Definition und rechtliche Einordnung der Drogenfahrt
Unter Drogenfahrt versteht man im rechtlichen Sinne das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nach oder unter dem Einfluss berauschender Mittel, deren psychoaktive Wirkung die Fahreignung beeinträchtigt. Der Begriff ist im deutschen Recht primär mit dem Verbot des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss und den damit verbundenen straf- sowie ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften verknüpft.
Relevante Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Das Strafgesetzbuch enthält über § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) auch die Strafbarkeit des Fahrens unter Einfluss anderer berauschender Mittel als Alkohol. Im Zentrum steht die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch rauschbedingte Fahruntüchtigkeit.
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 24a StVG die Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel. Unterschieden wird:
- Fahren unter Alkoholeinfluss
- Fahren unter Einfluss anderer psychoaktiver Stoffe (insbesondere Betäubungsmittel gem. Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG)
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Die Fahrerlaubnis-Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Fahreignung (§§ 11 ff. FeV) und legt fest, wann der Konsum von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.
Tatbestände und Voraussetzungen
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Anders als beim Alkohol gibt es bei Drogen keine festgelegten Grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit. Schon geringe Mengen eines verbotenen Stoffes können das Führen eines Fahrzeugs unter Strafe oder als Ordnungswidrigkeit stellen, wenn die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist oder ein Nachweis des Wirkstoffs im Blut erfolgt.
Nachweisgrenze
Die Ordnungswidrigkeit greift bereits, sobald ein im Gesetz aufgeführtes Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen wird, ohne dass Ausfallerscheinungen vorliegen müssen. Eine strafbare Fahrt liegt vor, wenn Ausfallerscheinungen oder eine Gefährdung hinzu kommen.
Berauschende Mittel
Nach der Anlage zu § 24a StVG zählen zu den einschlägigen Substanzen insbesondere:
- Cannabis (THC)
- Heroin, Morphin, Methadon
- Kokain
- Amphetamin und Methamphetamin (z.B. Ecstasy, Crystal Meth)
- MDEA, MDA, MDMA
Auch der Missbrauch bestimmter Medikamente kann den Tatbestand erfüllen, sofern deren Einnahme zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führt.
Rechtsfolgen
Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 24a StVG)
Wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss in der Anlage genannter Substanzen führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt bereits bei reinem Nachweis im Blut unabhängig von Fahrfehlern.
Rechtsfolgen:
- Bußgeld (mindestens 500 Euro beim Erstverstoß)
- mindestens ein Monat Fahrverbot
- Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister (FAER, „Punkte in Flensburg“)
Im Wiederholungsfall erhöhen sich die Geldbußen und die Dauer des Fahrverbots.
Strafrechtliche Sanktionen (§§ 315c, 316 StGB)
Wer im berauschten Zustand eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) begeht, macht sich strafbar.
Mögliche Sanktionen:
- Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Trunkenheit im Verkehr)
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Drei Punkte im FAER
Bei fahrlässiger Begehung kann das Strafmaß milder ausfallen.
Fahrt unter Drogeneinfluss ohne Kfz-Führung
Allein der bloße Besitz von Drogen beim Fahren ist ohne Einfluss auf die Fahreignung nicht tatbestandsmäßig. Relevant ist ausschließlich, ob psychoaktive Stoffe in Körperflüssigkeiten nachweisbar sind oder Ausfallerscheinungen vorliegen.
Nachweis und Beweissicherung
Drogentest und Blutentnahme
Die Polizei kann bei Verdachtsmomenten (z.B. unsicherer Fahrweise, Auffälligkeiten) einen Drogenschnelltest (Urin-, Schweißtest) durchführen. Bei positivem Befund kann eine Blutentnahme zur Bestimmung der Konzentration von Wirkstoffen angeordnet werden.
Rückrechnung und Nachweisgrenzen
Bei Drogen, wie z.B. THC oder Amphetamin, sind bereits geringe Konzentrationen im Blutserum beweisrechtlich ausreichend. Für die meisten Substanzen hat die Grenzwertkommission Empfehlungen zu Nachweisgrenzen veröffentlicht, doch genügen sehr niedrige Werte als Nachweis.
Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilung
Verwaltungsrechtliche Folgen
Unabhängig vom straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 StVG, § 46 FeV die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich Zweifel an der Fahreignung ergeben. Von Bedeutung ist dabei die Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem/abhängigem Konsum:
- Einmaliger/gelegentlicher Konsum: Nur bei Hinzutreten negativer Umstände (z.B. fehlende Trennung von Konsum und Fahren) ist die Eignung ausgeschlossen.
- Regelmäßiger/abhängiger Konsum: Führt regelmäßig zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzt meist eine erfolgreiche MPU voraus, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss festgestellt wurde. Die Führerscheinstelle kann diese Anordnung treffen, um fortbestehende Zweifel an der Fahreignung auszuräumen.
Unterschiede zur Alkohol- und Medikamentenfahrt
Während bei Alkoholfahrten bestimmte gesetzliche Grenzwerte (0,5 ‰ bzw. 1,1 ‰) festgelegt sind, gibt es bei Drogenfahrten keine festen Schwellenwerte für die Strafbarkeit außerhalb des Nachweises im Blut. Bei Medikamentenkonsum kommt es stets auf die individuelle Fahreignung an.
Bedeutung im Verkehrsrecht und Prävention
Drogenfahrten stellen ein erhebliches Risiko für die Straßenverkehrssicherheit dar und werden daher im deutschen Verkehrsrecht konsequent verfolgt. Die Gesetzgebung soll durch empfindliche Sanktionen und die Möglichkeit der Fahrerlaubnisentziehung präventiv wirken und die Zahl drogenbedingter Verkehrsunfälle minimieren.
Zusammenfassung:
Der Begriff Drogenfahrt umfasst sämtliche Sachverhalte, bei denen eine Person unter Einfluss berauschender Mittel ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt. Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung und vorliegendem Wirkstoff werden unterschiedlich gravierende Rechtsfolgen ausgelöst – von Bußgeld und Fahrverbot bis hin zu strafrechtlicher Sanktion und Entzug der Fahrerlaubnis. Zentrale Bedeutung kommt dem Nachweis der Substanzen im Körper zu. Das Ziel der nationalen Regelungen besteht in der Erhöhung der Verkehrssicherheit und dem besonderen Schutz vor Gefahren durch beeinträchtigte Verkehrsteilnehmer.
Häufig gestellte Fragen
Was passiert nach einer polizeilichen Kontrolle, wenn der Verdacht auf eine Drogenfahrt besteht?
Nach einer polizeilichen Verkehrskontrolle, bei der der Verdacht auf eine Drogenfahrt besteht, kann die Polizei verschiedene Maßnahmen ergreifen. In der Regel erfolgt zunächst eine Überprüfung der körperlichen und psychischen Auffälligkeiten des Fahrers, oft durch sogenannte Drogenschnelltests, etwa Wisch- oder Urinproben. Besteht nach diesen Testungen weiterhin ein begründeter Verdacht, ordnet die Polizei eine Blutentnahme an, um den Nachweis von Betäubungsmitteln oder deren Abbauprodukten im Blut zu sichern – diese Maßnahme darf auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. Die entnommene Blutprobe wird in einem toxikologischen Labor ausgewertet. Während das Ergebnis noch aussteht, kann die Polizei den Führerschein vorläufig sicherstellen, wenn dies wegen möglicher Gefährdung angezeigt erscheint. Abhängig von den festgestellten Substanzen und deren Konzentration leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein, das in strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht weiterverfolgt wird.
Welche Strafen drohen bei einer Drogenfahrt?
Die Sanktionen bei einer Drogenfahrt richten sich nach Art und Schwere des Verstoßes. Das Fahren unter dem Einfluss illegaler Drogen ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, wenn keine Fahrunsicherheit oder Gefährdung vorliegt. Dafür sieht das Gesetz ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor – bei Wiederholung erhöhen sich sowohl das Bußgeld (1.000 bzw. 1.500 Euro) als auch die Dauer des Fahrverbots. Wird unter Drogeneinfluss ein Unfall verursacht, Andere gefährdet oder liegt sogar Fahruntüchtigkeit vor, kommt eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) oder § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in Betracht. Hier drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.
Welche Auswirkungen hat eine Drogenfahrt auf die Fahrerlaubnis?
Die Fahrerlaubnis kann bei einer Drogenfahrt entweder vorläufig sichergestellt oder endgültig entzogen werden. Bei erstmaligen, weniger schweren Verstößen ist meist ein Fahrverbot vorgesehen. Ist jedoch die Fahreignung aufgrund regelmäßigen oder wiederholten Drogenkonsums infrage gestellt oder wurde unter dem Einfluss harter Drogen oder in Verbindung mit einer Fahrunsicherheit gefahren, kann die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) fordern oder den Führerschein dauerhaft entziehen, gemäß § 69 StGB bzw. § 3 StVG. Kommt die Behörde zu der Einschätzung, dass der Betroffene charakterlich oder gesundheitlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, bleibt der Entzug bestehen, bis eine positive Eignung nachgewiesen werden kann.
Nach welchen Grenzwerten wird bei einer Drogenfahrt beurteilt?
Für den Nachweis von Drogen im Straßenverkehr gelten unterschiedliche Grenzwerte, die meist anhand der Konzentration des jeweiligen Wirkstoffs oder dessen Metaboliten im Blut gemessen werden. Der maßgebliche Grenzwert orientiert sich an der Nachweisbarkeit von Substanzen wie THC (Cannabis: Grenzwert 1 ng/ml im Serum), Amphetamin, Methamphetamin, Kokain, Morphin, Heroin und anderen. Diese Werte sind rechtlich relevant, da sie den Nachweis einer tatsächlichen Wirkstoffaufnahme sichern sollen. Bei Überschreitung der festgelegten Grenzwerte gilt eine Ordnungswidrigkeit als nachgewiesen, unabhängig davon, ob eine Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat. Bei Mischkonsum, insbesondere Alkohol und Drogen, können jedoch noch schwerwiegendere Konsequenzen entstehen.
Ist eine Verurteilung auch ohne Symptome von Fahruntüchtigkeit möglich?
Ja, eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) ist bereits möglich, wenn die bloße Wirkstoffkonzentration im Blut den gesetzlichen Grenzwert übersteigt, auch wenn keinerlei Ausfallerscheinungen oder Symptome einer Fahrbeeinträchtigung festgestellt wurden. Ein strafrechtlicher Vorwurf (etwa nach § 316 StGB) – also Trunkenheit am Steuer oder Gefährdung des Straßenverkehrs – kann hingegen nur erhoben werden, wenn tatsächlich Fahruntüchtigkeit (z.B. durch Schlangenlinien, verlangsamte Reaktionen usw.) oder eine konkrete Gefährdung anderer nachgewiesen wird.
Welche Rolle spielt der Nachweis von Abbauprodukten im Blut?
Im Gegensatz zu Alkohol, wo der Wert der aktuellen Blutalkoholkonzentration maßgeblich ist, werden bei Betäubungsmitteln oft auch Abbauprodukte (Metaboliten) im Blut analysiert. Diese geben Aufschluss darüber, wann und wie viel konsumiert wurde. Nur der Nachweis des aktiven Wirkstoffs reicht für eine Sanktionierung nach § 24a StVG aus, nicht jedoch allein der Nachweis von nicht psychoaktiven Abbauprodukten, welche lediglich auf einen zurückliegenden Konsum hindeuten, ohne eine Beeinflussung der Fahrtüchtigkeit nachzuweisen. Die Labore differenzieren daher zwischen aktiven Stoffen und inaktiven Metaboliten, was für die rechtliche Bewertung des Einzelfalls von erheblicher Bedeutung ist.
Wie kann man sich gegen Vorwürfe im Rahmen einer Drogenfahrt verteidigen?
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Drogenfahrt sollte stets anwaltlicher Rat eingeholt werden, da die Sach- und Rechtslage komplex ist. Möglich sind etwa Einwände gegen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Drogenschnelltests und Blutprobenahmen, Zweifel an der Unterschreitung von Wirksubstanzgrenzwerten oder Argumentationen zur fehlenden Fahrbeeinträchtigung bei vorsätzlichen Straftatbeständen. Gegebenenfalls kann die Qualität des Gutachtens angegriffen werden, um ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern. Ratsam ist es, zu polizeilichen Vorwürfen zunächst keine Angaben zu machen und Einsicht in die Ermittlungsakte zu beantragen, bevor eine Einlassung erfolgt.