Deutscher Städtetag: Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Struktur
Rechtliche Stellung des Deutschen Städtetags
Rechtsform und Organisationsstruktur
Der Deutsche Städtetag (DST) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von kreisfreien und kreisangehörigen Städten in Deutschland. Rechtlich handelt es sich beim Deutschen Städtetag um einen nicht rechtsfähigen Verein nach deutschem Privatrecht (§§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Organisation unterliegt damit weder dem Vereinsrecht des BGB für rechtsfähige Vereine noch Sonderregelungen für Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts. Sitz des DST ist Berlin, daneben existiert eine Geschäftsstelle in Köln.
Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund freiwilliger Entschlüsse der jeweiligen Städte. Der DST ist unabhängig von Parteien und konfessionellen Bindungen und agiert als kommunaler Spitzenverband ausschließlich auf Bundesebene.
Satzung und Mitgliedschaft
Grundlage der Tätigkeit bildet die vom DST beschlossene Satzung. In dieser sind Aufbau, Aufgaben, Mitgliedschaftsvoraussetzungen, Organe, Verwaltung sowie Beschluss- und Vertretungsverfahren festgelegt. Organisatorisch besteht der DST aus dem Präsidium, dem Hauptausschuss, dem Vorstand und diversen Fachausschüssen. Die Mitgliedschaft steht allen kreisfreien und bestimmten kreisangehörigen Städten offen.
Satzungsänderungen, Beitragsordnungen und grundsätzliche Entscheidungen werden in der Regel durch den Hauptausschuss beschlossen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem DST und seinen Mitgliedern werden intern, meist durch Konstituierung und rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, ausgestaltet.
Aufgaben und Funktionen im Rechtssystem
Interessenvertretung und Stellungnahmen
Der DST ist der maßgebliche Verband zur Wahrung und Förderung der Interessen der deutschen Städte auf Bundes- und Europaebene. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören die Interessenvertretung gegenüber dem Bund, den Ländern, der Europäischen Union sowie anderen Verbänden, Parteien und der Öffentlichkeit.
Wesentliche Befugnisse liegen in dem Recht, an Gesetzgebungsverfahren mitzuwirken (§ 2 Absatz 1 der Satzung). Der DST wird insbesondere bei Vorhaben, die den Wirkungsbereich der Städte betreffen, regelmäßig nach den jeweiligen Beratungsregeln der Bundesministerien und des Bundestages beteiligt. Hierfür reicht der Verband Stellungnahmen ein, deren Erstellung häufig auf Basis von expertengestützten Arbeitsgruppen und Fachgremien erfolgt.
Kommunalverfassungsrechtliche Bedeutung
Der DST ist ein Instrument des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG). Er ermöglicht es den Städten, ihre Belange im Prozess der Gesetzgebung und Rechtsanwendung zu bündeln, zu vertreten und durchzusetzen. Als kommunaler Spitzenverband wirkt der DST an der Wahrung des föderalen Gleichgewichts und der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen mit.
Innerhalb der multilateralen Verbandslandschaft bildet der DST, gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, das zentrale Sprachrohr der Kommunen auf Bundesebene.
Kommunalrechtlicher Kooperationsrahmen
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen kommunalen Spitzenverbänden und öffentlichen Stellen ist der DST befugt, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Arbeitsabkommen abzuschließen. Die Kooperation erfolgt regelmäßig bei Gesetzgebungsprojekten, Stellungnahmen sowie europaweiten Fragestellungen der Daseinsvorsorge und kommunalen Infrastruktur.
Stellung im deutschen Recht und Mitwirkung an Rechtsetzung
Gesetzliche Beteiligungsrechte
Der DST nimmt an Konsultations- und Beteiligungsverfahren der Bundesministerien, des Bundestages sowie des Bundesrats teil, sofern kommunalbezogene Rechtsnormen betroffen sind. Dieses Beteiligungsrecht ergibt sich aus der ständigen Praxis der Bundesregierung sowie bestimmten Regelungen der Geschäftsordnungen. Damit ist der DST ein anerkannter Träger öffentlicher Belange.
Im föderalen Zusammenspiel agiert der DST als Ansprechpartner der Länder bei landesrechtlichen Normsetzungsvorhaben.
Europarechtliche Vertretung
Die Interessenvertretung des DST erstreckt sich auf die Ebene der Europäischen Union. Hier nimmt er an Konsultationsverfahren, Netzwerken sowie Arbeitsgruppen der Europäischen Kommission teil. Der DST bringt die kommunalen Belange in europäischen Rechtssetzungsprozessen ein und arbeitet eng mit vergleichbaren Verbänden anderer Staaten zusammen.
Verfassungsrechtliche Bedeutung des Deutschen Städtetags
Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Selbstverwaltungsrecht
Der DST ist Teil des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden. Nach Art. 28 Abs. 2 GG besitzen Kommunen ein Recht auf Selbstorganisation; zur effektiven Wahrung dieser Rechte ist der Zusammenschluss in Verbänden notwendig und verfassungsrechtlich geschützt. Die Anerkennung als Spitzenverband erfolgt bundesweit aufgrund langjähriger Übung und Übereinkunft zwischen Bund und Kommunen.
Demokratische Legitimation und Transparenz
Die demokratische Legitimation des Deutschen Städtetags basiert auf der demokratischen Wahl der Repräsentantinnen und Repräsentanten der Mitgliedsstädte. Transparenz wird durch den öffentlichen Zugang zu Stellungnahmen, Berichten sowie Tagungsprotokollen gewährleistet.
Finanzen und Beitragsordnung
Finanzierung
Der DST finanziert sich primär aus den Beiträgen der Mitgliedsstädte, deren Höhe sich nach Einwohnerzahl und weiterer Faktoren richtet, die in der Beitragsordnung konkretisiert sind. Die Mittelverwendung unterliegt internen Rechenschafts- und Kontrollmechanismen, die von den Organen des Verbands überprüft werden.
Haushaltsrechtliche Stellung
Als nicht rechtsfähiger Verein unterliegt der DST nicht dem öffentlichen Haushaltsrecht, jedoch besteht eine interne Selbstregulierungspflicht hinsichtlich transparenter Mittelbewirtschaftung und Nachweiserbringung.
Zusammenfassung
Der Deutsche Städtetag ist ein bundesweit relevanter kommunaler Spitzenverband mit umfassender rechtlicher, politischer und organisatorischer Bedeutung. Seine rechtliche Stellung als nicht rechtsfähiger Verein, die mitgliedsorientierte Organisation und die zentrale Rolle in Gesetzgebungsverfahren kennzeichnen seine noch immer wachsende Bedeutung in der deutschen Rechtsordnung. Als Sprachrohr und Koordinationsorgan der Städte sichert der DST die kommunalen Interessen auf Bundes- und Europaebene, stärkt die kommunale Selbstverwaltung und trägt maßgeblich zu einer föderalen und demokratischen Rechtsgestaltung auf allen Ebenen bei.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechtsform hat der Deutsche Städtetag und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
Der Deutsche Städtetag ist als eingetragener Verein (e. V.) nach deutschem Vereinsrecht organisiert. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 21 ff. BGB. Die Eintragung in das Vereinsregister führt dazu, dass der Deutsche Städtetag als juristische Person des privaten Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit agiert. Das bedeutet, er kann Verträge abschließen, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden. Die Vereinsmitglieder – vor allem die deutschen Städte – haften grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins, sondern lediglich mit dem Vereinsvermögen. Zudem ist der Verein verpflichtet, eine ordnungsgemäße Satzung zu haben und regelmäßig Mitgliederversammlungen abzuhalten, auf denen grundlegende Entscheidungen getroffen werden. Der Deutsche Städtetag ist als Interessenvertretung politisch aktiv, besitzt aber keine gesetzgeberische oder hoheitliche Gewalt. Seine Entscheidungen sind daher grundsätzlich keine Verwaltungsakte im juristischen Sinne, sondern stellen Empfehlungen oder Stellungnahmen dar, auf die sich Gesetzgeber oder Verwaltungsträger stützen können.
Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen die Mitgliedschaft im Deutschen Städtetag?
Die Mitgliedschaft beim Deutschen Städtetag ist in dessen Satzung geregelt, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des BGB für Vereine stehen muss. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist in der Regel die Eigenschaft als Stadt oder kreisfreie Stadt in Deutschland. Die Aufnahme neuer Mitglieder, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der mögliche Ausschluss sind satzungsgemäß geregelt und unterliegen der Kontrolle durch die Vereinsorgane. Rechtsmittel gegen Aufnahme- oder Ausschlussentscheidungen richten sich nach der Satzung und, sofern dort nicht abschließend geregelt, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des Vereinsrechts. Mitgliedstädte bleiben juristisch unabhängig, ihre Rechte und Pflichten im Verein bestehen daneben.
Welche rechtlichen Möglichkeiten der Einflussnahme besitzt der Deutsche Städtetag gegenüber Bundes- und Landesgesetzgeber?
Der Deutsche Städtetag ist ein Interessenverband und hat daher keine gesetzliche Entscheidungsbefugnis im Gesetzgebungsverfahren, wohl aber umfassende Anhörungs- und Beteiligungsrechte. In der Regel wird der Städtetag bei Vorhaben, die die Städte betreffen, als Sachverständiger angehört (§ 47 GGO Bund, vergleichbare Landesregelungen). Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht Teil des Demokratieprinzips sowie des Grundsatzes der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Die dort vom Deutschen Städtetag abgegebenen Stellungnahmen sind rechtlich für den Gesetzgeber unverbindlich, besitzen aber faktisch erhebliches Gewicht. Die Mitwirkung kann darüber hinaus auf Ebene der europäischen Rechtsetzung erfolgen, sofern Städte betroffen sind.
In welcher Weise ist der Deutsche Städtetag Träger von Rechten und Pflichten nach dem öffentlichen Recht?
Als eingetragener Verein ist der Deutsche Städtetag grundsätzlich privatrechtlich organisiert, doch treten ihm im Rahmen seiner Aufgaben häufig hoheitliche Akte oder öffentlich-rechtliche Verträge entgegen. Öffentlich-rechtliche Rechte entstehen beispielsweise, wenn der Städtetag als Träger von Interessen Dritter in Planfeststellungsverfahren, Gesetzgebungsanhörungen oder Verwaltungsverfahren beteiligt wird. Er kann bestimmte öffentliche Fördermittel beantragen oder Funktionen im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen übernehmen. Seine Stellung bleibt aber stets die eines Interessen- und Repräsentantengremiums ohne eigene behördliche Befugnisse, es sei denn, dies wird durch eine Spezialregelung eröffnet.
Wie ist die interne Willensbildung des Deutschen Städtetags rechtlich geregelt?
Die interne Willensbildung folgt den Vorgaben der Satzung, die wiederum den Rahmen des BGB für die Vereinsorganisation einhalten muss. Organe des Vereins sind typischerweise die Hauptversammlung als oberstes Beschlussorgan, der Vorstand und ggf. weitere Gremien (Präsidium, Ausschüsse). Die Satzung bestimmt, wie Vertreter der Mitgliedsstädte entsandt werden und mit welcher Stimmgewichtung Entscheidungen getroffen werden. Beschlüsse der Organe sind vereinsinterne Willenserklärungen, die jedoch nach außen im Namen des Vereins rechtswirksam werden können. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen oftmals qualifizierter Mehrheiten gemäß § 33 BGB.
Unterliegt der Deutsche Städtetag einer besonderen Aufsicht oder Regulierung?
Der Deutsche Städtetag unterliegt in erster Linie der Kontrolle durch seine eigenen Organe sowie den Vorgaben des Vereinsrechts, insbesondere was Transparenz, Satzungskonformität, Buchführung und Rechnungslegung betrifft. Es gibt keine staatliche Fach- oder Rechtsaufsicht wie bei Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allerdings ist er als gemeinnütziger Verein regelmäßig verpflichtet, die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) zu erfüllen. Die Prüfung der Gemeinnützigkeit und korrekten Mittelverwendung obliegt dem zuständigen Finanzamt.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Finanzierung des Deutschen Städtetags?
Die Finanzierung erfolgt auf Grundlage der Satzung und beschlossenen Haushaltsordnungen des Vereins. Typische Einnahmequellen sind Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, eventuell projektbezogene Fördergelder und Eigenmittel. Die Beitragspflicht und deren Bemessung müssen in der Satzung geregelt sein und stehen unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder. Sämtliche Mittel sind satzungsgemäß zu verwenden; ein Verstoß dagegen kann zivilrechtliche Haftungsfolgen und den Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Spenden oder Fördergelder unterliegen zudem den einschlägigen Transparenz- und Rechenschaftspflichten.