Begriff und rechtliche Einordnung der DO-Angestellten
Definition
Als DO-Angestellte (Dienstordnungsangestellte) werden Personen bezeichnet, die bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern, insbesondere bei Sozialversicherungsträgern wie Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, auf der Grundlage einer Dienstordnung beschäftigt sind. Sie nehmen eine Sonderstellung zwischen Beamten und klassischen Arbeitnehmern ein. Die Beschäftigung erfolgt nicht auf Basis eines herkömmlichen Arbeitsvertrages, sondern kraft einer speziell hierfür erlassenen Dienstordnung.
Geschichtlicher Hintergrund und Entwicklung
Die Institution der Dienstordnungsangestellten entstand im frühen 20. Jahrhundert, um insbesondere im Bereich der Sozialversicherung eine qualifizierte Mitarbeiterschaft zu binden, ohne ihnen den vollen Beamtenstatus zu gewähren. Bis zur grundlegenden Reform des öffentlichen Dienstrechts im Zuge des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und später des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nahmen DO-Angestellte eine wichtige Sonderrolle ein. In vielen neuen Verträgen spielt das Modell heute eine geringere Rolle, individuelle Dienstordnungen finden sich jedoch weiterhin insbesondere im Bereich der Sozialversicherung.
Rechtsgrundlagen
Dienstordnungsgesetzgebung
Die Regelung der Dienstordnungsangestellten erfolgt grundsätzlich durch Satzung der jeweiligen Körperschaften des öffentlichen Rechts (insbesondere Sozialversicherungsträger). Für die gesetzliche Krankenversicherung finden sich die maßgebenden Rechtsgrundlagen in § 351 SGB V sowie in den von den Kassen erlassenen Dienstordnungen. Für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung und berufsgenossenschaftliche Sozialversicherung gelten sinngemäße Regeln.
Verhältnis zu anderen Beschäftigungsformen
DO-Angestellte nehmen eine Position ein, die Merkmale sowohl des Beamten- als auch des Angestelltenverhältnisses trägt. Während die mittelbare Anwendung des Beamtenrechts (z. B. hinsichtlich Versorgung und Treuepflichten) häufig vorgesehen ist, verbleiben rechtlich zentrale Unterschiede wie das Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses.
Statusrechtliche Besonderheiten
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis der DO-Angestellten gestaltet sich als öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis eigener Art. Es beruht auf einer besonderen Dienstordnung, die vom jeweiligen Träger erlassen wird, und nicht auf einem Arbeitsvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es handelt sich jedoch auch nicht um ein Beamtenverhältnis gemäß Beamtenstatusgesetz (BeamtStG); DO-Angestellte sind ausdrücklich keine Beamten.
Auswahl und Begründung des Anstellungsverhältnisses
Die Einstellung von DO-Angestellten folgt überwiegend den für den öffentlichen Dienst geltenden Prinzipien, einschließlich Anforderungsprofilen und Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Begründung des Dienstverhältnisses findet ihren Ursprung in der jeweiligen Dienstordnung, ergänzt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag.
Rechte und Pflichten
Pflichten der DO-Angestellten
DO-Angestellte unterliegen gesteigerten Treuepflichten gegenüber ihrem Dienstherrn. Dazu gehören u.a.:
- Dienstverschwiegenheit
- Pflicht zur vollen Hingabe an den Dienst
- Pflicht zur Arbeitsaufnahme bei Versetzung, Abordnung oder Umsetzung
Die Pflichtenlage ähnelt damit den Regelungen für Beamte, ohne jedoch alle Elemente des Beamtenstatus zu übernehmen.
Rechte der DO-Angestellten
Einzelne Rechte der DO-Angestellten ergeben sich meist aus der entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften, insbesondere im Bereich der Besoldung und Altersversorgung. Allerdings bestehen abweichende Regelungen, z.B. in Fragen des Streikrechts oder der disziplinarischen Maßnahmen.
Besoldung und Versorgung
Entlohnung
Die Entlohnung von DO-Angestellten ist in den jeweiligen Dienstordnungen geregelt und orientiert sich regelmäßig an den Vorschriften und Grundzügen des Beamtenbesoldungsrechts (z. B. Bundesbesoldungsgesetz, BBesG). Die Vergütung umfasst neben dem Grundgehalt ggf. Zulagen, Familienzuschläge und Sonderleistungen.
Altersversorgung
Die Altersversorgung der DO-Angestellten erfolgt in Anlehnung an das Beamtenversorgungsrecht, ist jedoch als eigenständiges betriebsrentenähnliches Versorgungssystem organisiert. Rechtsgrundlagen hierfür bieten die jeweiligen Dienstordnungen sowie ergänzende Satzungen der Träger.
Besondere Regelungen und Beendigung des Dienstverhältnisses
Beendigungsgründe
Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses sind z.B.:
- Erreichen der Altersgrenze
- Dienstunfähigkeit
- Kündigung aus wichtigem Grund (in seltenen Fällen)
- Auflösung des Dienstverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
- Tod des Angestellten
Kündigungsschutz und Disziplinarrecht
DO-Angestellte genießen einen erhöhten Kündigungsschutz, der sich an beamtenrechtlichen Regelungen orientiert. Für sie gilt kein allgemeines Kündigungsrecht des Arbeitgebers, sodass einseitige Kündigungen meist nur aus wichtigem Grund zulässig sind. Disziplinarrechtlich können besondere Maßnahmen wie Degradierung, Versetzung oder Entfernung aus dem Dienst vorgesehen sein.
Reformen und aktuelle Entwicklungen
Mit Einführung moderner Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (z. B. TVöD, TV-L) und dem Ausbau des Beamtenwesens wurde die Bedeutung der DO-Angestellten in Deutschland deutlich reduziert. In vielen Bereichen werden heute keine neuen Dienstordnungsangestellten mehr eingestellt; bestehende Dienstverhältnisse laufen jedoch oft weiterhin fort und genießen Bestandsschutz.
Fazit
DO-Angestellte sind ein historisch gewachsener Sonderfall öffentlich-rechtlicher Beschäftigung im Bereich der Sozialversicherungsträger. Ihr Dienstverhältnis steht im Schnittfeld von Beamten- und Angestelltenrecht und unterliegt besonderen, satzungsrechtlich ausgestalteten Regelungen bezüglich Pflichten, Rechten, Vergütung und Versorgung. Während ihre Rolle im modernen öffentlichen Dienst rückläufig ist, bestehen weiterhin zahlreiche Dienstverhältnisse dieser Art, insbesondere im Bereich der Sozialversicherung. Eine genaue Kenntnis der maßgeblichen Dienstordnungen ist für die rechtliche Einordnung im Einzelfall unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten für DO-Angestellte im Gegensatz zu „normalen“ Angestellten?
DO-Angestellte (Dienstordnungsangestellte) unterliegen im deutschen Recht besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen, da sie in ihrer Beschäftigung zwischen dem Beamtenstatus und dem klassischen Arbeitsverhältnis stehen. Während das Arbeitsverhältnis „normaler“ Angestellter auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie dem Tarifvertragsrecht aufbaut, richtet sich das Arbeitsverhältnis von DO-Angestellten nach speziellen Dienstordnungen, die von einzelnen öffentlichen Körperschaften, insbesondere Sozialversicherungsträgern, erlassen werden. Anders als normale Angestellte sind DO-Angestellte in vielen Bereichen dem Beamtenrecht angenähert: Sie verfügen oftmals über einen erhöhten Kündigungsschutz, Anwartschaften auf eine beamtenähnliche Versorgung anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung und unterliegen besonderen Disziplinarverfahren. Zudem ist auf sie in der Regel das Tarifvertragsrecht nicht anwendbar, was sich insbesondere auf Fragen der Vergütung und Arbeitszeit auswirken kann. Auch die Rechte und Pflichten im Dienst (z. B. politische Betätigung, Annahme von Geschenken, Nebenbeschäftigungen) können stark reglementiert sein und sich nach beamtenrechtlichen Maßstäben richten.
Wie gestaltet sich das Kündigungsrecht bei DO-Angestellten?
Für DO-Angestellte gilt grundsätzlich ein spezieller Kündigungsschutz, der über das reguläre Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hinausgeht. In vielen Dienstordnungen ist die ordentliche Kündigung unter bestimmten Umständen sogar ausgeschlossen; eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dann – ähnlich wie bei Beamten – nur durch Entlassung aufgrund besonderer gesetzlicher Gründe zulässig, z.B. bei Vertrauensverlust, schwerem Dienstvergehen oder strafrechtlichen Verurteilungen. Die Entlassung muss häufig erst genehmigt oder bestätigt werden, beispielsweise durch die Aufsichtsbehörde oder einen besonderen Disziplinarausschuss. Damit unterscheidet sich das Kündigungsrecht bei DO-Angestellten wesentlich von dem privatrechtlich geregelter „normaler“ Arbeitnehmer, für die das allgemeine Kündigungsschutzgesetz und tarifvertragliche Regelungen gelten.
Unterliegen DO-Angestellte der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht?
Nein, für DO-Angestellte besteht gemäß der einschlägigen Dienstordnungen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stattdessen erwerben sie Ansprüche auf eine beamtenähnliche Versorgung (sogenannte DO-Versorgung), die dem System der Beamtenversorgung nachempfunden ist. Die Höhe der Anwartschaften ergibt sich dabei – anders als bei der beitragsbasierten Rentenversicherung – regelmäßig aus dem letzten ruhegehaltfähigen Einkommen und den zurückgelegten Dienstjahren. Die Kosten trägt dabei der Dienstherr. Eine Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung findet somit nicht statt, jedoch wirkt sich dies auch auf eine geringere Flexibilität im Verlauf der Erwerbsbiografie z.B. bei späteren Wechseln in andere Beschäftigungsverhältnisse aus.
Haben DO-Angestellte Anspruch auf die gleichen Sozialleistungen wie Beamte?
DO-Angestellte genießen eine beamtenähnliche Versorgung, die insbesondere Altersruhegeld, Hinterbliebenenversorgung und Unfallversorgung umfasst. Anders als Beamte, die grundsätzlich von der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ausgenommen sind, unterliegen DO-Angestellte jedoch je nach Ausgestaltung der Dienstordnung teilweise weiterhin der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht, etwa im Bereich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Teilweise bestehen für sie aber auch Sonderregelungen, wie das Recht auf Gewährung von Heilfürsorge oder Beihilfen. Die genauen Modalitäten sind in den jeweiligen Dienstordnungen geregelt, sodass regionale und institutionelle Unterschiede bestehen können.
Welche Rolle spielt das Tarifrecht für DO-Angestellte?
Das Tarifvertragsrecht ist auf DO-Angestellte in aller Regel nicht anwendbar. Ihr Dienstverhältnis wird in erster Linie durch die jeweilige Dienstordnung geregelt, die vom Dienstherrn – meist einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie einem Sozialversicherungsträger – erlassen wird. Daraus folgt, dass tarifvertragliche Rechte und Ansprüche, wie z.B. tarifliche Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen oder bestimmte Urlaubsansprüche, nicht automatisch auch für DO-Angestellte gelten. Abweichungen zu tariflich Beschäftigten ergeben sich deshalb nicht nur im Hinblick auf die Gehaltsentwicklung, sondern auch hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte und des Zugangs zu betrieblichen Leistungen. Ob und in welchem Umfang einzelne tarifliche Regelungen übernommen werden, richtet sich nach der jeweiligen Dienstordnung.
Wie ist das Disziplinarrecht bei DO-Angestellten geregelt?
Für DO-Angestellte gelten typischerweise besondere Disziplinarvorschriften, die sich am Beamtenrecht orientieren und in der jeweiligen Dienstordnung verankert sind. Do-Angestellten kann bei Dienstvergehen ein Disziplinarverfahren drohen, das verschiedene Maßnahmen wie Verweis, Bußgeld, Kürzung der Versorgungsbezüge oder sogar Entlassung aus dem Dienst nach sich ziehen kann. Diese Verfahren sind formell ausgestaltet und gewährleisten rechtsstaatliche Grundsätze – beispielsweise das Recht auf Anhörung. Von arbeitsrechtlichen Abmahnungen, wie sie im typischen Arbeitsverhältnis Anwendung finden, unterscheidet sich dieses Verfahren grundlegend durch das Maß der Formalisierung und die möglichen Konsequenzen, die einer Ausgestaltung im Beamtenrecht gleichen.
Welche Besonderheiten bestehen im Hinblick auf Nebentätigkeiten bei DO-Angestellten?
DO-Angestellte unterliegen im Rahmen ihrer Dienstordnung meist einer strikten Regelung zur Ausübung von Nebentätigkeiten. Ähnlich den Bestimmungen für Beamte ist für die Aufnahme einer Nebentätigkeit regelmäßig eine Genehmigung durch den Dienstherrn erforderlich. Dabei kann die Genehmigung versagt oder mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass die Nebentätigkeit mit den dienstlichen Pflichten kollidiert, die Arbeitskraft beeinträchtigt oder ein Interessenkonflikt mit der hauptberuflichen Tätigkeit vorliegt. Untersagt werden können außerdem Tätigkeiten, die das Ansehen des Dienstherrn beeinträchtigen könnten. Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften können disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.