Legal Lexikon

Drittwiderklage


Begriff und rechtlicher Hintergrund der Drittwiderklage

Die Drittwiderklage ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilprozessrecht. Sie bezeichnet eine besondere Form der Widerklage, bei der die beklagte Partei im Rahmen eines Zivilprozesses nicht nur gegen die klagende Partei, sondern auch gegen eine dritte, bislang am Verfahren unbeteiligte Person Klage erhebt. Diese Prozessbeteiligung erweitert den ursprünglichen Rechtsstreit um einen zusätzlichen Streitgegenstand und eine weitere Partei. Die Drittwiderklage ist gesetzlich in § 33 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und unterliegt besonderen rechtlichen Voraussetzungen sowie prozessualen Anforderungen.

Abgrenzung zur einfachen Widerklage

Während die klassische Widerklage als Gegenklage des Beklagten gegen den Kläger im selben Verfahren fungiert, richtet sich die Drittwiderklage nach § 33 Abs. 2 ZPO auch gegen eine dritte Person, die bisher am Prozess nicht beteiligt war. Dies unterscheidet sie grundlegend von der einfachen Widerklage, die ausschließlich zwischen den ursprünglichen Prozessparteien ausgetragen wird.

Voraussetzungen der Drittwiderklage

Zulässigkeit

Die Drittwiderklage ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Unterliegen des Widerklageanspruchs zur Entscheidung durch dasselbe Gericht: Das Gericht muss sowohl über die Klage als auch über die Drittwiderklage sachlich und örtlich zuständig sein (§ 33 Abs. 2 ZPO).
  • Bestehender rechtlicher Zusammenhang: Ein sogenanntes „enger Zusammenhang“ zwischen dem klagegegenständlichen Anspruch und dem Widerklageanspruch, also ein inhaltlicher Zusammenhang, muss bestehen. Dies wird häufig bejaht, wenn beiden Ansprüchen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
  • Beteiligung und rechtliches Gehör der dritten Person: Die dritte Person wird durch die Drittwiderklage in den Prozess einbezogen und muss alle prozessualen Rechte und Pflichten erhalten, wie beispielsweise das Recht zur Akteneinsicht und Stellungnahmen abzugeben.
  • Rechtzeitige Erhebung: Die Drittwiderklage muss grundsätzlich spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben werden (§ 33 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei Ausnahmen möglich sind.

Prozessuale Voraussetzungen

  • Zustellung der Klageschrift: Die Drittwiderklage ist der dritten Partei formgerecht zuzustellen, damit diese wirksam am Prozess beteiligt wird
  • Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit der dritten Person: Die einbezogene Drittpartei muss partei- und prozessfähig sein.

Grenzfälle und Sonderfälle

Grenzfälle können insbesondere dann auftreten, wenn die Drittwiderklage gegen eine Person innerhalb einer Personengesellschaft oder innerhalb familiärer Beziehungen erhoben wird. Die Zulässigkeit hängt in diesen Fällen maßgeblich von der Identität und Abgrenzbarkeit der Parteien ab.

Rechtsfolgen der Drittwiderklage

Einbeziehung der dritten Person

Durch die Einreichung der Drittwiderklage wird die dritte Person förmlich Partei des Rechtsstreits. Dies bedeutet, dass sämtliche Rechte und Pflichten gemäß der Zivilprozessordnung auf die dritte Partei ausgeweitet werden. Die dritte Person kann Stellungnahmen abgeben, Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

Erweiterung des Streitgegenstands

Mit Zugelassenheit einer Drittwiderklage erweitert sich der Streitgegenstand und das Prozessrechtsverhältnis. Das Gericht entscheidet im Urteil sowohl über die Klage, die Widerklage als auch über die Drittwiderklage gegen den Dritten.

Bindungswirkung des Urteils

Die Entscheidung des Gerichts in Bezug auf die Drittwiderklage entfaltet Bindungswirkung für alle beteiligten Parteien, inklusive der Dritten. Ein rechtskräftiges Urteil schafft somit abschließende Klarheit über die streitigen Ansprüche, auch in Bezug auf die einbezogene Drittperson.

Beispiele und Anwendungsbereiche

Die Drittwiderklage findet häufig Anwendung in Prozessen, in denen mehrere Parteien materiell miteinander verbunden sind. Klassische Anwendungsfälle sind Streitigkeiten aus Gemeinschaftsverhältnissen, wie beispielsweise bei Gesamtschuldnern, oder bei mehrgliedrigen Vertragsverhältnissen, etwa in Lieferketten oder bei Bauprojekten. Auch im Erbrecht oder Familienrecht kann die Drittwiderklage relevant werden, etwa bei Streitigkeiten unter mehreren Miterben.

Abgrenzung zu anderen Klageformen

Streitverkündung und Nebenintervention

Die Drittwiderklage unterscheidet sich von der Streitverkündung und der Nebenintervention, bei der ein Dritter dem laufenden Verfahren freiwillig oder auf Mitteilung einer Partei beitritt. Bei der Drittwiderklage erfolgt die Einbeziehung des Dritten ausdrücklich durch Klageerhebung der beklagten Partei gegen den Dritten.

Hauptintervention

Im Unterschied zur Hauptintervention, bei der ein Dritter selbst Klage auf den Streitgegenstand erhebt, wird bei der Drittwiderklage der Dritte gegen seinen Willen in das laufende Verfahren einbezogen.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Kosten und Gebühren

Mit der Einbeziehung einer dritten Partei können Mehrkosten entstehen. Im Falle der Drittwiderklage werden die Kosten des Verfahrens gemäß dem Verfahrensausgang auf die Parteien verteilt. Die Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der mit der Drittwiderklage erhobenen Ansprüche.

Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen, die eine Drittwiderklage betreffen, können alle beteiligten Parteien, einschließlich der Dritten, die üblichen Rechtsmittel (Berufung, Revision) einlegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Folgen bei Unzulässigkeit

Ist die Drittwiderklage unzulässig, etwa wegen Fehlens der Prozessvoraussetzungen, wird sie durch das Gericht abgewiesen. Die übrigen Teile des Prozesses bleiben davon unberührt.

Zusammenfassung

Die Drittwiderklage ist ein praxisrelevantes Instrument zur umfassenden Klärung von im Zusammenhang stehenden Ansprüchen im Rahmen eines Zivilprozesses. Sie ermöglicht es, mehrere miteinander verknüpfte Anspruchskomplexe in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Aufgrund der prozessualen und materiell-rechtlichen Komplexität bedarf die Einbeziehung einer dritten Partei sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Drittwiderklage trägt erheblich zur Effizienz und abschließenden Klärung rechtlicher Streitigkeiten bei, in denen mehr als zwei Parteien involviert sind.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen für die Zulässigkeit einer Drittwiderklage erfüllt sein?

Für die Zulässigkeit einer Drittwiderklage müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. Zunächst setzt die Drittwiderklage eine ursprünglich anhängige Klage voraus, gegen die sich der Beklagte mit einer Widerklage wendet. Anders als bei der gewöhnlichen Widerklage richtet sich die Drittwiderklage jedoch nicht nur gegen die klagende Partei, sondern auch gegen einen Dritten, der bislang nicht am Prozess beteiligt war. Prozessual ist maßgeblich, dass zwischen der ursprünglichen Klage und der Drittwiderklage ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung rechtfertigt (§ 33 ZPO). Dieser Zusammenhang muss mindestens so weit reichen, dass die Ansprüche im weitesten Sinne auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Der Dritte, gegen den sich die Widerklage richtet, muss dem Gericht und den übrigen Parteien mit vollständigem Namen und ladungsfähiger Anschrift bekanntgegeben werden, damit eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgen kann. Zudem muss das angerufene Gericht auch für die Drittwiderklage sachlich und örtlich zuständig sein, wobei die Zuständigkeit gemäß § 33 ZPO regelmäßig ausgedehnt wird, sofern der Zusammenhang gegeben ist. Nicht zuletzt ist eine Drittwiderklage nur im ersten Rechtszug möglich und muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine spätere Zulassung rechtfertigen.

Wie wird ein bislang am Prozess nicht beteiligter Dritter ordnungsgemäß in das Verfahren der Drittwiderklage einbezogen?

Ein bislang nicht am Prozess beteiligter Dritter wird durch die Erhebung der Drittwiderklage formell als Partei in den Prozess aufgenommen. Dies erfordert die ordnungsgemäße Parteibezeichnung sowie die Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift. Das Gericht stellt diesem Dritten anschließend die Klageschrift samt Anlagen und einer Belehrung über seine prozessualen Rechte und Pflichten zu. Ab diesem Zeitpunkt sind auf den Dritten sämtliche Vorschriften der Zivilprozessordnung bezüglich der Parteistellung anwendbar, insbesondere die Pflicht zum Erscheinen und zur Verteidigung sowie das Recht auf Stellung von Anträgen und Wahrnehmung aller prozessualen Möglichkeiten. Dem neuen Beklagten steht das Recht zur Erwiderung gegen die Widerklage zu. Darüber hinaus muss dieser Dritte vor Erlass einer Entscheidung zum Verfahren angehört werden, um das rechtliche Gehör zu wahren.

Welche Wirkungen hat eine Drittwiderklage auf den bisherigen Prozessablauf und die Parteirollen?

Die Drittwiderklage ändert die Parteienstruktur des Rechtsstreits, da ein Dritter als weitere Partei in das Verfahren eingeführt wird. Dadurch erweitert sich der Streitgegenstand und es entstehen Prozessrechtsverhältnisse sowohl zwischen den ursprünglichen Parteien als auch zwischen diesen und dem neuen Beteiligten. Das Gericht muss gegebenenfalls die bisherigen Prozesshandlungen auf die neue, komplexere Lage anpassen und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Sachverhalte sicherstellen. Es kann notwendig werden, getrennte Verhandlungstermine anzuberaumen oder die Verfahrensleitung so zu gestalten, dass keine Partei in prozessualen Rechten benachteiligt wird. Die Drittwiderklage kann zudem Auswirkungen auf die Beweisaufnahme, die Kostenquotelung und die Rechtsmittelmöglichkeiten haben, da Mehrparteienverhältnisse die rechtliche Bewertung der Prozesskosten erschweren und unterschiedliche Rechtsmittelbefugnisse entstehen können.

Kann eine Drittwiderklage auf beliebige Ansprüche gestützt werden oder bestehen inhaltliche Beschränkungen?

Die Drittwiderklage kann nicht beliebig auf irgendwelche Ansprüche gestützt werden, sondern setzt voraus, dass zwischen dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch und dem durch die Drittwiderklage verfolgten Anspruch ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang muss so beschaffen sein, dass eine einheitliche Entscheidung aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht erscheint. Typische Beispiele sind Fälle, in denen der Beklagte im Wege der Drittwiderklage Regress gegen einen Dritten nehmen möchte, beispielsweise einen Lieferanten oder Bürgen, um potenzielle Ansprüche bei erfolgloser Verteidigung gegen die Hauptklage auszugleichen. Der Zusammenhang wird üblicherweise dann bejaht, wenn beide Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen oder zumindest rechtliche wechselseitige Abhängigkeiten bestehen. Liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor, ist die Drittwiderklage unzulässig.

Bestehen besondere Zuständigkeits- oder Gerichtsstandsregeln bei der Drittwiderklage?

Ja, für die Drittwiderklage gelten besondere Zuständigkeitsregeln. Nach § 33 ZPO „Widerklagegerichtsstand“ kann die Widerklage (und damit auch die Drittwiderklage) grundsätzlich am Gericht des Hauptprozesses erhoben werden, auch wenn dieses für die neue Partei (den Dritten) eigentlich nicht (ausschließlich) zuständig wäre. Voraussetzung ist, dass der zur Drittwiderklage führende Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO vorliegt. Der Dritte kann sich dann nicht darauf berufen, dass das Gericht sachlich oder örtlich nicht zuständig sei, da dieser Gerichtsstand aus Gründen der Prozessökonomie geschaffen ist. Gleichwohl verbleiben spezialgesetzliche Ausnahmen, etwa bei bestimmten Verbraucherstreitigkeiten oder arbeitsgerichtlichen Verfahren, bei denen die Drittwiderklage zu beachten ist.

Wie wirkt sich die Drittwiderklage auf die Kostenentscheidung im Verfahren aus?

Die Einführung einer Drittwiderklage verändert die Kostenstruktur erheblich, da mehrere selbstständige Streitverhältnisse entstehen. Das Gericht muss im Urteil für jede Streitverkörperung eine gesonderte Kostenentscheidung treffen, wobei regelmäßig danach differenziert wird, in welchem Umfang die ursprüngliche Klage und die Drittwiderklage erfolgreich waren. Der obsiegende oder unterlegene Drittwiderbeklagte haftet grundsätzlich nur für die durch die gegen ihn gerichtete Widerklage entstandenen Kosten, nicht jedoch für den ursprünglichen Rechtsstreit zwischen Kläger und Beklagtem, sofern keine gesamtschuldnerische Haftung aus dem Kostenpunkt ausgesprochen wird. Dadurch kommt es häufig zu einer aufwändigen Quotelung und differenzierten Kostenteilung je nach Verfahrensabschnitt und Beteiligungsgrad. Gerichtskosten und notwendige außergerichtliche Kosten werden entsprechend den jeweiligen Obsiegen- und Unterliegenanteilen verteilt.

Welche Rechtsmittel stehen den Parteien gegen Entscheidungen über eine Drittwiderklage zu?

Gegen gerichtliche Entscheidungen, die die Drittwiderklage betreffen, stehen grundsätzlich dieselben ordentlichen Rechtsmittel wie im Hauptprozess zur Verfügung. Dies betrifft sowohl das Urteil als auch etwaige Zwischenentscheidungen bezüglich der Zulässigkeit oder des prozessualen Umgangs mit der Drittwiderklage. Jede Partei – also auch der ursprünglich außenstehende Dritte – ist rechtsmittelfähig, soweit sie durch die Entscheidung betroffen ist. Dabei sind Eigenheiten zu beachten, etwa im Bereich der Berufung, wenn nur einzelne Streitverhältnisse angegriffen werden oder sich die Rechtsmittelbegründung nur auf bestimmte Teile des Verfahrens bezieht. Ferner ist darauf zu achten, dass für den Dritten dieselben Fristen und Formerfordernisse gelten wie für die übrigen Parteien. Eine einheitliche Behandlung aller Prozessbeteiligten ist bezüglich der Rechtsmittelgarantie zentral.