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Dienstverschaffungsvertrag


Definition und Rechtsnatur des Dienstverschaffungsvertrags

Der Begriff Dienstverschaffungsvertrag beschreibt einen zivilrechtlichen Vertragstyp, der die Verpflichtung einer Partei beinhaltet, für eine andere Partei entgeltlich einen Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten zu verschaffen oder die Anbahnung eines solchen Vertragsverhältnisses zu vermitteln. Der Dienstverschaffungsvertrag spielt insbesondere im Kontext der Arbeitsvermittlung oder anderweitigen Dienstleistungsvermittlung eine zentrale Rolle und ist als Unterfall des Vermittlungsvertrags anzusehen.

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Der Dienstverschaffungsvertrag ist insbesondere vom Dienstvertrag gemäß § 611 BGB und vom Werkvertrag (§ 631 BGB) abzugrenzen:

  • Beim Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur Leistung von Diensten, typischerweise ohne Erfolgsgarantie.
  • Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen bestimmten Arbeitserfolg.
  • Der Dienstverschaffungsvertrag hingegen verpflichtet lediglich zur Herbeiführung oder Vermittlung des Zustandekommens eines Dienstvertrags zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten.

Eine weitere Abgrenzung besteht zur Arbeitsvermittlung im Sinne der §§ 296 ff. SGB III, die spezielle gesetzliche Rahmenbedingungen vorgibt.

Vertragsparteien und Vertragsschluss

Mögliche Vertragspartner

Vertragspartner eines Dienstverschaffungsvertrags sind zum einen die Person oder Organisation, die die Dienstleistung nachfragt (Auftraggeber), und zum anderen der Dienstvermittler, welcher die Dienstverschaffung als entgeltliche Leistung anbietet. Dritte, mit denen letztlich ein Dienstvertrag abgeschlossen wird, sind nicht zwingend unmittelbar Vertragspartner des Dienstverschaffungsvertrags.

Zustandekommen des Vertrags

Der Dienstverschaffungsvertrag unterliegt den allgemeinen Vorschriften über Vertragsabschlüsse. Er kommt durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Im Einzelfall sind Besonderheiten bezüglich der Form und des Inhalts zu beachten, insbesondere im Lichte von branchenspezifischen Regelungen (wie dem Vermittlungsgesetz oder dem SGB III).

Inhalt und Pflichten aus dem Dienstverschaffungsvertrag

Hauptleistungspflicht des Dienstvermittlers

Die Hauptleistungspflicht des Dienstvermittlers besteht darin, eine Gelegenheit zu verschaffen, damit der Auftraggeber einen Dienstvertrag mit einem geeigneten Dritten abschließen kann. Es handelt sich in der Regel um eine Vermittlungsverpflichtung, teilweise auch um die rechtsgeschäftliche Herstellung des Dienstvertrags in Vertretung.

Ein Erfolg im Sinne der tatsächlichen Aufnahme eines Dienstverhältnisses ist nicht immer geschuldet, sofern keine abweichende individualvertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

Nebenpflichten

Daneben bestehen Nebenpflichten, wie die ordnungsgemäße Beratung und informationelle Unterstützung des Auftraggebers. Die Parteien können auch weitergehende Pflichten vertraglich vereinbaren, beispielsweise zu Umfang, Dauer und Qualität der Vermittlungsbemühungen.

Vergütung und Fälligkeit

Die Vergütung des Dienstvermittlers richtet sich häufig nach dem Erfolg der Vermittlung (Erfolgshonorar). Es ist auch möglich, eine Pauschalvergütung oder eine Kombination mehrerer Vergütungsbestandteile zu vereinbaren.

In der Arbeitsvermittlung deckelt das Recht die Höhe der Vergütung, beispielsweise durch die Regelungen in den §§ 296 ff. SGB III, welche insbesondere bei Verbraucheraufträgen zu beachten sind.

Rechtliche Grundlagen und gesetzliche Regelungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB enthält in § 652 ff. spezifische Vorschriften für Makler- und Vermittlungsverträge, die auch auf den Dienstverschaffungsvertrag Anwendung finden können, sofern keine spezielleren Regelungen eingreifen.

Sozialgesetzbuch (SGB III)

Die Arbeitsvermittlung unterliegt den Vorgaben des SGB III, das unter anderem Anforderungen an Zulassung, Transparenz und Schutzrechte der Auftraggeber normiert.

Gewerbeordnung und Vermittlungsgesetz

Besondere gewerberechtliche Vorschriften ergeben sich aus der Gewerbeordnung (§ 34c GewO) in Verbindung mit dem Vermittlungsgesetz (VermittlungsG), welche Voraussetzungen und Grenzen der Tätigkeit als Dienstvermittler näher regeln.

Haftung und Gewährleistung beim Dienstverschaffungsvertrag

Der Dienstverschaffer haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Vermittlungsbemühungen, nicht jedoch für das tatsächliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses, sofern kein Erfolg zugesichert wurde. Im Falle schuldhafter Pflichtverletzung, wie fehlender Sorgfalt, unzutreffender Angaben oder Verletzung von Informationspflichten, kommen Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB in Betracht.

Beendigung und Kündigung

Der Dienstverschaffungsvertrag ist grundsätzlich ein auf den Abschluss des vermittelten Dienstvertrags gerichtetes Austauschverhältnis. Seine Beendigung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 620 ff. BGB), sofern keine besonderen Kündigungsfristen oder -gründe vereinbart wurden.

Eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, etwa bei grober Pflichtverletzung einer Vertragspartei.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Vermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrags unterliegt den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dies betrifft insbesondere die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten zwischen den beteiligten Parteien.

Besonderheiten bei internationalen Sachverhalten

Bei grenzüberschreitender Vermittlung von Dienstverträgen sind internationale Abkommen und Kollisionsnormen, insbesondere die Rom-I-Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse, zu beachten. Zusätzlich spielen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften des jeweiligen Einsatzlandes eine Rolle.

Zusammenfassung

Der Dienstverschaffungsvertrag ist ein Instrument zur rechtsverbindlichen Vermittlung von Dienstleistungsverhältnissen zwischen Auftraggebern und Dritten. Er ist rechtlich vielfältig ausgestaltet und unterliegt verschiedenen Regelungsregimen aus dem BGB, dem SGB III sowie gewerberechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die genaue Ausgestaltung und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten richten sich sowohl nach dem individuellen Vertrag als auch nach zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Rechtliche Besonderheiten ergeben sich vor allem im Bereich der Vergütung, Haftung und des Datenschutzes sowie bei der internationalen Vermittlung.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet sich der Dienstverschaffungsvertrag rechtlich vom Arbeits- und Werkvertrag?

Der Dienstverschaffungsvertrag zeichnet sich rechtlich durch seine Vermittlungs- und keine eigentliche Arbeitspflicht aus. Während beim Arbeitsvertrag ein Arbeitnehmer zur persönlichen Arbeitsleistung gegenüber einem Arbeitgeber verpflichtet ist und beim Werkvertrag ein konkreter Erfolg (z. B. die Erstellung eines Bauwerks) geschuldet wird, verpflichtet sich beim Dienstverschaffungsvertrag der Vermittler lediglich zur Herbeiführung des Kontakts zwischen Dienstsuchendem und Dienstgeber. Ein Arbeits- oder Werkverhältnis entsteht also erst nach erfolgreicher Vermittlung durch den Dienstverschaffer, im eigentlichen Vertrag selbst wird jedoch kein Arbeits- oder Werkleistungsgeschäft abgeschlossen. Der Dienstverschaffungsvertrag wird häufig von Agenturen oder privaten Arbeitsvermittlern genutzt und ist in Deutschland insbesondere durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen, wie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), geregelt. Vertragsparteien sind also der Dienstverschaffer (Vermittler) und der Dienstsuchende oder Dienstgeber; eine Verpflichtung, dass der vermittelte Vertrag abgeschlossen werden muss, besteht im Regelfall nicht.

Welche gesetzlichen Formvorschriften sind beim Abschluss eines Dienstverschaffungsvertrags zu beachten?

Für Dienstverschaffungsverträge bestehen nach deutschem Recht keine zwingenden allgemeinen Formvorschriften, d. h. sie können grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, abgeschlossen werden. Allerdings ergeben sich durch Spezialgesetze teilweise bestimmte Formerfordernisse, insbesondere, wenn es sich um die gewerbliche Arbeitsvermittlung handelt. Nach § 296 SGB III muss beispielsweise bei der privaten Arbeitsvermittlung der Dienstverschaffungsvertrag schriftlich vorliegen, wenn damit besondere Kosten oder Vermittlungsprovisionen verbunden sind. Auch nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist, wenn eine Arbeitnehmerüberlassung stattfindet, ein schriftlicher Vertrag zwingend vorgeschrieben. Für internationale Vermittlungen oder die Vermittlung in besondere Berufsgruppen können weitere Formvorgaben, insbesondere auch zum Schutz des Dienstsuchenden, bestehen. Deshalb ist stets zu prüfen, ob im jeweiligen Sachverhalt Sondervorschriften eingreifen.

Wann erwirbt der Dienstverschaffer seinen Provisionsanspruch?

Der Provisionsanspruch des Dienstverschaffers entsteht in der Regel erst mit dem erfolgreichen Abschluss des vermittelten Dienstvertrags zwischen Dienstgeber und Dienstsuchendem. Maßgeblich ist, dass durch die Vermittlung ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag tatsächlich zustande gekommen ist, was je nach Ausgestaltung des Dienstverschaffungsvertrags ausdrücklich vereinbart werden kann. Entscheidend ist dabei die sogenannte Kausalität, also die Ursächlichkeit der Vermittlungsleistung für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses. In der Praxis enthält der Dienstverschaffungsvertrag daher häufig Regelungen, wie und wann die Vergütung fällig wird, insbesondere zur Nachweispflicht des erfolgreichen Vertragsschlusses. Ohne vertragliche Vereinbarung sind Pauschalprovisionen oder Vorschüsse grundsätzlich nur zulässig, sofern der vermittelte Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen muss der Dienstverschaffer üblicherweise den Beweis führen, dass seine Tätigkeit zum Vertragsschluss geführt hat.

Was sind die wichtigsten Pflichten der Parteien aus dem Dienstverschaffungsvertrag?

Die Hauptpflicht des Dienstverschaffers besteht in der Erbringung der Vermittlungsleistung, also darin, dem Dienstsuchenden einen geeigneten Dienstgeber oder umgekehrt zu verschaffen oder einen Kontakt zum Abschluss eines Dienstvertrags herzustellen. Er ist dabei verpflichtet, sorgfältig, nach bestem Wissen und im Interesse der Partei tätig zu werden, deren Vertragspartner vermittelt werden soll, und die Erwartungen und Informationen zutreffend darzustellen. Zur Nebenpflicht zählt die Wahrung von Vertraulichkeit und Datenschutz, da dabei regelmäßig persönliche Daten verarbeitet werden. Der Dienstsuchende bzw. der Auftraggeber muss seinerseits etwaige Informationen zur Verfügung stellen, die eine Vermittlung erst ermöglichen, und ist verpflichtet, vereinbarte Vergütungen nach Eintritt des Vermittlungserfolgs zu zahlen. Darüber hinaus bestehen im Rahmen des Schuldrechts besondere Nebenpflichten (sog. Rücksichtnahmepflichten, § 241 II BGB), wie die Wahrung berechtigter Interessen der anderen Vertragspartei.

Welche Haftungsrisiken bestehen für den Dienstverschaffer?

Die Haftung des Dienstverschaffers ergibt sich primär aus allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften. Verletzt der Dienstverschaffer seine Vertragspflichten (z. B. durch fehlerhafte Auswahl des hingewiesenen Dienstgebers oder Dienstsuchenden, unzureichende Information oder vorsätzliche Falschangaben), so haftet er dem Vertragspartner auf Schadensersatz. Die Haftung umfasst sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Schäden, sofern diese auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Bei der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen ist der Vermittler unter Umständen auch verpflichtet, auf wesentliche Eignungsmängel oder auf fehlende Berechtigungen des Dienstanbieters hinzuweisen. Bei unsachgemäßer Beratung, unterbliebenen Hinweisen auf Risiken der vermittelten Tätigkeit oder der Missachtung von Informationspflichten kann eine Haftung für Folgeschäden entstehen. Die Haftung kann durch Individualvereinbarung teilweise beschränkt oder ausgeschlossen werden, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz jedoch nicht.

Welche Besonderheiten gelten bei internationalen Vermittlungsverträgen?

Internationale Dienstverschaffungsverträge unterliegen neben nationalen Vorschriften insbesondere den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR). Im europäischen Raum greifen hierzu besonders die Bestimmungen der Rom-I-Verordnung (VO (EG) Nr. 593/2008), die das auf schuldrechtliche Verträge anwendbare Recht regelt. Parteien haben die Möglichkeit, das Vertragsstatut frei zu wählen, sofern nicht zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften (Günstigkeitsprinzip) entgegenstehen. Bei der Vermittlung in Drittstaaten kommen meist ergänzende Kontroll- und Genehmigungspflichten nach dem jeweiligen nationalen Recht beider Staaten hinzu. Häufig bestehen besondere Informationspflichten über rechtliche, soziale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Zielland, wobei Verstöße zu empfindlichen Sanktionen führen können. Bei internationalen Vermittlungen ist zudem das Problem einer effektiven Rechtsdurchsetzung zu berücksichtigen; dies sollte möglichst vertraglich geregelt werden (z. B. Gerichtsstand, Schiedsgerichtsbarkeit).

Welche Widerrufsmöglichkeiten bestehen für den Dienstsuchenden?

Für Dienstverschaffungsverträge können Widerrufsrechte bestehen, sofern sie unter Fernabsatzbedingungen oder außerhalb von Geschäftsräumen (Haustürgeschäft) abgeschlossen wurden (§§ 312b, 355 BGB). In diesem Fall hat der Dienstsuchende das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Vermittler muss auf das Widerrufsrecht ausdrücklich hinweisen; unterbleibt dies, verlängert sich die Widerrufsfrist. Von besonderer Bedeutung ist das Widerrufsrecht bei Online-Jobbörsen und Vermittlern, die Verträge per Internet oder Telefon abschließen. Ein weiterer Anwendungsfall des Widerrufsrechts ist gegeben, wenn der Vertragsschluss auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen beruht, wobei dann auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt.

Welche Regelungen gelten bezüglich der Datenschutzpflichten beim Dienstverschaffungsvertrag?

Im Rahmen des Dienstverschaffungsvertrags ist der Vermittler verpflichtet, sämtliche Datenschutzbestimmungen, insbesondere die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten. Dies betrifft sowohl die Erhebung, Verarbeitung als auch Übermittlung personenbezogener Daten der Dienstsuchenden und der Dienstgeber. Die Verarbeitung darf nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder einer gesetzlichen Erlaubnis erfolgen. Der Dienstverschaffer muss den Betroffenen über sämtliche datenschutzrechtlichen Belange informieren, u. a. über Zweck, Umfang, Speicherdauer und Weitergabe der Daten. Die Betroffenen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Verletzungen der Datenschutzpflichten können zu erheblichen Haftungsfolgen und Bußgeldern führen und berechtigen gegebenenfalls auch zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.