Demonstrationsdelikte

Begriff und Bedeutung von Demonstrationsdelikten

Der Begriff Demonstrationsdelikte bezeichnet Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen, Kundgebungen oder Demonstrationen begangen werden. Diese Delikte stehen häufig in direktem Bezug zur Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Sie können sowohl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern als auch von Dritten während einer solchen Veranstaltung begangen werden.

Klassische Erscheinungsformen von Demonstrationsdelikten

Zu den typischen Demonstrationsdelikten zählen unter anderem Verstöße gegen Auflagen der Behörden, das Blockieren öffentlicher Wege, Sachbeschädigungen sowie Widerstandshandlungen gegenüber Einsatzkräften. Auch Beleidigungen oder Körperverletzungen im Rahmen einer Versammlung fallen darunter. Die Bandbreite reicht dabei von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bis hin zu schwerwiegenden Straftaten.

Verstöße gegen Auflagen und Anordnungen

Häufig werden bei Demonstrationen bestimmte Auflagen durch die zuständigen Behörden erlassen, um einen geordneten Ablauf zu gewährleisten. Dazu gehören etwa Vorgaben zur Route, zum Tragen bestimmter Gegenstände oder zum Verhalten der Teilnehmenden. Werden diese Vorschriften missachtet, kann dies als Demonstrationsdelikt gewertet werden.

Straftaten gegen Personen und Sachen

Im Verlauf einer Versammlung kann es zu Auseinandersetzungen kommen, bei denen Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Solche Handlungen sind unabhängig vom Anlass strafbar und gelten ebenfalls als Demonstrationsdelikte, wenn sie im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen.

Blockaden und Sitzstreiks

Das absichtliche Blockieren von Straßen oder Plätzen durch Sitzstreiks zählt ebenfalls zu den häufigen Formen dieser Delikte. Hierbei steht oft das Ziel im Vordergrund, Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzeugen oder eine politische Botschaft auszudrücken.

Rechtliche Einordnung und Besonderheiten bei Demonstrationen

Demonstrationen genießen einen besonderen Schutz durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Dennoch müssen sich alle Beteiligten an geltende Gesetze halten; insbesondere dürfen andere Rechtsgüter wie die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden.
Die rechtliche Bewertung eines Verhaltens während einer Demo hängt stets vom Einzelfall ab: Es wird geprüft, ob eine Handlung tatsächlich dem Schutzbereich der Meinungs- bzw. Versammlungsfreiheit unterfällt oder ob sie darüber hinausgeht und strafbar ist.
Einige Delikte können in bestimmten Situationen milder bewertet werden – etwa wenn sie aus einem politischen Motiv heraus begangen wurden -, dies ist jedoch immer abhängig vom konkreten Sachverhalt.

Beteiligte Personengruppen bei Demonstrationsdelikten

Nicht nur Teilnehmende an einer Demo können sich strafbar machen: Auch Organisierende tragen Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung sowie für die Einhaltung behördlicher Vorgaben.
Darüber hinaus gibt es Fälle sogenannter „Drittstraftäter“, also Personen außerhalb des eigentlichen Demozuges (zum Beispiel Gegendemonstrierende), deren Handlungen ebenfalls als Demonstrationsdelikt eingeordnet werden können.

Mögliche Rechtsfolgen

Werden während einer Demo Straftaten begangen – beispielsweise Körperverletzung oder Sachbeschädigung -, drohen je nach Schweregrad unterschiedliche Sanktionen wie Geld- bzw. Freiheitsstrafen sowie weitere Maßnahmen (z.B. Auflagen). Bei Ordnungswidrigkeiten sind meist Bußgelder vorgesehen.
Zudem kann ein Verstoß gegen versammlungsrechtliche Bestimmungen dazu führen, dass eine laufende Veranstaltung aufgelöst wird beziehungsweise zukünftige Veranstaltungen erschwert genehmigt werden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Demonstrationsdelikte

Können friedlich demonstrierende Personen auch ein Demonstrationsdelikt begehen?

Ja – selbst friedlich demonstrierende Menschen können ein solches Delikt begehen, wenn sie beispielsweise behördlichen Anordnungen nicht folgen oder unerlaubt öffentliche Flächen blockieren.

Müssen Organisatoren für Verstöße einzelner Teilnehmender haften?

Nicht automatisch – allerdings haben Organisatoren bestimmte Pflichten hinsichtlich Organisation und Information ihrer Gruppe über geltende Regeln.

Sind alle Verstöße während einer Demo automatisch schwerwiegende Straftaten?

Nein – viele Vorfälle stellen lediglich Ordnungswidrigkeiten dar; nur gravierendere Taten wie Gewaltanwendung gelten als schwere Straftat.

Darf die Polizei eine laufende Demo wegen einzelner Delikte abbrechen?

Liegen erhebliche Störungen vor beziehungsweise besteht Gefahr für Sicherheit/Ordnung kann eine Auflösung erfolgen.

Können Gegendemonstranten ebenfalls wegen eines solchen Delikts belangt werden?

Ja – auch Gegendemonstranten fallen unter diese Regelung sofern ihre Handlungen in direktem Zusammenhang mit dem Geschehen stehen.