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Defensivnotstand

Begriff und Bedeutung des Defensivnotstands

Der Defensivnotstand ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht, der eine besondere Situation beschreibt, in der eine Person zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für bestimmte Rechtsgüter auf Sachen eines Dritten einwirkt. Im Unterschied zu anderen Notstandssituationen richtet sich die Handlung beim Defensivnotstand nicht gegen das Eigentum oder die Rechte desjenigen, der selbst gefährdet ist oder die Gefahr verursacht hat, sondern gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten. Der Defensivnotstand stellt damit einen Ausnahmetatbestand dar, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe in fremde Rechtsgüter gerechtfertigt sein können.

Voraussetzungen des Defensivnotstands

Damit ein Defensivnotstand vorliegt und rechtlich anerkannt wird, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Zunächst muss eine akute Gefahr für bestimmte bedeutende Rechtsgüter bestehen – dazu zählen beispielsweise Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte. Die Gefahr muss unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein.

Weiterhin darf die Handlung nur dann vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist: Es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um die drohende Gefahr abzuwenden. Zudem muss zwischen dem geschützten Interesse und dem beeinträchtigten Interesse abgewogen werden; das gerettete Gut muss im Regelfall deutlich höherwertig als das beeinträchtigte Gut sein.

Gegen wen richtet sich der Eingriff?

Im Fall des Defensivnotstands erfolgt der Eingriff typischerweise zulasten eines unbeteiligten Dritten – also einer Person oder Institution, die weder Verursacher noch Betroffener der konkreten Gefahrenlage ist. Dies unterscheidet den Defensivnotstand von anderen Notständen wie etwa dem Aggressivnotstand.

Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme im Rahmen des Defensivnotstands darf nur so weit gehen wie unbedingt nötig (Erforderlichkeit). Außerdem gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Das geschützte Interesse (zum Beispiel Menschenleben) muss gegenüber dem beeinträchtigten Interesse (zum Beispiel Sachschaden am Eigentum eines Dritten) überwiegen.

Rechtsfolgen des Defensivnotstands

Liegt ein anerkannter Fall von Defensivnotstand vor und sind alle Voraussetzungen erfüllt worden, entfällt grundsätzlich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden am fremden Eigentum. Das bedeutet jedoch nicht automatisch einen vollständigen Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche: Unter Umständen kann es zu Ersatzansprüchen kommen – etwa wenn jemandem durch den Notstandseintritt ein Vermögenschaden entstanden ist.

Zivilrechtliche Aspekte beim Schadenseintritt

Auch wenn strafrechtlich kein Vorwurf gemacht wird, kann es dennoch vorkommen, dass Geschädigte Ersatz verlangen können. In solchen Fällen prüft man insbesondere Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen sowie mögliche Rückgriffsmöglichkeiten auf andere Beteiligte an der Gefahrenlage.

Anwendungsbeispiele aus dem Alltag

Ein klassisches Beispiel für einen möglichen Fall von Defensivnotstand wäre folgende Situation: Eine Person bemerkt einen Brand in einem Wohnhaus und nutzt zum Löschen Wasser aus einem nahegelegenen Gartenteich eines Nachbarn ohne dessen Erlaubnis – um größeren Schaden abzuwenden.
Ein weiteres Beispiel könnte darin bestehen, dass jemand mit seinem Fahrzeug auf ein fremdes Grundstück fährt oder dort parkt um einer plötzlichen Naturgefahr wie Hochwasser zu entkommen.
In beiden Fällen handelt es sich um Handlungen zum Schutz wichtiger Güter unter Inkaufnahme von Schäden an Sachen Unbeteiligter.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Defensivnotstand“

Was unterscheidet den Defensiv- vom Aggressivnotstand?

Beim Defensivnotstand richtet sich die Abwehrhandlung gegen Sachen unbeteiligter Dritter; beim Aggressiv-Notfall hingegen erfolgt sie gegenüber Sachen jener Personen beziehungsweise Einrichtungen durch deren Verhalten überhaupt erst eine Gefahr entstanden ist.

Darf ich im Notfall immer fremdes Eigentum beschädigen?

Nicht jede Notsituation rechtfertigt Eingriffe in fremdes Eigentum; entscheidend sind strenge Voraussetzungen wie akute Gefährdung bedeutender Interessen sowie Erforderlichkeit und Überwiegen dieser Interessen gegenüber denen des Geschädigten.

Muss ich nachträglich für entstandene Schäden haften?

Zwar entfällt bei Vorliegen aller Bedingungen meist eine strafbare Handlung; dennoch können zivilrechtliche Ansprüche entstehen – etwa auf Schadloshaltung durch Ausgleichszahlungen.

Können auch Unternehmen vom Recht auf Verteidigung im Sinne dieses Notstands Gebrauch machen?

Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können sich grundsätzlich auf diese Regelung berufen sofern alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Muss ich versuchen mildere Mittel einzusetzen bevor ich eingreife?

Eingriffe dürfen nur erfolgen wenn keine weniger einschneidenden Alternativen zur Verfügung stehen; dies nennt man Erforderlichkeitsgrundsatz.