Downblousing – Begriff, rechtliche Einordnung und Strafbarkeit
Begriffserklärung und Abgrenzung
Definition von Downblousing
Downblousing bezeichnet das unerlaubte Anfertigen oder Verbreiten von Bildaufnahmen, bei denen gezielt in den Ausschnitt oder unter die Kleidung einer Person fotografiert oder gefilmt wird, ohne dass diese Person davon weiß oder ihre Zustimmung erteilt hat. Das Hauptmerkmal dieses Verhaltens ist das Ausnutzen einer unbeobachteten oder schutzlosen Situation der betroffenen Person mit dem Ziel, intimen oder sexualisierten Bildcontent zu erlangen.
Abgrenzung zu ähnlichen Phänomenen
Downblousing ist vom sogenannten Upskirting abzugrenzen, bei dem Bildaufnahmen in die Intimsphäre von unten – etwa unter Röcken oder Kleidern – angefertigt werden. Auch von anderen Formen des „Voyeurismus“ unterscheidet sich Downblousing, da es in der Regel gezielt auf den Brustbereich, insbesondere das Dekolleté, gerichtet ist.
Rechtslage in Deutschland
Strafrechtliche Relevanz
§ 184k StGB: Herstellung und Verbreitung unbefugter Bildaufnahmen
Seit dem 1. Januar 2021 ist mit § 184k des Strafgesetzbuchs (StGB) das unerlaubte Anfertigen und Verbreiten von Bildaufnahmen „bestimmter Bereiche“ einer anderen Person unter Strafe gestellt. Erfasst werden insbesondere Handlungen wie Upskirting und Downblousing. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] eine Bildaufnahme, die die bekleideten Genitalien, das Gesäß, die weibliche Brust oder den Bereich unterhalb des Rockes oder Kleides einer anderen Person zeigt, ohne deren Einwilligung herstellt oder überträgt.“
Dabei ist insbesondere relevant, dass sowohl das bloße Anfertigen, als auch das Weitergeben, Veröffentlichen oder Zugänglichmachen solcher Bilder strafbar sind. Ein Einverständnis der abgebildeten Person beseitigt die Strafbarkeit.
Abgrenzung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen (§ 201a StGB)
Zudem können Downblousing-Aufnahmen als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 201a StGB bewertet werden, sofern sie zum Beispiel „in einer Wohnung oder gegen den ausdrücklich erkennbaren Willen der abgebildeten Person“ entstehen. Die Norm schützt insbesondere die Privatsphäre gegen das unbefugte Anfertigen und Weitergeben von Bildern aus dem „höchstpersönlichen Lebensbereich“.
Relevanz anderer strafrechtlicher Normen
Zusätzlich können je nach Sachverhalt weitere Strafvorschriften greifen, etwa:
- Beleidigung (§ 185 StGB): Wenn die Bildaufnahme zugleich als beleidigend eingestuft wird.
- Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB): Bei zusätzlichem körperlichen Bezug oder Übergriff.
- Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhG): Zivilrechtlicher Schutz durch das Kunsturhebergesetz.
Zivilrechtliche Aspekte
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Betroffene haben das Recht, von der Person, die die Downblousing-Bilder gefertigt oder verbreitet hat, die Unterlassung und Beseitigung (Löschung oder Rückgabe der Bilder) zu fordern. Grundlage hierfür sind die §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Wird die Intimsphäre der abgebildeten Person verletzt, kann sie unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe orientiert sich am konkreten Einzelfall, der Intensität der Verletzung und deren Folgen für die betroffene Person.
Internationaler Rechtsvergleich
Österreich
In Österreich werden vergleichbare Sachverhalte durch § 120a StGB („Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen“) unter Strafe gestellt. Hier werden Bildaufnahmen mit Fokus auf den Intimbereich als strafbar erfasst, sofern sie ohne Einwilligung der abgebildeten Person gefertigt, übermittelt oder verbreitet werden.
Schweiz
In der Schweiz können Downblousing-Aufnahmen als „unbefugtes Fotografieren einer Person in einer Privat- oder Intimsphäre“ nach Art. 179quater StGB strafrechtlich verfolgt werden.
Europäische Entwicklungen
Die meisten EU-Staaten entwickeln ihre Gesetzgebung kontinuierlich weiter, um digitale Formen intimer Bildaufnahmen umfassend zu erfassen und unter Strafe zu stellen. Downblousing gilt EU-weit zunehmend als schützenswertes Rechtsgut im Bereich der Intimsphäre und Privatsphäre.
Polizeiliche und präventive Maßnahmen
Um Betroffene effektiv zu schützen, führen viele Polizeiorganisationen Informationskampagnen zu Phänomenen wie Downblousing durch. Es wird dazu geraten, bei Verdachtsmomenten schnell Anzeige zu erstatten und technische Hilfsmittel wie Verschlüsselung oder sichere digitale Speicherorte für Bilddateien zu nutzen.
Rechtliche Bewertung und gesellschaftliche Relevanz
Downblousing stellt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und wird nach aktueller Gesetzeslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz konsequent strafrechtlich verfolgt. Die gesellschaftliche Debatte um sexuelle Selbstbestimmung und digitale Intimsphäre hat zu einer deutlichen Ausweitung strafrechtlicher Schutzmechanismen geführt.
Literatur und weiterführende Informationen
- Strafgesetzbuch (StGB) (Deutschland)
- Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Österreichisches Strafgesetzbuch (StGB)
- Schweizer Strafgesetzbuch (StGB)
Zusammenfassung
Downblousing ist eine gezielte Form digitaler Verletzung der Intimsphäre, bei der der Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen durch zahlreiche strafrechtliche, zivilrechtliche und internationale Vorschriften kontinuierlich verbessert wird. Das gesellschaftliche Bewusstsein und die rechtliche Durchsetzung zum Schutz Betroffener bleiben zentrale Themen aktueller Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Ist Downblousing in Deutschland strafbar?
Downblousing, also das absichtliche Filmen oder Fotografieren in das Dekolleté einer Person ohne deren Wissen oder Zustimmung, stellt in Deutschland in vielen Fällen eine strafbare Handlung dar. Das maßgebliche Gesetz hierfür ist § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“). Demnach ist es verboten, ohne Einwilligung eine Bildaufnahme herzustellen, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person zu schaden, insbesondere wenn ein „schutzwürdiger Bereich“ wie der Intimbereich betroffen ist. Gerade Downblousing-Fälle werden von Gerichten häufig als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs angesehen, da hier gezielt heimlich Aufnahmen des weiblichen Brustbereichs gefertigt werden. Bereits der Versuch einer Bildaufnahme kann strafbar sein. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren umfassen. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können Betroffene auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Löschung der Bilder geltend machen.
Welche Rolle spielt die Einwilligung der betroffenen Person beim Downblousing?
Die Einwilligung der betroffenen Person ist beim Downblousing von zentraler Bedeutung. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist jede Aufnahme des Intim- oder Dekolletébereichs grundsätzlich unzulässig und kann strafrechtlich verfolgt werden. Auch eine nachträgliche Zustimmung („Einwilligung im Nachhinein“) ist rechtlich kritisch, da sie die Ursprungsstraftat nicht mehr rückwirkend rechtfertigt. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und eindeutig erfolgen; Schweigen oder bloße Kenntnisnahme reichen dafür nicht aus. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, entfällt jedoch die Strafbarkeit nach § 201a StGB, sofern keine anderen Rechte (z.B. Persönlichkeitsrechte) verletzt wurden. Besonders problematisch und rechtlich ausgeschlossen ist eine (vermeintliche) Einwilligung bei Minderjährigen oder betrunkenen bzw. geschäftsunfähigen Personen, da hier die freiwillige und informierte Willensbildung zweifelhaft ist.
Welche Strafen drohen beim Downblousing laut aktuellem deutschen Recht?
Wer beim Downblousing ertappt wird und sich damit strafbar gemacht hat, muss nach deutschem Recht mit unterschiedlichen strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Nach § 201a StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Maßgeblich für die Strafzumessung ist, ob und in welchem Umfang das Persönlichkeitsrecht der Opfer verletzt wurde, ob die Tathandlung wiederholt oder gewerbsmäßig erfolgte und ob die Bildaufnahmen verbreitet wurden oder der Täter wegen ähnlicher Delikte bereits vorbestraft ist. Neben der strafrechtlichen Ahndung sind zivilrechtliche Folgen möglich: Die geschädigte Person kann auf Unterlassung, Schmerzensgeld und ggf. auf Schadensersatz klagen. Ferner können Arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, sollte der Täter in beruflichem Kontext gehandelt haben.
Wie sieht die Beweislast im Falle einer Anzeige wegen Downblousing aus?
Die Beweislast im Strafverfahren liegt grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft. Sie muss nachweisen, dass der oder die Beschuldigte ohne Einwilligung eine unzulässige Bildaufnahme vorgenommen oder verbreitet hat. Häufig werden als Beweismittel sichergestellte Mobiltelefone, Kameras, Speichermedien oder Zeugenbefragungen herangezogen. Auch die Aussage des Opfers spielt eine zentrale Rolle. In speziellen Fällen, etwa bei Massenveranstaltungen oder unklaren Bildaufnahmen, kann die Beweisführung erschwert sein. Für eine Verurteilung ist erforderlich, dass dem Täter die verbotene Absicht – also das absichtliche Anfertigen einer Bildaufnahme des geschützten Bereichs – nachgewiesen werden kann.
Gilt Downblousing auch als sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)?
Ob Downblousing auch den Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) erfüllt, hängt vom Einzelfall ab. Nach § 184i StGB wird die „sexuelle Belästigung“ bestraft, also das vorsätzliche Berühren einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise gegen deren Willen. Downblousing fällt primär unter die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), jedoch kann ein begleitender körperlicher Kontakt oder das bewusste Bloßstellen zu einer Überlappung mit § 184i StGB führen. In solchen Fällen ist eine Strafverfolgung wegen mehrerer Delikte denkbar. Meist wird das Downblousing aber als eigenständiger Schutzbereich des § 201a StGB betrachtet.
Können bei Downblousing auch Dritte belangt werden, wenn sie die Bilder weiterverbreiten?
Ja, nicht nur die Herstellung, sondern auch das Verbreiten, Zugänglichmachen oder Weitergeben von unrechtmäßig gefertigten Bildaufnahmen ist gemäß § 201a Abs. 2 StGB strafbar. Wer wissentlich oder vorsätzlich solche Bilder – etwa per Messenger, E-Mail oder auf sozialen Netzwerken – verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, macht sich ebenfalls strafbar. Ebenso ist die Speicherung, das Teilen oder das Veröffentlichen der Bildaufnahmen ohne Erlaubnis rechtlich verfolgenswert. Die Strafandrohung unterscheidet sich nicht wesentlich von der unerlaubten Herstellung: Auch hier sind Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich.
Wie können sich Betroffene gegen Downblousing zur Wehr setzen?
Betroffene von Downblousing haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich zu schützen. In erster Linie können sie Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Parallel ist eine zivilrechtliche Unterlassungsklage oder eine einstweilige Verfügung gegen die weitere Verbreitung der Aufnahmen möglich. Häufig werden betroffene Fotos/Videos durch gerichtliche Verfügung gelöscht oder zerstört. Darüber hinaus haben Opfer Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. In vielen Fällen empfiehlt es sich, auch psychologische Unterstützung sowie Beratung durch spezialisierte Anwälte in Anspruch zu nehmen. Liegt die Tat im beruflichen Kontext vor, kann außerdem eine Meldung beim Arbeitgeber erfolgen, oftmals ist dann eine Kündigung oder Suspendierung rechtlich möglich.