Begriff und Wesen der Dividende
Die Dividende ist ein zentrales Konzept des Aktien- und Gesellschaftsrechts. Sie bezeichnet jenen Teil des Bilanzgewinns einer Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), der an die Anteilseigner, also Aktionäre, ausgeschüttet wird. Die Ausschüttung der Dividende erfolgt nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB), des Aktiengesetzes (AktG) sowie der jeweiligen Satzung der Gesellschaft. Die Dividende gilt als wesentliche Ertragsquelle für Anteilseigner und spiegelt das Prinzip der Gewinnbeteiligung wider.
Rechtliche Grundlagen der Dividende
Gesellschaftsrechtliche Einordnung
Das Aktiengesetz (AktG) regelt die Voraussetzungen, Verfahren und Modalitäten der Dividendenzahlung maßgeblich. Wesentliche Rechtsnormen finden sich in den §§ 58 ff. AktG. Vergleichbare Regelungen für die GmbH finden sich im GmbHG, wobei der Begriff Dividende meist dem Aktienrecht zugeordnet wird, in Bezug auf die GmbH stattdessen vom Ausschüttungsbetrag oder Gewinnanteil gesprochen wird.
Bilanzrecht und Gewinnermittlung
Grundlage für die Zahlung der Dividende ist der nach § 158 AktG festgestellte Bilanzgewinn. Der Bilanzgewinn ergibt sich aus dem Jahresüberschuss abzüglich etwaiger Verluste aus Vorjahren zuzüglich Entnahmen und abzüglich Einstellungen in Rücklagen. Die Dividende darf nur aus dem ausschüttungsfähigen Gewinn im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften gezahlt werden. Maßgeblich ist die von der Hauptversammlung festgestellte Jahresabschlussbilanz.
Feststellung und Beschlussfassung der Dividende
Zuständigkeit und Verfahren
Über die Verwendung des Bilanzgewinns und damit über die Höhe der Dividende entscheidet grundsätzlich die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (§ 174 AktG). Der Vorstand legt gemeinsam mit dem Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Gewinnverwendung vor, der die zu zahlende Dividende, ggf. deren Teilbeträge, und Einstellungen in Rücklagen enthält. Die eigentliche Entscheidung über die Dividendenausschüttung trifft die Hauptversammlung durch Beschluss. Der Beschluss ist für den Vorstand bindend.
Höhe und Fälligkeit der Dividende
Die Höhe der Dividende wird – soweit nicht die Satzung anderes bestimmt – in Euro je Aktie bestimmt. Ein Anspruch auf Dividende besteht nur für Aktionäre, deren Aktien zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dividendenberechtigt sind. Die Fälligkeit der Dividende ergibt sich in der Regel unmittelbar nach dem Hauptversammlungsbeschluss (§ 58 Abs. 4 AktG), sofern keine andere Regelung getroffen wurde.
Vorzugsaktien und unterschiedliche Dividendenansprüche
Bei Vorzugsaktien können aufgrund der Satzung besondere Dividendenrechte bestehen (§ 139 AktG). Beispielsweise kann das Nachholen ausgefallener Dividenden oder ein fester Dividendenbetrag zu Gunsten der Vorzugsaktionäre vorgesehen sein.
Rechtliche Beschränkungen und Schutzvorschriften
Kapitalerhaltung und Ausschüttungssperren
Im Interesse des Gläubigerschutzes besteht das Verbot der Rückzahlung geleisteter Einlagen (§ 57 AktG). Die Dividendenzahlung darf ausschließlich aus dem ausschüttungsfähigen Gewinn erfolgen. Eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage oder aus dem gebundenen Eigenkapital ist unzulässig. Verstöße gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften können zu Rückforderungsansprüchen gegen die Aktionäre und zu zivil- sowie strafrechtlichen Konsequenzen für die verantwortlichen Organmitglieder führen.
Steuerrechtliche Aspekte der Dividende
Dividendenzahlungen unterliegen der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei inländischen Anteilsinhabern wird dieser Steuerbetrag von der auszahlenden Gesellschaft einbehalten und abgeführt (§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG). Darüber hinaus können international Ansässige nach Doppelbesteuerungsabkommen teilweise eine Erstattung oder Ermäßigung beantragen.
Rechtsfolgen und Ansprüche aus der Dividende
Dividendenanspruch und Verjährung
Aktionäre erwerben mit Feststellung des Hauptversammlungsbeschlusses einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Auszahlung der beschlossenen Dividende. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB und kann nach drei Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Behandlung im Insolvenzfall
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann kein Dividendenanspruch mehr erworben werden, da die Ausschüttungsfähigkeit von Gewinnen nicht mehr gegeben ist. Bereits beschlossene, aber noch nicht ausgezahlte Dividenden unterliegen besonderen Vorschriften des Insolvenzrechts.
Sonderformen der Dividende
Sachdividende
Neben der Gelddividende existiert im deutschen Recht auch die Möglichkeit einer Sachdividende. Die Auszahlung erfolgt nicht in Geld, sondern in Form von Vermögensgegenständen (z.B. Aktien anderer Gesellschaften). Allerdings ist die Sachdividende rechtlich nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht und keine gesetzlichen Ausschüttungshindernisse bestehen.
Zwischendividende und Abschlagszahlung
Eine Zwischendividende ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen. Das AktG erlaubt jedoch in Ausnahmefällen Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn (§ 59 AktG), sofern dies die Satzung zulässt und bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden – etwa die Erstellung eines festgestellten Zwischenabschlusses.
Zusammenfassung:
Die Dividende ist eine zentrale Form der Gewinnbeteiligung an Aktiengesellschaften und weist umfassende rechtliche Implikationen auf. Ihre Ausschüttung ist an strenge formelle und materielle Voraussetzungen gebunden, die insbesondere dem Schutz des Gesellschaftskapitals und damit auch der Gläubiger dienen. Wesentliche Regelungen finden sich im Aktiengesetz sowie ergänzend im Steuer- und Insolvenzrecht. Die Ausgestaltung der Dividende sowie deren Anspruch und Auszahlung unterliegen einem klar geregelten Verfahren, das für die Rechtssicherheit der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sorgt.
Häufig gestellte Fragen
Wer entscheidet rechtlich über die Ausschüttung einer Dividende?
Die Entscheidung über die Ausschüttung einer Dividende obliegt nach deutschem Aktienrecht grundsätzlich der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (§ 174 AktG). Der Vorstand erstellt einen Gewinnverwendungsvorschlag, der vom Aufsichtsrat geprüft wird. Die Hauptversammlung ist jedoch nicht in jedem Fall völlig frei in ihrer Entscheidung. Sie ist rechtlich durch die gesetzlichen Vorgaben des § 58 AktG gebunden, insbesondere hinsichtlich der betraglichen Begrenzung durch den Bilanzgewinn, der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) ermittelt wird. Eine höhere Ausschüttung als den ausgewiesenen Bilanzgewinn ist rechtlich nicht zulässig. Zudem können Satzungsregelungen die Dividendenpolitik einschränken oder modifizieren. Die Dividende kann dabei auch ganz oder teilweise einbehalten werden, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Die Beschlüsse der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung, und somit über die Dividende, unterliegen Anfechtungsrechten der Aktionäre, sollten diese gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Bei anderen Gesellschaftsformen wie der GmbH entscheidet nach § 29 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung über die Gewinnausschüttung, wobei auch hier gesetzliche und satzungsmäßige Beschränkungen beachtet werden müssen.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Dividende ausgeschüttet werden darf?
Eine rechtmäßige Dividendenausschüttung setzt im deutschen Recht mehrere Voraussetzungen voraus. Zunächst muss ein ausschüttungsfähiger Gewinn, der sogenannte Bilanzgewinn, nach den Vorschriften des HGB ordnungsgemäß festgestellt werden. Rücklagen und Verlustvorträge sind gemäß §§ 266, 272 HGB zu berücksichtigen. Es dürfen nur Beträge ausgeschüttet werden, die nicht zur Deckung von Verlusten oder zur Rücklagenbildung benötigt werden. Des Weiteren dürfen nach § 58 Abs. 2 AktG gewisse gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen nicht unterschritten werden. Die Ausschüttung darf insbesondere nicht zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, um die Gläubigerinteressen zu wahren (§ 92 AktG, § 30 GmbHG). In Bezug auf GmbHs bestimmt § 30 GmbHG ausdrücklich, dass keine Ausschüttung erfolgen darf, sofern das Stammkapital nicht mehr gedeckt wäre; dies ist anhand einer sogenannten Unterbilanz zu überprüfen. Bei Missachtung dieser Vorgaben ist die Dividendenausschüttung nichtig und im Zweifelsfall von den Gesellschaftern bzw. Aktionären zurückzuerstatten.
Welche rechtlichen Folgen hat eine unrechtmäßig gezahlte Dividende?
Wurde eine Dividende rechtswidrig ausgezahlt, sieht das Gesetz differenzierte Rückforderungsansprüche bzw. Haftungstatbestände vor. Nach § 62 AktG sind Aktionäre zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie eine Dividende empfangen, obwohl sie wussten oder unter den gegebenen Umständen erkennen mussten, dass die Verteilung gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Ausschlaggebend sind hier Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis. Dies trägt dem Schutz der Gläubiger Rechnung und verhindert, dass unberechtigte Zahlungen auf Kosten des Gesellschaftsvermögens erfolgen. Eine vergleichbare Regelung findet sich für die GmbH in § 31 GmbHG, wobei auch hier der gutgläubige Gesellschafter bis zu einem gewissen Grad geschützt wird. Zusätzlich können die verantwortlichen Organmitglieder zivilrechtlich und unter Umständen auch strafrechtlich (z.B. Untreue gemäß § 266 StGB) haftbar gemacht werden, wenn sie die Ausschüttung veranlasst oder genehmigt haben, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Wie ist die Dividendenberechtigung im Falle eines Aktienkaufs geregelt?
Rechtlich bestimmt sich der Anspruch auf eine Dividende durch die Inhaberschaft der Aktie zum sogenannten Dividendenstichtag. Im deutschen Recht ist das maßgebliche Datum der Tag der Hauptversammlung, auf welcher die Dividende beschlossen wird. Anteilseigner, die zu diesem Zeitpunkt im Aktienregister eingetragen sind (bei Namensaktien) oder das Inhaberpapier besitzen (bei Inhaberaktien), gelten als dividendenberechtigt. Bei dem Kauf einer Aktie kurz vor oder nach dem Dividendenstichtag hängt der Anspruch daher maßgeblich vom Settlement der Transaktion und den konkreten börsen- bzw. depotmäßigen Regelungen ab. Juristisch problematisch und immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist der sogenannte Dividendenabschlag und die Zuordnung der Dividendenansprüche zwischen Alt- und Neuerwerbern. Um Streitigkeiten zu vermeiden, legen viele Wertpapierdienstleister diesen Stichtag transparent offen.
Wie sind Dividenden steuerlich zu behandeln und welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen für die Gesellschaft?
Gesellschaften sind nach deutschem Recht verpflichtet, auf ausgeschüttete Dividenden die Kapitalertragsteuer (Stand 2024: 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 43 EStG). Diese sog. Abgeltungsteuer entbindet den privaten Aktionär im Regelfall von weiteren steuerlichen Pflichten, außer in bestimmten Einzelfällen. Rechtlich relevant ist hierbei insbesondere die zutreffende Erstellung und Übermittlung der Steuerbescheinigung für die Anteilseigner, damit diese ihre Pflichten gegenüber dem Finanzamt bei Bedarf nachweisen können. Bei Körperschaften oder bestimmten institutionellen Anlegern sind Ausnahme- und Freistellungstatbestände zu berücksichtigen, auch grenzüberschreitende Sachverhalte unterliegen speziellen Rechtsgrundlagen wie Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Fehlerhafte oder unterlassene Abführung ist eine Ordnungswidrigkeit bzw. kann im Betrugsfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche rechtlichen Regelungen bestehen für die Anfechtung eines Dividendenbeschlusses?
Ein Beschluss über die Gewinnverwendung und damit die Ausschüttung der Dividende kann gemäß § 243 AktG von Aktionären angefochten werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschluss gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Typische Anfechtungsgründe sind fehlerhafte Feststellung des Jahresabschlusses, fehlende Beachtung von Gewinnverwendungsrestriktionen, Verletzung der Gläubigerschutzvorschriften oder eine nicht ordnungsgemäße Einberufung bzw. Durchführung der Hauptversammlung. Das Anfechtungsrecht steht grundsätzlich jedem Aktionär zu, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung. Die Klage ist binnen eines Monats nach Beschlussfassung beim zuständigen Landgericht zu erheben. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung bleibt der Gewinnverwendungsbeschluss und damit die Dividendenzahlung schwebend unwirksam, sofern das Gericht dies anordnet.
Dürfen sich Dividendenansprüche von Aktionären aus verschiedenen Aktiengattungen rechtlich unterscheiden?
Das Aktienrecht sieht die Möglichkeit vor, verschiedene Aktiengattungen – insbesondere Stamm- und Vorzugsaktien – mit abweichenden Dividendenrechten auszugeben (§ 139 ff. AktG). Die Satzung kann dabei regeln, dass Vorzugsaktionäre gegenüber Stammaktionären einen Vorrang bei der Dividendenzahlung erhalten oder bestimmte Mindestausschüttungen garantiert werden. Rechtlich bindend ist, dass die Vorgaben der Satzung hierbei strikt einzuhalten sind; Änderungen zum Nachteil einer Gattung bedürfen regelmäßig der Zustimmung der betroffenen Aktionäre im Rahmen einer Sonderversammlung (§ 141 AktG). Gläubigerschutz und Gleichbehandlungsgebot dürfen durch unterschiedliche Dividendenregelungen nicht verletzt werden. Falls trotz Bestehen eines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Dividendenanspruchs die Ausschüttung unrechtmäßig unterbleibt, können die betreffenden Aktionäre ihre Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.