

Verantwortlich ist, wer die tatsächliche Herrschaft ausübt oder in dessen Zuständigkeit die Verkehrssicherung fällt. Bei öffentlichen Durchgängen ist dies regelmäßig die zuständige Stelle, bei privaten Durchgängen der Bereitstellende oder der Verfügungsberechtigte nach der getroffenen Regelung.

Wann darf ein öffentlicher Durchgang gesperrt werden?

Sperrungen sind möglich, wenn sie auf einer geeigneten rechtlichen Grundlage beruhen, dem vorgesehenen Zweck dienen und verhältnismäßig sind. Gründe können Sicherheit, Bauarbeiten oder Naturschutz sein. Dauerhafte Aufhebungen setzen eine Beendigung des öffentlichen Status voraus.

Darf ein Durchgang im Mietobjekt mit Gegenständen belegt werden?

Gemeinschaftliche Durchgänge dienen primär dem Passieren und der Sicherheit. Beeinträchtigungen durch Gegenstände können unzulässig sein, insbesondere wenn Rettungswege betroffen sind oder andere Nutzende unzumutbar eingeschränkt werden. Maßgeblich sind Mietvertrag, Hausordnung und Sicherheitsanforderungen.

Welche Bedeutung hat ein Durchgangszimmer im Mietkontext?

Ein Durchgangszimmer beeinflusst die Nutzbarkeit eines Grundrisses, da es als Verbindungsweg dient. Dies kann Auswirkungen auf die Beschreibung der Wohnung und die Bewertung des Wohnwerts haben.