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Dienstbezüge

Begriff und rechtliche Einordnung der Dienstbezüge

Dienstbezüge sind die gesetzlich geregelten Geld- und geldwerten Leistungen, die Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten. Hierzu zählen insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Dienstbezüge dienen der finanziellen Absicherung während der aktiven Dienstzeit und stellen das Gegenstück zum Arbeitsentgelt im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dar.

Definition und Abgrenzung

Unter Dienstbezügen versteht man das regelmäßige, amtsbezogene Einkommen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Begriff umfasst das Grundgehalt sowie weitere festgelegte Bestandteile wie Zuschläge, Zulagen und bestimmte Sonderzahlungen. Keine Dienstbezüge sind Leistungen, die erst nach dem aktiven Dienst für die Versorgung gewährt werden (z. B. Ruhegehalt), sowie eigenständige Nebenkosten- oder Aufwendungsersatzleistungen (z. B. Reisekostenvergütung).

Anspruchsberechtigte Personengruppen

Dienstbezüge erhalten Personen in einem statusrechtlichen Dienstverhältnis zum Staat oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dazu gehören insbesondere Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Lebenszeit, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten. Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst erhalten gesonderte Anwärterbezüge. Freiwillig Wehrdienstleistende erhalten grundsätzlich Wehrsold, der rechtlich nicht den Dienstbezügen zugeordnet ist.

Abgrenzung zu Arbeitsentgelt und Versorgung

Im Unterschied zum Arbeitsentgelt von Tarifbeschäftigten beruhen Dienstbezüge auf gesetzlicher Besoldung, nicht auf Vertrag oder Tarif. Versorgung (z. B. Ruhegehalt) ist demgegenüber Einkommen nach Beendigung der aktiven Dienstzeit. Dienstbezüge sind damit Bestandteil der aktiven Alimentation, Versorgung ist eine nachgelagerte Leistung.

Bestandteile der Dienstbezüge

Die Zusammensetzung der Dienstbezüge folgt einem gesetzlich vorgegebenen System. Der Umfang kann nach Statusgruppe, Amt, Funktion, Familie und Einsatzbedingungen variieren.

Grundgehalt

Das Grundgehalt (auch Amts- oder Grundbesoldung) ist der zentrale Bestandteil der Dienstbezüge. Es richtet sich nach der besetzten Planstelle beziehungsweise dem verliehenen Amt und den zugeordneten Besoldungsgruppen und -stufen. Die Stufenzuordnung berücksichtigt regelmäßig Erfahrungszeiten; Stufenaufstiege erfolgen im Regelfall zeit- oder leistungsbezogen.

Zuschläge und Zulagen

Zusätzlich zum Grundgehalt können Zuschläge und Zulagen gewährt werden. Typische Formen sind:

  • Familienzuschlag (z. B. aufgrund von Ehe bzw. Lebenspartnerschaft und für Kinder)
  • Amts- und Stellenzulagen (z. B. für bestimmte Funktionen oder herausgehobene Aufgaben)
  • Erschwerniszulagen (z. B. für besondere Belastungen, Dienste zu ungünstigen Zeiten)
  • Auslandszuschläge und kaufkraftbezogene Ausgleichsleistungen bei Auslandsverwendungen
  • Leistungsprämien und Leistungszulagen (befristet oder widerruflich, an Leistungsnachweise gekoppelt)

Der Anspruch auf einzelne Zulagen ist regelmäßig an das Fortbestehen der jeweiligen Voraussetzungen (z. B. Funktionswahrnehmung) gebunden.

Anwärterbezüge

Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärtergrundbeträge und gegebenenfalls Anwärtersonderzuschläge. Diese gelten als eigenständige Bezügeart und unterscheiden sich von den Dienstbezügen aktiver, statusrechtlich ernannter Amtsträgerinnen und Amtsträger.

Sachbezüge und geldwerte Vorteile

Bestimmte Sachleistungen oder geldwerte Vorteile können Teil der Bezüge sein oder daneben gewährt werden, etwa freie Unterkunft oder Dienstwohnungen, Dienstkleidung oder Zuschüsse zu Verpflegung. Solche Vorteile können steuerlich als geldwerter Vorteil behandelt werden. Sie zählen nicht durchgängig zu den Dienstbezügen im engeren Sinne, sind aber häufig besoldungsrechtlich integriert oder mit diesen verknüpft.

Sonderzahlungen

Einige Dienstherren gewähren Sonderzahlungen (z. B. jährliche Sonderzuwendungen). Ausgestaltung und Anspruchsvoraussetzungen variieren je nach Regelungsgeber. Sonderzahlungen sind entweder Bestandteil der Dienstbezüge oder eigenständige Leistungen, je nach Ausformung des jeweiligen Systems.

Entstehung, Änderung und Ende des Anspruchs

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Dienstbezüge entsteht mit Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und der Übertragung eines Amtes beziehungsweise einer entsprechenden Planstelle. Er setzt grundsätzlich die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes unter den jeweils geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen voraus.

Stufen, Erfahrungszeiten und Beförderung

Die Höhe des Grundgehalts hängt von der Besoldungsgruppe und der Stufe ab. Stufenaufstiege beruhen typischerweise auf Erfahrungszeiten; besondere Leistungen können die Entwicklung beeinflussen. Beförderungen führen regelmäßig zum Wechsel in eine höhere Besoldungsgruppe mit entsprechend erhöhtem Grundgehalt. Funktionszulagen enden, wenn die Funktion nicht mehr wahrgenommen wird.

Teilzeit, Abordnung und Versetzung

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge in der Regel anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang bemessen. Abordnung oder Versetzung lassen den Grundtatbestand der Dienstbezüge unberührt; funktionsbezogene Zulagen können sich ändern, wenn die bisherigen Voraussetzungen entfallen oder neue hinzutreten.

Ende und Übergang in die Versorgung

Die Dienstbezüge enden mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, etwa durch Eintritt in den Ruhestand, Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst. Nach dem Eintritt in den Ruhestand treten Versorgungsbezüge an die Stelle der Dienstbezüge.

Ruhen, Kürzung und Rückforderung

Beurlaubung, Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit

Bei Krankheit werden Dienstbezüge in der Regel fortgezahlt. Während bestimmter Schutzfristen (z. B. vor und nach einer Geburt) besteht ebenfalls Fortzahlung. Bei Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Besoldung ruht die Zahlung regelmäßig, soweit keine besondere Fortzahlung vorgesehen ist. Sonderurlaub kann mit oder ohne Fortzahlung gewährt sein, abhängig von Anlass und Rechtslage.

Disziplinarische Maßnahmen und besondere Situationen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Dienstbezüge vorläufig einbehalten oder gekürzt werden, etwa bei vorläufigen Maßnahmen im Disziplinarverfahren oder in Fällen der Haft. Solche Eingriffe richten sich nach spezialgesetzlichen Vorgaben und sind an formelle Voraussetzungen gebunden.

Überzahlungen, Aufrechnung und Rückforderung

Zu Unrecht gezahlte Dienstbezüge können zurückgefordert werden. Die Verwaltung kann mit laufenden Dienstbezügen aufrechnen oder Einbehalte vornehmen. Dabei sind Rückforderungs- und Verrechnungsgrundsätze sowie Schutzmechanismen zu beachten, insbesondere wenn der Empfänger die Überzahlung nicht kannte.

Steuer- und abgabenrechtliche Behandlung

Lohnsteuer

Dienstbezüge unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Dies gilt für laufende Bezüge ebenso wie für einmalige Leistungen, soweit sie steuerpflichtig sind. Sachbezüge und geldwerte Vorteile können steuerlich mit Pauschal- oder Individualversteuerung erfasst werden, je nach Art und Höhe.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Für Personen mit Dienstbezügen gelten besondere Regelungen im Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsrecht. Insbesondere werden keine Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Absicherung im Krankheitsfall erfolgt häufig über Beihilfeansprüche in Kombination mit privater Absicherung; die Pflegeversicherungspflicht besteht gesondert. Die konkrete Ausgestaltung hängt von Status, Dienstherrn und individuellen Verhältnissen ab.

Pfändbarkeit und Abtretung

Dienstbezüge sind grundsätzlich pfändbar, unterliegen jedoch Pfändungsschutzgrenzen. Abtretungen und Verpfändungen können beschränkt oder ausgeschlossen sein. Sonderregelungen gelten für bestimmte Zulagen und einmalige Leistungen, die ganz oder teilweise unpfändbar sein können.

Föderale Zuständigkeiten und Besoldungsordnungen

Regelungszuständigkeit von Bund und Ländern

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Bundes wird durch den Bund, die der Länder jeweils durch die Länder geregelt. Daher bestehen unterschiedliche Besoldungstabellen, Sonderzahlungen und Zulagenregelungen. Soldatinnen und Soldaten unterfallen der Bundeszuständigkeit. Die Haushaltslage und der Gesetzgeber vor Ort prägen die konkrete Ausgestaltung.

Besoldungsordnungen

Das Grundgehalt richtet sich nach Besoldungsordnungen und -gruppen. Verbreitet sind:

  • Besoldungsordnung A (laufbahntypische Ämter)
  • Besoldungsordnung B (herausgehobene Leitungsämter mit festen Gehältern)
  • Besoldungsordnung R (Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte)
  • Besoldungsordnung W (Professorinnen und Professoren, mit Grundgehalt und Leistungsbezügen)

Die Zuordnung erfolgt nach dem übertragenen Amt. Zusätzliche Leistungs- und Funktionsbezüge sind möglich.

Nebenleistungen aus dem Dienstverhältnis (Abgrenzung)

Neben den Dienstbezügen können weitere, nicht als Dienstbezüge einzuordnende Leistungen bestehen, etwa:

  • Beihilfeleistungen im Krankheitsfall
  • Reisekostenvergütung
  • Umzugskostenvergütung
  • Trennungsgeld

Diese Leistungen sind zumeist Aufwendungsersatz oder Beihilfen und dienen der Abdeckung dienstlich veranlasster Kosten oder besonderer Bedarfe. Sie haben eigene Anspruchsvoraussetzungen und kommen unabhängig von der Höhe der Dienstbezüge zur Anwendung.

Transparenz, Verfahren und Verwaltungspraxis

Bezügemitteilung und Auszahlung

Die Abrechnung der Dienstbezüge erfolgt durch zentrale oder regionale Bezügestellen. Die Auszahlung geschieht regelmäßig monatlich und häufig im Voraus. Bezügemitteilungen weisen die Zusammensetzung der Dienstbezüge, Abzüge und steuerliche Merkmale aus.

Rechtsbehelfe

Gegen beachtlich fehlerhafte Festsetzungen der Dienstbezüge bestehen verwaltungsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten. Fristen und Formvorgaben sind zu beachten; eine Klärung kann auch über interne Überprüfung und Korrektur der Bezügestelle erfolgen.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Personenbezogene Abrechnungsdaten unterliegen dem Datenschutz. Zugriff haben nur befugte Stellen. Elektronische Verfahren werden unter Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit betrieben.

Häufig gestellte Fragen

Was zählt zu den Dienstbezügen und was nicht?

Zu den Dienstbezügen zählen insbesondere das Grundgehalt sowie familien-, funktions- und leistungsbezogene Zulagen und Zuschläge. Nicht zu den Dienstbezügen zählen Versorgungsbezüge nach dem Ruhestand sowie eigenständige Aufwendungsersatzleistungen wie Reisekosten-, Umzugs- oder Trennungsgeld.

Erhalten Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit Dienstbezüge?

Während der Elternzeit ruht die Zahlung der Dienstbezüge grundsätzlich. Einzelne Nebenleistungen können unberührt bleiben, sofern hierfür eigenständige Anspruchsgrundlagen bestehen.

Sind Dienstbezüge pfändbar?

Dienstbezüge sind grundsätzlich pfändbar, jedoch nur im Rahmen gesetzlicher Pfändungsschutzgrenzen. Bestimmte Zulagen oder zweckgebundene Leistungen können ganz oder teilweise unpfändbar sein.

Wie unterscheiden sich Dienstbezüge von Versorgungsbezügen?

Dienstbezüge werden während der aktiven Dienstzeit gezahlt und sind amtsbezogen. Versorgungsbezüge treten nach Beendigung der aktiven Dienstzeit an ihre Stelle und dienen der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung.

Werden Dienstbezüge bei Teilzeit automatisch gekürzt?

Bei Teilzeitbeschäftigung werden Dienstbezüge in der Regel entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsumfang anteilig bemessen. Funktionsbezogene Zulagen können hiervon abweichen, wenn deren Anspruchsvoraussetzungen unverändert vorliegen.

Sind Dienstbezüge lohnsteuerpflichtig?

Dienstbezüge unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Dies gilt auch für steuerpflichtige Sachbezüge und einmalige Zahlungen, wobei besondere steuerliche Bewertungen zur Anwendung kommen können.

Können überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert werden?

Zu Unrecht gezahlte Dienstbezüge können von der zahlenden Stelle zurückgefordert und mit künftigen Bezügen verrechnet werden. Dabei werden Rückforderungs- und Vertrauensschutzgrundsätze berücksichtigt.