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Domain-Name


Begriff und rechtliche Einordnung des Domain-Namens

Ein Domain-Name bezeichnet eine eindeutige alphanumerische Bezeichnung innerhalb des hierarchisch aufgebauten Domain Name Systems (DNS) des Internets. Domain-Namen dienen der Adressierung von Ressourcen im Internet und sind Voraussetzung für den leicht merkbaren Zugang zu Webseiten, E-Mail-Postfächern oder anderen internetbasierten Diensten. Jeder Domain-Name ist einzigartig und wird nach bestimmten technischen und administrativen Vorgaben vergeben. Im rechtlichen Sinne ist der Domain-Name ein virtuelles Kennzeichen, das unterschiedliche rechtliche Schutzmechanismen und Konfliktlösungen erfordert.


Strukturen und Vergabeverfahren

Aufbau und Systematik der Domain-Namen

Domain-Namen bestehen üblicherweise aus mindestens zwei Bestandteilen: der Second-Level-Domain (z. B. „beispiel“) und der Top-Level-Domain (TLD, z. B. „.de“, „.com“). Die Zuteilung erfolgt durch offizielle Registerstellen (Registrys) und die administrierenden Registrare nach dem „First come, first served“-Prinzip. Innerhalb der TLDs unterscheiden sich länderspezifische TLDs (ccTLDs) und generische TLDs (gTLDs).

Registrierung und Vertragsverhältnisse

Mit dem Antrag auf Registrierung eines Domain-Namens entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller (Domaininhaber) und der zuständigen Registrierungsstelle. Die Registrierung unterliegt den allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle (z. B. DENIC für .de-Domains, ICANN für globale TLDs). Die Registrierung eines Domain-Namens begründet jedoch kein absolutes Recht am Zeichen, sondern hält lediglich das Nutzungsrecht im Rahmen des Domain Name Systems.


Schutzfunktionen und Konfliktpotenzial des Domain-Namens

Domain-Name als Kennzeichenrecht

Domain-Namen besitzen eine kennzeichnende Funktion, da sie zur Identifikation und Unterscheidung von Angeboten im Internet genutzt werden. Eine rechtliche Parallele besteht zu Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln. Die Registrierung eines Domain-Namens allein begründet kein eigenständiges Ausschließlichkeitsrecht, kann jedoch im Rahmen des Kennzeichenrechts schützenswert sein, insbesondere wenn durch den Gebrauch eine eigene Verkehrsgeltung erreicht wird.

Verhältnis zu Marken- und Namensrechten

Die Verwendung von Domain-Namen kann mit bestehenden Markenrechten, Unternehmensnamen oder Namensrechten kollidieren. Voraussetzung für die Durchsetzung solcher Rechte ist in der Regel eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Domain-Namen und dem geschützten Zeichen innerhalb der relevanten Verkehrskreise (§ 14 MarkenG, § 5 MarkenG für Unternehmenskennzeichen, § 12 BGB für Namensrechte).


Rechtliche Konflikte und Streitigkeiten bei Domain-Namen

Prioritätsprinzip und Blockade

Die Registrierung von Domain-Namen erfolgt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip („First come, first served“). Dies kann allerdings dazu führen, dass Inhaber älterer Rechte (z. B. Marken oder Unternehmensnamen) den Domain-Namen nicht ohne Weiteres erhalten und stattdessen auf rechtliche Schritte angewiesen sind. Das sogenannte „Domain Grabbing“ bzw. „Cyberquatting“ beschreibt die Registrierung bekannter Marken oder Namen in der Absicht, eine Herausgabe zu erzwingen.

Unterlassungs-, Löschungs- und Übertragungsansprüche

Rechteinhaber können bei rechtsverletzender Registrierung die Unterlassung und Löschung des Domain-Namens sowie ggf. die Übertragung verlangen. Typische Anspruchsgrundlagen sind markenrechtliche (§ 14 MarkenG), namensrechtliche (§ 12 BGB) und wettbewerbsrechtliche Regelungen (§§ 3, 4 UWG). Die Rechtsprechung differenziert dabei nach den Umständen des Einzelfalls, etwa bei beschreibenden Domains oder Domains mit allgemeinem Sprachgebrauch.

Gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung

Rechtliche Auseinandersetzungen über Domain-Namen werden sowohl vor ordentlichen Gerichten als auch in alternativen Streitbeilegungsverfahren (z. B. UDRP bei ICANN) geführt. Die Entscheidung erfolgt regelmäßig unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Parteien und vorhandener Rechte an Zeichen oder Namen.


Schutzumfang und Schranken der Domain-Namen-Rechte

Rechte und Pflichten des Domain-Inhabers

Domain-Inhaber haben das exklusive Recht zur Nutzung und Verwaltung des Domain-Namens im Rahmen des Registrierungsvertrags. Sie unterliegen jedoch Treue- und Rücksichtnahmepflichten, um Rechtsverletzungen Dritter zu vermeiden. Eine Nutzung der Domain, die gegen Schutzrechte Dritter oder gegen gesetzliche Vorgaben verstößt (z. B. § 823 BGB, §§ 3 ff. UWG), ist unzulässig.

Einschränkungen und Risiken bei der Domain-Registrierung

Die Registrierung eines Domain-Namens ist nicht mit einer öffentlichen Registersperre für Dritte gleichzusetzen. Ein höherer Schutz kann sich nur durch zusätzliche markenrechtliche Eintragung oder durch die faktische Nutzung und Verkehrsgeltung ergeben. Besondere Risiken bestehen bei der Auswahl von Gattungsbegriffen, geografischen Bezeichnungen oder prominenten Namen, da hier regelmäßig ein gesteigertes Schutzinteresse Dritter vorliegt.


Internationale Aspekte

Domain-Namen im internationalen Kontext

Durch die globale Struktur des Internets gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Während nationale Domain-Registrierungsstellen eigenen Richtlinien unterliegen, bestimmen internationale Abkommen (z. B. ICANN-UDRP für gTLDs) die Streitschlichtungsverfahren und Standards bei internationalen Sachverhalten. Der Schutz von Marken- und Namensrechten ist daher weltweit variabel, wobei insbesondere berühmte Marken von besonderem Schutz profitieren.


Zusammenfassung

Der Domain-Name ist ein rechtlich vielschichtiger Begriff mit einer bedeutenden Funktion im Internet. Seine Registrierung und Benutzung sind durch eine Vielzahl rechtlicher Regelungen geprägt, die aus dem Kennzeichen-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrecht resultieren. Konflikte um Domain-Namen sind häufig Gegenstand gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren. Eine angemessene rechtliche Prüfung und Sicherung der gewünschten Domain vor der Registrierung ist zur Risikominimierung und rechtssicheren Nutzung unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Aspekte sind bei der Wahl eines Domain-Namens zu beachten?

Bei der Wahl eines Domain-Namens sind insbesondere das Namensrecht, Markenrecht sowie das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. So darf der ausgewählte Domain-Name keine Markenrechte Dritter verletzen und nicht geeignet sein, Verwechslungsgefahr mit bestehenden Unternehmens- oder Produktnamen zu erzeugen. Darüber hinaus ist es untersagt, fremde Unternehmenskennzeichen, geschützte Namen oder Werktitel ohne Einwilligung zu verwenden. Neben den genannten Rechtsgebieten können zudem allgemeine Persönlichkeitsrechte betroffen sein, etwa wenn ein Domain-Name den bürgerlichen Namen oder ein Pseudonym einer Person enthält. Auch das sogenannte Domain-Grabbing, also das Blockieren von Domains in der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen oder den eigentlichen Namensinhaber zu behindern, ist rechtlich problematisch und kann Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Was passiert, wenn mein Domain-Name gegen Marken- oder Namensrechte verstößt?

Wird ein Domain-Name gewählt, der gegen Marken-, Namens- oder sonstige Schutzrechte Dritter verstößt, drohen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung des Domain-Namens und gegebenenfalls auf Schadensersatz. Markeninhaber können insbesondere dann gegen Domain-Inhaber vorgehen, wenn durch die Nutzung der Domain eine Verwechslungsgefahr besteht oder der gute Ruf der Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Ebenso können Inhaber von Namen, Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln gegen die unbefugte Verwendung, beispielsweise im Wege einer Abmahnung, vorgehen. Kommt der Inhaber der Domain der Aufforderung zur Unterlassung oder zur Übertragung nicht nach, kann dies im Wege eines gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn jemand meinen Namen als Domain-Name verwendet?

Wird der eigene Name, das Unternehmenskennzeichen oder die eigene geschützte Marke durch einen Domain-Namen Dritter unbefugt genutzt, stehen verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung. Betroffene können eine Abmahnung aussprechen und den Inhaber auffordern, die Domain freizugeben beziehungsweise zu löschen. Erfolgt keine freiwillige Aufhebung, ist die gerichtliche Durchsetzung mittels einstweiliger Verfügung oder Klage möglich. Häufig können auch Schlichtungsverfahren oder alternative Konfliktlösungsverfahren über die Registrierungsstellen (z.B. DISPUTE-Verfahren bei der DENIC für .de-Domains) in Anspruch genommen werden. Zusätzlich kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, falls durch die Registrierung und Nutzung der Domain ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Haftet der Domain-Inhaber für Inhalte, die unter dem Domain-Namen abrufbar sind?

Grundsätzlich ist der Domain-Inhaber verpflichtet, die unter seiner Domain veröffentlichten Inhalte zu überwachen und rechtlich zu verantworten. Die Haftung kann sich insbesondere aus dem Telemediengesetz (TMG) sowie zivil- und strafrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Inhaber ist verantwortlich für jugendgefährdende, beleidigende, urheberrechtsverletzende oder sonst rechtswidrige Inhalte auf der Seite, unabhängig davon, ob er diese selbst erstellt hat oder Dritten lediglich Plattformen zur Verfügung stellt. Eine Haftung kann selbst dann greifen, wenn der Inhaber keine Kenntnis von den konkreten Inhalten hat, insbesondere bei offensichtlichen Rechtsverletzungen.

Dürfen generische Begriffe oder beschreibende Begriffe rechtlich als Domain-Name verwendet werden?

Generische oder beschreibende Begriffe (z.B. „auto.de“, „versicherung.com“) dürfen in der Regel als Domain-Namen genutzt werden, solange keine Rechte Dritter verletzt werden. Allerdings können Ausnahmen bestehen, insbesondere wenn ein Begriff eine bekannte Marke darstellt oder durch Verkehrsdurchsetzung markenrechtlichen Schutz genießt. In solchen Fällen kann die Nutzung des Begriffs als Domain zu Unterlassungs- und Löschungsansprüchen führen. Zudem kann das Wettbewerbsrecht insoweit greifen, als der Eindruck unlauterer Wettbewerbshandlungen entsteht, etwa durch unlautere Ausnutzung der Bekanntheit eines Markennamens.

Wie kann eine rechtliche Übertragung eines Domain-Namens erfolgen?

Die Übertragung eines Domain-Namens erfolgt regelmäßig durch einvernehmlichen Vertrag zwischen dem bisherigen Inhaber und dem neuen Inhaber sowie die entsprechende Änderung bei der jeweiligen Vergabestelle beziehungsweise Registrar. Aus rechtlicher Sicht sollte der Übertragungsvertrag schriftlich abgefasst werden und etwaige Regelungen zu Gewährleistung, Freistellung von Ansprüchen Dritter und den Zahlungsmodalitäten enthalten. Zu beachten ist, dass mit der reinen Einigung über die Übertragung keine Rechte Dritter verletzt werden dürfen. Darüber hinaus setzen manche Registrierungsstellen für bestimmte Top-Level-Domains eigene Übertragungsvoraussetzungen.

Welche Konsequenzen drohen bei sogenannten Tippfehler-Domains (Typosquatting)?

Beim Typosquatting werden Domains registriert, die sich lediglich durch kleine Tippfehler von bekannten Marken- oder Firmennamen unterscheiden. Auch dies stellt regelmäßig eine Marken- oder Namensrechtsverletzung dar und ist rechtlich angreifbar. Markeninhaber können Unterlassungs-, Löschungs- und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Gerichte sehen Typosquatting regelmäßig als unlautere Behinderung oder Ausnutzung der Bekanntheit eines fremden Namens oder einer Marke an, sodass der Rechtsinhaber die Übertragung oder Löschung der fehlerhaften Domain verlangen kann. In schweren Fällen sind auch strafrechtliche Maßnahmen möglich, insbesondere wenn betrügerische Absichten nachweisbar sind.