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Druckgeräte


Begriff und rechtlicher Rahmen: Druckgeräte

Definition von Druckgeräten

Druckgeräte sind nach europäischem und deutschem Recht technische Produkte, die dazu bestimmt sind, unter einem inneren Überdruck verwendet zu werden. Der Begriff umfasst dabei sowohl Gefäße, Rohrleitungen, Sicherheitsarmaturen als auch druckhaltende Ausrüstungen. Der Überdruck kann durch Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe entstehen. Die Vorschriften zum Umgang, zur Inverkehrbringung und zur Verwendung von Druckgeräten dienen dem Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz.

Europäische Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie – DGRL)

Die maßgebliche europäische Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2014/68/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, kurz Druckgeräterichtlinie (DGRL). Sie regelt die Anforderungen an Auslegung, Herstellung, Prüfung, Konformitätsbewertung, Inbetriebnahme und Markierung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck größer als 0,5 bar. Ziel der DGRL ist die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften und die Gewährleistung der Sicherheit beim Verkehr von Druckgeräten im Europäischen Wirtschaftsraum.

Anwendungsbereich und Ausnahmen

Der Geltungsbereich der DGRL ist umfassend. Sie betrifft neben klassischen Kesseln und Behältern auch Wärmetauscher, Dampfleitungen, Druckrohrleitungen, Kompressoren und Druckgeräte in Anlagen wie chemischen Fabriken oder Kraftwerken. Ausgenommen sind u. a. Aerosolpackungen, Geräte unter Druck im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (z. B. Reifendruck) sowie bestimmte Transportbehälter, deren Regelung anderen Richtlinien wie der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (Richtlinie 2010/35/EU) unterliegt.

Umsetzung im deutschen Recht

Produktsicherheitsgesetz und 14. ProdSV

In Deutschland erfolgt die Umsetzung der DGRL durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die Druckgeräteverordnung (14. Produktsicherheitsverordnung – 14. ProdSV). Die 14. ProdSV enthält konkrete Bestimmungen zu Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Kennzeichnung und zum Umgang mit Druckgeräten innerhalb Deutschlands.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Neben dem Marktzutritt regelt die Betriebssicherheitsverordnung die Verwendung und den sicheren Betrieb von Druckgeräten am Arbeitsplatz. Die BetrSichV legt Pflichten des Betreibers fest, darunter regelmäßige Prüfungen (Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen, außerordentliche Prüfungen), Dokumentationspflichten, Gefährdungsbeurteilungen, Instandhaltung und das Maßnahmenmanagement bei Störungen oder Vorfällen.

Pflichten und Verantwortlichkeiten

Herstellerpflichten

Hersteller von Druckgeräten müssen sicherstellen, dass ihre Produkte die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Hierzu zählen:

  • Durchführung einer Risikobeurteilung
  • Wahl und Anwendung eines geeigneten Konformitätsbewertungsverfahrens
  • Bereitstellung einer EG-Konformitätserklärung
  • Anbringung der CE-Kennzeichnung
  • Erstellen der Betriebsanleitung und technischen Unterlagen in der jeweiligen Amtssprache

Die Zuordnung in bestimmte Kategorien erfolgt anhand der Parameter Art des Mediums, Fassungsvermögen, maximal zulässiger Druck und Gefährdungspotenzial.

Pflichten der Betreiber

Betriebsverantwortliche sind verpflichtet, Druckgeräte unter Beachtung von BetrSichV und technischen Regeln (z.B. TRBS 1201: „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen”) sicher zu betreiben. Zentrale Pflichten umfassen:

  • Durchführung und Dokumentation regelmäßiger Prüfungen durch Zugelassene Überwachungsstellen
  • Erstellung und Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Einhaltung von sicheren Betriebsgrenzen
  • Schulung und Unterweisung der Beschäftigten

Prüfpflichten und Prüffristen

Die Prüfintervalle richten sich nach Art, Kategorie und Gefährdungspotenzial des Druckgeräts sowie dessen Einsatzbedingungen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die innere und äußere Prüfung sowie ggf. die Festigkeitsprüfung.

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

Druckgeräte unterliegen abgestuften Konformitätsbewertungsverfahren. Diese reichen von Eigenverantwortung des Herstellers (Modul A) bis zur Einbeziehung einer benannten Stelle (Module B, C, D, E, F, G). Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung ist die CE-Kennzeichnung anzubringen und die Geräte dürfen im europäischen Binnenmarkt frei zirkulieren.

Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen

Verstöße gegen die Vorschriften zur Herstellung, Inverkehrbringung oder Verwendung von Druckgeräten können zu behördlichen Maßnahmen führen, wie etwa:

  • Rücknahme oder Rückruf unsicherer Produkte
  • Stilllegung unsicher betriebener Druckgeräte
  • Bußgelder und bei Gefahr im Verzug strafrechtliche Sanktionen

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben und die Durchsetzung von Maßnahmen.

Technische Normen und harmonisierte Standards

Die Einhaltung von harmonisierten europäischen Normen wie der DIN EN 13445 (Unbefeuerte Druckbehälter), DIN EN 12952/12953 (Dampfkessel) sowie zusätzlichen spezifischen Normen vereinfacht die Nachweisführung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen.

Umwelt- und Arbeitsschutz

Mit dem sicheren Betrieb von Druckgeräten sind nicht nur Aspekte der Betriebssicherheit, sondern auch solche des Arbeits- und Umweltschutzes verbunden. Entweichende unter Druck stehende Substanzen können erhebliche Gefährdungen verursachen, weshalb die Gesetzgebung auch auf die Begrenzung solcher Risiken zielt.


Zusammenfassung

Druckgeräte unterliegen einem umfassenden und detailliert geregelten Rechtsrahmen. Die maßgeblichen Bestimmungen umfassen die europäische Druckgeräterichtlinie, die implementierende Druckgeräteverordnung und darüber hinaus die Betriebssicherheitsverordnung. Hersteller und Betreiber sind an strenge Pflichten gebunden, um Gefährdungen für Menschen und Umwelt auszuschließen. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch Marktüberwachungsstellen und zugelassene Überwachungsstellen kontrolliert. Damit ist der rechtliche Rahmen für Druckgeräte ein zentraler Baustein des technischen Sicherheitsrechts in Europa und Deutschland.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für das Inverkehrbringen von Druckgeräten in der Europäischen Union?

Das Inverkehrbringen von Druckgeräten in der Europäischen Union unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen, die insbesondere durch die Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte (Druckgeräterichtlinie, DGRL) geregelt werden. Diese Richtlinie legt fest, dass Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar nur dann auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte grundlegende Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in der DGRL beschrieben sind. Zu den Anforderungen gehören unter anderem die Erstellung umfassender technischer Unterlagen, die Durchführung einer Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle je nach Gerätekategorie, das Anbringen der CE-Kennzeichnung sowie das Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung. Darüber hinaus sind nationale Gesetze und Verordnungen wie die Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) in Deutschland zu beachten, die die Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht gewährleisten. Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften können zu Vertriebsverboten, Rückrufen oder Bußgeldern führen.

Welche Pflichten haben Hersteller hinsichtlich der CE-Kennzeichnung von Druckgeräten?

Hersteller sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Druckgeräte vor dem Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, sofern sie unter den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie fallen. Zur Erlangung der CE-Kennzeichnung muss eine Konformitätsbewertung durchgeführt werden, bei der nachgewiesen wird, dass das Produkt alle geltenden EU-Anforderungen erfüllt. Die Bewertung erfolgt je nach Kategorie des Druckgeräts durch interne Fertigungskontrolle oder unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle, zum Beispiel durch ein Baumusterprüfverfahren oder eine Qualitätsmanagementsystemprüfung. Zudem ist vom Hersteller eine technische Dokumentation vorzuhalten und eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und bereitzustellen. Verstöße, wie das Anbringen einer unberechtigten CE-Kennzeichnung oder das Fehlen der erforderlichen Unterlagen, stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können rechtliche Schritte seitens der Marktüberwachungsbehörden nach sich ziehen.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung der Druckgeräterichtlinie?

Werden die Anforderungen der Druckgeräterichtlinie oder deren nationale Umsetzungsregelungen nicht beachtet, drohen gravierende rechtliche Konsequenzen. Dazu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen wie Vertriebsverbote, Rückrufe von Produkten, Anordnungen zum Nachrüsten oder sogar Vernichten nichtkonformer Geräte. Darüber hinaus sind in vielen Ländern empfindliche Bußgelder für Hersteller, Importeure und Händler vorgesehen. In bestimmten Situationen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, etwa wenn durch mangelhafte Druckgeräte Personen geschädigt oder gefährdet werden. Überdies haften Hersteller und gegebenenfalls andere Wirtschaftsakteure im zivilrechtlichen Sinne für verursachte Schäden, was zu hohen Schadensersatzforderungen führen kann.

Welche Rolle spielen notifizierte Stellen im rechtlichen Kontext von Druckgeräten?

Notifizierte Stellen sind unabhängige Organisationen, die von den Mitgliedstaaten der EU benannt und offiziell anerkannt wurden, um Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen der Druckgeräterichtlinie durchzuführen. Sie überprüfen, ob Druckgeräte die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen und erstellen hierzu entsprechende Prüfzertifikate und Bescheinigungen. Die Einschaltung einer notifizierten Stelle ist für bestimmte Kategorien von Druckgeräten zwingend vorgeschrieben, insbesondere bei höherem Gefährdungspotential (z.B. bei höheren Drücken oder gefährlichen Medien). Die Ergebnisse der Prüfungen und ausgestellten Zertifikate sind rechtlich bindend. Wird eine vorgeschriebene Bewertung durch eine notifizierte Stelle umgangen, stellt dies eine Rechtsverletzung dar und kann zu oben genannten Sanktionen führen.

Welche besonderen Anforderungen gelten für das Inverkehrbringen gebrauchter Druckgeräte?

Das Inverkehrbringen gebrauchter Druckgeräte innerhalb der EU unterliegt den gleichen grundlegenden rechtlichen Anforderungen wie neue Geräte. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsanforderungen, eine Konformitätsbewertung, sofern das Gerät noch nicht nach der geltenden Richtlinie bewertet wurde, sowie das Vorhalten der technischen Dokumentation und die Sicherstellung der CE-Kennzeichnung. Zudem ist es untersagt, gebrauchte Druckgeräte auf den Markt zu bringen, die ehemals für Märkte außerhalb der EU vorgesehen waren und den europäischen Anforderungen nicht entsprechen. Bei gebrauchten Geräten, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, ist sicherzustellen, dass keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen wurden, die eine erneute Bewertung auslösen würden. Andernfalls müsste das Gerät wie ein neues behandelt werden.

Welche Pflichten haben Betreiber von Druckgeräten aus rechtlicher Sicht?

Betreiber sind verpflichtet, ihre Druckgeräte nach nationalen Rechtsvorschriften, beispielsweise der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Deutschland, sicher zu betreiben. Dazu gehören regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen, die sachgemäße Wartung und Instandhaltung sowie die Führung eines ordnungsgemäßen Betriebsbuchs. Der Betreiber ist außerdem für die Schulung des Personals, die Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen und das Ergreifen von Schutzmaßnahmen verantwortlich. Kommt ein Betreiber diesen Pflichten nicht nach und es kommt dadurch zu Unfällen oder Schäden, haftet er unter Umständen straf- und zivilrechtlich, zudem können Behörden den weiteren Betrieb untersagen und Bußgelder verhängen.