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Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung


Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) regelt im deutschen Recht die Informationspflichten von Dienstleistungserbringern gegenüber ihren Kunden und dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Sie verpflichtet Unternehmen zur Bereitstellung bestimmter Informationen, um Transparenz, Verbraucherschutz sowie die Rechtssicherheit im Bereich der Dienstleistungserbringung europaweit zu fördern.


Hintergrund und Zielsetzung der DL-InfoV

Die Verordnung trat am 17. Mai 2010 in Kraft und bezweckt, Informationsasymmetrien abzubauen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verbessern. Durch verbesserte Transparenz sollen potenzielle Kunden fundierte Entscheidungen treffen können. Die Verordnung ergänzt und konkretisiert bestehende Informationspflichten, beispielsweise aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie der Preisangabenverordnung.

Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie

Die DL-InfoV beruht auf der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) und stellt die nationale Regelung zur Umsetzung der darin geforderten Informationspflichten dar. Ziel ist ein einheitlicher Dienstleistungsmarkt innerhalb der Europäischen Union durch den Abbau von Marktzugangsbeschränkungen und die Förderung des freien Dienstleistungsverkehrs.


Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Persönlicher Geltungsbereich

Die DL-InfoV gilt grundsätzlich für alle Dienstleistungserbringer im Sinne von § 2 DL-InfoV, die Dienstleistungen in Deutschland anbieten oder erbringen. Erfasst sind sowohl natürliche als auch juristische Personen, die gewerbsmäßig oder beruflich selbstständig Dienstleistungen anbieten.

Ausnahmen

Bestimmte Branchen und Bereiche sind von der Verordnung ausgenommen, soweit sie eigenen branchenspezifischen Informationsregeln unterliegen (z. B. im Bereich Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen).

Sachlicher Geltungsbereich

Unter Dienstleistungen fallen gemäß § 1 Abs. 1 DL-InfoV alle Tätigkeiten, die gegen Entgelt erbracht werden und nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Die Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Dienstleistung online oder offline angeboten wird.


Zentrale Informationspflichten nach DL-InfoV

Die DL-InfoV legt eine Vielzahl von verpflichtenden Informationen fest, die Dienstleister Nutzern zugänglich machen müssen. Die wichtigsten Informationspflichten sind:

Allgemeine Informationen

Nach § 2 DL-InfoV sind folgende Angaben stets bereitzustellen:

  • Name, Firma und die Rechtsform des Dienstleisters
  • Geographische Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
  • Registerdaten (Handelsregister, Vereinsregister etc.) sowie die zugehörige Registernummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern eine behördliche Zulassung erforderlich ist

Preisangaben und Vertragsbedingungen

Dienstleister müssen auf Anfrage die maßgeblichen Merkmale der Dienstleistung sowie Preise und Bedingungen, einschließlich der Rechtsgrundlagen für die Preisgestaltung, offenlegen (§ 4 DL-InfoV). Sofern der Preis nicht im Voraus festgelegt werden kann, ist die Preisberechnungsmethode oder ein Kostenvoranschlag bereitzustellen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige relevante Informationen

Es besteht die Pflicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und über Gerichtsstandvereinbarungen mitzuteilen (§ 3 DL-InfoV).

Verhaltenskodizes und außergerichtliche Streitschlichtung

Sofern der Dienstleister Verhaltenskodizes unterwirft oder Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung durchführt, ist der Kunde darüber zu informieren, ebenso über Zugangswege und Einzelheiten hierzu.


Erfüllung der Informationspflichten

Art und Weise der Erfüllung

Die Bereitstellung der Informationen kann in unterschiedlicher Form erfolgen, z. B.:

  • auf der eigenen Webseite,
  • in Prospekten oder Katalogen,
  • im Rahmen von Werbemaßnahmen,
  • auf Anfrage vor Vertragsschluss.

Die Informationen müssen leicht verständlich, zugänglich und aktuell sein. Insbesondere bei digitalen Angeboten ist eine jederzeitige leichte Auffindbarkeit der Angaben zwingend.

Zeitpunkt der Informationserteilung

Die Informationen müssen spätestens vor Abschluss eines Dienstleistungsvertrags bereitgestellt werden. Werden sie dem Kunden nicht automatisch mitgeteilt, müssen sie auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.


Sanktionen bei Verstößen gegen die DL-InfoV

Die Nichteinhaltung der DL-InfoV kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und zu behördlichen Maßnahmen führen. Zudem begründet ein Verstoß die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände. Dies kann insbesondere die Unterlassung und Beseitigung der Verstöße sowie die Zahlung von Schadensersatz nach sich ziehen.


Verhältnis zu anderen Informationspflichten

Die DL-InfoV ergänzt bereits bestehende nationale oder spezifische Informationspflichten, beispielsweise aus der Preisangabenverordnung, § 312d BGB (Fernabsatzverträge) oder dem Telemediengesetz. Bei Kollisionen geht stets die speziellere Regelung vor.


Bedeutung für die Praxis

Die Einhaltung der DL-InfoV ist für Dienstleistungserbringer essenziell, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Anforderungen an einen transparenten Marktauftritt zu erfüllen. Auch im internationalen Geschäft verbessert die Beachtung der Vorschriften das Vertrauensverhältnis zu Kunden.


Literaturhinweise und weiterführende Links


Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ist somit ein zentraler Baustein zur Stärkung des Verbraucherschutzes und der Rechtssicherheit im Dienstleistungssektor. Ihre Beachtung stellt für jeden Dienstleister einen unverzichtbaren Aspekt der rechtskonformen Marktteilnahme dar.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist von der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) betroffen?

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) gilt für eine Vielzahl von Dienstleistungserbringern, die ihre Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen anbieten. Von der Verordnung umfasst sind grundsätzlich alle selbstständig erbrachten, entgeltlichen Dienstleistungen, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Verordnung oder andere spezielle Gesetze ausgeschlossen wurden (z. B. im Bereich der elektronischen Dienste gemäß TMG). Im Einzelfall sind gemäß § 1 Abs. 2 DL-InfoV Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen, etwa im Gesundheitswesen oder bei Notaren, vorgesehen. Die Betroffenheit ergibt sich insbesondere in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebs, wobei die Rechtsform des Anbieters (GmbH, Freiberufler, Einzelunternehmen etc.) keine entscheidende Rolle spielt, solange keine explizite Ausnahme besteht. Wichtig ist daher die genaue Prüfung, ob und inwieweit die eigenen geschäftlichen Tätigkeiten unter den Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen, um den gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen und etwaige Sanktionen zu vermeiden.

Welche konkreten Informationspflichten bestehen nach der DL-InfoV?

Nach der DL-InfoV sind Dienstleistungserbringer verpflichtet, ihren Kunden eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören nach § 2 DL-InfoV insbesondere Angaben zur Identität des Dienstleistungserbringers (z. B. Name, Rechtsform, Anschrift, Kontaktdaten), berufsrechtliche Regelungen sowie die Angabe von Eintragungen in öffentlichen Registern (z. B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister). Weiterhin müssen Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung und deren Geltungsbereich gegeben werden, sofern eine solche besteht und gesetzlich vorgeschrieben ist. Ferner sind Kunden vor Vertragsschluss oder vor Erbringung der Dienstleistung über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, Preise, bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), gegebenenfalls über Kundendienst und geltende Gewährleistungsbedingungen sowie über Verhaltenskodizes, denen sich das Unternehmen freiwillig unterworfen hat, aufzuklären. Die genaue Ausgestaltung und der Umfang der Informationspflichten können je nach Dienstleistungsart variieren, was eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert.

Wie und wann müssen die Informationen nach DL-InfoV bereitgestellt werden?

Die DL-InfoV sieht vor, dass bestimmte Informationen unaufgefordert und bereits vor Vertragsschluss oder spätestens vor Erbringung der Dienstleistung klar, verständlich und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen sind. Diese können nach Wahl des Dienstleistungserbringers auf verschiedene Weise bereitgestellt werden, zum Beispiel durch Veröffentlichung auf der Website, durch Aushang am Geschäftslokal oder als schriftliches Informationsblatt. Andere, weniger zentrale Angaben sind auf Anfrage des Kunden zur Verfügung zu stellen. Bei Fernabsatzverträgen oder bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen ist zu beachten, dass die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu Verbraucherverträgen zusätzlich gelten können und sich die Anforderungen an die rechtzeitige Informationserteilung verschärfen können. Insbesondere im digitalen Geschäftsverkehr ist darauf zu achten, dass die Informationen auch tatsächlich leicht auffindbar und barrierefrei bereitgestellt werden.

Was sind die rechtlichen Folgen bei Verstößen gegen die DL-InfoV?

Ein Verstoß gegen die Pflichten aus der DL-InfoV kann zu unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen führen. Zunächst können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, insbesondere Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen, etwa von Mitbewerbern auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen wettbewerbswidrigem Verhalten. Zusätzlich kommt eine Abmahnung durch Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber in Betracht. Ferner kann ein Verstoß gegen die DL-InfoV auch ordnungswidrigkeitsrechtlich verfolgt werden, etwa über Regelungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) oder auf anderer spezialgesetzlicher Grundlage. In der Praxis bedeutet dies für Unternehmen ein nicht zu unterschätzendes Risiko, das bis zur Verpflichtung zur Kostenerstattung für Abmahnungen und ggf. auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen kann.

In welchem Verhältnis steht die DL-InfoV zu anderen Informationspflichten (z.B. TMG, BGB, GewO)?

Die Vorschriften der DL-InfoV stehen in einem komplementären Verhältnis zu anderen gesetzlichen Informationspflichten wie etwa denen des Telemediengesetzes (TMG), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder der Gewerbeordnung (GewO). Die DL-InfoV regelt spezifisch die Pflichten für Dienstleistungserbringer im Rahmen der Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie, während zum Beispiel das TMG vorwiegend für Anbieter von Telemedien (insbesondere Internetpräsenzen sowie E-Commerce-Angebote) gilt. Das BGB ergänzt insoweit, als dort spezifische Informationspflichten im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Spezielle Informationspflichten, die etwa durch Berufsordnungen oder andere Spezialgesetze vorgeschrieben werden, gelten vorrangig gegenüber den allgemeineren Vorschriften der DL-InfoV. Aus Sicht der rechtlichen Praxis ist daher stets eine Gesamtschau und Abwägung aller einschlägigen Informationspflichten erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen umfassend gerecht zu werden.

Müssen Änderungen der Informationen nach der DL-InfoV mitgeteilt werden?

Ja, die Informationspflicht nach der DL-InfoV ist dynamisch ausgestaltet, was bedeutet, dass Änderungen bei den relevanten Pflichtangaben unverzüglich und eigenständig an die Kunden mitzuteilen sind. Das betrifft insbesondere Änderungen von Kontakt- oder Registerangaben, der Berufshaftpflichtversicherung sowie berufsrechtlicher Regelungsgrundlagen, falls diese Angaben zuvor gemacht wurden. Die Mitteilung kann hierbei in der gleichen Form erfolgen, wie die ursprüngliche Bekanntgabe der Informationen (z. B. Aktualisierung der Website, erneuter Aushang am Geschäftslokal, aktives Informationsschreiben an bestehende Kunden). Versäumnisse in diesem Zusammenhang können dieselben rechtlichen Folgen haben wie ein ursprüngliches Unterlassen der Informationspflichten, einschließlich Abmahnungen oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen.

Gibt es besondere Anforderungen an die Sprache und Verständlichkeit der Informationen?

Die DL-InfoV verpflichtet Dienstleistungserbringer dazu, die geforderten Informationen klar, verständlich und in einer dem Kunden zugänglichen Form bereitzustellen. In der Praxis bedeutet das, dass Fachjargon oder ungewöhnlich komplexe Formulierungen zu vermeiden sind, sofern sie nicht für den durchschnittlichen Adressatenkreis verständlich wären. Die Informationen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln, sofern sich das Angebot primär an den deutschen Markt oder deutschsprachige Kunden richtet. Wird das Angebot gezielt an ausländische Kunden gerichtet, können zusätzliche Informationen in der jeweiligen Landessprache zweckmäßig oder aus Sicht des Verbraucherschutzes geboten sein. Maßgeblich ist, dass der durchschnittliche Kunde sich ohne besondere Mühe oder zusätzliche Informationsbeschaffung einen vollständigen Überblick über die relevanten Angaben verschaffen kann.