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Dienstherr

Begriff und Stellung des Dienstherrn

Der Dienstherr ist der öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der ein Beamtenverhältnis begründet, gestaltet und beendet. Er ist Träger der Personalhoheit gegenüber Beamtinnen und Beamten und trägt die Verantwortung für deren statusrechtliche Stellung, Besoldung, Versorgung sowie die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Dienstherr ist nicht die einzelne Behörde, sondern die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, zu der die Behörde gehört.

Dienstherrnfähig sind insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Daneben können auch andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger Dienstherr sein, etwa Hochschulen, Sozialversicherungsträger, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder berufsständische Körperschaften, sofern ihnen das Recht zur Begründung von Beamtenverhältnissen zusteht. Private Rechtsträger sind nicht dienstherrnfähig.

Abgrenzungen und Rollen

Dienstherr und Dienstvorgesetzter

Der Dienstherr trifft die grundlegenden personalrechtlichen Entscheidungen, beispielsweise zur Begründung, Änderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der Dienstvorgesetzte ist die Person oder Stelle, die innerhalb der Organisation Weisungen erteilt, dienstliche Beurteilungen erstellt und die tägliche Dienstaufsicht ausübt. Dienstherr und Dienstvorgesetzter fallen häufig auseinander: Das Land kann Dienstherr sein, während ein Ministerium oder eine nachgeordnete Behörde die Dienstvorgesetztenfunktion wahrnimmt.

Dienstherr und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst

Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Tarifbeschäftigte stehen demgegenüber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Daraus folgen unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Entgelt beziehungsweise Besoldung, für Versorgung sowie für Pflichten und Rechte. Der Dienstherr übt hoheitliche Personalgewalt über Beamte aus; das Arbeitsverhältnis von Tarifbeschäftigten unterliegt dem allgemeinen Arbeitsrecht und kollektiven Vereinbarungen.

Begründung, Änderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses

Begründung

Das Beamtenverhältnis entsteht durch Ernennung. Es setzt die persönliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung voraus. Der Dienstherr trifft die Auswahlentscheidung nach dem Leistungsprinzip und muss eine besetzbare Planstelle vorhalten. Mit der Ernennung werden Status, Amtsbezeichnung und Laufbahngruppe festgelegt.

Änderung

Im Verlauf des Beamtenverhältnisses kann der Dienstherr organisatorische und personelle Maßnahmen treffen, etwa Abordnung (vorübergehende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle), Versetzung (dauerhafte Zuweisung zu einer anderen Dienststelle), Umsetzung (innerbehördliche Änderung des Aufgabenbereichs) oder Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb der unmittelbaren Verwaltung. Ein Wechsel des Dienstherrn ist möglich, etwa zwischen Bund und Ländern oder zu einer kommunalen Körperschaft. Dabei sind Beteiligungsrechte der Personalvertretung zu beachten.

Beendigung

Das Beamtenverhältnis endet durch Eintritt in den Ruhestand, Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Mit dem Ruhestand gehen Versorgungsansprüche einher. Bei Disziplinarmaßnahmen gelten rechtsstaatliche Verfahren mit abgestufter Eingriffstiefe.

Rechte und Pflichten des Dienstherrn

Fürsorge- und Schutzpflicht

Der Dienstherr hat die Pflicht, für das Wohl seiner Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Dazu zählen Schutz von Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz, angemessene Arbeitsbedingungen, Unterstützung bei Dienstunfällen und bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Schutz der Rechtsstellung sowie fairer Umgang bei dienstlichen Maßnahmen und Beurteilungen.

Alimentation, Besoldung und Versorgung

Der Dienstherr ist verpflichtet, eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen. Die Besoldung richtet sich nach dem Amt und der Laufbahn, ergänzt um Zulagen und Familienbestandteile. Hinzu treten Beihilfen im Krankheitsfall und eine eigenständige Versorgung im Ruhestand. Die Ausgestaltung orientiert sich an den finanziellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Rechtsträgers und dem Grundsatz der Amtsangemessenheit.

Personalwirtschaft und Organisation

Der Dienstherr steuert den Personalbedarf über Stellenpläne, trifft Auswahl- und Beförderungsentscheidungen und verantwortet dienstliche Beurteilungen, Laufbahngestaltung, Fortbildung sowie Personalentwicklung. Er wahrt Gleichbehandlung und Chancengerechtigkeit, berücksichtigt Belange der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf und achtet auf Barrierefreiheit.

Disziplinar- und Dienstaufsicht

Der Dienstherr überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten. Bei Pflichtverstößen stehen abgestufte disziplinarrechtliche Maßnahmen zur Verfügung. Entscheidungen erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs.

Pflichten der Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Dienstherrn

Treuepflicht und Neutralität

Beamtinnen und Beamte schulden dem Dienstherrn besondere Treue. Sie müssen die verfassungsmäßige Ordnung achten, politische Mäßigung und Zurückhaltung wahren und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sichern. Eine Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen ist ihnen nicht gestattet.

Gehorsam und Remonstration

Weisungen sind grundsätzlich zu befolgen. Bei erkennbaren rechtlichen Bedenken besteht die Pflicht zur Remonstration, also zur Rückmeldung gegenüber der vorgesetzten Stelle. Dadurch wird dienstliches Handeln auf rechtmäßige Grundlagen ausgerichtet.

Nebentätigkeiten, Geschenke, Verschwiegenheit

Nebenamtliche Tätigkeiten unterliegen Regelungen zur Genehmigung und Anzeigepflicht, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Zuwendungen dürfen nur in engen Grenzen angenommen werden. Dienstliche Angelegenheiten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Haftung und Verantwortung

Auftreten nach außen und Verantwortungszuordnung

Für Handlungen von Beamtinnen und Beamten in Ausübung ihres Amtes haftet grundsätzlich der Staat oder die jeweilige Körperschaft als Dienstherr nach außen. Ein Rückgriff gegenüber der handelnden Person kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, etwa bei grober Pflichtverletzung.

Datenschutz und Personalakte

Der Dienstherr führt die Personalakten und gewährleistet den Schutz personenbezogener Daten. Beamtinnen und Beamten steht grundsätzlich Einsicht in ihre Personalakten zu. Erhebungen, Aufbewahrung und Weitergaben erfolgen nur, soweit sie für dienstliche Zwecke erforderlich sind und schutzwürdige Interessen gewahrt bleiben.

Mitwirkungsgremien und Beteiligung

Personalvertretung, Gleichstellung, Schwerbehindertenvertretung

Die Interessen der Beschäftigten werden in der öffentlichen Verwaltung durch Personalvertretungen wahrgenommen. Ergänzend bestehen Gremien für Gleichstellung sowie die Vertretung schwerbehinderter Menschen. Der Dienstherr hat Beteiligungspflichten, etwa bei organisatorischen Änderungen, Versetzungen oder Beurteilungsgrundsätzen.

Beteiligungsverfahren

Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren sind auf eine ausgewogene Entscheidungsfindung angelegt. Der Dienstherr berücksichtigt die Stellungnahmen der Gremien und führt erforderliche Einigungs- oder Schlichtungsprozesse durch.

Föderale Besonderheiten und Vielfalt der Dienstherren

Bund und Länder

Bund und Länder gestalten das Beamtenrecht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Daraus ergeben sich Unterschiede bei Besoldung, Versorgung, Laufbahnen und Verfahrensabläufen. Der Dienstherr bleibt jeweils der verantwortliche Rechtsträger (Bund oder das einzelne Land).

Kommunale Ebene

Gemeinden und Gemeindeverbände sind eigenständige Dienstherren mit eigenen Zuständigkeiten. Sie ordnen ihre Verwaltung, treffen Personalentscheidungen und verantworten die Finanzierung im Rahmen ihrer Haushalte.

Weitere öffentlich-rechtliche Dienstherren

Auch sonstige öffentlich-rechtliche Rechtsträger, etwa Hochschulen, Selbstverwaltungseinrichtungen oder öffentlich-rechtliche Medienanstalten, können Dienstherr sein. Ihre Organisationen besitzen eigene Regelwerke und Entscheidungsstrukturen, bleiben aber an die allgemeinen Grundsätze des Beamtenverhältnisses gebunden.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann Dienstherr sein?

Dienstherr können Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sein. Darüber hinaus können auch andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger, wie Hochschulen, Sozialversicherungsträger oder öffentlich-rechtliche Medienanstalten, Dienstherr sein, sofern ihnen das Recht zur Begründung von Beamtenverhältnissen zusteht.

Ist die Behörde mein Dienstherr?

In der Regel ist nicht die einzelne Behörde, sondern der dahinterstehende Rechtsträger Dienstherr. Bei Landesbehörden ist dies etwa das Land, bei kommunalen Behörden die Gemeinde oder der Gemeindeverband.

Worin besteht der Unterschied zwischen Dienstherr und Dienstvorgesetztem?

Der Dienstherr ist der Rechtsträger, der statusrechtliche Entscheidungen trifft und die Personalhoheit ausübt. Der Dienstvorgesetzte ist die Stelle oder Person, die im Arbeitsalltag Weisungen erteilt, Leistungen beurteilt und die Dienstaufsicht führt.

Welche Pflichten hat der Dienstherr gegenüber Beamtinnen und Beamten?

Zu den zentralen Pflichten zählen Fürsorge, amtsangemessene Alimentation, Gesundheitsschutz, faire Beurteilungen, Beteiligung der Interessenvertretungen sowie rechtsstaatliche Verfahren bei disziplinarischen Maßnahmen und Personalentscheidungen.

Darf der Dienstherr ohne Weiteres versetzen oder abordnen?

Der Dienstherr kann Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen vornehmen, wenn dienstliche Gründe vorliegen und schutzwürdige Interessen angemessen berücksichtigt werden. Beteiligungsrechte der Personalvertretungen sind zu beachten.

Wer haftet bei Schäden, die Beamte im Dienst verursachen?

Für Schäden aus amtlicher Tätigkeit haftet grundsätzlich der Staat oder die jeweilige Körperschaft als Dienstherr nach außen. Ein Rückgriff gegenüber der handelnden Person kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Dürfen Beamte streiken?

Beamtinnen und Beamten ist die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen nicht gestattet. Dies folgt aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis und dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Staates.