Legal Lexikon

Doppelehe


Begriff und Definition der Doppelehe

Die Doppelehe ist ein rechtlicher Begriff aus dem Ehe- und Familienrecht, der die gleichzeitige Ehe mit mehr als einer Person beschreibt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsform, bei der eine Person eine weitere Ehe eingeht, obwohl die erste Ehe noch rechtsgültig besteht. In Deutschland und zahlreichen anderen Staaten ist die Doppelehe, auch als Bigamie bezeichnet, verboten und kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Grundlagen und Begriffsklärung

Legaldefinition

Im deutschen Recht wird die Doppelehe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Doppelehe liegt vor, wenn eine bereits verheiratete Person eine zweite standesamtliche Eheschließung vollzieht, ohne dass die erste Ehe durch Scheidung, Tod, Aufhebung oder für nichtig erklärt wurde.

Abgrenzung zur Polygamie

Die Doppelehe bezieht sich strikt auf die Ehe einer Person mit zwei gleichzeitig bestehenden rechtlichen Ehebündnissen. Der Begriff „Polygamie“ umfasst hingegen auch die Viel- oder Mehrehe mit mehr als zwei Ehepartnern und wird häufig als Oberbegriff genutzt.

Rechtliche Regelungen zur Doppelehe in Deutschland

Zivilrechtliche Vorschriften

Ehehindernis der bestehenden Ehe

Nach § 1306 BGB ist eine Doppelehe verboten. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Ehe nicht geschlossen werden kann, wenn eine der beteiligten Personen bereits verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Eine Doppelehe ist daher ein sogenanntes Ehehindernis.

Folgen einer Doppelehe im Zivilrecht

Wird dennoch eine weitere Ehe geschlossen, so ist diese nach § 1314 Absatz 2 Nr. 1 BGB aufhebbar. Die Aufhebung erfolgt auf Antrag durch das zuständige Familiengericht. Die betroffene zweite Ehe wird durch rechtskräftiges Urteil als von Anfang an unwirksam erklärt, sofern der Antrag auf Aufhebung gestellt wird.

Strafrechtliche Vorschriften

Strafbarkeit der Doppelehe

Nach § 172 StGB stellt die Doppelehe eine Straftat dar. Wer trotz bestehender rechtsgültiger Ehe eine weitere Ehe eingeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso macht sich strafbar, wer wissentlich eine Ehe mit einer bereits verheirateten Person eingeht.

Verfolgung und Beteiligung Dritter

Nicht nur die verheiratete Person, sondern auch der neue Ehepartner kann strafrechtlich belangt werden, sofern er oder sie von der bestehenden Ehe Kenntnis hatte. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen, da es sich um ein Offizialdelikt handelt.

Voraussetzungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Doppelehe

Prüfung vor Eheschließung

Standesbeamte sind verpflichtet, vor der Eheschließung zu prüfen, ob Ehehindernisse, insbesondere das Hindernis der bestehenden Ehe, vorliegen. In Deutschland werden hierzu verschiedene Nachweise (beispielsweise eine aktuelle Eheurkunde, Ehefähigkeitszeugnis) verlangt, um die Doppelehe zu verhindern.

Aufhebung und Nichtigkeit der Doppelehe

Die fehlerhafte Eheschließung kann auf Antrag einer berechtigten Person – in der Regel der Ehegatten oder einer betroffenen Behörde – aufgehoben werden. Die Fristen und das Verfahren hierfür richten sich nach den Vorgaben des BGB sowie der FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Internationale Bezüge der Doppelehe

Doppelehe im internationalen Ehe- und Familienrecht

Die rechtliche Behandlung der Doppelehe unterscheidet sich weltweit stark. In einigen Ländern mit religiösem oder traditionellem Hintergrund ist die Doppelehe oder gar Polygamie erlaubt – etwa im islamisch geprägten Recht. In Staaten der Europäischen Union, darunter Deutschland und Österreich, ist die Doppelehe hingegen eindeutig verboten.

Anerkennung ausländischer Doppelehen in Deutschland

Grundsätzlich erkennt Deutschland außenrechtlich geschlossene Doppelehen nicht an, selbst wenn sie im Herkunftsland des Ehepartners legal sind. Besteht eine Ehe, die in einem Staat rechtsgültig geschlossen wurde und eine Doppelehe darstellt, kann diese in Deutschland nicht wirksam registriert oder anerkannt werden. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechts und dem ordre-public-Vorbehalt (§ 6 EGBGB).

Rechtliche Folgen einer Doppelehe

Zivilrechtliche Konsequenzen

Eine Doppelehe kann weitreichende Folgen im Bereich des Unterhaltsrechts, des Erbrechts sowie des Ehegüterrechts haben. Insbesondere bleiben im Falle der Aufhebung oder Nichtanerkennung von Doppelehen Ansprüche auf Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich regelmäßig aus.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Verurteilung wegen Doppelehe kann, neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe, gegebenenfalls auch zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen. Zudem können Nebenfolgen wie der Verlust öffentlicher Ämter auftreten.

Auswirkungen auf Kinder und gemeinsame Vermögensverhältnisse

Für Kinder aus einer Doppelehe gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des Kindschaftsrechts. Allerdings kann die Feststellung der rechtlichen Elternschaft und der familienrechtlichen Beziehungen komplex ausfallen. Im Vermögensrecht entstehen häufig Unsicherheiten bezüglich Zugewinngemeinschaft, Haftung und gemeinschaftlichen Eigentums.

Entwicklung und Praxis der Gesetzgebung zur Doppelehe

Geschichtliche Entwicklung

Die gesetzliche Ächtung der Doppelehe besteht seit dem BGB von 1900 und wurde im Zuge der Gleichstellung von Ehen und später auch von eingetragenen Lebenspartnerschaften fortentwickelt. Mit der Ehe für alle und der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen behält das Ehehindernis der bestehenden Ehe weiterhin zentrale Bedeutung.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Gerichte in Deutschland legen die entsprechenden Normen sehr restriktiv aus und folgen dabei konsequent dem Ziel, Doppelehen und Polygamie innerhalb des deutschen Rechtssystems zu verhindern. Rechtskräftige Urteile betonen regelmäßig die Bedeutung des Verbots für die gesellschaftliche Ordnung und das Eheverständnis.

Zusammenfassung

Die Doppelehe ist im deutschen Recht eindeutig verboten und führt sowohl zivil- als auch strafrechtlich zu umfassenden Rechtsfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen dienen dem Schutz der Ehemonogamie als Leitbild des Familienrechts in Deutschland. Internationale und gesellschaftliche Veränderungen haben an diesem Grundsatz bislang keine Abstriche zugelassen. Doppelehen, gleich welcher Veranlassung, werden durchgängig als unwirksam und strafbar behandelt. Das Verbot ist Ausdruck des Schutzes der bestehenden Ehe und damit ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Ehe- und Familienrechts.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Doppelehe in Deutschland strafbar?

In Deutschland ist die Doppelehe gemäß § 172 Strafgesetzbuch (StGB) ausdrücklich unter Strafe gestellt. Wer eine zweite Ehe eingeht, obwohl die erste Ehe rechtlich fortbesteht, macht sich der Straftat der Doppelehe schuldig. Dabei ist es unerheblich, ob die Eheschließung nach deutschem Recht oder ausländischem Recht geschlossen wurde, sofern die erste Ehe nach dem deutschen Recht bestand oder nach deutschem Recht als gültig anerkannt wird. Das Strafmaß variiert und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Auch der Partner, der wissentlich eine Ehe mit einer bereits verheirateten Person eingeht, kann strafrechtlich belangt werden.

Werden im Ausland geschlossene Doppelehen in Deutschland anerkannt?

Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, werden in der Regel nur dann in Deutschland anerkannt, wenn sie den grundlegenden deutschen Ehevoraussetzungen entsprechen. Dies schließt insbesondere das Verbot der Doppelehe ein. Eine im Ausland rechtmäßig geschlossene Zweitehe wird daher in Deutschland nicht anerkannt, sofern bereits eine andere Ehe besteht. Das deutsche Internationale Privatrecht sieht keine Anerkennung paralleler Eheschließungen vor. Dies gilt auch, wenn die Doppelehe im Ausland legal ist. Personen aus Staaten, in denen die Mehrehe erlaubt ist, können sich daher nicht darauf berufen, mit mehreren Partnern in Deutschland verheiratet zu sein.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat der Nachweis einer Doppelehe für bestehende Ehen?

Wird das Bestehen einer Doppelehe nachgewiesen, führt dies rechtlich in der Regel zur Nichtigkeit der zuletzt geschlossenen Ehe. Die Nichtigkeit kann auf Antrag eines betroffenen Ehepartners, des Standesamts oder der Staatsanwaltschaft gerichtlich festgestellt werden. Mit der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit entfallen alle im Rahmen der zweiten, nichtigen Ehe erworbenen ehelichen Rechte und Ansprüche, wie etwa hinsichtlich Unterhalt, Erbrecht oder Versorgungsausgleich. Die erste Ehe bleibt hingegen rechtlich bestehen und unverändert wirksam. Hinzu kommen häufig weitere zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen für die Beteiligten.

Welche Auswirkung hat eine Doppelehe auf das Aufenthaltsrecht?

Eine Doppelehe kann gravierende Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Beispielsweise kann ein ausländischer Staatsangehöriger, der auf Basis einer Ehe mit einer in Deutschland lebenden Person ein Aufenthaltsrecht beantragen möchte, dieses Recht verwirken, wenn er oder sie in einer Doppelehe lebt. Die Entdeckung einer Doppelehe kann zu einer Ablehnung des Visumantrags, zur Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse oder in schwerwiegenden Fällen sogar zur Ausweisung führen. Die deutschen Ausländerbehörden prüfen bei Eheschließungen sehr sorgfältig das Bestehen früherer Eheschließungen, um den Missbrauch des Ehegattennachzugs zu verhindern.

Wie wird das Verbot der Doppelehe überprüft?

Vor der Eheschließung verlangt das Standesamt von beiden Partnern die Vorlage von Dokumenten, die den familienrechtlichen Status belegen, beispielsweise eine aktuelle Eheurkunde oder ein Ehefähigkeitszeugnis. Zudem wird eine eidesstattliche Versicherung darüber abgegeben, dass keine wirksame Ehe mit einer anderen Person besteht. Im Fall ausländischer Staatsangehöriger wird darüber hinaus geprüft, nach welchem Recht sie verheiratet sein könnten und ob damit eine eventuell bestehende Ehe im Ausland noch gültig ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, können die Standesämter Ermittlungen aufnehmen oder Anfragen an Behörden des Herkunftslandes richten.

Gibt es Ausnahmen vom Verbot der Doppelehe im deutschen Recht?

Das deutsche Recht sieht keine generellen Ausnahmen vom Verbot der Doppelehe vor. Auch religiöse oder kulturelle Traditionen stellen keine Rechtfertigung für eine Doppelehe dar. In sehr seltenen Einzelfällen kann das deutsche Recht eine im Ausland rechtmäßig geschlossene Zweitehe ausnahmsweise als Wirksamkeitsvoraussetzung anerkennen, z. B. aus Gründen des ordre public oder zum Schutz von Kindern, jedoch werden diese Ausnahmen äußerst restriktiv und nur im Hinblick auf bestimmte Rechtsfolgen, etwa Unterhaltsansprüche oder den Schutz vor Benachteiligungen, in Betracht gezogen. Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Doppelehe bleibt davon unberührt.

Welche Rolle spielen religiöse oder traditionelle Doppelehen im deutschen Recht?

Religiöse oder traditionell geschlossene Doppelehen (z. B. im Rahmen islamischer oder afrikanischer Traditionen) haben im deutschen Recht keine zivilrechtliche Gültigkeit. Nur die vor einem deutschen Standesamt oder einer gleichgestellten ausländischen Behörde geschlossene Ehe entfaltet rechtliche Wirksamkeit. Religiös oder traditionell geschlossene Doppelehen werden vom deutschen Recht weder anerkannt noch geschützt. Eine solche Verbindung kann sogar negative Folgen für die Beteiligten haben, etwa im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht oder strafrechtlichen Ermittlungen.