Legal Lexikon

Dienstherr


Definition und Rechtsgrundlagen des Dienstherrn

Der Begriff „Dienstherr“ nimmt im deutschen öffentlichen Dienstrecht eine zentrale Stellung ein. Er bezeichnet die juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, Beamte und Soldaten hoheitsrechtlich zu beschäftigen und die sich aus diesem Dienstverhältnis ableitenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Dabei unterscheidet sich der Dienstherr maßgeblich vom Arbeitgeber im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, insoweit sich die rechtliche Beziehung zu den Bediensteten nicht nach dem Arbeitsrecht, sondern nach dem jeweiligen Beamtenrecht richtet.

Begriffliche Abgrenzung

Im deutschen Recht ist sorgfältig zwischen dem Dienstherrn, dem Beschäftigungsdienstherrn und der personalverwaltenden Stelle zu unterscheiden. Der Dienstherr ist Träger der die Dienstherrnfähigkeit innehabenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, während der Beschäftigungsdienstherr diejenige Körperschaft ist, bei der der Beamte tatsächlich seinen Dienst versieht. Die personalverwaltende Stelle ist hingegen diejenige Verwaltungseinheit, die die Personalakten führt und dienstrechtliche Entscheidungen trifft.

Dienstherrnfähigkeit

Gesetzliche Grundlagen

Die Dienstherrnfähigkeit ist in den jeweiligen Beamtengesetzen der Bundesländer sowie im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Gemäß § 2 BBG ist Dienstherr der Bund, soweit er die Dienstherrnfähigkeit besitzt, was auch für Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt. Eine vergleichbare Regelung findet sich in den Beamtengesetzen der Länder.

Kreis der Dienstherrn

Dienstherrnfähigkeit besitzen ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, denen das Recht verliehen ist, Beamte zu ernennen (Ernennungsrecht). Demnach kommen insbesondere in Betracht:

  • Bund (z. B. Bundesministerien, Bundesbehörden)
  • Länder (Landesministerien, Landesbehörden)
  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (etwa Kammern, Universitäten, Rundfunkanstalten)

Privatrechtliche Personen oder Einrichtungen können nicht diensterhrenfähig sein, ihnen steht daher kein Beamtenstatusrecht zu.

Dienstherr und Beschäftigungsverhältnis

Beamtenverhältnis

Der Dienstherr begründet mit der Ernennung die hoheitsrechtliche Beziehung zum Beamten. Dabei handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, das durch besondere Pflichten und Rechte gekennzeichnet ist. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem persönlichen und besonderen Treueverhältnis, bei dem dienstliche Interessen im Vordergrund stehen.

Unterschiede zum Arbeitgeberbegriff

Im Unterschied zum Arbeitgeber, der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auf privatrechtlicher Basis agiert, ist der Dienstherr an die spezifischen Regelungen des Dienstrechts gebunden. Das Verhältnis wird im Wesentlichen durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt und beeinflusst die Gestaltungsmöglichkeiten des Dienstherrn.

Rechte und Pflichten des Dienstherrn

Grundpflichten

Der Dienstherr ist verpflichtet, die Rechtsstellung des Beamten zu wahren, für das dienstliche Wohl Sorge zu tragen und die Fürsorgepflicht umfassend zu erfüllen. Dies umfasst:

  • Zahlung der Besoldung sowie Beamtenversorgung und Beihilfe im Krankheitsfall
  • Schutz der Beamten vor ungerechtfertigten Maßnahmen und Benachteiligungen
  • Gewährleistung der amtsangemessenen Beschäftigung und Unterstützung im Dienst
  • Sicherstellung der gesetzlichen Ruhestandsregelungen

Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gilt als grundlegendes Element des Beamtenverhältnisses. Sie verpflichtet den Dienstherrn dazu, die Rechte und Interessen der Beamten sowohl im aktiven Dienstverhältnis als auch im Ruhestand zu schützen. Dies schließt die Bereitstellung eines angemessenen Versicherungsschutzes und die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ein.

Dienst- und Weisungsrecht

Der Dienstherr besitzt das Recht, seine Beamten zu bestimmten Dienstleistungen heranzuziehen und ihnen im Rahmen des dienstlichen Ablaufs Weisungen zu erteilen. Ausnahmen bestehen, wenn höherrangiges Recht, insbesondere Grundrechte oder beamtenrechtliche Schutzvorschriften, entgegenstehen.

Wechsel und Ende des Dienstherrnverhältnisses

Dienstherrenwechsel

Ein Wechsel des Dienstherrn kann beispielsweise durch Versetzung oder Abordnung erfolgen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und der Beamte zustimmt oder zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Dabei ist streng zwischen einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde (Veränderung des Arbeitsplatzes) und dem Wechsel des Dienstherrn (Wechsel der rechtlichen Zuordnung) zu unterscheiden.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis zum Dienstherrn beendet sich regelmäßig durch:

  • Eintritt in den Ruhestand
  • Entlassung (etwa auf eigenen Antrag, bei Wegfall der Dienstherrnfähigkeit oder aus disziplinarischen Gründen)
  • Verlust der Beamtenrechte (z. B. durch rechtskräftiges Urteil)

Sonderformen: Dienstherr im Soldatenrecht

Im Soldatenrecht wird der Dienstherr in ähnlicher Weise wie im Beamtenrecht verstanden. Der Bund ist Dienstherr der Soldaten der Bundeswehr und übt die dienstrechtliche Verantwortung durch das Bundesministerium der Verteidigung sowie nachgeordnete Dienststellen aus.

Dienstherr und Mitbestimmung

Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes. Gleichwohl bestehen Beteiligungsrechte, etwa durch Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. Diese regeln Mitbestimmung und Mitwirkung bei Personalangelegenheiten und sichern den Beamten Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungen des Dienstherrn.

Literatur und Weblinks

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • Landesbeamtengesetze
  • Soldatengesetz (SG)
  • Personalvertretungsrecht (BPersVG, LPersVG)

Durch eine sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sichert der Dienstherr die Einhaltung der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis und gewährleistet damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichten hat der Dienstherr gegenüber seinen Beamten?

Der Dienstherr ist aus rechtlicher Sicht verpflichtet, vielfältige Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber seinen Beamten wahrzunehmen. Zu seinen zentralen Aufgaben zählt insbesondere die Pflicht, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsumfeld zu sorgen und Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum des Beamten soweit wie möglich abzuwenden (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG). Der Dienstherr muss eine amtsangemessene Beschäftigung sicherstellen und gewährleisten, dass der Beamte in seinem Status und seinen dienstlichen Rechten nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, den Beamten unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen zu fördern und ihn – zum Beispiel bei dienstlichen Beurteilungen, Beförderungen oder Versetzungen – gerecht und willkürfrei zu behandeln. Ebenfalls umfasst sind soziale Schutzmechanismen, wie die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall und Versorgung bei Dienstunfällen oder im Ruhestand. In Konfliktfällen hat der Dienstherr für rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz zu sorgen. Diese Pflichten ergeben sich sowohl aus allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechts als auch aus spezifischen gesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder.

Inwiefern haftet der Dienstherr für Fehlverhalten seiner Beamten?

Rechtlich ist der Dienstherr für Schäden verantwortlich, die seine Beamten in Ausübung ihres Dienstes Dritten zufügen. Dies ist im sogenannten „Amtshaftungsanspruch“ gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geregelt. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig seine dienstlichen Pflichten und entsteht dadurch einem Dritten ein Schaden, so tritt der Staat (bzw. die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts als Dienstherr) an die Stelle des Beamten und haftet direkt. Der Beamte selbst haftet dem Geschädigten grundsätzlich nicht, es sei denn, er hat vorsätzlich oder im außerdienstlichen Kontext gehandelt. Intern kann der Dienstherr unter bestimmten Voraussetzungen Regress gegenüber dem Beamten wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nehmen. Die Amtshaftung ist ein Grundpfeiler des Vertrauensverhältnisses im öffentlichen Dienst und schützt Beamte vor persönlichen Haftungsrisiken im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit.

Welche Rechte besitzt der Dienstherr bei Disziplinarmaßnahmen?

Der Dienstherr ist befugt, disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Beamte einzuleiten, wenn diese gegen ihre dienstlichen Pflichten oder Gesetze verstoßen (§ 17 ff. BDG, Landesdisziplinargesetze). Der Dienstherr kann ermitteln lassen und Disziplinarverfahren anstrengen, in deren Verlauf unterschiedliche Verfehlungen (Dienstvergehen) geprüft werden. Mögliche Maßnahmen reichen je nach Schwere des Vergehens von Verweisen, Geldbußen, Kürzungen von Bezügen, Aufhebung einer Beförderung, Umsetzung oder Versetzung bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nur nach gesetzlichen Vorgaben und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beamten angeordnet werden. Das Verfahren muss formal korrekt und unverzüglich durchgeführt und dokumentiert werden. Zudem steht dem Beamten das Recht auf rechtliches Gehör und gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu. Ziel des Disziplinarrechts ist es, das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren.

Wie gestaltet sich das Weisungsrecht des Dienstherrn?

Der Dienstherr besitzt das Recht, seinen Beamten Weisungen im Rahmen der gesetzlichen und dienstlichen Vorgaben zu erteilen. Dieses Weisungsrecht umfasst sowohl allgemeine, organisatorische als auch konkrete dienstliche Anordnungen und ist ein wesentliches Element des Beamtenverhältnisses. Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen, soweit diese rechtmäßig sind und nicht gegen höherrangige Gesetze oder ethische Grundsätze verstoßen. Bei rechtswidrigen Anordnungen besteht hingegen nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht zur Remonstration (§ 36 BeamtStG, § 63 BBG), d.h., der Beamte muss den Dienstherrn über Bedenken informieren. Das Weisungsrecht besteht auch gegenüber höheren Beamten, sofern dies die Hierarchie und Organisation vorschreibt. Jedoch ist das Weisungsrecht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Rechte des Beamten begrenzt. Der Dienstherr darf keine unzumutbaren oder sittenwidrigen Anweisungen treffen.

Welche Mitbestimmungsrechte stehen dem Beamten gegenüber dem Dienstherrn zu?

Im Beamtenrecht bestehen – insbesondere im Bereich des kollektiven Dienstrechts – verschiedene Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte. Diese finden sich im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie in den Personalvertretungsgesetzen der Länder. Personalräte haben bei bestimmten personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahmen ein Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder Anhörungsrecht. Dies betrifft unter anderem Regelungen zu Arbeitszeiten, Einstellungen, Beförderungen, Umsetzungen, Kündigungen und sozialen Angelegenheiten. Für den einzelnen Beamten resultiert daraus das Recht, sich bei Konflikten oder Benachteiligungen an die Personalvertretung zu wenden. Darüber hinaus existieren Beteiligungsrechte bei der Erstellung von Beurteilungsrichtlinien, beim Gesundheitsschutz sowie bei der Wahrung von Chancengleichheit und Gleichbehandlung. Der Dienstherr muss diese Gremien anhören und ihre Zustimmung einholen, bevor einschneidende Maßnahmen ergriffen werden.

Welche Regelungen gelten für die Fürsorgepflicht bei Erkrankung oder Dienstunfähigkeit des Beamten?

Wird ein Beamter dienstunfähig oder erkrankt, ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, umfassende Fürsorge zu leisten. Dies beinhaltet zunächst die Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und die Bereitstellung medizinischer, rehabilitativer oder organisatorischer Hilfen. Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit muss der Dienstherr den Beamten entweder in eine amtsangemessene, anderweitige Beschäftigung versetzen oder – wenn dies nicht möglich ist – in den Ruhestand versetzen (vgl. § 26 BeamtStG, § 44 BBG). Der Dienstherr ist verpflichtet, die Dienstunfähigkeit auf Basis zuverlässiger ärztlicher Gutachten festzustellen. Ferner fällt die Gewährung von Beihilfe zu Krankheits-, Pflege- oder Geburtskosten in die Fürsorgepflicht, wobei Umfang und Höhe der Beihilfe gesetzlich geregelt sind. Auch im Ruhestand besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorgaben. Der Dienstherr hat stets auf die individuelle gesundheitliche Situation des Beamten Rücksicht zu nehmen.

In welchen Fällen endet das Dienstherr-Verhältnis und welche rechtlichen Folgen hat dies?

Das Verhältnis zwischen Dienstherr und Beamtem endet regelmäßig durch Tod des Beamten, Verlust der Beamtenrechte (etwa durch rechtskräftiges Disziplinarurteil), Entlassung, Versetzung in den Ruhestand oder – im Falle auf Zeit ernannter Beamter – durch Ablauf der Amtszeit (§ 21 ff. BeamtStG, § 30 ff. BBG). Jede Beendigung hat spezifische rechtliche Konsequenzen: Mit Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen grundsätzlich die Dienstpflichten des Beamten sowie die Verpflichtungen des Dienstherrn, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Versorgungsansprüche, Sterbegeld etc.). Beim Ruhestand bleibt das Treueverhältnis hinsichtlich bestimmter Pflichten (z.B. Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Annahme von Belohnungen) weiterhin bestehen. Die Beendigungstatbestände unterliegen strengen gesetzlichen Voraussetzungen und dürfen nicht willkürlich herbeigeführt werden. Bei jeder Beendigung ist zudem ein formelles Verfahren unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung durchzuführen.