Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Dienstvorgesetzter

Dienstvorgesetzter

Begriff und Einordnung: Dienstvorgesetzter

Der Begriff Dienstvorgesetzter bezeichnet im öffentlichen Dienst die Person, die für eine Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung die personalrechtlichen Befugnisse gegenüber den Beschäftigten ausübt. Dazu zählen insbesondere Entscheidungen über Einstellung, Beförderung, Beurteilung, Versetzung, Abordnung, Entlassung sowie disziplinarische Maßnahmen gegenüber Beamtinnen und Beamten. Der Dienstvorgesetzte handelt dabei für den Dienstherrn, also die staatliche oder kommunale Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen oder arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnis beschäftigt.

Abgrenzung zu anderen Begriffen

Dienstherr versus Dienstvorgesetzter

Der Dienstherr ist die öffentlich-rechtliche Körperschaft (zum Beispiel Bund, Land, Kommune). Der Dienstvorgesetzte ist eine natürliche Person, die innerhalb dieser Organisation die personalrechtlichen Befugnisse konkret ausübt.

Vorgesetzter und Fachvorgesetzter

Ein Vorgesetzter erteilt fachliche Weisungen im Arbeitsalltag. Ein Fachvorgesetzter verantwortet die inhaltliche Leitung eines Sachgebiets. Diese Funktionen können vom Dienstvorgesetzten getrennt sein. Nicht jeder Vorgesetzte ist Dienstvorgesetzter; umgekehrt kann der Dienstvorgesetzte fachlich gar nicht in alle Arbeitsabläufe eingebunden sein.

Disziplinarvorgesetzter

Der Disziplinarvorgesetzte ist für disziplinarische Maßnahmen gegenüber Beamtinnen und Beamten zuständig. Diese Funktion kann, muss aber nicht mit der des Dienstvorgesetzten zusammenfallen.

Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Die Stellung des Dienstvorgesetzten ist im öffentlichen Dienst durch Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene geregelt. Die Ausgestaltung kann je nach Verwaltungsebene und Organisation variieren.

Öffentlich-rechtlicher Dienst

Bei Beamtinnen und Beamten ist der Dienstvorgesetzte zentrale Ansprechperson für personalrechtliche Fragen und Entscheidungen. Er übt die Dienst- und Personalgewalt aus und verantwortet die Einhaltung der einschlägigen Regelwerke.

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst

Für Beschäftigte mit Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst nimmt der Dienstvorgesetzte vielfach ebenfalls Personalentscheidungen wahr, etwa Auswahl, Umsetzung oder Beurteilung. Grundlage sind hier die arbeitsrechtlichen Normen und die einschlägigen Tarifregelungen. Die Begriffsnutzung ist verbreitet, obwohl im arbeitsrechtlichen Bereich auch die Bezeichnung Arbeitgebervertretung üblich ist.

Föderale Unterschiede

In Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen bestehen unterschiedliche Organisationsmodelle. Wer Dienstvorgesetzter ist und welche Kompetenzen zugewiesen sind, richtet sich nach internen Zuständigkeitsordnungen und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Körperschaft.

Aufgaben und Befugnisse des Dienstvorgesetzten

Personalhoheitliche Maßnahmen

  • Auswahl, Einstellung und Begründung von Beschäftigungsverhältnissen
  • Beförderung, Höhergruppierung und Laufbahnentscheidungen
  • Beurteilungen und Leistungsfeststellungen
  • Umsetzung, Versetzung, Abordnung
  • Entlassung bzw. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Dienst- und Fachaufsicht

Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstaufsicht über die Beschäftigten. Er überwacht die Einhaltung dienstlicher Pflichten, sorgt für ordnungsgemäße Organisation von Abläufen und achtet auf wirtschaftliche sowie rechtskonforme Aufgabenerfüllung. Die Fachaufsicht kann gesondert zugewiesen sein und betrifft die inhaltliche Korrektheit von Entscheidungen.

Weisungsrecht und Verantwortung

Der Dienstvorgesetzte kann Weisungen erteilen, soweit ihm dies organisatorisch übertragen ist. Er trägt Verantwortung für sachgerechte, diskriminierungsfreie und nachvollziehbare Entscheidungen und hat die Pflicht zur fairen Behandlung der Beschäftigten.

Disziplinarische Befugnisse

Gegenüber Beamtinnen und Beamten können disziplinarische Maßnahmen in Betracht kommen. Zuständig ist der Disziplinarvorgesetzte oder die disziplinarisch zuständige Stelle. Die Zuständigkeit kann beim Dienstvorgesetzten liegen oder hiervon abweichen, je nach Organisation.

Personalakte und Datenschutz

Der Dienstvorgesetzte wirkt an der Führung von Personalakten mit. Personenbezogene Daten sind besonders zu schützen; Zugriffe und Verwendungen müssen auf dienstliche Zwecke beschränkt und dokumentiert sein. Beschäftigte haben im Rahmen der geltenden Regeln Einsichts- und Informationsrechte.

Beteiligungsrechte

Bei zahlreichen Personalmaßnahmen sind Beteiligungsrechte zu beachten, etwa von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter oder Schwerbehindertenvertretung. Der Dienstvorgesetzte koordiniert die Beteiligungsverfahren und stellt deren ordnungsgemäßen Ablauf sicher.

Bestellung, Delegation und Vertretung

Bestellung

Wer Dienstvorgesetzter ist, ergibt sich aus Organisations- und Zuständigkeitsregeln der jeweiligen Einrichtung. Häufig sind Behördenleitungen Dienstvorgesetzte; bei großen Organisationen können mehrere Ebenen bestehen.

Delegation und Übertragung

Befugnisse des Dienstvorgesetzten können ganz oder teilweise auf andere Funktionsträger übertragen werden. Dabei wird festgelegt, welche Entscheidungen weiterhin der ursprünglichen Ebene vorbehalten sind und welche operativ wahrgenommen werden.

Vertretung

Ist der Dienstvorgesetzte verhindert, greifen Vertretungsregelungen. Diese legen fest, wer Entscheidungen treffen darf und in welchem Umfang.

Grenzen und Kontrolle

Die Ausübung der Befugnisse unterliegt dem Grundsatz der Gesetzesbindung, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Entscheidungen müssen nachvollziehbar, dokumentiert und überprüfbar sein. Interne und externe Kontrollmechanismen sind vorgesehen.

Praxisbeispiele aus Behörden

Schule

In Schulen nimmt die Schulleitung regelmäßig Aufgaben eines Dienstvorgesetzten gegenüber Lehrkräften und weiterem Personal wahr, soweit Zuständigkeit übertragen ist.

Polizei

In Polizeibehörden sind Dienststellenleitungen häufig Dienstvorgesetzte. Disziplinarbefugnisse können in gesonderten Strukturen ausgeübt werden.

Kommune

In Kommunalverwaltungen sind regelmäßig die Verwaltungsleitung oder Dezernatsleitungen Dienstvorgesetzte; in größeren Städten existieren mehrere Zuständigkeitsebenen.

Hochschule

An Hochschulen nehmen Leitungen von Fakultäten oder die Hochschulleitung dienstvorgesetzte Aufgaben wahr, abhängig von der internen Ordnung.

Rechte der Beschäftigten im Verhältnis zum Dienstvorgesetzten

Anhörung und Begründung

Vor belastenden Personalentscheidungen sind Beteiligungs- und Anhörungsrechte zu beachten. Entscheidungen sind zu begründen, damit sie nachvollziehbar sind.

Gleichbehandlung und Fürsorge

Beschäftigte haben Anspruch auf gerechte Behandlung. Der Dienstvorgesetzte wahrt Schutzpflichten, unter anderem im Hinblick auf Arbeitsbedingungen und den Schutz der Persönlichkeit.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Gegen personalrechtliche Entscheidungen bestehen je nach Rechtsstellung und Maßnahme geregelte Rechtsbehelfe. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den allgemeinen Regeln für den Verwaltungs- und Arbeitsrechtsschutz.

Haftung und Verantwortung

Amtspflichten und Organisation

Der Dienstvorgesetzte trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Organisation der Dienststelle, für die fehlerfreie Auswahl und Anleitung von Mitarbeitenden sowie für klare Zuständigkeitsverteilungen.

Folgen bei Pflichtverstößen

Pflichtwidriges Handeln kann dienstrechtliche, disziplinarische oder haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Maßgeblich sind Art, Schwere und Auswirkungen des Verstoßes sowie die jeweilige Zuständigkeitsordnung.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der Begriff Dienstvorgesetzter im öffentlichen Dienst?

Er bezeichnet die Person, die die personalrechtlichen Befugnisse gegenüber Beschäftigten einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung ausübt, etwa bei Einstellung, Beurteilung, Beförderung, Umsetzung oder disziplinarischen Fragestellungen.

Wer legt fest, wer Dienstvorgesetzter ist?

Dies ergibt sich aus den Organisations- und Zuständigkeitsregeln der jeweiligen Körperschaft oder Einrichtung. Häufig sind Behördenleitungen Dienstvorgesetzte; Befugnisse können auf nachgeordnete Ebenen übertragen werden.

Welche Entscheidungen darf ein Dienstvorgesetzter treffen?

Er ist zuständig für personalhoheitliche Maßnahmen wie Auswahl- und Beurteilungsentscheidungen, Laufbahn- und Versetzungsfragen sowie, je nach Zuständigkeit, disziplinarische Maßnahmen. Der genaue Umfang hängt von der übertragenen Zuständigkeit ab.

Worin liegt der Unterschied zwischen Dienstvorgesetztem, Vorgesetztem und Dienstherrn?

Der Dienstherr ist die öffentliche Körperschaft. Der Dienstvorgesetzte übt die personalrechtlichen Befugnisse aus. Der Vorgesetzte erteilt fachliche Weisungen im Arbeitsalltag; er ist nicht zwingend Dienstvorgesetzter.

Ist der Dienstvorgesetzte automatisch auch Disziplinarvorgesetzter?

Nicht zwingend. Die disziplinarische Zuständigkeit kann beim Dienstvorgesetzten liegen, ist aber in vielen Organisationen gesondert geregelt.

Gibt es den Dienstvorgesetzten außerhalb des öffentlichen Dienstes?

Der Begriff wird überwiegend im öffentlichen Dienst verwendet. In privaten Unternehmen entspricht ihm funktional die Arbeitgeber- oder Personalverantwortung, die Bezeichnung ist dort jedoch anders.

Kann die Funktion des Dienstvorgesetzten delegiert werden?

Ja. Zuständigkeiten können ganz oder teilweise übertragen werden. Delegations- und Vertretungsregelungen bestimmen, wer welche Entscheidungen treffen darf.

Welche Rechte haben Beschäftigte im Verhältnis zum Dienstvorgesetzten?

Beschäftigte haben Anspruch auf faire, begründete und nachvollziehbare Entscheidungen, auf Beachtung von Beteiligungsrechten und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Gegen Entscheidungen bestehen geregelte Möglichkeiten des Rechtsschutzes.