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Designberühmung


Begriff und Bedeutung der Designberühmung

Die Designberühmung ist ein rechtlicher Begriff aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und bezeichnet die ausdrückliche oder konkludente Anerkennung eines Designrechts durch eine Person im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung. Im Zentrum steht in der Regel das Eingeständnis oder Zugeständnis, dass einem bestimmten Design Schutzfähigkeit nach nationalem oder europäischem Designrecht zukommt oder ein Designrecht besteht. Die Designberühmung spielt insbesondere in Streitigkeiten um Designverletzungen eine zentrale Rolle und hat weitreichende prozessuale sowie materiell-rechtliche Auswirkungen.


Rechtsnatur und Funktion der Designberühmung

Materiell-rechtliche Einordnung

Designberühmung ist ein Unterfall der allgemeinen Berühmung im Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Durch die Berühmung erkennt die Partei entweder das Bestehen eines eingetragenen oder nicht eingetragenen Designs an oder akzeptiert – meist im Rahmen eines Prozessverhaltens – die Schutzfähigkeit des geltend gemachten Designs. Dieses Verhalten kann Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Rechtsstreits, insbesondere die Verteilung der Darlegungslast und Beweislast, haben.

Berühmungstatbestand

Die Designberühmung setzt voraus, dass sich eine Partei ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zur Schutzfähigkeit oder zum Schutzumfang eines bestimmten Designs bekennt. Typische Berühmungssituationen liegen beispielsweise in der Erwiderung auf eine Abmahnung, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder in einer Unterlassungserklärung.

Berühmt sich eine Partei des Designs, wird dies regelmäßig dahin ausgelegt, dass sie auf die Geltendmachung bestimmter Einwendungen oder Einreden gegen das Design als solches verzichtet. Insbesondere kann sie sich nach Berühmung nicht ohne weiteres auf fehlende Schutzfähigkeit, mangelnde Neuheit oder Nicht-Individualität (§§ 2, 3 DesignG bzw. Art. 4, 5 GemeinschaftsgeschmacksmusterVO) berufen.


Prozessuale Bedeutung der Designberühmung

Auswirkungen auf die Beweislast

Im Designverletzungsverfahren muss der Kläger grundsätzlich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen. Das betrifft insbesondere auch die Schutzfähigkeit des Designs. Berühmt sich der Beklagte jedoch der Schutzfähigkeit oder des Bestehens eines Designs, entfällt die Notwendigkeit, dass der Kläger die Schutzfähigkeit explizit beweisen muss. Die Berühmung stellt insoweit ein prozessuales Geständnis im Sinne von § 288 ZPO dar, das für das Gericht verbindlich ist.

Rücknahme und Bindungswirkung

Ein einmal abgegebenes Berühmungsgeständnis kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Die Partei ist im Fortgang des Verfahrens sowie in Folgeverfahren an ihre im Rahmen der Designberühmung abgegebene Erklärung gebunden, soweit nicht Umstände vorliegen, die eine Rücknahme rechtfertigen könnten (z. B. wenn das Geständnis auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, § 290 ZPO).


Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsinstituten

Anerkenntnis und Berühmung

Die Designberühmung ist von einem prozessualen oder materiell-rechtlichen Teilanerkenntnis zu unterscheiden. Während das Anerkenntnis regelmäßig auf bestimmte Ansprüche oder Rechte abzielt, bezieht sich die Berühmung auf die Anerkennung abstrakter Voraussetzung – hier das Bestehen eines Designrechts. Ferner unterscheidet sich die Designberühmung von der so genannten „Nichtschutzfähigkeitsrüge“, da letztere explizit die Existenz oder den Umfang des Schutzrechts bestreitet.


Designberühmung und Abmahnung

Im Abmahnverfahren – vor dem gerichtlichen Verfahren – kommt der Berühmung eine besondere Funktion zu. Gibt der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung ab, in der die Schutzfähigkeit des Designs anerkannt oder nicht bestritten wird, kann dies als Designberühmung gewertet werden. In der Folge wäre der Abgemahnte in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren an die Berühmung gebunden und könnte die Schutzfähigkeit oder das Bestehen des Designs nicht mehr bestreiten.


Designberühmung im europäischen Kontext

Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Designberühmung

Die Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV, VO (EG) Nr. 6/2002) kennt die Berühmung als Rechtsfigur nicht explizit. Allerdings sind die Grundsätze der Berühmung auch auf Verfahren vor dem EUIPO oder im Rahmen von Verletzungsklagen bezüglich Gemeinschaftsgeschmacksmuster anwendbar. Eine durch Parteien abgegebene Berühmung bindet die Parteien nach nationalem Zivilprozessrecht, regelmäßig dem von den Mitgliedstaaten bestimmten Verfahrensrecht.


Praxistipps zum Umgang mit der Designberühmung

  • Prüfung vor Abgabe einer Berühmung: Jede Anerkennung oder Nichtbestreitung der Schutzfähigkeit sollte hinsichtlich ihrer rechtlichen Bindungswirkung sorgfältig geprüft werden.
  • Gestaltung von Abmahnungs- und Klageerwiderungen: Berühmungen sollten explizit vermieden oder ausdrücklich eingeschränkt werden, wenn eine spätere Anfechtung der Schutzfähigkeit in Betracht gezogen wird.
  • Dokumentation: Aussagen und Schreiben, in denen eine Designberühmung angenommen werden kann, sollten sorgfältig dokumentiert und archiviert werden, um Beweisprobleme zu vermeiden.

Literatur und weiterführende Hinweise

  • Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz. Kommentar, aktuelle Auflage, Rn. zum DesignG
  • Kur, Annette, Urheberrecht und Designschutz, in: Schricker/Loewenheim (Hrsg.), Urheberrecht, § 2 Rn. 85-110
  • Büscher/Dittmer/Schiwy (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Stichwort: Designberühmung

Zusammenfassung

Die Designberühmung ist ein zentrales Institut des Designrechts im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und bezeichnet die (auch konkludente) Anerkennung eines Designs oder seiner Schutzfähigkeit durch eine am Streit Beteiligte. Sie hat erhebliche praktische Bedeutung in außergerichtlichen Streitigkeiten und in Prozessen. Aufgrund ihrer weitreichenden Rechtsfolgen sollte sie nur mit gebotener Umsicht erklärt oder zugestanden werden. Die Bindungswirkung der Berühmung erstreckt sich auf weitere Verfahren und kann den Verfahrensausgang maßgeblich beeinflussen.

Häufig gestellte Fragen

In welchem rechtlichen Rahmen ist eine Designberühmung geschützt?

Die rechtliche Schutzgrundlage für die Designberühmung ist in Deutschland insbesondere im Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) geregelt, auf europäischer Ebene gilt die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Diese Gesetze bieten dem Inhaber eines eingetragenen oder nicht eingetragenen Designs Schutz gegenüber Nachahmung oder unbefugter Nutzung durch Dritte. Voraussetzung für einen Schutz ist grundsätzlich die Neuheit und Eigenart des Designs zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Offenbarung. Der Schutz entsteht durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder durch die Unionsweite Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern reicht die bloße Offenbarung innerhalb der Europäischen Union aus. Der Schutz umfasst ausschließlich die ästhetische Erscheinungsform des Erzeugnisses, nicht jedoch dessen technische Funktionalität.

Welche Handlungsmöglichkeiten hat ein Rechtsinhaber bei Verletzung seiner Designberühmung?

Wird eine Designberühmung verletzt, stehen dem Rechtsinhaber mehrere rechtliche Schritte offen. Er kann zunächst eine Abmahnung aussprechen und Unterlassung fordern. Sollten diese außergerichtlichen Bemühungen scheitern, besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung oder Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Außerdem kann die Vernichtung der verletzenden Produkte oder deren Rückruf aus dem Verkehr verlangt werden. Die Anspruchsgrundlagen hierfür finden sich in §§ 38 ff. GeschmMG bzw. den betreffenden Artikeln der GGV. Es besteht auch die Möglichkeit, Auskunft über Umfang und Herkunft der widerrechtlich hergestellten oder vertriebenen Produkte zu verlangen, um den konkreten Schaden berechnen zu können.

Wie lange dauert der rechtliche Schutz einer Designberühmung?

Der Schutz einer eingetragenen Designberühmung dauert grundsätzlich maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag, sofern die notwendigen Verlängerungsgebühren regelmäßig alle fünf Jahre entrichtet werden. Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen hingegen nur einen Schutz von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung innerhalb der Europäischen Union. Nach Ablauf dieser Fristen fallen die Designs in die Gemeinfreiheit, sodass sie von jedermann genutzt werden dürfen, sofern keine anderen Schutzrechte (wie Urheberrecht oder Markenrecht) bestehen.

Was sind die Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit einer Designberühmung?

Damit eine Designberühmung rechtlich durchsetzbar ist, muss sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch in Kraft sein, also die Schutzdauer darf nicht abgelaufen sein. Für eingetragene Designs muss zudem das Register aktuell und die Gebühren bezahlt sein. Erforderlich ist weiterhin, dass das betreffende Design tatsächlich die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt. Im Streitfall kann ein Gericht prüfen, ob diese Kriterien vorliegen. Bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern liegt die Beweislast für das Bestehen und die Bekanntheit der Designberühmung beim Rechtsinhaber, daher ist eine umfassende Dokumentation und Beweissicherung essenziell.

Wie wird die Reichweite einer Designberühmung rechtlich abgesteckt?

Die rechtliche Reichweite einer Designberühmung wird durch den sogenannten Schutzumfang begrenzt, der sich aus der Anmeldung bzw. der Offenbarung des Designs ergibt. Maßgeblich ist hierbei der Gesamteindruck, den das Design beim informierten Benutzer hervorruft. Schutz genießt nicht nur das exakte eingetragene Aussehen, sondern auch handlungsähnliche Nachahmungen, sofern sie einen insgesamt ähnlichen Eindruck vermitteln. Allerdings werden funktionale Elemente, die technisch bedingt oder erforderlich sind, ausdrücklich vom Schutz ausgenommen. Die Reichweite erstreckt sich territorial auf das jeweilige Schutzgebiet (national oder unionsweit) und sachlich auf die in der Anmeldung beschriebenen Produktklassen.

Welche Rolle spielt die Designberühmung im Verhältnis zu anderen gewerblichen Schutzrechten?

Die Designberühmung kann neben weiteren Schutzrechten wie dem Urheberrecht, Markenrecht oder Patentrecht bestehen. In vielen Fällen überschneiden sich die Schutzbereiche, zum Beispiel wenn ein Gebrauchsgegenstand sowohl durch Designrecht als auch durch Urheberrecht geschützt ist. Bei Konflikten zwischen bestehenden Schutzrechten und einer Designberühmung ist stets eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Besonders relevant ist dies im Bereich des sogenannten „Kollisionsschutzes“, bei dem geprüft wird, welches Recht vorrangig gilt und ob eine kumulative Schutzfähigkeit besteht. Der Designschutz ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Design ausschließlich durch die technische Funktion bedingt ist (§ 3 GeschmMG).

Welche Beweismittel sind bei Streitigkeiten um eine Designberühmung relevant?

Im Rechtsstreit um die Verletzung einer Designberühmung sind verschiedene Beweismittel entscheidend. Hierzu zählen insbesondere die Wiedergaben des Designs in der Eintragung oder Offenbarung (z. B. Fotos und Zeichnungen), Dokumentationen zum Schöpfungsprozess, Veröffentlichungen und Kataloge sowie Geschäftsunterlagen zur Markteinführung des Designs. Insbesondere bei nicht eingetragenen Designs ist die lückenlose Beweisführung der Offenbarung und der Designberühmung von zentraler Bedeutung, um vor Gericht bestehen zu können. Ergänzend können Sachverständigengutachten zum Gesamteindruck und zu technisch bedingten Merkmalen eingeholt werden.

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