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Drohnen


Begriff und Definition von Drohnen

Unter dem Begriff „Drohnen“ werden unbemannte, meist ferngesteuerte oder autonom gesteuerte Luftfahrzeuge verstanden. Im rechtlichen Kontext werden Drohnen auch als unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS, Unmanned Aircraft System) bezeichnet. Die rechtliche Einordnung von Drohnen ist zentraler Bestandteil verschiedener Vorschriften auf nationaler und europäischer Ebene. Unterschieden wird nach Nutzung (privat, gewerblich, staatlich), technischer Ausstattung, Gewichtsklasse und Flugzweck.


Rechtliche Grundlagen für den Betrieb von Drohnen

Nationale und Europäische Gesetzgebung

Die Regularien für Drohnen sind in Deutschland primär in der Verordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge sowie ergänzenden nationalen Vorschriften geregelt, insbesondere in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Seit 2021 gelten diese EU-weit einheitlichen Regelungen.

Einteilung nach Risikoklassen

Verordnungen differenzieren Drohnen in drei Betriebskategorien:

  • Offene Kategorie (Open Category): Für Drohnen mit geringem Risiko, z. B. Freizeitflüge, innerhalb bestimmter Gewichts- und Entfernungsgrenzen, ohne Überflug von Menschenansammlungen.
  • Spezielle Kategorie (Specific Category): Für Drohnenflüge mit erhöhtem Risiko, z.B. Flüge außerhalb der Sichtweite (BVLOS) oder in kontrollierten Lufträumen; hier sind Betreiber verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen und gegebenenfalls eine spezielle Betriebserlaubnis einzuholen.
  • Zertifizierte Kategorie (Certified Category): Für Drohnen, deren Einsatz mit besonders hohem Risiko verbunden ist, ähnelt den Standards der bemannten Luftfahrt und betrifft besonders große oder in dicht besiedelten Gebieten eingesetzte Drohnen.

Zulassung und Registrierungspflicht

Betreiberregistrierung

Betreiberinnen und Betreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme sind grundsätzlich verpflichtet, sich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zu registrieren, sofern die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist oder mehr als 250 Gramm wiegt. Diese Registrierung ist personenbezogen; die Vergabe einer elektronisch lesbaren Registrierungsnummer (UAS-Operator-ID) ist verpflichtend.

Drohnenführerschein

Für den Betrieb von Drohnen ab 250 Gramm Abflugmasse, bei Nachtflügen oder für bestimmte Sonderanwendungen ist ein sogenannter „Kompetenznachweis“ notwendig. Ab einem Gewicht von 2 Kilogramm ist der „EU-Drohnenführerschein“ nachzuweisen, der sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse erfordert.


Betriebserlaubnis und Flugbeschränkungen

Erlaubnispflichtige und verbotene Zonen

Drohnennutzerinnen und -nutzer müssen verschiedene Flugverbotszonen beachten. Zu diesen zählen unter anderem Flughäfen, Kontrollzonen, ausgewiesene Schutzgebiete, Menschenansammlungen, Wohngrundstücke ohne ausdrückliche Genehmigung und Einsatzorte von Polizei und Rettungsdiensten. Flugerlaubnisse für diese Gebiete werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.

Höhe, Sichtweite und Betriebszeiten

Der Betrieb ist in der Regel auf eine maximale Flughöhe von 120 Metern über Grund begrenzt. Grundsätzlich muss die Drohne stets innerhalb der Sichtweite betrieben werden („Visual Line of Sight, VLOS“). Nachtflüge unterliegen zusätzlichen Auflagen.


Datenschutz und Persönlichkeitsrecht

Bild- und Tonaufnahmen

Der Einsatz von Drohnen mit Video- oder Audioaufzeichnungsgeräten unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine missbräuchliche oder heimliche Aufnahme von Personen ist unzulässig. Vor dem Flug über Privatgrundstücke oder die Aufnahme von Abbildungen Dritter ist die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen.

Schutz der Privatsphäre

Beim Betrieb von Drohnen sind die Rechte auf Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu wahren. Unberechtigte Aufzeichnungen können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.


Haftung und Versicherungspflichten

Versicherungspflicht

Für alle Drohnen besteht in Deutschland eine verpflichtende Haftpflichtversicherung nach § 43 LuftVG (Luftverkehrsgesetz). Diese Versicherung tritt bei Schäden ein, die durch den Betrieb der Drohne an Dritten entstehen, beispielsweise an Personen oder Sachen.

Schadensersatz und Verantwortlichkeit

Die Halterhaftung greift unabhängig von einem Verschulden des Drohnenführers („Gefährdungshaftung“). Im Schadensfall haftet grundsätzlich der Halter der Drohne beziehungsweise der eingetragene Betreiber.


Straf- und Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Verstöße gegen Vorschriften zum Drohnenbetrieb, zum Beispiel das Fliegen über Menschengruppen, die Nichteinhaltung von Flugverbotszonen oder Datenschutzverletzungen, werden mit Bußgeldern geahndet. Schwerwiegende Verstöße können auch strafrechtlich verfolgt werden, unter anderem bei Gefährdung des Luftverkehrs (§ 315 Luftverkehrsgesetz) oder Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (§ 201a StGB).


Drohnen im gewerblichen Einsatz

Gewerbliche Nutzung und Sonderregelungen

Die gewerbliche Nutzung von Drohnen, etwa zu Film- oder Kontrollzwecken, unterliegt zusätzlichen Anforderungen. Dazu zählen besondere Genehmigungspflichten, zum Teil umfangreiche Betriebsanleitungen, Nachweisverfahren für die Zuverlässigkeit der Betreiber sowie, je nach Einsatzbereich, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen.

Spezielle Anwendungen

Spezielle Vorgaben gelten für den Einsatz im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, Bauindustrie, Vermessung oder Paketlogistik. Hier werden häufig Fluggenehmigungen für automatisierte und außer Sichtweite stattfindende Operationen erforderlich.


Besondere Regelungen für staatliche Nutzung und Einsatz durch Behörden

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) können von einzelnen Betriebsbeschränkungen ausgenommen sein, wenn die öffentliche Sicherheit oder die Aufgabenerfüllung dies erfordern. Für diesen Bereich gelten spezielle Freistellungen, die in gesonderten Verwaltungsvorschriften geregelt sind.


Zukunftsperspektiven und laufende Entwicklungen

Die rechtlichen Anforderungen für Drohnen werden laufend an die technische Entwicklung angepasst. Zukünftige Regelungen betreffen etwa die Integration von Drohnen in das europäische unbemannte Luftverkehrssystem („U-Space“), verpflichtende Geofencing-Technologie oder die Einführung von elektronischen Identifizierungs- und Fernüberwachungssystemen.


Literatur und weiterführende Quellen


Die rechtliche Behandlung von Drohnen ist umfassend und entwickelt sich stetig weiter. Betreiberinnen und Betreiber sind gefordert, sich kontinuierlich über aktuelle Änderungen und geltende Pflichten zu informieren, um einen rechtssicheren Betrieb zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich für das Fliegen einer Drohne in Deutschland eine spezielle Erlaubnis oder einen Führerschein?

Für das Fliegen von Drohnen in Deutschland gelten unterschiedliche Anforderungen an Erlaubnisse und Qualifikationen, die von Faktoren wie Gewicht und Einsatzzweck der Drohne abhängen. Drohnenpiloten müssen bei unbemannten Fluggeräten ab einem Startgewicht von 250 g grundsätzlich einen sogenannten „Drohnenführerschein“ nachweisen, der als Kompetenznachweis oder als EU-Fernpilotenzeugnis (A1/A3, gegebenenfalls A2) ausgestellt wird. Auch private Nutzer sind hiervon betroffen. Der Kenntnisnachweis muss bei behördlichen Kontrollen vorgelegt werden können. Für gewerbliche Flüge sind je nach Einsatzbereich und Drohnentyp zusätzliche Genehmigungen durch die jeweilige Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Flüge außerhalb der Sichtweite (BVLOS) und in bestimmten geografischen Gebieten (z.B. nahe Flughäfen, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen) erfordern gesonderte Erlaubnisse, ggf. sogar Einzelgenehmigungen. Weiterhin gilt für einige Drohnenmodelle ab 250 g die Pflicht zur Registrierung des Betreibers bei der Luftfahrt-Bundesamt-Datenbank und zur Kennzeichnung der Drohne. Die Vorschriften basieren auf der EU-Drohnenverordnung und dem deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).

Welche Flugverbotszonen muss ich als Drohnenpilot beachten?

In Deutschland existieren zahlreiche Flugverbotszonen, die Drohnenflüge stark einschränken oder in denen sie vollständig verboten sind. Zu den wichtigsten zählen Kontrollzonen von Flughäfen (meist im Umkreis von 1,5 km), Hubschrauberlandeplätzen und militärischen Einrichtungen. Auch über Menschenansammlungen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Katastrophengebieten sowie bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist das Fliegen grundsätzlich untersagt. Zahlreiche Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und Nationalparks sind oft ebenfalls Drohnenverbotszonen, häufig geregelt durch spezifische Landesvorschriften und markierte mit digitalen Karten. Darüber hinaus dürfen Drohnen nicht über Privatgrundstücken ohne ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers betrieben werden. Moderne Drohnen-Apps und offizielle Portale (wie „DFS Deutsche Flugsicherung“ oder „Droniq“) bieten Kartenmaterial zur einfachen Identifikation dieser Restriktionsgebiete. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden.

Welche Datenschutzbestimmungen müssen beim Drohnenflug beachtet werden?

Beim Einsatz von Drohnen mit Kamera ist das Datenschutzrecht – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – zwingend zu beachten. Grundsätzlich ist das heimliche Filmen oder Fotografieren von Personen ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Auch auf eigenem Grund dürfen keine Bereiche videografiert oder fotografiert werden, in denen das Persönlichkeitsrecht Dritter tangiert wird (z.B. Nachbarn im Garten, öffentliche Straßen). Es besteht eine Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen, wenn durch die Kamera personenbezogene Daten verarbeitet werden. Eine automatisierte oder anlasslose Überwachung ist untersagt; auch gespeicherte Aufnahmen sind besonders zu sichern und nur so lange aufzubewahren, wie sie notwendig sind. Bei gewerblicher Nutzung von Drohnenaufnahmen gelten nochmals strengere Regeln mit Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung und Meldepflichten. Verstöße gegen Datenschutzauflagen können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen.

Welche Versicherungspflichten bestehen für Drohnenbesitzer?

In Deutschland besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht für alle unbemannten Luftfahrzeuge, also für jede Drohne, unabhängig vom Gewicht oder Einsatzbereich. Mindestens eine Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden, die durch den Betrieb der Drohne verursachte Sach- und Personenschäden abdeckt. Die reguläre Privathaftpflichtversicherung reicht in den meisten Fällen nicht aus; es muss explizit eine Drohnen- bzw. Luftfahrt-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Versicherungssumme muss in der Regel den gesetzlichen Mindestanforderungen (z.B. 1 Mio. Euro Deckungssumme) entsprechen. Ohne Versicherungsnachweis ist der Betrieb der Drohne verboten. Bei gewerblicher Nutzung sind zusätzliche Versicherungen (z.B. Kasko, Rechtsschutz) empfohlen und zum Teil verpflichtend.

Was ist bei der Flug-Höhenbegrenzung rechtlich zu beachten?

Drohnen dürfen gemäß der Luftverkehrs-Ordnung in Deutschland ohne besondere Erlaubnis nicht höher als 120 Meter über dem Boden (AGL – Above Ground Level) fliegen. Ausnahmen sind nur mit gesonderter Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde oder unter bestimmten Auflagen (z.B. für gewerbliche Zwecke oder bestimmte Forschungsprojekte) möglich. Bei Flügen nahe Hindernissen (z.B. Sendemasten, Windrädern) kann diese Höchstgrenze unter Berücksichtigung der jeweiligen Objekte angepasst werden. Die Einhaltung der 120-Meter-Grenze ist durch die meisten modernen Drohnen elektronisch limitiert, entbindet jedoch nicht von der eigenen Kontrollpflicht. Überschreitungen dieser Gebotsgrenze stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

Welche Dokumentations- und Registrierungspflichten gelten für Drohnen?

Seit Inkrafttreten der EU-Drohnenverordnung besteht für Betreiber von Drohnen ab 250 g (oder bei Kameraausstattung unabhängig vom Gewicht) die Pflicht zur Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Betreiber eine eID (elektronische Identifikationsnummer), die in lesbarer Form an allen genutzten Drohnen angebracht werden muss. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für den Fall, dass die Drohne von mehreren Piloten geflogen wird. Zudem sind Drohnenpiloten verpflichtet, ein Betriebsbuch oder Flugprotokoll zu führen, insbesondere bei gewerblicher Nutzung. Darin müssen Flugzeiten, Standorte, eingesetzte Drohnenmodelle und besondere Vorkommnisse dokumentiert werden. Die Nichtbeachtung dieser Dokumentationspflichten kann sowohl versicherungs- als auch bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.