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Deutscher Landkreistag


Begriff und rechtliche Einordnung des Deutschen Landkreistags

Der Deutsche Landkreistag (DLT) ist der kommunale Spitzenverband auf Bundesebene, der die Interessen der 294 Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland vertritt. Seine rechtliche Grundlage, Organisation und Aufgaben ergeben sich aus bundes- und landesrechtlichen Regelungen sowie den satzungsmäßigen Bestimmungen des Vereinsrechts.


Rechtlicher Status und Organisationsstruktur

Rechtsnatur und Vereinsrecht

Der Deutsche Landkreistag ist als eingetragener Verein gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 ff. BGB) organisiert. Er erlangt damit die Rechtsfähigkeit als juristische Person des Privatrechts. Die Eintragung erfolgt beim zuständigen Vereinsregister in Berlin, da der Verband seinen Sitz in Berlin hat.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Deutschen Landkreistag steht den Landkreistagen der Bundesländer offen, die wiederum die jeweiligen Landkreise entsenden. Die einzelnen Landkreise sind nicht unmittelbar, sondern über ihre Landesverbände Mitglied im DLT. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in der Satzung des Verbands geregelt. Die Mitgliedsbeiträge, Stimmrechte und Vertretungsmodalitäten ergeben sich aus Geschäftsordnung und Satzung des Dachverbands.

Organe und Gremien

Die wichtigsten Organe des Deutschen Landkreistags sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, der Hauptausschuss und der Präsident. Die Satzung definiert Funktionen, Zusammensetzung, Wahlmodalitäten sowie die Verantwortlichkeiten dieser Gremien. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ fasst grundsätzliche Beschlüsse, etwa zur Wahl des Präsidenten, zur Satzungsänderung und zur Bestimmung programmatischer Leitlinien.


Aufgaben und Funktionen im rechtlichen Kontext

Interessenvertretung und Gesetzgebungsverfahren

Der Deutsche Landkreistag nimmt für seine Mitglieder die Rolle eines Interessenvertretungsorgans gegenüber Bundestag, Bundesregierung, Bundesratsgremien sowie anderen Verbänden auf nationaler und europäischer Ebene wahr. Rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG), der die kommunale Selbstverwaltungsgarantie normiert und die Möglichkeit der Kommunen einschließt, ihre Belange durch Spitzenverbände vertreten zu lassen.

Der Verband wird in Gesetzgebungsverfahren regelmäßig angehört, insbesondere bei Gesetzesvorhaben, die die kommunale Ebene betreffen. Die Beteiligung an der Gesetzgebung erfolgt nach § 87 GGO (Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien) und ist als Verbandsbeteiligung anerkannt.

Mitwirkung und Anhörungsrechte

Im Rahmen staatlicher Willensbildung und Gesetzgebungsverfahren hat der Deutsche Landkreistag ein gesetzliches Mitwirkungs- und Anhörungsrecht. Die Bundesregierung beteiligt ihn regelmäßig im Rahmen von Konsultations- und Stellungnahmeverfahren. Zudem arbeitet der DLT in Bundesgremien sowie auf europäischer Ebene an der Gestaltung von Rechtsakten, Richtlinien und Verordnungen mit, soweit diese Auswirkungen auf die Landkreise haben.

Kommunale Selbstverwaltung und deren Sicherung

Die kommunale Selbstverwaltung ist verfassungsmäßig garantiert, und der Deutsche Landkreistag sieht sich verpflichtet, diese im Sinne seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Er trägt insbesondere zur Sicherung der finanziellen Ausstattung, der Verwaltungsautonomie und der institutionellen Handlungsfähigkeit der Landkreise bei. Er setzt sich durch Stellungnahmen, Gutachten und Gespräche mit Verfassungsorganen dafür ein, die Belange der Kreise auch im Staatsorganisationsrecht durchzusetzen.


Rechtliche Grundlagen und Satzung

Satzung des Deutschen Landkreistags

Die Satzung bildet das grundlegende Regelwerk für die interne Organisation, Aufgabenverteilung und Entscheidungsprozesse des DLT. Sie legt unter anderem fest:

  • Ziele und Aufgaben des Verbands
  • Struktur und Arbeitsweise der Organe
  • Regelungen zur Mitgliedschaft, zum Beitragswesen und zu Wahlen
  • Rechte und Pflichten der Mitgliedsverbände

Änderungen an der Satzung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit, wie sie in der Satzung selbst bestimmt wird.

Vereinsrechtliche Vorgaben

Durch die Eintragung als Verein ist der DLT an die Vorschriften des BGB zu gemeinnützigen Vereinen gebunden. Er ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen und verwendet Vereinsmittel ausschließlich satzungsgemäß.


Verhältnis zu anderen Körperschaften und Rechtsstellung im Föderalismus

Zusammenarbeit mit anderen kommunalen Spitzenverbänden

Der Deutsche Landkreistag arbeitet eng mit anderen bundesweiten kommunalen Spitzenverbänden wie dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund zusammen. Rechtsgrundlagen für diese Kooperationen liegen in paritätischen Vereinbarungen und gemeinsamen Ausschüssen, die Stellungnahmen, Arbeitsgemeinschaften und Projekte koordinieren.

Funktion im deutschen Staatsaufbau

Im Mehrebenensystem der Bundesrepublik Deutschland repräsentiert der Deutsche Landkreistag die Ebene der Landkreise gegenüber Bundesorganen. Er hat dabei auch Einfluss auf die föderale Finanzarchitektur, etwa bei Verhandlungen zum kommunalen Finanzausgleich oder zur Ausgestaltung des Konnexitätsprinzips gemäß Art. 104a GG.


Europarechtliche und internationale Bezüge

Engagement auf europäischer Ebene

Der Deutsche Landkreistag ist Mitglied im Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) und auf europäischer Ebene insbesondere im Ausschuss der Regionen der EU vertreten. Sein Engagement betrifft insbesondere die Umsetzung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung und die Einbringung kommunaler Belange in EU-Richtlinien und -Verordnungen.

Mitwirkung an internationalen Projekten

Im Rahmen internationaler Zusammenarbeit beteiligt sich der DLT an Projekten im Bereich Verwaltungsmodernisierung, Daseinsvorsorge und grenzüberschreitende Kooperationen, deren rechtlicher Rahmen durch völkerrechtliche Abkommen und EU-Recht gesteckt ist.


Zusammenfassung

Der Deutsche Landkreistag stellt einen bedeutenden, rechtlich etablierten Verband zur Vertretung der Landkreise auf bundesdeutscher und europäischer Ebene dar. Seine Aufgaben und Strukturen sind durch das Vereinsrecht, das Grundgesetz und die eigenen satzungsmäßigen Regelungen bestimmt. Der Verband nimmt durch seine Mitwirkung und Anhörungsrechte maßgeblichen Einfluss auf die Formulierung und Ausgestaltung von Rechtsetzungsvorhaben, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen, und ist unabdingbarer Bestandteil des föderalen Aufbaus sowie der politischen und rechtlichen Interessensvermittlung der Landkreise in Deutschland.


Literatur und weiterführende Rechtsquellen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), insbesondere Art. 28, Art. 104a
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 21 ff.
  • Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), § 87
  • Satzung des Deutschen Landkreistags (abrufbar über die Website des Verbandes)
  • Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechtsform besitzt der Deutsche Landkreistag?

Der Deutsche Landkreistag (DLT) ist ein kommunaler Spitzenverband, der als eingetragener Verein (e.V.) organisiert ist. Er handelt gemäß den Vorschriften des deutschen Vereinsrechts, insbesondere nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über eingetragene Vereine (§§ 21 ff. BGB). Die Mitgliedschaft im DLT steht den Landkreisen und den kreisfreien Städten offen, die sich durch ihre jeweiligen Landesverbände organisieren. Die Verbandssatzung regelt die internen Strukturen, Rechte und Pflichten der Mitglieder, die auf Transparenz und kollegialer Willensbildung beruhen. Durch seine Rechtsform als eingetragener Verein ist der DLT mit umfassender Rechtsfähigkeit ausgestattet, kann also Träger von Rechten und Pflichten sein, als Partei im Rechtsverkehr auftreten, Verträge schließen und als Kläger oder Beklagter vor Gericht auftreten.

Welche gesetzlichen Grundlagen bestimmen die Arbeit des Deutschen Landkreistages?

Die Arbeit des Deutschen Landkreistages basiert primär auf den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen für kommunale Spitzenverbände sowie auf seiner eigenen Satzung. Maßgeblich ist hier insbesondere Artikel 28 des Grundgesetzes (GG), der den Selbstverwaltungsstatus der Kommunen garantiert und ihnen das Recht gibt, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Die kommunalen Spitzenverbände wie der DLT sind in Bund-Länder-Vereinbarungen sowie durch spezifische Beteiligungsgesetze der Länder in politische Entscheidungsprozesse eingebunden. Darüber hinaus ist der DLT bei der Gesetzgebung auf Bundesebene regelmäßig anzuhören, wenn Fragen der kommunalen Selbstverwaltung betroffen sind (vgl. § 47 GO Bundestag für Anhörungen und Stellungnahmen).

Welche rechtlichen Befugnisse hat der Deutsche Landkreistag gegenüber seinen Mitgliedern?

Der Deutsche Landkreistag besitzt keine unmittelbaren Weisungs- oder Durchsetzungsbefugnisse gegenüber seinen Mitgliedern, sondern versteht sich als Interessenvertretung, Koordinations- und Serviceeinrichtung. Seine Befugnisse ergeben sich ausschließlich aus der Vereinssatzung und der Delegation von Aufgaben durch seine Mitgliedsverbände. Formelle Entscheidungen und Handlungsempfehlungen des DLT sind für die Mitglieder grundsätzlich nicht rechtlich bindend, sondern haben beratenden und koordinierenden Charakter. Rechtlich bindend können Beschlüsse nur dann sein, wenn die Mitgliederversammlung oder satzungsgemäße Organe dies im Rahmen der Verbandsautonomie beschließen und dies nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Welche Bedeutung hat der Deutsche Landkreistag im Rahmen der Gesetzgebung?

Im Rahmen der Gesetzgebung auf Bundesebene nimmt der Deutsche Landkreistag gemäß § 47 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine wichtige Stellung ein, da er als einer der kommunalen Spitzenverbände von Bund und Ländern in Gesetzgebungsverfahren beteiligt wird, sofern Angelegenheiten der Landkreise betroffen sind. Rechtlich handelt es sich hierbei um das Recht auf Anhörung und Stellungnahme, was keine Mitbestimmungs-, sondern eine Mitwirkungsbefugnis darstellt. Die Ergebnisse dieser Beteiligung können politischen Einfluss entfalten, sind jedoch formal nicht bindend. Die Beteiligung des DLT stellt sicher, dass die Interessen der Landkreise bei neuen Gesetzen oder bei der Änderung bestehender Gesetze frühzeitig und sachgerecht eingebracht werden können.

Kann der Deutsche Landkreistag vor Gericht klagen oder verklagt werden?

Die Rechtsfähigkeit des Deutschen Landkreistages als eingetragener Verein umfasst auch die Fähigkeit, als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten zu sein und im eigenen Namen zu klagen oder verklagt zu werden (§ 50 ZPO). Klagen können insbesondere im Zusammenhang mit Verbandsinteressen, etwa zur Sicherstellung der kommunalen Selbstverwaltung oder bei Streitigkeiten aus Verträgen, erhoben werden. Allerdings kann der DLT keine Klagen im Namen seiner Mitglieder führen (z.B. Kommunalklagen/Verfassungsbeschwerden), sondern nur seine eigenen Rechte verfolgen. Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren gelten dabei die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften.

Welche Vorgaben bestehen hinsichtlich der Finanzierung und Haushaltsführung des Deutschen Landkreistages?

Die Finanzierung des Deutschen Landkreistages ist satzungsrechtlich geregelt. Sie erfolgt hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge seiner Mitgliedsverbände (Landesverbände der Landkreise). Die Beitragsordnung wird von den satzungsgemäßen Organen festgelegt. Der DLT unterliegt als Verein grundsätzlich keiner staatlichen Haushalts- und Kassenordnung, muss jedoch entsprechend den vereinsrechtlichen Grundsätzen einen geprüften, geordneten Haushalt führen. Die Mittelverwendung ist auf die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben begrenzt (Gemeinnützigkeitsgrundsatz); Überschüsse sind vereinsintern zu verwenden. Eine staatliche Aufsicht findet, abgesehen von den Vorgaben des Vereinsrechts (etwa zur Eintragung ins Vereinsregister oder zur Einhaltung steuerlicher Vorgaben), nicht statt.

Unterliegt der Deutsche Landkreistag der staatlichen Aufsicht?

Als eingetragener Verein unterliegt der Deutsche Landkreistag lediglich der Vereinsaufsicht nach den §§ 21 ff. BGB. Eine spezielle fachliche oder kommunalrechtliche Aufsicht wie bei Körperschaften des öffentlichen Rechts besteht nicht. Die Kontrolle beschränkt sich auf die formale Satzungskonformität und die Einhaltung der Vorschriften des Vereinsrechts. Staatliche Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn dazu eine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht, etwa bei Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Vereinsrecht. Der DLT agiert demnach autonom, trägt aber die juristische Verantwortung für eine satzungs- und rechtskonforme Verbandstätigkeit.