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dolus subsequens

Begriffserklärung: Was bedeutet dolus subsequens?

Der Begriff dolus subsequens stammt aus dem Lateinischen und bedeutet wörtlich übersetzt „nachfolgender Vorsatz“. Im rechtlichen Kontext beschreibt er eine besondere Konstellation im Strafrecht, bei der die vorsätzliche Absicht (Vorsatz) erst nach der eigentlichen Handlung entsteht. Das heißt, eine Person begeht zunächst eine Handlung ohne Vorsatz und fasst den Entschluss, diese Tat zu begehen, erst nachdem sie bereits ausgeführt wurde.

Bedeutung des dolus subsequens im Strafrecht

Im Strafrecht ist der Vorsatz ein zentrales Element für die Bestrafung vieler Delikte. Der Täter muss zum Zeitpunkt der Tat wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt. Dolus subsequens bezeichnet den Fall, dass dieser Vorsatz nicht vor oder während der Tathandlung besteht, sondern erst danach gefasst wird.

Abgrenzung zu anderen Formen des Vorsatzes

Im Gegensatz zum dolus antecedens (vorher bestehender Vorsatz) oder dem klassischen unmittelbaren Tatvorsatz fehlt beim dolus subsequens die bewusste Entscheidung zur Tatbegehung während des entscheidenden Moments. Erst nach Abschluss der Handlung erkennt oder akzeptiert die handelnde Person deren strafbare Bedeutung und nimmt sie als gewollt an.

Rechtliche Konsequenzen von dolus subsequens

Die zentrale Frage ist hierbei: Kann jemand für eine vorsätzlich begangene Straftat bestraft werden, wenn er den erforderlichen Vorsatz erst nachträglich entwickelt? Nach allgemeiner Auffassung reicht ein nachträglicher Entschluss nicht aus. Für viele Delikte ist es erforderlich, dass der Täter bereits während seiner Handlung mit Wissen und Wollen handelt – also mit zeitgleich vorhandenem Vorsatz.

Dolus subsequens führt daher in aller Regel dazu, dass keine Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Delikts erfolgen kann. Eine Ahndung kommt allenfalls wegen fahrlässigen Verhaltens in Betracht – sofern das Gesetz dies unter Strafe stellt.

Anwendungsbereiche und Beispiele aus dem Alltag

Ein typisches Beispiel wäre folgende Situation: Jemand beschädigt versehentlich fremdes Eigentum (etwa durch Unachtsamkeit). Erst nachdem er den Schaden bemerkt hat, entscheidet er sich dazu zu sagen: „Das war eigentlich meine Absicht.“ In diesem Fall lag zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein entsprechender Wille vor; ein späterer Entschluss ändert daran nichts mehr.

Auch bei anderen Handlungen wie Diebstahl oder Körperverletzung gilt: Der notwendige Wille zur Begehung muss schon während des Handelns bestehen; ein späterer Gedanke genügt nicht für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat.

Zielsetzung hinter dieser Regelung im Rechtssystem

Die strenge Trennung zwischen zeitgleichem und nachfolgendem Willen dient dem Schutz vor ungerechtfertigter Bestrafung. Nur wer bewusst gegen das Gesetz verstößt – also mit Wissen um sein Tun -, soll auch entsprechend belangt werden können. Ein rückwirkend gefasster Entschluss kann keine strafbare Gesinnung ersetzen.

Diese Grundregel sorgt dafür, dass nur tatsächlich schuldhaftes Verhalten geahndet wird und schützt so das Prinzip von Schuld und Strafe im Rechtssystem.

Bedeutung für Betroffene und Praxisrelevanz von dolus subsequens

Für Personen in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren spielt es oft eine große Rolle festzustellen,wann genau der Wille zur Begehung einer rechtswidrigen Tat bestand.

Sowohl Ermittlungsbehörden als auch Gerichte prüfen daher sorgfältig alle Umstände rund um die Tathandlung sowie etwaige spätere Äußerungen über Motive oder Absichten.

Dabei bleibt stets maßgeblich:Nicht jede spätere Einsicht macht aus einer ursprünglich unbeabsichtigten Handlung automatisch einen vorsätzlichen Rechtsverstoß.

Häufig gestellte Fragen zum Thema dolus subsequens

Kann man für einen Dolus Subsequent bestraft werden?

Eine Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Delikts setzt voraus, dass der Täter bereits während seiner Handlung mit entsprechendem Willen handelt. Ein erst nachträglich gefasster Entschluss erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Macht es einen Unterschied für die Strafe wann ich meinen Willen bilde?

Tatsächlich ist entscheidend,dass sich der Wille zur Begehungsweise auf den Zeitpunkt während der Tathandlung bezieht.Erst danach gebildeter Wille bleibt rechtlich unbeachtlich hinsichtlich eines möglichen Vorwurfs wegen eines vorsätzlichen Delikts.

Können auch fahrlässige Handlungen betroffen sein?

< p > Ja , wenn kein ursprünglicher Vors atz bestand , aber dennoch ein Schaden entstand , kann unter Umständen Fahrlässigkeit angenommen werden . Dies hängt jedoch vom jeweiligen Sachverhalt ab .< / p >

< h 3 > Gibt es Ausnahmen , bei denen Dol us Subse qu ens doch relevant wird ? < / h 3 >
< p > In seltenen Fällen können besondere Konstellationen auftreten , etwa wenn mehrere Handlungen miteinander verknüpft sind . Grundsätzlich bleibt jedoch maßgeblich : Der relevante Wille muss spätestens beim Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs vorhanden gewesen sein .< / p >

< h 3 > Wie prü ft man ob Dol us Sub sequ ens vorliegt ? < / h 3 >
< p > Es wird geprüft , ob zum Zeit punkt d er relevanten H and lung b ereits e ine v ors ä tzl iche E ntschlussfassung v orlag o de r e rst n ach tr äglich g ef asst w urde . A u ssagen u nd B ehauptungen n ach d em E reignis s ind a lleine k ei n A nzeichen f ür V ors atz z um Z eitpunkt d er H and lung .< / p >

< h 3 > Welche Rolle spielt Dol us S ubsequ ens i m Zivil recht ? < / h    ​ ​