Begriff und Rechtsnatur der DO-Angestellten
Definition und Einordnung
DO-Angestellte (Dienstordnungs-Angestellte) sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsverhältnis auf Grundlage einer speziellen Dienstordnung (DO) geregelt wird. Die DO stellt eine besondere vertragliche und beamtenähnliche Rechtsgrundlage dar und findet insbesondere Anwendung bei bestimmten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise bei gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder der Deutschen Rentenversicherung. DO-Angestellte nehmen im Behördengefüge eine Zwischenstellung zwischen Beamten und tariflich Beschäftigten ein.
Motive für die Dienstordnungsregelung
Die Schaffung des Status der DO-Angestellten erfolgte ursprünglich, um leitenden Angestellten von Sozialversicherungsträgern eine beamtenähnliche Stellung zu bieten, ohne sie offiziell in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Zielsetzung war es, Kontinuität, Neutralität und Loyalität zur jeweiligen Organisation zu sichern, dabei jedoch auf eine offizieller Verbeamtung zu verzichten und zugleich die arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Dienstes zu nutzen.
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Regelungen
Wesentliche Rechtsquellen
Die Anstellung als DO-Angestellter basiert in der Regel auf § 123 Sozialgesetzbuch (SGB) IV sowie auf den jeweiligen Dienstordnungen der betroffenen Körperschaften und Anstalten. Diese Dienstordnungen müssen von den zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden und verfügen über normativen Charakter. Übergeordnete Regularien finden sich im SGB IV, zudem gelten für bestimmte Personengruppen entsprechende Vorschriften, etwa nach § 351 SGB V (gesetzliche Krankenkassen) oder § 144 Abs. 2 SGB VII (Berufsgenossenschaften).
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Für DO-Angestellte gelten weder das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD/TV-L) noch die beamtengesetzlichen Vorschriften unmittelbar. Sie finden sich vielmehr in einer Mischform, bei der wesentliche beamtenrechtliche Regelungen im Rahmen der jeweiligen Dienstordnung entsprechend zur Anwendung kommen, während arbeitsrechtliche Bestimmungen subsidiär anzuwenden sind, soweit die Dienstordnung keine eigenen Regelungen vorsieht.
Rechtsstellung und Rechtsfolgen
Statusrechtliche Stellung
DO-Angestellte haben keinen Beamtenstatus im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder der Landesbeamtengesetze, genießen jedoch zahlreiche statusrechtliche Privilegien, die weitgehend denen der Beamten entsprechen. Hierzu zählen unter anderem besondere Loyalitäts- und Treuepflichten, der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflichten sowie – in bestimmten Fällen – Versorgungssicherheiten.
Rechte der DO-Angestellten
- Besoldung: Die Vergütung orientiert sich häufig am System der Beamtenbesoldung und ist in der Dienstordnung geregelt.
- Altersversorgung: Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung, die eine besondere Absicherung bietet und sich von der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet.
- Versorgungszusage: Im Unterschied zu regulären Angestellten haben DO-Angestellte – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Anspruch auf eigene Ruhegehälter, Hinterbliebenen- und Unfallversorgung.
Pflichten der DO-Angestellten
- Treuepflicht: Erhöhte Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, vergleichbar mit Beamten.
- Verschwiegenheitspflicht: Strenge Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber dienstlichen Angelegenheiten.
- Nebentätigkeitsregelungen: Nebentätigkeiten sind nur mit Zustimmung des Dienstherrn zulässig.
- Disziplinarrechtliche Verantwortung: Unterliegen besonderen disziplinarischen Vorschriften, die in der Dienstordnung geregelt sind.
Begründung und Beendigung des DO-Verhältnisses
Begründung eines DO-Verhältnisses
Ein DO-Verhältnis wird durch einen Anstellungsvertrag auf Grundlage der genehmigten Dienstordnung begründet. Die Bestellung zum DO-Angestellten bedarf regelmäßig der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. Voraussetzungen sind in der jeweiligen Dienstordnung und häufig ergänzend in den Satzungen der betroffenen öffentlichen Einrichtung geregelt.
Beendigung des DO-Verhältnisses
Das DO-Verhältnis endet regelmäßig durch:
- Erreichen der Altersgrenze
- Eigenkündigung
- Dienstherrenseitige Kündigung unter den in der Dienstordnung festgelegten Voraussetzungen
- Dienstunfähigkeit
- Disziplinarmaßnahmen, z.B. Entfernung aus dem Dienst
Anders als bei normalen Angestellten stehen DO-Angestellten in der Regel weitergehende Ansprüche auf Versorgung zu, wenn die Beendigung nach den in der Dienstordnung geregelten Voraussetzungen erfolgt.
Unterschied zu vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst
Abgrenzung zu Tarifbeschäftigten
Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes unterliegen dem Tarifvertragsrecht (z.B. TVöD, TV-L). Für sie bestehen keine beamtenähnlichen Regelungen in Bezug auf Besoldung, Versorgung oder Pflichten. Das Arbeitsverhältnis ist rein privatrechtlich ausgestaltet, während beim DO-Angestellten Elemente öffentlichen Rechts über die Dienstordnung und deren hoheitliche Genehmigung einfließen.
Abgrenzung zu Beamten
Beamte sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis tätig, das in spezifischen Beamtengesetzen geregelt ist. Im Gegensatz dazu steht der DO-Angestellte nicht in einem hoheitlichen Beamtenverhältnis, sondern in einem dem Privatrecht nahen Dienstverhältnis, das allerdings beamtenähnliche Strukturen übernimmt.
Entwicklung, Bedeutung und aktuelle Tendenzen
Entwicklung und Rückgang des Status des DO-Angestellten
Historisch besitzt der Status des DO-Angestellten besondere Bedeutung für Sozialversicherungsträger und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen. In den letzten Jahrzehnten ist jedoch ein Rückgang der Anwendung dieses statusrechtlichen Typus zu verzeichnen. Der Trend geht bei Neueinstellungen hin zu regulären Tarifbeschäftigten, da der Status des DO-Angestellten zunehmend als überholt angesehen wird.
Auslaufende Regelungen
Viele Dienstordnungen sehen vor, dass nach Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen (etwa durch Inkrafttreten des TVöD/TV-L oder Überführung der Einrichtung in eine andere Trägerschaft) keine neuen DO-Verhältnisse mehr begründet werden. Bestehende Dienstordnungs-Angestellte verbleiben jedoch bis zum regulären Ausscheiden im DO-Verhältnis.
Zusammenfassung
DO-Angestellte nehmen im öffentlichen Dienst eine besondere, beamtenähnliche Stellung ein, die durch eine spezifische Dienstordnung geregelt wird. Sie genießen besondere Rechte, wie eine amtsangemessene Beschäftigung und Versorgung, unterliegen jedoch auch erhöhten Pflichten und disziplinarischen Regelungen. Der Status des DO-Angestellten verliert jedoch zunehmend an Bedeutung, da tarifliche Arbeitsverhältnisse verstärkt bevorzugt werden. Die einschlägigen Regelungen sind dezentral in den jeweiligen Dienstordnungen geregelt und ergänzend durch Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bestimmt.
Häufig gestellte Fragen
Wann unterliegt ein DO-Angestellter nicht dem Kündigungsschutzgesetz?
DO-Angestellte, also Dienstordnungsangestellte im öffentlichen Dienst, befinden sich in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das sich aus einer Dienstordnung ergibt, welche von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Anders als bei Arbeitsverhältnissen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gelten für DO-Angestellte die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nur eingeschränkt oder teilweise gar nicht. Dies liegt insbesondere daran, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses und auch Disziplinarmaßnahmen durch die jeweilige Dienstordnung und entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt werden. Die ordentliche Kündigung ist bei DO-Angestellten vielfach ausgeschlossen, stattdessen kann das Beamten-ähnliche Dienstverhältnis aus bestimmten gesetzlich genau geregelten Gründen, wie etwa schwerwiegendem Fehlverhalten oder Dienstunfähigkeit, aufgehoben werden. Eine Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes erfolgt daher regelmäßig nicht.
Welche besonderen Regelungen gelten für die Altersversorgung von DO-Angestellten?
DO-Angestellte genießen hinsichtlich ihrer Altersversorgung eine Sonderstellung: Sie nehmen in der Regel nicht an der gesetzlichen Rentenversicherung teil, sondern sind in einer eigenen Versorgungseinrichtung organisiert, die sich im Wesentlichen an den beamtenrechtlichen Regelungen orientiert. Das Versorgungsrecht für DO-Angestellte ist dabei in der jeweiligen Dienstordnung oder in speziellen Versorgungsvorschriften geregelt. Der Anspruch auf Ruhegehalt richtet sich hierbei nach dienstlichen Bezügen und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, ähnlich wie es bei Beamten der Fall ist. Zudem bestehen Sonderregelungen, etwa bei den Voraussetzungen für das Erreichen des Pensionsalters, der Anrechnung von Vorzeiten oder dem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Versicherungspflicht nicht ausdrücklich durch Gesetz angeordnet ist.
Welche arbeitsrechtlichen Mitbestimmungsrechte hat der Personalrat gegenüber DO-Angestellten?
Anders als bei klassischen Arbeitnehmern unterliegen DO-Angestellte grundsätzlich nicht den vollständigen Personalvertretungsgesetzen (z.B. Bundespersonalvertretungsgesetz, Landespersonalvertretungsgesetze) und deren Mitbestimmungsvorschriften im gleichen Umfang. Die Beteiligungsrechte des Personalrats sind für DO-Angestellte oftmals eingeschränkt oder speziell geregelt. Beispielsweise können Mitbestimmungstatbestände, wie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen, differenziert behandelt werden. Gerade bei Maßnahmen, die ausschließlich aus dem öffentlich-rechtlichen Status entstehen (wie Disziplinarmaßnahmen analog dem Beamtenrecht), besteht in der Regel keine Beteiligung des Personalrats. In anderen, beispielsweise sozialen oder organisatorischen Angelegenheiten kann der Personalrat dagegen Beteiligungsrechte haben, sofern die Dienstordnung dies vorsieht oder explizit einräumt.
Wie ist das Disziplinarrecht für DO-Angestellte geregelt?
Auch das Disziplinarrecht für DO-Angestellte unterscheidet sich grundlegend von dem für klassische Arbeitsverhältnisse. Es richtet sich nach der entsprechenden Dienstordnung oder spezialgesetzlichen Regelungen, die regelmäßig besondere Disziplinarverfahren vorsehen, die sich an den beamtenrechtlichen Maßstäben orientieren. Das bedeutet, dass DO-Angestellte beispielsweise durch Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder andere disziplinarische Maßnahmen sanktioniert werden können. Das Disziplinarverfahren beinhaltet dabei meist formalisierte Anhörungsrechte, Beweisermittlungs- und Entscheidungsverfahren, einschließlich der Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes vor Verwaltungsgerichten.
Wie gestaltet sich die Vergütung und der Anspruch auf Sonderzahlungen bei DO-Angestellten?
Die Vergütung der DO-Angestellten ist in der Dienstordnung und in den zugehörigen Besoldungstabellen geregelt und lehnt sich häufig an die für Beamte geltenden Besoldungsvorschriften an. Die Höhe der Bezüge orientiert sich an Amtsbezeichnungen, Dienstaltersstufen und gegebenenfalls an besonderen Zulagen, ähnlich wie im Beamtenrecht. Hinsichtlich von Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld existieren eigene Regelungen, die von denen für Tarifbeschäftigte (TVöD/TV-L) abweichen können. Der Anspruch auf solche Sonderzahlungen kann in den jeweiligen Dienstordnungen konkretisiert, beschränkt oder von der Haushaltslage abhängig gemacht werden, eine automatische Anwendung tarifrechtlicher Regelungen besteht nicht.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten vorrangig für DO-Angestellte?
DO-Angestellte unterliegen primär den Vorschriften der jeweiligen Dienstordnung, die durch das Genehmigungserfordernis der aufsichtsführenden Behörde einen öffentlich-rechtlichen Charakter besitzt. Soweit spezialgesetzliche Vorschriften bestehen, etwa das Bundesbankgesetz, Kassen- und Versorgungskassenverordnungen, haben diese Vorrang vor allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen des BGB oder der Tarifverträge. Ergänzend können einzelne Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar sein, insbesondere wenn es um Statusfragen oder Verwaltungsakte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis geht.
Inwieweit unterliegen DO-Angestellte der Regelung des Arbeitszeitgesetzes?
Für DO-Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nur insoweit, wie nicht die jeweilige Dienstordnung oder darauf gestützte Regelungen spezifische Bestimmungen zur Arbeitszeit enthalten. Viele Dienstordnungen enthalten eigenständige Regelwerke zur Arbeitszeit, Ruhezeiten oder Mehrarbeit, bei denen sich die Ausgestaltung häufig an den entsprechenden Vorschriften für Beamte orientiert. Inwieweit das Arbeitszeitgesetz dann Anwendung findet, hängt davon ab, ob eine abschließende Sonderregelung im Sinne des § 21a ArbZG besteht. Fehlen solche Sonderregelungen, greifen die allgemeinen Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes unmittelbarer.