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Diätassistentin, Diätassistent


Diätassistentin, Diätassistent: Rechtliche Definition und Berufsausübung

Der Begriff Diätassistentin beziehungsweise Diätassistent bezeichnet eine reglementierte Berufsgruppe im Gesundheitswesen, die primär im Bereich der Ernährungstherapie und Ernährungsberatung tätig ist. Die Tätigkeit der Diätassistentinnen und Diätassistenten ist in Deutschland durch gesetzliche Vorgaben umfassend geregelt und unterliegt bestimmten Schutz- sowie Qualifikationsanforderungen. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen, Berufsbild, Ausbildung, Berufsbezeichnungsschutz, Tätigkeitsfeld sowie haftungs- und datenschutzrechtliche Aspekte detailliert dargestellt.


Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage: Diätassistentengesetz (DiätAssG)

Die Ausbildung und Berufsausübung der Diätassistentinnen und Diätassistenten ist in Deutschland durch das Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG) geregelt, das am 1. August 1994 in Kraft getreten ist. Ergänzende Ausführungen finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV).

Regelungsgehalt des DiätAssG

Das DiätAssG enthält detaillierte Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen:

  • Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  • Inhalte und Dauer der Ausbildung
  • Durchführung und Anforderungen der staatlichen Prüfung
  • Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  • Schutz der Berufsbezeichnung
  • Fortbildungspflichten und Möglichkeiten des Tätigwerdens

Geschützter Beruf und Berufsbezeichnung

Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ bzw. „Diätassistent“ ist in Deutschland gesetzlich geschützt. Nur Personen, die die nach dem DiätAssG und der DiätAss-APrV geregelte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und die staatliche Prüfung bestanden haben, dürfen diese Bezeichnung führen. Der widerrechtliche Gebrauch der Bezeichnung ist nach § 10 DiätAssG strafbar und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Voraussetzungen für die Berufszulassung

Um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu dürfen, müssen Diätassistentinnen und Diätassistenten folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erfolgreicher Abschluss der dreijährigen schulischen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule für Diätassistenz
  • Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung
  • Beantragung und Erteilung der Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung

Ausbildungsrechtliche Vorgaben

Ausbildungsstruktur

Die Ausbildung zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten dauert nach gesetzlicher Vorgabe drei Jahre und erfolgt an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen. Sie schließt eine staatliche Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil gliedert.

Ausbildungsinhalte

Die Ausbildungsinhalte sind durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegt. Sie umfassen insbesondere:

  • Anatomie und Physiologie
  • Ernährungslehre und -medizin
  • Diätetik bei verschiedenen Krankheitsbildern
  • Lebensmittelkunde
  • Organisation und Dokumentation
  • Rechtliche Grundlagen und Hygiene

Staatliche Prüfung

Nach Abschluss der Ausbildung ist eine staatliche Prüfung abzulegen, die zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt.


Tätigkeitsfeld und rechtlicher Rahmen der Berufsausübung

Tätigkeitsbereich

Diätassistentinnen und Diätassistenten arbeiten hauptsächlich in folgenden Bereichen:

  • Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken
  • Praxen für Ernährungstherapie
  • Alten- und Pflegeheime
  • Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsdienste
  • Ernährungsberatung in eigener Praxis (Ernährungstherapie nach ärztlicher Verordnung)

Abgrenzung zu anderen Berufen

Die Tätigkeit ist von anderen Gesundheitsberufen, insbesondere von Ernährungsberatern oder Ökotrophologen, abzugrenzen. Lediglich Diätassistentinnen und Diätassistenten dürfen eigenverantwortlich ärztlich verordnete Ernährungstherapien durchführen.


Haftungsrechtliche Aspekte

Diätassistentinnen und Diätassistenten tragen im Rahmen ihrer Berufsausübung eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Patienten oder Klienten. Fehlerhafte Beratung oder Therapie kann haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen etwaige Schadensersatzansprüche abzusichern. Die Sorgfaltspflicht umfasst unter anderem die sachgerechte Dokumentation der Beratung und Einhaltung von Hygienevorschriften.


Datenschutz und Schweigepflicht

Im Rahmen der Berufsausübung unterliegen Diätassistentinnen und Diätassistenten der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) und müssen die Datenschutzvorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage weitergegeben werden.


Berufsrechtliche Vertretungen und Fortbildung

Berufskammern und Berufsverbände

Vertreten werden Diätassistentinnen und Diätassistenten hauptsächlich durch berufsständische Verbände. Diese setzen sich für die Wahrung und Förderung berufsrechtlicher Interessen ein, sind aber keine Pflichtvereinigungen und nehmen keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

Fort- und Weiterbildungspflichten

Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht zur Fortbildung, zur Qualitätssicherung und für das Beibehalten aktueller fachlicher Kompetenzen wird eine regelmäßige berufliche Weiterbildung empfohlen.


Europarechtliche Perspektive und Anerkennung

Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union regelt die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG), dass im europäischen Ausland erworbene Abschlüsse auf Gleichwertigkeit geprüft und bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen in Deutschland anerkannt werden.


Zusammenfassung

Diätassistentinnen und Diätassistenten sind staatlich ausgebildete und reglementierte Gesundheitsberufe mit gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung. Ihre Berufsausübung ist durch das Diätassistentengesetz umfassend geregelt und unterliegt strengen qualifikatorischen, haftungs- sowie datenschutzrechtlichen Vorgaben. Durch die rechtliche Schutzstellung und die klar definierten Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen wird die Qualität der Ernährungstherapie in Deutschland gesichert. Die Anerkennung der Qualifikation erstreckt sich durch europäische Regelungen auch auf andere Mitgliedstaaten der EU.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf in Deutschland die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ bzw. „Diätassistent“ führen?

Die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ beziehungsweise „Diätassistent“ ist in Deutschland gesetzlich geschützt und darf ausschließlich von Personen geführt werden, die eine staatliche Prüfung gemäß dem Diätassistentengesetz (DiätAssG) erfolgreich abgelegt haben. Gemäß § 1 DiätAssG ist Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung eine dreijährige, staatlich anerkannte Ausbildung sowie das Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung. Personen, die diese Anforderungen nicht erfüllen und dennoch die Berufsbezeichnung führen, machen sich gemäß § 7 DiätAssG strafbar und können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe belegt werden. Auch Personen mit ausländischen Qualifikationen dürfen die Bezeichnung erst nach Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung offiziell führen.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Berufsausübung von Diätassistenten?

Die Berufsausübung von Diätassistentinnen und Diätassistenten ist umfassend durch das Diätassistentengesetz (DiätAssG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistenten (DiätAss-APrV) geregelt. Sie dürfen eigenverantwortlich diätetische Beratungen, Schulungen und therapeutische Maßnahmen auf ärztliche Verordnung hin durchführen. Eigenständige medizinische Diagnosen oder Therapien liegen jedoch außerhalb der berufsrechtlichen Kompetenzen und dürfen nicht erbracht werden. Diätassistenten sind verpflichtet, sich an bestehende Datenschutzregelungen und Schweigepflicht zu halten, insbesondere im Umgang mit Patientendaten (§ 203 StGB). Außerdem unterliegen sie berufsrechtlichen Kontrollmechanismen, die in einzelnen Bundesländern durch Gesundheitsämter oder zuständige Berufsverbände ausgeführt werden.

Ist eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für Diätassistenten verpflichtend?

Derzeit existiert in Deutschland weder eine verpflichtende berufsständische Kammer noch eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft für Diätassistentinnen und Diätassistenten, wie es beispielsweise bei Ärzten oder Apothekerinnen der Fall ist. Eine freiwillige Mitgliedschaft in berufsständischen Verbänden (wie dem Verband der Diätassistenten – VDD) ist jedoch möglich und bietet Vorteile wie Fachinformationen, Fortbildungen und rechtliche Beratung. Rechtliche Notwendigkeit besteht hierfür jedoch nicht.

Welche rechtlichen Anforderungen sind bei der selbstständigen Tätigkeit als Diätassistent zu beachten?

Diätassistenten dürfen gemäß § 1 DiätAssG nach Abschluss ihrer Ausbildung selbstständig tätig werden, benötigen jedoch keine Approbation. Bei der Gründung einer eigenen Praxis sind jedoch verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten. Dazu zählen die Anmeldung eines Gewerbes (sofern nicht ausschließlich heilberuflich tätig), gegebenenfalls Eintragung ins Berufs- oder Handelsregister, Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Umgang mit Patientendaten sowie die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in Bezug auf Werbung. Zudem ist bei privatärztlicher Abrechnung die Regelung des § 7 Heilpraktikergesetzes hinsichtlich der Abgrenzung zu Ärzten und Heilpraktikern zu beachten, um keine unerlaubte Heilkunde auszuüben. Berufshaftpflichtversicherungen sind dringend zu empfehlen, aber nicht gesetzlich verpflichtend.

Dürfen Diätassistenten Rezepte oder Verordnungen ausstellen?

Diätassistentinnen und Diätassistenten sind nicht befugt, eigenständig Rezepte oder ärztliche Verordnungen auszustellen. Sie sind dazu qualifiziert, ärztlich verordnete Diättherapien umzusetzen und Patientinnen und Patienten zu beraten, jedoch dürfen sie nicht selbständig verschreibungspflichtige Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Heilmittel verordnen. Sie arbeiten somit stets im nachgeordneten Bereich und führen diätetische Maßnahmen auf Basis ärztlicher Anordnungen durch. Die eigenständige Erstellung von medizinischen Diagnosen oder Therapien überschreitet ihren rechtlichen Kompetenzrahmen.

Welche Fortbildungs- und Weiterbildungsverpflichtungen bestehen für Diätassistenten?

Eine gesetzlich festgeschriebene Fortbildungspflicht besteht für Diätassistenten derzeit nicht. Dennoch werden regelmäßige Fort- und Weiterbildungen ausdrücklich empfohlen und in bestimmten Anstellungsverhältnissen (z. B. im Krankenhaus) auch arbeitsvertraglich gefordert. Einhaltung fachlicher Standards und Aktualisierung des Wissensstandes sind aus berufsethischen Gründen geboten. Bei Mitgliedschaft in berufsständischen Verbänden können zudem Fortbildungen Pflicht sein, etwa zur Aufrechterhaltung von Zertifizierungen oder Qualitätssiegeln. Auch die Teilnahme an qualitätsgesicherten Weiterbildungsprogrammen kann Voraussetzung für die Abrechnung bestimmter Leistungen mit den Krankenkassen sein.

In welchen Bereichen und unter welchen rechtlichen Auflagen dürfen Diätassistenten tätig werden?

Diätassistentinnen und Diätassistenten können in verschiedenen Settings tätig werden: Kliniken, Rehabilitationszentren, Arztpraxen, Gesundheitsämtern, Bildungseinrichtungen oder in freiberuflicher Praxis. Rechtlich ist jedoch festgelegt, dass sie bei medizinisch indizierten Maßnahmen grundsätzlich auf Weisung und Verordnung eines Arztes arbeiten. Tätigkeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung dürfen eigenverantwortlich erfolgen, solange keine ärztliche Behandlung im rechtlichen Sinne durchgeführt wird. Für die Arbeit als Lehrkraft an Berufsfachschulen ist zusätzlich eine pädagogische Zusatzqualifikation erforderlich. Die Einhaltung von Hygieneverordnungen, Datenschutzgesetzen und ggf. arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist in jedem Beschäftigungsfeld notwendig.