Begriff und rechtliche Einordnung des Diskontgeschäfts
Das Diskontgeschäft stellt eine besondere Form des Kreditgeschäfts dar, bei dem eine Bank oder ein Kreditinstitut einen noch nicht fälligen Wechsel oder ein ähnliches Wertpapier (z. B. Solawechsel) ankauft und dem Verkäufer den Gegenwert unter Abzug von Diskont und eventuell weiterer Gebühren auszahlt. Der Begriff ist insbesondere durch das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) und das Wechselrecht geprägt. Das Diskontgeschäft ist traditionell eng mit dem Wechselrecht und klassischen Finanzierungsformen des Handels verbunden.
Rechtsgrundlagen des Diskontgeschäfts
Die rechtliche Grundlage des Diskontgeschäfts findet sich unter anderem im Wechselgesetz (WG), im Kreditwesengesetz (KWG) sowie in allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Wechselgesetz (WG)
Das Wechselgesetz regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Begebung, Übertragung und Einlösung von Wechseln. Ein Diskontgeschäft basiert zumeist auf einem Handelswechsel, der auf eine bestimmte, zukünftige Fälligkeit lauten muss. Die Bank erwirbt durch Indossament und Übergabe des Wechsels sämtliche Rechte aus dem Wertpapier.
Kreditwesengesetz (KWG)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG gilt das Diskontgeschäft als eine Form des Kreditgeschäfts und zählt somit zu den bankaufsichtsrechtlich regulierten Geschäften. Banken und Kreditinstitute benötigen eine entsprechende Erlaubnis zur Durchführung solcher Geschäfte, wobei sie den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Kreditvergabe und der Risikosteuerung nachkommen müssen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Im BGB finden sich ergänzende Regelungen insbesondere zu Abtretung und Forderungserwerb (§§ 398 ff. BGB). Da ein Wechsel ein Orderpapier darstellt, erfolgt die Übertragung allerdings nach speziellen wechselrechtlichen Vorschriften durch Indossament und Übergabe, nicht durch Abtretung nach BGB.
Funktionsweise und Ablauf des Diskontgeschäfts
Beim klassischen Diskontgeschäft reicht der Wechselinhaber den Wechsel bei einer Bank zum Ankauf ein. Die Bank zahlt dem Wechselinhaber den Nennwert des Wechsels abzüglich eines Diskonts (Zinsbetrag für die Restlaufzeit bis zur Fälligkeit sowie ggf. Provisionen) aus. Sie wird dadurch neue Wechselinhaberin und kann bei Fälligkeit den vollen Wechselbetrag beim Bezogenen verlangen.
Beispielhafte Vorgehensweise
- Der Kunde reicht einen auf ihn gezogenen, noch nicht fälligen Wechsel bei der Bank ein.
- Die Bank prüft die Bonität und die formelle Gültigkeit des Wechsels.
- Die Bank kauft den Wechsel an und zahlt den Gegenwert abzüglich Diskont und Gebühren aus.
- Mit Übergabe und Indossament geht das Eigentum am Wechsel auf die Bank über.
- Bei Fälligkeit reicht die Bank den Wechsel beim Bezogenen zur Einlösung ein.
Rechtliche Besonderheiten
Eigentum und Inhaberschaft
Das Diskontgeschäft führt zum Erwerb des vollen rechtlichen Eigentums der Bank am Wechsel. Banken besitzen damit sämtliche Wechselrechte, einschließlich des Rückgriffs auf Indossanten bei Nichteinlösung.
Rückgriff und Regress
Wird der Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst, kann die diskontierende Bank Rückgriff auf den Kunden sowie frühere Indossanten nehmen. Sie kann deren Haftung auch mit dem Wechselprotest sichern, falls eine Zahlung ausbleibt.
Sicherungsaspekte und Risiken
Das Risiko der Nichteinlösung des Wechsels trägt im Grundsatz die Bank. Um dieses Risiko zu minimieren, nehmen Banken normalerweise eine sorgfältige Bonitätsprüfung aller Beteiligten (Aussteller, Bezogener, Indossanten) vor. Zudem sichern sich Banken häufig durch zusätzliche Sicherheiten ab.
Rückbelastungsrecht (Rekurs)
Für den Fall, dass ein Diskontwechsel uneinbringlich bleibt, steht der Bank ein Rückbelastungsrecht zu. Sie kann vom Kunden Erstattung des bereits ausgezahlten Betrags nebst Kosten verlangen.
Arten des Diskontgeschäfts
Das Diskontgeschäft wird häufig unterschieden in:
Echtes Diskontgeschäft: Die Bank erwirbt den Wechsel endgültig und trägt das Ausfallrisiko.
Unechtes Diskontgeschäft (Wechselinkasso): Die Bank übernimmt den Wechsel vorfällig, trägt aber nicht vollumfänglich das Ausfallrisiko, da sie den Betrag im Nichteinlösungsfall zurückfordern kann.
Diskontgeschäft aus bankaufsichtsrechtlicher Sicht
Nach dem KWG sind Diskontgeschäfte Teil des Kreditgeschäfts und unterliegen entsprechender aufsichtsrechtlicher Anforderungen bezüglich Eigenmittelunterlegung, Risikosteuerung und Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Eigenmittelanforderungen sollen das Risiko eines Ausfalls des Wechselbetrags abdecken.
Steuerliche Behandlung des Diskontgeschäfts
Im Rahmen der Besteuerung gelten besondere Regeln: Der vom Kreditinstitut einbehaltene Diskont stellt für den Kunden Zinsaufwand dar, bei Unternehmen eine Betriebsausgabe. Für das Kreditinstitut ist der vereinnahmte Diskont eine Betriebseinnahme. Die steuerbilanzielle Behandlung differiert je nach Kundenkreis und Geschäftszweck.
Diskontgeschäft und internationale Perspektive
Im internationalen Zahlungsverkehr wird das Diskontgeschäft ebenfalls praktiziert, insbesondere im Zusammenhang mit Handelswechseln zur Finanzierung von Exportgeschäften. Hierbei müssen jedoch länder- und wechselrechtsspezifische Unterschiede, etwa bei der Anerkennung von Wechseln und deren Durchsetzbarkeit, beachtet werden.
Abgrenzung zu verwandten Rechtsgeschäften
Das Diskontgeschäft ist abzugrenzen von anderen Kreditformen, insbesondere vom Solawechselkredit, vom Forfaitierungsgeschäft sowie vom einfachen Forderungsankauf. Ausschlaggebend für das Diskontgeschäft ist stets die Eigentumsübertragung an einem noch nicht fälligen, aber indossierbaren Wechsel gegen Auszahlung des abdiskontierten Wertes.
Zusammenfassung
Das Diskontgeschäft ist ein bankmäßiges Kreditgeschäft, das auf der Rechtsgrundlage des Wechselrechts, des KWG und des BGB beruht. Es dient der Liquiditätsbeschaffung durch vorzeitige Verwertung von Wechseln durch Verkauf an ein Kreditinstitut. Der rechtsgeschäftliche Rahmen ist geprägt von strengen Formalien beim Forderungserwerb und umfangreichen Sicherungsmechanismen aufseiten der Bank. Im Wirtschaftsverkehr bleibt das Diskontgeschäft von besonderer Bedeutung für kurzfristige Finanzierungen, vor allem im Handel und Export.
Quellenangabe:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Wechselgesetz (WG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Kommentierung zum Bankrecht und Wechselrecht
- Fachliteratur zur Finanzierung im Handelsverkehr
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Abschluss eines Diskontgeschäfts erfüllt sein?
Für den Abschluss eines Diskontgeschäfts müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Zunächst bedarf es eines Diskontierungsvertrags zwischen dem Einreicher und dem Kreditinstitut, bei dem ein im Regelfall verselbständigter, schriftlicher Wechsel vorgelegt wird. Der Wechsel darf keine formellen Mängel aufweisen und muss rechtsgültig endossiert sein. Nach deutschem Recht kommt darüber hinaus insbesondere das Wechselgesetz (WG) zur Anwendung, das u.a. die Form, das Indossament, die Legitimation des Einreichers sowie die Gültigkeit und die Wechselkette regelt. Das Kreditinstitut hat die Pflicht, die Echtheit und Vollständigkeit des Wechsels sowie die Legitimation des Einreichers sorgfältig zu prüfen. Ergänzend greifen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und bei Verbrauchergeschäften gegebenenfalls Vorschriften zum Verbraucherschutz, insbesondere hinsichtlich der Aufklärungspflichten und der Widerrufsrechte. Stehen Diskontgeschäfte im grenzüberschreitenden Kontext, müssen darüber hinaus international-privatrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
Welche Gewährleistungsrechte bestehen beim Diskontgeschäft?
Im Rahmen des Diskontgeschäfts trifft das kreditgewährende Institut eine Einlösungsgarantie, sofern es keine Diskontablehnung erklärt oder der Wechsel nicht einlösbar ist. Die Bank hat jedoch ein Rückgriffsrecht gegen den Einreicher, wenn der Wechsel vom Bezogenen bei Fälligkeit nicht honoriert wird. Rechtlich gesehen treten hierbei die Rückgriffsmöglichkeiten des Diskontinhabers gegenüber früheren Wechselverpflichteten gemäß den §§ 43 ff. WG in Kraft. Sollte der Wechsel gefälscht oder nichtig sein, kann das Kreditinstitut Regress verlangen, wobei hierzu detaillierte Nachweispflichten bestehen. Der Einreicher haftet für Rechtmäßigkeit und Existenz der Forderung und kann sich etwaiger Einwendungen gegen sich selbst ggf. nicht berufen, da es sich um ein abstraktes Schuldversprechen handelt.
Welche Bedeutung haben Indossament und Legitimation beim Diskontgeschäft?
Das Indossament ist zwingende Voraussetzung beim rechtlichen Ablauf des Diskontgeschäfts, da der Einreicher nur dann zur Geltendmachung der Wechselrechte befugt ist, wenn er durch lückenloses Indossament legitimiert ist (§§ 13 ff. WG). Jedes Indossament muss ordnungsgemäß erfolgen und ist vom jeweiligen Wechselgläubiger zu unterzeichnen. Fehlt ein erforderliches Indossament oder ist dieses fehlerhaft, besteht ein erhebliches rechtliches Risiko für das Kreditinstitut, da es möglicherweise keine Rechte an dem Wechsel erwirbt und Regress gegenüber dem Einreicher oder der Kette nicht möglich ist.
Wie ist der rechtliche Status der Diskontierung im Insolvenzfall des Einreichers?
Im Insolvenzfall des Einreichers ergeben sich aus rechtlicher Sicht besondere Problemstellungen. Nach Übergang des Wechsels auf das Kreditinstitut durch Indossament steht dieses grundsätzlich als Inhaber des Wechsels im Rang eines Gläubigers mit Wechselrechten. Allerdings kann in besonderen Konstellationen, z. B. bei Rückindossierung, bestritten werden, ob die Forderung Bestandteil der Insolvenzmasse bleibt oder ausgesondert werden kann. Nach der aktuellen Rechtslage ist das Kreditinstitut in der Regel vorab befriedigt, so dass der Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf den Wechsel nehmen kann, sofern der Diskont abgeschlossen und der Gegenwert bereits gezahlt wurde.
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn ein Wechsel nicht eingelöst wird?
Wird ein Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst, kann das Kreditinstitut den Diskontbetrag einschließlich Nebenkosten (wie Protestkosten) und Zinsen entsprechend den Regeln des Rückgriffs gemäß §§ 43 ff. WG sowie der im Diskontvertrag getroffenen Vereinbarungen beim Einreicher geltend machen. Der Einreicher haftet nach § 14 WG grundsätzlich für die Einlösung des Wechsels, es sei denn, er kann rechtlich relevante Einwendungen (z. B. fehlende Mitwirkung bei der Vorlage oder Protesterhebung) nachweisen. Im Übrigen müssen formale Anforderungen (u. a. rechtzeitige Protesterhebung) peinlich genau eingehalten werden, um die Rückgriffsrechte nicht zu verlieren.
Welche Offenlegungs- und Informationspflichten bestehen beim Abschluss eines Diskontgeschäfts?
Beim Abschluss eines Diskontgeschäfts hat das Kreditinstitut umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Einreicher, insbesondere wenn es sich um einen Verbraucher handelt. Diese Pflichten ergeben sich aus dem BGB, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und einschlägigen Vorschriften zum Verbraucherdarlehen. Hierzu zählt die Offenlegung aller Kosten (inklusive Diskontsatz, Gebühren, eventuellen Zusatzkosten für Rückgriff), die Erklärung sämtlicher rechtlicher Konsequenzen im Falle der Nichteinlösung sowie Hinweise auf bestehende Risiken und Pflichten seitens des Einreichers. Werden diese Informationspflichten verletzt, kann der Vertrag nachträglich angefochten oder – bei Verbrauchern – widerrufen werden.
Wer trägt die Beweislast bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Diskontgeschäft?
Die Beweislast im Diskontgeschäft ist rechtlich differenziert geregelt. Grundsätzlich trägt der Einreicher die Beweislast für das Eigentum am Wechsel, die lückenlose Indossamentkette sowie für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Diskontvertrags. Das Kreditinstitut muss hingegen nachweisen, wenn es sich auf Einreden beruft – etwa den Einwand, dass der Wechsel nicht eingelöst wurde oder dass ein formeller Fehler im Wechselbestand besteht. In Zweifelsfällen gelten die allgemeinen Beweisregeln der Zivilprozessordnung (ZPO), ergänzt um die spezialgesetzlichen Vorschriften des Wechselgesetzes.