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Diskont


Definition und rechtliche Grundlagen des Begriffs „Diskont“

Der Begriff Diskont findet im deutschen und internationalen Recht, insbesondere im Bank- und Kreditwesen, vielfältige Anwendung. Hauptsächlich beschreibt der Diskont den Abzug eines Zinsbetrags im Voraus von einer Geldforderung, die erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt fällig ist. Der Diskontsatz ist dabei der Zinssatz, zu dem ein Wechsel oder vergleichbares Wertpapier vor Fälligkeit bei einer Bank eingelöst oder gehandelt wird.

Begriffliche Einordnung und Abgrenzung

Der Diskont ist eng verwandt mit Begriffen wie Rabatt, Skonto und Zins. Anders als beim Skonto, der als Preisnachlass für vorzeitige Zahlung auf Lieferforderungen gewährt wird, handelt es sich beim Diskont um den Abzug von Zinsen im Rahmen der Verwertung von Wechseln oder sonstigen forderungsbehafteten Urkunden. Im weiteren Sinne kann auch bei kurzfristigen Kreditgeschäften, etwa hinsichtlich Wechseln, Schecks oder anderen Wertpapieren, der Diskont als Finanzierungskostenfaktor auftreten.

Diskont im Wechselrecht

Diskontierung von Wechseln

Die zentrale rechtliche Grundlage für das Diskontgeschäft bildet das Wechselgesetz (WG). Der Diskontierungsvorgang beschreibt hierbei den Verkauf eines Wechsels durch den Wechselinhaber an eine Bank vor Fälligkeit. Die Bank zahlt den Gegenwert des Wechsels abzüglich des Diskontbetrags an den Wechselinhaber. Der Diskontbetrag entspricht dabei dem Zins für die verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit des Wechsels.

Gesetzliche Regelungen

  • Wechselgesetz (WG): Regelt die Formvorschriften, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Wechselprotestes und des Einlösungsanspruchs.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Hier finden sich ergänzende Regelungen zu Krediten, Forderungsabtretungen (Zessionen) und Zinsberechnungen, die auch diskontrechtliche Fragestellungen tangieren.

Rechtsfolgen der Diskontierung

Die Bank tritt beim Diskontgeschäft als neuer Wechselgläubiger auf und erhält sämtliche Rechte am Wechsel, einschließlich eventueller Rückgriffansprüche bei Nichtzahlung durch den Bezogenen oder andere wechselrechtlich Verpflichtete. Für den Verkäufer bedeutet dies eine sofortige Liquiditätszufuhr, allerdings unter Abzug der Diskontgebühr.

Diskont und Forderungsabtretung

Diskont als Finanzierungsinstrument

Im Rahmen der Forderungsabtretung (Zession) kann der Diskont auch Anwendung finden. Hierbei verkauft der Forderungsinhaber eine Forderung gegen sofortige Auszahlung des um den Diskont verminderten Betrags an eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut. Die Rechtsgrundlage bildet § 398 BGB (Abtretung), ergänzt durch spezielle bankaufsichtsrechtliche Vorgaben zur Bonitätsbeurteilung abgetretener Forderungen.

Besonderheiten beim Factoring

Beim Factoring, einer Sonderform der Forderungsverwertung, wird ebenfalls häufig ein Diskont abgezogen. Das Factoring-Institut zahlt dem Forderungsinhaber den Forderungsbetrag abzüglich des Diskontes sowie eventueller Gebühren aus und übernimmt im Gegenzug das Risiko und Inkasso der Forderung.

Diskontsatz als wirtschaftlicher Referenzwert

Bedeutung des Diskontsatzes

Der Diskontsatz war in Deutschland bis zur Einführung des Basiszinssatzes durch das Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) Mitte 2002 maßgeblicher Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank für bestimmte gesetzliche Berechnungen, insbesondere im Zivil- und Steuerrecht.

Funktionen vor der Abschaffung

  • Maßgeblicher Referenzzinssatz für Verzugszinsberechnungen nach § 288 BGB alter Fassung
  • Basis für steuerrechtliche Bemessungen (EStG, KStG)
  • Verwendung in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichte

Ablösung durch den Basiszinssatz

Mit Inkrafttreten des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes wurde der Diskontsatz durch den Basiszinssatz ersetzt. Der Basiszinssatz dient seitdem als Referenz für die Anpassung gesetzlicher Zinsen und ist rechtlich dynamisch ausgestaltet (§§ 247, 288 BGB).

Diskont aus steuerrechtlicher Sicht

Behandlung von Diskontbeträgen

Im Steuerrecht werden beim Diskontgeschäft erzielte Gewinne oder Verluste als Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben behandelt. Maßgeblich hierfür sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Forderungsverkauf und Zinserträgen. Zu beachten sind weiterhin die Umsatzsteuerpflicht bei banktypischen Leistungen gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG).

Diskontierung von Forderungen und Abschreibung

Handelt es sich um uneinbringliche Forderungen, so ist im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 6 EStG die Dotierung entsprechender Wertberichtigungen oder Abschreibungen vorzunehmen. Bereits erhaltene Diskonterlöse sind gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

Internationales Recht und Diskontgeschäft

Diskont im internationalen Kontext

International gelten abweichende Regelungen zu Diskontierung und Diskontsätzen. Das Wechselrecht ist teilweise durch internationale Abkommen wie das Genfer Wechselrechtsabkommen harmonisiert worden. Darüber hinaus verfügen internationale Notenbanken über eigene Diskontsätze, die Einfluss auf den jeweiligen Finanzmarkt nehmen.

Auswirkungen auf grenzüberschreitende Geschäfte

Bei grenzüberschreitender Diskontierung von Wechseln oder Forderungen ist auf Kollisionsrecht und die jeweiligen nationalen zivil- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu achten. Relevante Normen finden sich im Europäischen Schuldrecht sowie in internationalen Abkommen und bilateralen Verträgen über Forderungsabtretung.

Zusammenfassung und Bedeutung im Rechtsalltag

Der Diskont nimmt im Wirtschafts- und Bankrecht eine zentrale Rolle ein und ist ein wesentliches Instrument zur Liquiditätsbeschaffung durch den Verkauf noch nicht fälliger Forderungen. Aus rechtlicher Sicht bestehen zahlreiche Regelungen zum Diskontgeschäft, etwa im Wechselrecht, im BGB sowie im Steuerrecht. Durch die Ablösung des Diskontsatzes durch den Basiszinssatz hat sich die Funktion des Diskonts als Referenzzinssatz im deutschen Recht verändert, seine rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung für Forderungshandel und Finanzierung bleibt jedoch weiterhin bestehen. Besonders in Bezug auf Wechselgeschäfte und Factoring ist die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Diskont für die rechtliche Beurteilung und vertragliche Gestaltung essenziell.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist beim Diskontgeschäft rechtlich als Vertragspartner beteiligt?

Beim Diskontgeschäft sind typischerweise zwei Parteien rechtlich involviert: der Diskontgeber (oftmals eine Bank oder ein Finanzinstitut) und der Diskontnehmer (meist der ursprüngliche Inhaber eines Wechsels oder eines anderen handelbaren Wertpapiers). Der Diskontgeber kauft das Wertpapier vor dessen Fälligkeit vom Diskontnehmer an und zahlt ihm den Nennwert abzüglich des Diskonts (Zinsen für die Restlaufzeit bis zur Fälligkeit). Rechtlich handelt es sich um einen Kaufvertrag gemäß §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit den spezifischen Verweisungen des Wechselgesetzes (WG), sofern es sich um einen Wechsel handelt. In besonderen Fällen sind auch Dritte – zum Beispiel nachfolgende Indossatare des Wechsels – in rechtlicher Hinsicht indirekt beteiligt, insbesondere bezüglich Rückgriffsmöglichkeiten und Haftung bei Nichtzahlung.

Welche Formvorschriften müssen beim Diskontgeschäft beachtet werden?

Rechtlich bestehen beim Diskontgeschäft, insbesondere bei der Diskontierung von Wechseln, besondere Formvorschriften. Der zu diskontierende Wechsel muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß Art. 1 WG erstellt sein. Dazu gehören u.a. die Bezeichnung als Wechsel, eine unbedingte Zahlungsanweisung, der Name des Zahlungspflichtigen, Fälligkeit, Zahlungsort, Name des Wechselnehmers sowie Ort und Datum der Ausstellung und Unterschrift des Ausstellers. Zusätzlich bedarf die Übertragung des Wechsels durch Indossament der schriftlichen Form (Art. 11 WG). Das eigentliche Diskontgeschäft zwischen Bank und Kunden muss hingegen nicht zwingend schriftlich erfolgen, jedoch ist dies aus Gründen der Beweisbarkeit und für bankinterne Vorgaben üblich und empfehlenswert.

Welche rechtlichen Risiken bestehen für den Diskontgeber?

Der Diskontgeber, in der Regel eine Bank, trägt nach dem rechtlichen Erwerb des Wechsels das Risiko der Einlösung durch den Schuldner (Bezogenen). Bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstag kann die Bank regressweise gegen die im Wechsel vermerkten Vormänner (Indossanten und Aussteller) vorgehen. Rechtlich relevant ist dabei die Einhaltung der Reklamations-, Protest- und Fristenregelungen, insbesondere nach Art. 43 ff. WG. Fehlerhafte oder verspätete Geltendmachung kann zum Verlust von Rückgriffsmöglichkeiten führen. Ein weiteres Risiko besteht in der Gutgläubigkeit: Der Erwerb vom Nichtberechtigten schützt nicht immer vor allen Ansprüchen, wobei der gutgläubige Erwerb nach Art. 16 WG unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Inwiefern unterliegt das Diskontgeschäft gesetzlichen Beschränkungen oder Kontrollen?

Das Diskontgeschäft unterliegt in Deutschland dem Kreditwesengesetz (KWG) und damit der Bankenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Vergabe von Diskontkrediten ist eine erlaubnispflichtige Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG. Zudem regeln zivilrechtliche Vorschriften, insbesondere des BGB und des WG, die Details des Geschäfts. Das Diskontgeschäft unterliegt weiterhin den aufgrund des Geldwäschegesetzes (GwG) geltenden Identifikations- und Meldepflichten bei bestimmten Transkationen. Darüber hinaus können kapitalmarkt- und steuerrechtliche Regelungen, wie die Umsatz- und Ertragsteuer, einschlägig sein.

Welche Pflichten treffen den Diskontnehmer aus rechtlicher Sicht?

Der Diskontnehmer ist zur rechtmäßigen Übergabe und Übereignung des Wertpapiers verpflichtet. Nach den Regeln des WG muss er sicherstellen, dass der Wechsel formal einwandfrei ist und gültig durch Indossament auf den Diskontgeber übertragen wird. Im Regelfall haftet er auch nach Übergang für die Einlösung des Papiers (d.h. Zahlung bei Fälligkeit) und gegenüber dem Diskontgeber für Rückgriffsansprüche, falls der Bezogene nicht zahlt, es sei denn, dies wurde explizit ausgeschlossen. Vertraglich können dem Diskontnehmer weitere Informationspflichten, z.B. über bestehende Vorbelastungen oder Einwendungen gegen den Wechsel, auferlegt werden.

Welche besonderen Fristen sind im Diskontgeschäft zu beachten?

Im Diskontgeschäft, insbesondere im Zusammenhang mit Wechseln, sind zahlreiche Fristen zu beachten. Dazu gehört die Einreichung zur Zahlung am Fälligkeitstag (Art. 38 WG). Bei Nichtzahlung ist ein Protest wegen Nichteinlösung unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag nach der Vorlegung zu erheben (Art. 44 WG). Rückgriffsansprüche gegen Indossanten und Aussteller verjähren innerhalb von sechs Monaten nach dem Protest oder, falls ein Protest nicht erforderlich war, nach dem Tag der Vorlegung (Art. 70 WG). Die strikte Einhaltung dieser Fristen ist Voraussetzung für den Erhalt von Rückgriff- und Ersatzansprüchen.

Gibt es Beschränkungen in der Abtretbarkeit der Ansprüche aus einem Diskontgeschäft?

Die rechtliche Abtretung (Zession) der Ansprüche aus dem Diskontgeschäft ist grundsätzlich möglich. Allerdings bestehen bei Wechseln, die als Orderpapiere ausgestaltet sind, Besonderheiten: Das Recht aus dem Wechsel wird grundsätzlich durch Indossament und Übergabe übertragen (Art. 11 WG), was abweichend von der Zession im Sinne von §§ 398 ff. BGB ist. Eine normale Übertragung durch Abtretung ist gemäß Art. 14 WG nur dann möglich, wenn das Indossament auf die Bank lautet oder der Wechsel mit einer Abtretungsnotiz („Wert zum Inkasso“) versehen ist. In solchen Fällen gelten besondere Formerfordernisse, und der neue Gläubiger tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Wertpapier ein.