Doppelte Haushaltsführung

Begriff und Zweck der Doppelten Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung bezeichnet den steuerlichen Sachverhalt, bei dem eine Person neben ihrem Haupthausstand am Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen einen weiteren Wohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsortes unterhält. Der zweite Haushalt soll eine unzumutbar lange tägliche Pendelzeit vermeiden. Das Recht erkennt die damit verbundenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen in bestimmten Grenzen an, um eine gleichmäßige steuerliche Behandlung sicherzustellen.

Voraussetzungen

Eigener Haupthausstand

Erforderlich ist ein eigener Haupthausstand, der den Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen bildet. Dazu zählen insbesondere die maßgeblichen persönlichen Bindungen und die langfristige Wohnorganisation. Ein eigener Haushalt liegt vor, wenn die betreffende Person die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmt und sich finanziell angemessen an den laufenden Kosten beteiligt. Das kann eine eigene Wohnung sein; bei einem Zimmer im Elternhaus kommt es auf eine erhebliche Kostenbeteiligung und die Mitverantwortung für den Haushalt an. Bei Paaren bildet regelmäßig die gemeinsame Familienwohnung den Haupthausstand.

Beschäftigungsort und Zweitunterkunft

Neben dem Haupthausstand muss am Beschäftigungsort eine eigene Unterkunft bestehen. Diese kann eine gemietete Wohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Appartement oder ein Platz in einer Wohngemeinschaft sein. Maßgeblich ist die räumliche Nähe zum Arbeitsplatz. Hotelunterkünfte können vorübergehend genügen, wenn sie den beruflichen Aufenthalt am Einsatzort abdecken.

Berufliche Veranlassung

Die Begründung des Zweithaushalts muss durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sein, etwa bei Aufnahme einer Beschäftigung, Versetzung, längerfristigem Projekteinsatz oder Wechsel des Arbeitsortes. Überwiegend private Gründe schließen die Anerkennung aus. Unzumutbar lange tägliche Fahrzeiten gelten als wesentliche berufliche Veranlassung; feste Entfernungs- oder Zeitgrenzen bestehen nicht, es erfolgt eine Gesamtwürdigung der Umstände.

Anerkannte Aufwandsarten

Unterkunftskosten am Beschäftigungsort

Berücksichtigungsfähig sind die notwendigen Aufwendungen für die Zweitunterkunft, insbesondere Miete, umlagefähige Nebenkosten, notwendige Möblierung und angemessene Erstausstattung, laufende Reinigung in üblichem Umfang sowie eine ggf. erhobene kommunale Zweitwohnungssteuer. Für die Unterkunftskosten gilt eine monatliche Höchstgrenze von 1.000 Euro.

Verpflegungsmehraufwand

Zusätzliche Verpflegungsaufwendungen am Beschäftigungsort werden zeitlich begrenzt anerkannt. Sie knüpfen an die gesetzlichen Pauschalen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten an und sind in der Regel auf die ersten Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung beschränkt. Eine Unterbrechung von hinreichender Dauer kann zu einem Neubeginn der Frist führen.

Familienheimfahrten

Pro Woche ist in der Regel eine Heimfahrt zum Haupthausstand berücksichtigungsfähig. Je nach Verkehrsmittel kommen die tatsächlichen Kosten oder eine pauschale Entfernungsermittlung in Betracht. Die steuerliche Behandlung hängt auch davon ab, ob ein Firmenfahrzeug genutzt wird oder ob Arbeitgeberleistungen vorliegen. Doppelberücksichtigungen sind ausgeschlossen.

Reisen und Umzug im Zusammenhang mit der Begründung des Zweithaushalts

Fahrten zur erstmaligen Begründung des Zweithaushalts sowie spätere Rückumzüge stehen in engem Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung. Dazu können auch notwendige Nebenleistungen gehören, etwa Transport von Hausrat oder Maklerkosten, soweit sie unmittelbar und ausschließlich auf den zweiten Haushalt bezogen sind.

Weitere typische Kostenpositionen

Zu den üblichen Mehrkosten zählen beispielsweise notwendige Park- oder Stellplatzmieten an der Zweitunterkunft sowie laufende Kleinstanschaffungen für den alltäglichen Bedarf am Beschäftigungsort. Nicht berücksichtigt werden hingegen private Mehraufwendungen ohne beruflichen Bezug oder Aufwendungen, die bereits anderweitig steuerlich erfasst sind.

Abgrenzungen und typische Problemfelder

Entfernung und Zumutbarkeit

Maßgeblich ist, ob tägliches Pendeln im Einzelfall als unzumutbar einzustufen ist. Kriterien sind Fahrzeit, Verkehrsverbindungen, Schichtzeiten und sonstige Arbeitsbedingungen. Eine starre Kilometergrenze existiert nicht.

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Der Haupthausstand liegt dort, wo die persönlichen Bindungen überwiegen. Bei Alleinstehenden kommt es auf die tatsächliche Lebensführung an, bei Paaren regelmäßig auf den gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Die bloße Meldung oder sporadische Aufenthalte genügen nicht.

Gemeinschaftsunterkunft und Hotel

Eine Wohngemeinschaft am Beschäftigungsort erfüllt die Voraussetzungen, wenn ein eigener, abgrenzbarer Wohnbereich besteht und die Kostentragung plausibel ist. Ein Hotel kann vorübergehend ausreichen; bei Dauerlösungen ist eine feste Unterkunft typischerweise sachgerechter.

Konstellationen mit Partnern und Kindern

Verlegt der Partner den Lebensmittelpunkt nicht an den Beschäftigungsort, kann die doppelte Haushaltsführung fortbestehen. Bei gemeinsamem Umzug entfällt sie regelmäßig. Bei Betreuung von Kindern kann der Haupthausstand durch Schul- oder Kita-Bindungen geprägt sein.

Auslandsbezug

Ein Haupthausstand im Ausland und ein Zweithaushalt im Inland (oder umgekehrt) sind möglich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Sprachliche, rechtliche und praktische Besonderheiten können die Nachweisführung beeinflussen.

Arbeitgeberleistungen

Erstattet der Arbeitgeber Kosten, ist zu unterscheiden, ob diese steuerfrei im Rahmen der zulässigen Höchstbeträge abgewickelt werden können oder als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Erstattete Beträge mindern regelmäßig eine eigene Berücksichtigung.

Dauer und Beendigung

Die doppelte Haushaltsführung besteht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen fortdauern: eigener Haupthausstand, zweite Unterkunft am Beschäftigungsort und berufliche Veranlassung. Sie endet typischerweise mit der Verlegung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort, der Aufgabe des Haupthausstands oder wenn die berufliche Ursache wegfällt.

Nachweise und Dokumentation

Üblich sind Unterlagen, die Haupthausstand, Zweitunterkunft, berufliche Veranlassung und Kosten belegen. Dazu zählen etwa Miet- und Untermietverträge, Zahlungsnachweise, Meldedaten, Bestätigungen des Arbeitgebers über Einsatzort und -dauer, Fahrkarten oder Fahrtenübersichten sowie Belege über Nebenkosten und Möblierung. Plausible, durchgängige Dokumentation ist wesentlich.

Steuerliche Einordnung

Bei nichtselbstständig Beschäftigten werden die anerkannten Mehraufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten eingeordnet. Bei selbstständig Tätigen handelt es sich um Betriebsausgaben. Die Zuordnung und Höhe richten sich nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen für beruflich veranlasste Mehraufwendungen, ergänzt um die besonderen Begrenzungen der doppelten Haushaltsführung.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

Wenn neben dem Haupthausstand am Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eine weitere Unterkunft am Beschäftigungsort unterhalten wird und tägliches Pendeln unzumutbar ist. Erforderlich sind ein eigener Haupthausstand, eine Unterkunft am Beschäftigungsort und eine überwiegend berufliche Veranlassung.

Welche Kosten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig?

Notwendige Unterkunftskosten am Beschäftigungsort bis zur monatlichen Höchstgrenze, zeitlich begrenzter Verpflegungsmehraufwand, in der Regel eine wöchentliche Familienheimfahrt sowie übliche Nebenaufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang, etwa Umzugskosten für den Zweithaushalt.

Reicht ein Zimmer im Elternhaus als Haupthausstand aus?

Das ist möglich, wenn ein eigener Haushalt geführt wird. Erforderlich sind eine erhebliche finanzielle Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten und eine Mitverantwortung für die Haushaltsführung. Reine Mitbenutzung ohne Kostenbeteiligung genügt nicht.

Wie wird die Zumutbarkeit der täglichen Fahrt beurteilt?

Es erfolgt eine Gesamtbetrachtung anhand von Fahrzeit, Verkehrsverhältnissen, Arbeitszeiten und sonstigen Umständen. Starre Entfernungs- oder Zeitgrenzen bestehen nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Belastung.

Wie lange ist Verpflegungsmehraufwand möglich?

Zusätzliche Verpflegungskosten werden nur für einen begrenzten Anfangszeitraum nach Begründung des Zweithaushalts anerkannt und richten sich nach den geltenden Pauschalen für Auswärtstätigkeiten. Nach längerer Unterbrechung kann die Frist erneut beginnen.

Was gilt bei Arbeitgebererstattungen?

Erstattete Kosten können im zulässigen Rahmen steuerfrei behandelt werden. Sie mindern eine eigene Berücksichtigung. Überschreitungen der zulässigen Grenzen führen regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Gibt es Besonderheiten bei Auslandsfällen?

Ja. Ein Haupthausstand im Ausland ist möglich, wenn dort der Lebensmittelpunkt liegt. Die allgemeinen Voraussetzungen gelten entsprechend. Der Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert häufig eine erweiterte Dokumentation.