Begriffserklärung: DO-Angestellte
Der Begriff „DO-Angestellte“ bezeichnet Personen, die im öffentlichen Dienst nach den sogenannten „Dienstordnungen“ (DO) beschäftigt sind. Diese Beschäftigungsform ist historisch gewachsen und unterscheidet sich von anderen Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst, wie etwa dem Beamtenstatus oder dem Tarifangestelltenverhältnis. Die Besonderheit der DO-Anstellung liegt darin, dass sie eine Mischform zwischen Beamten- und Angestelltenstatus darstellt.
Rechtliche Grundlagen und Einordnung
Die Anstellung als DO-Angestellter basiert auf speziellen Dienstordnungen, die für bestimmte Bereiche des öffentlichen Dienstes geschaffen wurden. Ursprünglich wurde diese Form vor allem bei Sozialversicherungsträgern sowie in einigen anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen angewendet. Ziel war es, ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis zu schaffen, das sich sowohl vom klassischen Beamtenverhältnis als auch vom normalen Angestelltenverhältnis abhebt.
Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen
Im Gegensatz zum Beamtenstatus unterliegen DO-Angestellte nicht den beamtenrechtlichen Regelungen in vollem Umfang. Sie sind jedoch auch keine regulären Tarifangestellten; ihr Arbeitsverhältnis richtet sich nach einer eigenen Ordnung mit besonderen Rechten und Pflichten. Während Tarifangestellte meist nach allgemeinen tarifvertraglichen Regelungen beschäftigt werden, gelten für DO-Angestellte spezielle Vorschriften der jeweiligen Dienstordnung.
Anwendungsbereiche der DO-Anstellung
Die Anstellung als DO-Angestellter findet heute nur noch in wenigen Bereichen Anwendung. Historisch war sie insbesondere bei Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern verbreitet. Inzwischen wird diese Form des Arbeitsverhältnisses kaum noch neu begründet; bestehende Verträge laufen jedoch weiter.
Rechte und Pflichten von DO-Angestellten
Dienstrechtliche Stellung
Die dienstrechtliche Stellung von DO-Angestellten ist durch eine besondere Bindung an ihren Arbeitgeber geprägt – ähnlich wie beim Beamtenstatus besteht ein besonderes Treue- und Loyalitätsverhältnis gegenüber dem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber.
Besondere Rechte:
- Spezielle Versorgungssysteme im Ruhestand (ähnlich einer Pension)
- Beförderungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Organisation gemäß den Vorgaben der jeweiligen Dienstordnung
- Möglichkeit besonderer Fürsorgeleistungen durch den Arbeitgeber
Spezifische Pflichten:
- Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
- Einhaltung besonderer Verhaltensregeln während des aktiven Dienstes
- Meldepflichten bei bestimmten Ereignissen (z.B. Nebentätigkeiten)
Kündigungsschutz und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei DO-Angestellten
Das Arbeitsverhältnis eines DO-Angestellten kann grundsätzlich nicht ohne weiteres gekündigt werden; es bestehen erhöhte Anforderungen an die Beendigung dieses besonderen Vertragsverhältnisses.
- Kündigungsschutz: Der Kündigungsschutz ist häufig stärker ausgeprägt als bei regulären Angestelltentätigkeiten.
- Pensionierung/Ruhestand: Die Beendigung erfolgt oftmals durch Eintritt in den Ruhestand unter Inanspruchnahme spezieller Versorgungsregelungen.
- Ausschluss bestimmter Kündigungsgründe: In vielen Fällen sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen oder nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Pensionierung und Versorgungssysteme für DO-Angestellte
Einer der wichtigsten Unterschiede zu anderen Angestelltengruppen liegt im Bereich Altersversorgung: Für viele langjährig beschäftigte Personen gilt ein eigenes Versorgungssystem mit Leistungen ähnlich einer Pension – dies unterscheidet sich deutlich von klassischen Rentenansprüchen aus gesetzlichen Sozialversicherungen.
- Berechtigte erhalten Versorgungsbezüge auf Grundlage ihrer letzten Besoldung bzw. ihrer ruhegehaltsfähigen Zeiten.
- Zusätzliche Ansprüche können je nach Ausgestaltung der jeweiligen Ordnung bestehen (z.B. Hinterbliebenenversorgung).
Bedeutung heute: Entwicklung & Ausblick
Die Bedeutung von neuen Einstellungen als DO‑Angestellt(e) nimmt stetig ab.
Viele Institutionen stellen seit Jahren keine neuen Mitarbeiter mehr unter diesen Bedingungen ein.
Bestehen gebliebene Verträge genießen jedoch weiterhin Bestandsschutz, sodass betroffene Personen ihre Rechte behalten.
Für neueinstellungen kommen fast ausschließlich andere Formen öffentlicher Beschäftigungsverhältnisse zur Anwendung.
Trotzdem bleibt das Thema relevant, da zahlreiche Alt-Verträge fortbestehen – sowohl hinsichtlich arbeitsrechtlicher Fragen wie auch bezüglich Versorgungslasten öffentlicher Haushalte.
Insgesamt handelt es sich um einen Sonderfall innerhalb des deutschen öffentlichen Rechts,
der aufgrund seiner historischen Entwicklung bis heute rechtlich bedeutsam geblieben ist.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „DO‑Angstellte“
Was versteht man unter einem „DO‑Angstellten“?
Ein „DO‑Angstellter“ ist eine Person,
die auf Grundlage einer speziellen Dienstordnung im öffentlichen Sektor angestellt wurde
und deren Rechtsstellung zwischen klassischem Arbeitnehmer-Status
und dem Status eines Beamten angesiedelt ist.
Wie unterscheiden sich die Rechte eines „DO‑Angstellten“
von denen anderer Arbeitnehmer?
Im Vergleich zu regulären Arbeitnehmern verfügen
„DO‑Angstellte“ über besondere Rechte,
wie beispielsweise eigene Versorgungsregelungen,
einen erhöhten Kündigungsschutz sowie spezifische Beförderungsmöglichkeiten,
die jeweils aus ihrer individuellen Ordnung hervorgehen können.
Gilt für „DO‑Angstellte“ das allgemeine Arbeitsrecht?
„Do‑Anggestelle“
unterliegen zwar teilweise allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen,
jedoch finden vorrangig die Bestimmungen ihrer jeweiligen speziellen Ordnung Anwendung,
was Abweichungen vom sonst üblichen Recht zur Folge haben kann.
Können neue Verträge als „Do-Angestellte(r)“ abgeschlossen werden?
Neben bestehenden Alt-Verträgen werden heutzutage kaum noch neue Anstellungen dieser Art begründet;
in aller Regel greifen öffentliche Einrichtungen mittlerweile auf andere Vertragsarten zurück.
Bestehen gebliebene Verträge bleiben aber weiterhin gültig.
Wie erfolgt die Altersversorgung für ehemalige „Do-Angestellte“?
Ehemalige Do-Angestellte erhalten meist eine eigene Versorgung analog zur Pension ehemaliger Beamter –
diese unterscheidet sich deutlich von gesetzlichen Rentenzahlungen anderer Arbeitnehmergruppen
und richtet sich nach Dauer sowie Höhe ihres letzten Gehalts bzw.&nbps;ihrer ruhegehaltsfähigen Zeiten.