Rechtslexikon: Distressed – Rechtliche Bedeutung und umfassende Definition
Einleitung: Begriffsklärung „Distressed“
Der Begriff „Distressed“ stammt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „in Not befindlich“ oder „angeschlagen“. In rechtlicher Hinsicht wird der Begriff insbesondere im Zusammenhang mit Vermögenswerten, Unternehmen und Wertpapieren verwendet. „Distressed“ beschreibt hierbei einen Zustand der finanziellen Schwierigkeiten, der tiefgreifende rechtliche Folgen und umfangreiche Regelungen im Insolvenz-, Sanierungs- und Restrukturierungsrecht zur Folge hat. Im Folgenden werden die verschiedenen Dimensionen, in denen „Distressed“ aus rechtlicher Perspektive relevant ist, ausführlich erläutert.
Bedeutung im Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensrechtliche Zuordnung
Im deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht bezeichnet der Begriff „Distressed Company“ ein Unternehmen, das sich in einer finanziellen Krise befindet. Merkmale hierfür sind häufig die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Diese Unternehmen stehen meist kurz vor der Anmeldung einer Insolvenz oder befinden sich in einem Sanierungsverfahren. Die rechtlichen Implikationen erstrecken sich auf zahlreiche Bereiche des Gesellschaftsrechts, darunter insbesondere die Pflichten der Geschäftsleitung, Gläubigerrechte sowie Gesellschafterrechte.
Rechtliche Auslöser für den Status „Distressed“
Der Status „Distressed“ ergibt sich in der Regel durch das Vorliegen bestimmter insolvenzrechtlicher Tatbestände wie Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Das Unternehmen ist nach deutschem Recht verpflichtet, bei Erfüllung dieser Voraussetzungen unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlassene Antragstellungen können zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken führen.
Distressed Assets und deren rechtliche Behandlung
Definition und Beispiele
Unter „Distressed Assets“ werden Vermögenswerte verstanden, deren Wert infolge einer wirtschaftlichen Notlage des Eigentümers erheblich gemindert ist. Typische Beispiele sind Forderungen, Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmen, die aufgrund finanzieller Schieflagen unter ihrem Marktwert veräußert werden.
Erwerb von Distressed Assets
Der Erwerb solcher Vermögenswerte unterliegt spezifischen rechtlichen Anforderungen. Im Rahmen von Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren werden Distressed Assets häufig im Wege der Zwangsvollstreckung, durch gerichtliche Verwertung oder im Rahmen eines Asset Deals übertragen. Käufer und Verkäufer müssen insbesondere insolvenzrechtliche Bestimmungen, wie Anfechtungsrechte (§§ 129 ff. InsO) sowie Mitteilungspflichten beachten. Zudem sind regelmäßig Vorschriften aus dem Sanierungs- und Restrukturierungsrechtsrahmen zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlagen und Regelungen
Insolvenzrechtlicher Rahmen
Im Insolvenzverfahren unterliegen Distressed Unternehmen und deren Vermögenswerte besonderen Vorschriften. Wesentliche Normen finden sich in der Insolvenzordnung (InsO). Zu den Hauptrechtsfolgen des Status „Distressed“ gehören u. a.:
- Einzelvollstreckungsverbot (§ 89 InsO)
- Gläubigerversammlungen und deren Kompetenzen
- Anfechtungsrechte zur Sicherung der Masse
- Besondere Pflichten der Geschäftsleitung zur Erhaltung der Masse
Sanierungs- und Restrukturierungsrecht
Eine wichtige Rolle spielt das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das präventive Restrukturierungsverfahren und damit verbundene rechtliche Optionen für Unternehmen in einer finanziellen Krise vorsieht, insbesondere außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Hierzu zählen unter anderem:
- Restrukturierungsplan und dessen rechtliche Bindungswirkung
- Stabilisierungsmöglichkeiten durch gerichtliche Maßnahmen
- Einschränkungen für Gläubigerrechte während des Verfahrens
Gesellschaftsrechtliche und haftungsrechtliche Auswirkungen
Die Geschäftsleitung eines Unternehmens im Zustand des „Distressed“ ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Geschäftsleiter müssen insbesondere darauf achten, keine Zahlungen mehr zu leisten, die die Insolvenzmasse weiter schmälern könnten (§ 64 GmbHG; § 92 AktG). Die Verletzung dieser Pflichten kann zur persönlichen Haftung führen.
Distressed Debt – Rechtliche Besonderheiten am Kapitalmarkt
Definition und Erscheinungsformen
„Distressed Debt“ bezeichnet Schuldtitel (Forderungen, Anleihen), die aufgrund der finanziellen Not des Schuldners stark an Wert verloren haben. Der Handel solcher Titel erfolgt häufig mit erheblichen Abschlägen am Sekundärmarkt.
Regulatorischer Rahmen
Der Erwerb, die Bewertung und die Durchsetzung von Rechten aus Distressed Debt unterliegen in Deutschland insbesondere den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), sowie je nach Ausgestaltung des Titels eventuell weiteren spezialgesetzlichen Normen (z. B. Pfandbriefgesetz). Bei Beteiligungen an notleidenden Kreditforderungen (NPLs) sind zudem aufsichtsrechtliche Anforderungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu beachten.
Internationale und europäische Regelungen
Europarechtliche Grundlagen
Innerhalb der Europäischen Union regeln verschiedene Richtlinien und Verordnungen den Umgang mit Unternehmen in finanzieller Schieflage, beispielsweise die EU-Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023. Deren Ziel ist es, effiziente und präventive Restrukturierungsverfahren unionsweit zu harmonisieren.
Grenzüberschreitende Aspekte
Bei grenzüberschreitenden Insolvenz- und Sanierungsverfahren ist die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) maßgeblich. Sie regelt die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von entsprechenden Verfahren und Urteilen innerhalb der EU.
Unterschied zu verwandten Begriffen
Abgrenzung: Insolvent, Sanierungsbedürftig, Restrukturierungsfall
Während „Distressed“ den generellen Zustand wirtschaftlicher Not beschreibt, bezeichnen Begriffe wie „insolvent“ insbesondere den tatsächlichen Eintritt der Insolvenzgründe. „Sanierungsbedürftig“ und „Restrukturierungsfall“ fassen hingegen Unternehmen, deren finanzielle Situation zwar prekär ist, aber noch Sanierungschancen bestehen.
Zusammenfassung und Fazit
Der Begriff „Distressed“ ist aus rechtlicher Sicht eng mit dem Insolvenz-, Sanierungs- und Restrukturierungsrecht verbunden. Er umschreibt einen Zustand wirtschaftlicher Not, der für Unternehmen, Gläubiger und Erwerber von Unternehmenseinheiten oder Vermögenswerten spezifische rechtliche Risiken, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten mit sich bringt. Insbesondere das Zusammenspiel von insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, sowie europäischen Regelungen, prägt die rechtliche Behandlung von Distressed-Unternehmen und deren Assets maßgeblich.
Durch umfassende rechtliche Betrachtung und Berücksichtigung aller relevanter Normen können die Risiken für alle Beteiligten minimiert und die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung oder geordnete Abwicklung verbessert werden.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei der Sanierung eines Unternehmens in der Krise (Distressed)?
Im rechtlichen Kontext gibt es verschiedene Möglichkeiten, um ein Unternehmen in der Krise zu sanieren. Das deutsche Insolvenzrecht sieht primär das Regelinsolvenzverfahren (§§ 1 ff. InsO) sowie das eigenverwaltete Insolvenzverfahren (§§ 270 ff. InsO) als Optionen vor. Insbesondere durch die Eigenverwaltung kann das Management weiterhin Entscheidungen treffen, während ein Sachwalter die Überwachung übernimmt. Noch vor Insolvenzantragstellung kann außerdem ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt werden, bei dem Gläubiger auf Teil ihrer Forderungen verzichten oder Tilgungspläne akzeptieren. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) im Jahr 2021 wurde ein präventiver Restrukturierungsrahmen geschaffen. Dieser gibt Unternehmen in der Krise die Möglichkeit, Sanierungsmaßnahmen durchzusetzen, ohne dass ein vollumfängliches Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Das StaRUG bietet Instrumente wie den Restrukturierungsplan, die Stabilisierungsanordnung und angeordnete Moratorien. Jede dieser Maßnahmen unterliegt strengen formellen und materiellen Voraussetzungen, bei deren Verletzung die Gläubiger Anfechtungs- oder Beschwerderechte haben.
Welche Haftungsrisiken bestehen für Geschäftsführer und Vorstände im Rahmen einer Unternehmenskrise?
Im Krisenfall erhöht sich das persönliche Haftungsrisiko für Mitglieder der Geschäftsleitung (Geschäftsführer/Vorstände) ganz erheblich. Spätestens bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) sind sie verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Wird dieser Antrag zu spät gestellt, drohen sowohl zivilrechtliche Schadensersatzansprüche seitens der Gläubiger als auch strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO, § 266a StGB). Gleichzeitig besteht eine sogenannte Masseerhaltungs- und Masseschmälerungsverbotspflicht, d.h. nach Eintritt der materiellen Insolvenz dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auch Haftungsrisiken aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten steigen (z.B. Nichtabführen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen).
Welche Rolle spielen Gläubiger im Restrukturierungsprozess aus rechtlicher Sicht?
Die Stellung der Gläubiger im Restrukturierungsprozess ist von besonderer Bedeutung. Im Insolvenzverfahren werden Gläubiger in verschiedene Gruppen (z.B. besicherte/unbesicherte Gläubiger, Arbeitnehmer, Lieferanten) eingeteilt. Ihre Rechte leiten sich maßgeblich aus dem Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) oder dem Restrukturierungsplan nach StaRUG ab. Gläubiger haben im Planverfahren Mitwirkungsrechte, u.a. das Recht, über vorgeschlagene Pläne abzustimmen, Informationen einzusehen und Anträge einzubringen. Im Rahmen des präventiven Restrukturierungsrahmens können einzelne Gläubigergruppen auch gegen ihren Willen zur Zustimmung eines Plans gezwungen werden („Cram-down“). Zugleich bestehen besondere Schutzrechte, etwa für Klein- und Verbraucherforderungen. Gläubiger können auch qualifizierte Anträge auf Ablehnung des Inhalts eines Plans stellen und im Extremfall in gerichtlichen Verfahren Plananfechtung betreiben.
Wie wirken sich Distressed-Finanzierungen rechtlich auf bestehende Sicherheiten und Verträge aus?
Distressed-Finanzierungen, beispielsweise durch sogenannte „Bridge Loans“ oder frisches Kapital während der Krise, sind rechtlich komplex. Die Vergabe neuen Kapitals steht oft unter dem Vorbehalt vorrangiger Bedienung gegenüber Altgläubigern („Super Seniority“). Die Zulässigkeit dieser vorrangigen Behandlung bedarf entweder der Zustimmung der übrigen Gläubiger im Rahmen eines Planverfahrens oder es muss eine gesetzliche Grundlage bestehen, wie im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO oder nach dem StaRUG. Gleichzeitig sind bestehende Sicherheiten weiterhin zu beachten: Die Neubegebung von Sicherheiten in der Krise kann unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein, etwa als sogenannte inkongruente Deckung. Eine sorgfältige Prüfung der Insolvenzfestigkeit neuer Finanzierungen und Sicherheiten ist ebenso erforderlich, wie die Berücksichtigung eventueller Rangrücktrittsvereinbarungen.
Welche gesetzlichen Melde- und Informationspflichten gibt es im Distressed-Kontext?
Bei Eintritt einer Krise treffen das Management umfassende Melde- und Informationspflichten gegenüber verschiedenen Adressaten. Zum einen besteht eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung. Ferner müssen Gesellschafter, Gläubiger und ggf. Arbeitnehmervertretungen angemessen informiert werden, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können. Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind, treffen zudem aktien- und börsenrechtliche Ad-hoc-Mitteilungspflichten (§ 15 WpHG), sobald eine das Unternehmen betreffende Insiderinformation vorliegt, die geeignet ist, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen. Hinzu kommen mögliche Anzeigepflichten gegenüber dem Bundesanzeiger, den Finanzbehörden und – im Falle besonders überwachter Branchen – gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden (z.B. BaFin bei Banken und Versicherungen). Verletzungen dieser Pflichten können Haftung, Bußgelder und strafrechtliche Sanktionen auslösen.
Welche Besonderheiten gelten für arbeitsrechtliche Kündigungen und Betriebsänderungen im Distressed-Fall?
In der Krise sind betriebsbedingte Kündigungen oft unumgänglich. Rechtlich gilt grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Allerdings sind im Insolvenzverfahren Erleichterungen vorgesehen: Die Kündigungsfrist (§ 113 InsO) beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende, sofern nicht vertraglich oder tariflich eine kürzere Frist gilt. Betriebsänderungen, wie Massenentlassungen, unterliegen der Anzeige- und Konsultationspflicht nach § 17 KSchG. Es sind frühzeitig Verhandlungen mit Betriebsrat und ggf. Gewerkschaft einzuleiten („Interessenausgleich“, „Sozialplan“). Missachtet das Unternehmen diese Vorschriften, drohen nachträgliche Unwirksamkeit von Kündigungen, Entschädigungszahlungen und strafbewehrte Ordnungswidrigkeiten.
Welche rechtlichen Risiken bestehen beim Unternehmenskauf aus einer Insolvenz (Distressed M&A)?
Distressed M&A-Transaktionen bergen spezielle rechtliche Risiken. Der Erwerber haftet gemäß § 25 HGB oder § 613a BGB nicht automatisch für Altverbindlichkeiten, wenn die Übernahme im Rahmen eines Asset Deals aus der Insolvenzmasse erfolgt. Allerdings sind Haftungsrisiken im Bereich Betriebsübergang, Steuern und Umweltverbindlichkeiten sorgfältig zu prüfen. Zudem besteht ein erhöhtes Risiko der Insolvenzanfechtung von Transaktionen, insbesondere wenn Vermögensgegenstände unter Wert oder zeitnah vor Insolvenzeröffnung veräußert wurden (§§ 130 bis 146 InsO). Erwerber sollten durch rechtliche Due Diligence, Klauseln in Kaufverträgen (Freistellungen, Garantien) und (wenn möglich) Bestätigung durch den Insolvenzverwalter Risiken so weit wie möglich minimieren.