Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): Begriff, Zweck und Einordnung
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung regelt, welche Informationen Anbieter von Dienstleistungen in Deutschland vor und bei Vertragsschluss zugänglich machen müssen. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, Vergleichbarkeit zu erhöhen und eine informierte Entscheidung der Kundschaft zu ermöglichen. Die Verordnung richtet sich an gewerblich tätige Dienstleister und setzt Vorgaben des europäischen Binnenmarktrechts in nationales Recht um.
Rechtsnatur und Verhältnis zum EU-Recht
Die DL-InfoV ist eine bundesrechtliche Verordnung. Sie konkretisiert europäische Vorgaben zur Transparenz im Dienstleistungssektor und wurde zur Stärkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU geschaffen. Sie steht neben weiteren, thematisch angrenzenden Regelwerken und ergänzt diese um einheitliche Grundpflichten für Dienstleister mit Sitz in Deutschland.
Anwendungsbereich
Wer ist Dienstleister?
Dienstleister im Sinne der DL-InfoV ist jede Person oder jedes Unternehmen, das eine wirtschaftliche Dienstleistung erbringt. Erfasst sind sowohl Einzelpersonen als auch Gesellschaften, unabhängig von Größe oder Branche, sofern keine spezielleren Ausnahmen greifen.
Welche Leistungen sind erfasst?
Erfasst sind entgeltliche Dienstleistungen nahezu aller Art, von beratenden und kreativen Tätigkeiten über handwerkliche und technische Leistungen bis zu wissensbasierten Services. Nicht jede einzelne Dienstleistung ist gleich betroffen: In Bereichen mit eigenständigen, strengeren Informationspflichten gelten diese vorrangig.
Abgrenzung zu anderen Vorschriften
Die DL-InfoV gilt neben allgemeinen Markt- und Verbraucherschutzvorgaben. Sie tritt nicht an die Stelle anderer Pflichten, sondern ergänzt sie. So bleiben etwa telemedienrechtliche Anbieterkennzeichnungen, preisrechtliche Vorgaben oder fernabsatzrechtliche Informationspflichten unberührt und können zusätzlich anwendbar sein.
Inhalt der Informationspflichten
Pflichtangaben, die leicht zugänglich sein müssen
Die Verordnung verlangt, dass bestimmte Grundinformationen rechtzeitig vor Vertragsschluss und in klarer Form bereitstehen. Dazu gehören insbesondere:
– Identität des Dienstleisters (Name/Firma, Rechtsform)
– Geografische Anschrift der Niederlassung und Kontaktdaten
– Eintragungen in öffentlichen Registern und die entsprechenden Registernummern
– Zuständige Aufsichten, sofern eine behördliche Zulassung oder Überwachung besteht
– Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden
– Hinweise auf berufsrechtliche Regelungen und wie diese zugänglich sind, sofern einschlägig
Berufsbezogene Angaben
Bei reglementierten Tätigkeiten können zusätzliche Angaben erforderlich sein, etwa zur Berufsbezeichnung, dem Staat der Verleihung sowie zu bestehenden Berufshaftpflichtdeckungen (einschließlich Angaben zum Versicherer und zum räumlichen Geltungsbereich). Ziel ist die Transparenz über Qualifikation und Absicherung.
Preisangaben und Berechnungsmethoden
Soweit für eine Leistung feste Preise vorgesehen sind, müssen diese vor Vertragsschluss klar mitgeteilt werden. Existiert kein Festpreis, sind entweder die Berechnungsgrundlagen verständlich zu erläutern oder auf Anfrage eine hinreichend detaillierte Kostenschätzung zu geben. Bestehen standardisierte Preislisten, sollen diese zugänglich sein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln
Verwendet der Dienstleister allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen diese vor Vertragsschluss einsehbar sein. Enthalten sind häufig Regelungen zur Leistungserbringung, Haftung, Laufzeit, Kündigung, anwendbarem Recht und Gerichtsstand. Die DL-InfoV stellt darauf ab, dass diese Informationen rechtzeitig, klar und in leicht zugänglicher Form bereitstehen.
Weitere informationsrelevante Punkte
Die Verordnung sieht zudem vor, dass über etwaige interdisziplinäre Zusammenarbeit, berufliche Gemeinschaften oder wirtschaftliche Verflechtungen sowie über getroffene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten informiert wird, wenn dies für die Leistungserbringung bedeutsam ist. Ebenso können Hinweise zu verwendeten Verhaltenskodizes und deren Zugänglichkeit verlangt sein.
Art und Zeitpunkt der Information
Die Informationen müssen so bereitgestellt werden, dass sie für die Entscheidung über den Vertrag rechtzeitig verfügbar sind. Erlaubt sind mehrere Wege: proaktive Mitteilung, Bereithalten zur Einsicht am Ort der Leistungserbringung, in Informationsunterlagen oder digital, beispielsweise auf einer Website. Maßgeblich ist, dass die Angaben leicht auffindbar, verständlich und für die Adressaten zugänglich sind.
Umsetzung in der Praxis
Erfüllungswege
Die Pflichten können durch gut sichtbare Angaben in Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigungen, Informationsblättern, auf der Unternehmenswebsite oder am Ort der Leistungserbringung erfüllt werden. Bei Fernkommunikation spielt die digitale Bereitstellung eine zentrale Rolle. Entscheidend ist weniger das Medium als die zuverlässige Auffindbarkeit und Klarheit der Informationen.
Sprache und Verständlichkeit
Die Angaben sollen in einer Sprache erfolgen, die sich an die Zielgruppe richtet und Missverständnisse vermeidet. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist die Verständlichkeit für das angesprochene Publikum besonders relevant. Fachausdrücke sind, soweit nötig, zu erläutern.
Zusammenarbeit mit Vermittlern und Plattformen
Werden Dienstleistungen über Plattformen oder Vermittler angeboten, bleibt die Verantwortung für vollständige und zutreffende Informationen beim Dienstleister. Plattformangaben können genutzt werden, sofern sie die Anforderungen der DL-InfoV erfüllen und den Dienstleister eindeutig zuordnen.
Folgen von Verstößen
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder
Wer die Informationspflichten nicht erfüllt, kann mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen belegt werden. In Betracht kommen Verwarnungen oder Geldbußen. Der Umfang richtet sich nach Schwere, Dauer und Bedeutung des Verstoßes.
Wettbewerbsrechtliche Risiken
Fehlende oder irreführende Angaben können als unlauteres Verhalten bewertet werden. Dadurch können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ausgelöst werden. Auch Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände sind möglich.
Auswirkungen auf Verträge
Ein Verstoß führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Vertrags. Er kann jedoch Einfluss auf die Beurteilung einzelner Klauseln, auf Informationsasymmetrien oder auf die Durchsetzbarkeit von Zahlungsansprüchen haben, insbesondere wenn Preisangaben oder Berechnungsgrundlagen betroffen sind.
Schnittstellen zu anderen Regelungen
Telemedien und Anbieterkennzeichnung
Betreibt der Dienstleister eine Website, kommen zusätzlich Pflichten zur Anbieterkennzeichnung in Betracht. Diese Angaben überschneiden sich zum Teil mit der DL-InfoV. Beide Regelungsbereiche sind eigenständig zu berücksichtigen.
Preisangabenrecht
Für die Darstellung von Preisen bestehen eigenständige Vorgaben. Diese betreffen insbesondere die Endpreisangabe, die Einbeziehung von Preisbestandteilen sowie die Sichtbarkeit gegenüber dem Publikum. Die DL-InfoV knüpft daran an, ersetzt diese Vorgaben jedoch nicht.
Fernabsatz und E-Commerce
Bei Verträgen, die unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, gelten zusätzliche Informationspflichten. Dazu zählen Angaben zur Identität, zu wesentlichen Leistungsmerkmalen, zu Kosten und zu vertraglichen Modalitäten. Diese kommen neben der DL-InfoV zur Anwendung.
Datenschutzinformationen
Die DL-InfoV regelt nicht den Umgang mit personenbezogenen Daten. Informationspflichten zum Datenschutz ergeben sich aus eigenständigen Regelungen und sind getrennt zu betrachten.
Häufig gestellte Fragen
Für wen gilt die DL-InfoV?
Sie gilt für in Deutschland niedergelassene Dienstleister, die entgeltliche Leistungen erbringen. Unternehmen jeder Größe sind erfasst. In Bereichen mit spezialgesetzlichen Informationspflichten gehen diese vor.
Reicht ein Impressum aus, um die DL-InfoV zu erfüllen?
Ein Impressum deckt nur die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungen ab. Die DL-InfoV verlangt teils weitergehende Informationen, etwa zu Preisen, Versicherungen, Aufsichten oder berufsbezogenen Regelungen. Beides kann sich überschneiden, ersetzt sich jedoch nicht.
Müssen Preise immer im Voraus genannt werden?
Sind feste Preise vorgesehen, müssen sie vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Gibt es keinen Festpreis, müssen die Berechnungsgrundlagen verständlich erläutert werden oder es ist auf Anfrage eine hinreichend detaillierte Kostenschätzung bereitzustellen.
Wie dürfen die Informationen bereitgestellt werden?
Die Verordnung erlaubt verschiedene Wege: auf einer Website, in Angebotsunterlagen, am Ort der Leistungserbringung oder durch proaktive Mitteilung. Maßgeblich sind rechtzeitige Verfügbarkeit, leichte Auffindbarkeit und Verständlichkeit.
Welche Rolle spielen Berufsregeln und Versicherungen?
Bei reglementierten Tätigkeiten sind Angaben zu Berufsbezeichnung, dem Staat der Verleihung und zu bestehenden Berufshaftpflichtdeckungen erforderlich. Zudem ist zu informieren, wie die einschlägigen Berufsregeln zugänglich sind.
Gilt die DL-InfoV auch bei Leistungen ins Ausland?
Sie knüpft grundsätzlich an die Niederlassung in Deutschland an. Erbringt ein in Deutschland ansässiger Dienstleister grenzüberschreitende Leistungen, bleiben die Vorgaben der DL-InfoV relevant, neben etwaigen ausländischen Informationspflichten.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
In Betracht kommen ordnungsrechtliche Maßnahmen und Geldbußen. Zudem sind wettbewerbsrechtliche Schritte möglich, etwa Unterlassungsansprüche. Vertragsrechtlich können sich Auswirkungen auf einzelne Regelungen und Preisfragen ergeben.