Begriff und rechtliche Einordnung des Doppelnamens
Der Begriff „Doppelname“ bezeichnet im deutschen Namensrecht einen aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Nachnamen, die durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind. Doppelnamen kommen sowohl im Zusammenhang mit Eheschließungen und Lebenspartnerschaften als auch bei der Geburt oder Adoption eines Kindes vor. Die rechtlichen Grundlagen sowie die zulässigen Kombinationen und Auswirkungen sind im Namensrecht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Personenstandsgesetz (PStG), detailliert geregelt.
Entstehung und Verwendung von Doppelnamen
Ehebezogene Doppelnamen
Nach deutschem Recht können Ehegatten bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen (§ 1355 BGB). Wenn sich die Ehegatten nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen oder diesen nicht führen möchten, kann einer der Ehegatten einen Doppelnamen annehmen. Dabei wird dem eigenen Geburtsnamen der Name des Ehepartners vorangestellt oder angehängt, verbunden durch einen Bindestrich.
Beispiel:
Ein Partner trägt vor der Heirat den Namen „Meyer“, der andere „Schulz“. Entscheidet sich einer der Ehegatten, einen Doppelnamen zu führen, kann daraus der Name „Meyer-Schulz“ oder „Schulz-Meyer“ werden.
Einschränkungen bei Doppelnamen in der Ehe
- Nur einer der Ehepartner kann einen Doppelnamen aus dem Ehenamen und dem bisherigen Nachnamen führen; der andere Ehegatte bleibt bei seinem ursprünglichen Namen oder übernimmt den gemeinsamen Ehenamen.
- Ein mehrfacher Doppelname (etwa „Meyer-Schulz-Bauer“) ist unzulässig.
- Die Reihenfolge der Bestandteile kann gewählt werden, jedoch muss grundsätzlich einer der Bestandteile der eigene Name und der andere der Name des Partners sein.
Doppelnamen für Kinder
Auch bei Kindern besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Eltern verschiedene Familiennamen haben und keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben. Nach § 1617 BGB können die Eltern dann entscheiden, ob das Kind den Geburtsnamen der Mutter, des Vaters oder einen Doppelnamen tragen soll.
- Der Doppelname eines Kindes setzt sich ebenfalls aus den Nachnamen beider Elternteile zusammen.
- Eine weitere Führung oder Kombination eines Doppelnamens von Eltern mit einem späteren Ehepartner ist nicht vorgesehen, wodurch eine „Kettenbildung“ ausgeschlossen wird.
Wiederannahme und Änderung von Doppelnamen
Nach einer Scheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft kann der Doppelname abgelegt oder geändert werden. Hierfür ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt abzugeben (§ 1355 Absatz 5 BGB).
- Der betroffene Ehegatte kann seinen Geburtsnamen oder den Nachnamen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat, wieder annehmen.
- Der Doppelname kann entfernt oder auf ein Element reduziert werden.
Rechtliche Wirkung und Eintragung
Eintragung im Personenstandsregister
Die Führung eines Doppelnamens muss im Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden. Änderungen und die Wahl eines Doppelnamens sind ebenfalls beim zuständigen Standesamt anzuzeigen und werden dort dokumentiert (§ 48 PStG).
Urkunden und Dokumente
Der Doppelname wird in allen amtlichen Dokumenten und Ausweisen des Namensträgers geführt. Dies betrifft insbesondere Personalausweise, Reisepässe, Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden sowie Meldebescheinigungen.
Internationale Aspekte und grenzüberschreitende Sachverhalte
Bei internationalen Sachverhalten kann es aufgrund abweichender Namensregelungen anderer Staaten zu Abweichungen hinsichtlich der Anerkennung und Führung von Doppelnamen kommen.
- Innerhalb der Europäischen Union ist die Namensführung grundsätzlich an das Heimatrecht des jeweiligen Staates gekoppelt.
- Bei binationalen Partnern oder Eheschließungen im Ausland sind die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts (IPR) und gegebenenfalls die Vorschriften der Rom-III-Verordnung oder der EuGVVO zu beachten.
Sonderfälle und Praxisfragen
Doppelnamen nach Adoption
Auch im Rahmen einer Adoption kann der Name des Kindes durch die Annahme des Namens des Adoptierenden oder durch Bildung eines Doppelnamens festgelegt werden (§ 1757 BGB).
Namensänderungen durch behördlichen Antrag
Eine behördliche Namensänderung auf einen Doppelnamen ist in Ausnahmefällen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) möglich, etwa wenn ein besonderes schutzwürdiges Interesse vorliegt.
Rechtsfolgen und Schutzwirkungen
Schutz des Doppelnamens
Ein Doppelname ist als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich geschützt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Name dient der Identifikation des Einzelnen und ist daher grundsätzlich gegen Missbrauch, Verunstaltung oder unrechtmäßige Veränderung geschützt.
Namensführung bei Todesfall oder Scheidung
Nach Tod des Ehepartners oder bei Scheidung kann der verbliebene Doppelname beibehalten oder nach Maßgabe des BGB abgeändert werden. Ein Rückwechsel zum Geburtsnamen ist ebenso möglich.
Zusammenfassung
Der Doppelname ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Namensrechts, der sowohl bei Eheschließung, Geburt, Adoption als auch im Rahmen von Namensänderungen eine zentrale Rolle spielt. Seine Führung ist im BGB und im Personenstandsgesetz umfassend geregelt. Besondere Einschränkungen gibt es hinsichtlich der Kombination und Weitergabe von Doppelnamen, insbesondere zur Vermeidung von mehrgliedrigen Namensketten. Internationale Sachverhalte erfordern eine zusätzliche Prüfung der Anwendbarkeit der deutschen Regelungen. Das Namensrecht berücksichtigt darüber hinaus die Persönlichkeitsrechte und bietet weitgehenden Schutz gegen unzulässige Eingriffe in den Doppelnamen.
Häufig gestellte Fragen
Können bestehende Doppelnamen bei einer Eheschließung beibehalten oder neu kombiniert werden?
Nach deutschem Namensrecht (§ 1355 BGB) besteht die Möglichkeit, bei einer Eheschließung einen Ehenamen zu bestimmen. Führt einer oder führen beide Ehegatten vor der Eheschließung bereits einen Doppelnamen, so sind die Optionen der Namensführung begrenzt: Zum Ehenamen kann nur einer der jeweils bestehenden Nachnamen gewählt werden, nicht aber die Kombination zu einem neuen Doppelnamen aus den Namen beider Eheschließenden oder die Fortführung eines bereits bestehenden Doppelnamens in Kombination mit dem Nachnamen des anderen Ehepartners. Die Praxis der „Namenskettung“ (also die Bildung eines Namens aus mehr als zwei Elementen) ist nicht erlaubt. Bleibt die Erklärung zu einem Ehenamen aus, behalten beide Ehegatten auch nach der Trauung ihren bisherigen Namen (das sogenannte Nebeneinanderführen). Darüber hinaus kann der Ehegatte, der nicht namensgebend ist, durch Erklärung dem Ehenamen seinen bisherigen Nachnamen anfügen oder voranstellen (führt dann einen Doppelnamen). Ein weitergehendes Kombinieren oder Anhäufen von Doppelnamen ist durch § 1355 Abs. 4 BGB ausdrücklich ausgeschlossen, um unübersichtliche Namensketten zu vermeiden.
Ist die Bildung eines Doppelnamens durch Bindestrich verpflichtend?
Die Bildung eines Doppelnamens erfolgt zwingend durch einen Bindestrich zwischen den beiden Namensbestandteilen. Diese gesetzlich vorgeschriebene Schreibweise dient der klaren Unterscheidung zwischen zusammengesetzten Nachnamen und gewöhnlichen weiteren Vornamen oder Namensbestandteilen. Der Bindestrich stellt die Verbindung zwischen den Teilen des Doppelnamens her; die Schreibweise ohne Bindestrich (mit bloßem Leerzeichen) ist rechtlich unzulässig und wird von Standesämtern nicht eingetragen. Die exakte Reihenfolge und Schreibweise der Namenselemente muss bei der Beurkundung verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der Reihenfolge oder des Bindestrichs ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, zum Beispiel Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG), möglich.
Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Führung eines Doppelnamens auf gemeinsame Kinder?
Nach § 1617 BGB gilt für Kinder: Wenn ein Ehepaar keinen Ehenamen führt, muss für das Kind entweder der Geburtsname der Mutter oder des Vaters als Nachname bestimmt werden. Die Führung eines Doppelnamens durch einen oder beide Ehegatten hat daher keine direkte Auswirkung auf den Geburtsnamen des Kindes. Doppelnamen können grundsätzlich nicht als Geburtsname des Kindes gewählt werden, da das Gesetz die Weitergabe eines Doppelnamens an das Kind ausdrücklich verbietet, um eine fortlaufende Anhäufung von Doppelnamen über Generationen hinweg zu verhindern. Das Kind erhält entweder den gewählten, einfachen Nachnamen der Eltern oder, falls ein solcher nicht festgelegt wurde, bleibt es bei den jeweiligen Geburtsnamen der Eltern. Nur im Einzelfall und nach erfolgreichem Antrag kann durch öffentlich-rechtliche Namensänderung eine Ausnahme erreicht werden.
Kann ein Doppelname nach einer Scheidung beibehalten werden?
Nach § 1355 Abs. 5 BGB kann der Ehegatte, der während der Ehe einen Doppelnamen angenommen hat, diesen nach der Auflösung der Ehe (zum Beispiel durch Scheidung) entweder weiterführen oder mittels Erklärung gegenüber dem Standesamt ablegen. Die Wahl liegt dabei ausschließlich beim betroffenen Ehegatten; dieser kann entweder den Doppelnamen, den Ehenamen oder den ursprünglich geführten Nachnamen wieder annehmen. Eine Frist für diese Entscheidung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch ist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich. Die Rückkehr zum Geburtsnamen oder zum vorherigen Familiennamen ist durch eine einfache namensrechtliche Erklärung zu erreichen. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung.
Ist ein Doppelname im Berufsleben, bei Behörden oder in offiziellen Dokumenten immer vollständig zu verwenden?
Ein einmal rechtsgültig eingetragener Doppelname ist in allen amtlichen und rechtlichen Angelegenheiten vollständig zu führen. Das bedeutet, in Ausweisen, Pässen, Steuerunterlagen sowie anderen offiziellen Dokumenten muss stets der vollständige Doppelname, mitsamt dem Bindestrich und in der festgelegten Reihenfolge, verwendet werden. Eine Verkürzung, Auslassung eines Bestandteils oder die Verwendung nur eines Teils des Doppelnamens ist amtlich nicht zulässig und kann – etwa bei abweichenden Namen auf Dokumenten – zu Problemen bei Behörden führen. Im beruflichen Alltag kann sich im Umgang (zum Beispiel auf Visitenkarten oder E-Mail-Adressen) zwar teilweise ein pragmatischer, verkürzter Gebrauch einbürgern, dieser hat jedoch keine rechtliche Bindungswirkung.
Wie kann ein Doppelname aus rechtlicher Sicht geändert oder abgelegt werden?
Die Änderung oder Aufgabe eines Doppelnamens ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer formellen Erklärung gegenüber dem Standesamt. Eine solche Namensänderung ist in folgenden Fällen zulässig: bei Scheidung, Tod des Ehepartners, Ehenamensbestimmung zu einem späteren Zeitpunkt, oder in Ausnahmefällen nach dem Namensänderungsgesetz (§ 3 NamÄndG), etwa wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. bei unzumutbarer Belastung durch den Doppelnamen). Die Änderung wird mit der Beurkundung durch das Standesamt wirksam. Die Abkürzung oder einseitige Änderung eines Namensbestandteils ohne amtlichen Vorgang ist nicht möglich. Ebenso ist der Wechsel der Reihenfolge der beiden Namensbestandteile ohne erneute namensrechtliche Erklärung nicht gestattet.
Gibt es Besonderheiten bei internationalen Ehen bezüglich des Doppelnamens?
Bei binationalen Ehen kann das Namensrecht komplexer werden, da das jeweils anwendbare Recht anhand des internationalen Privatrechts (§ 10 EGBGB) bestimmt wird. Danach können Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit unter Umständen das Namensrecht ihres Heimatstaates oder das deutsche Namensrecht wählen. Viele ausländische Rechtsordnungen kennen weder das Konzept des Doppelnamens noch die Weitergabe von Doppelnamen an Kinder. Die Wahl einer doppelten Namensführung muss deshalb, insbesondere für Konsularbescheinigungen, Visa oder in Ländern, die nur einfache Nachnamen akzeptieren, genau geprüft werden, da der in Deutschland rechtmäßig begründete Doppelname nicht immer automatisch im Ausland anerkannt oder übertragen wird. Eine vorherige Beratung beim Standesamt oder einem spezialisierten Rechtsanwalt für internationales Privatrecht ist in solchen Fällen empfehlenswert.