Deckungsverkauf – Begriff und rechtliche Grundlagen
Der Deckungsverkauf ist ein Begriff aus dem Schuldrecht, der insbesondere im Zusammenhang mit Kaufverträgen eine Rolle spielt. Er beschreibt eine besondere Form des Weiterverkaufs von Waren oder Wertpapieren, die notwendig wird, wenn ein Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Der Deckungsverkauf dient dazu, den entstandenen Schaden durch Nichterfüllung eines Vertrages zu begrenzen und gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend zu machen.
Voraussetzungen für einen Deckungsverkauf
Ein Deckungsverkauf setzt voraus, dass zwischen zwei Parteien ein verbindlicher Kaufvertrag besteht. Kommt es dazu, dass der Käufer die Ware nicht abnimmt oder den vereinbarten Preis nicht zahlt, kann der Verkäufer nach einer angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Der Verkauf an einen Dritten wird als „Deckungsveräußerung“ bezeichnet.
Vertragsverletzung als Auslöser
Die Grundlage für einen Deckungsverkauf bildet stets eine Vertragsverletzung durch den ursprünglichen Käufer. Typische Fälle sind Annahmeverzug oder Zahlungsverzug. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen und dem säumigen Käufer erfolglos eine Nachfrist gesetzt wurde, kann der Verkäufer zum Mittel des Deckungsverkaufs greifen.
Ziel des Deckungsverkaufs
Das Ziel eines solchen Verkaufs ist es in erster Linie, wirtschaftliche Nachteile für den Verkäufer möglichst gering zu halten. Durch den Weiterverkauf erhält er zumindest einen Teil des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises zurück und kann so seinen Schaden minimieren.
Ablauf eines Deckungsverkaufs aus rechtlicher Sicht
Fristsetzung zur Leistungserbringung
Bevor ein Verkäufer zum Mittel des Deckungsverkaufs greifen darf, muss er dem ursprünglichen Käufer in aller Regel zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ohne Leistungserbringung entsteht das Recht auf Rücktritt vom Vertrag sowie auf Durchführung eines Ersatzgeschäfts.
Durchführung des Ersatzgeschäfts (Deckungsveräußerung)
Nach Rücktritt vom ursprünglichen Vertrag verkauft der Gläubiger (in diesem Fall meist der Verkäufer) die Ware an einen Dritten weiter – dies stellt das sogenannte Ersatzgeschäft dar. Die Bedingungen dieses Verkaufs müssen dabei marktüblich sein; überhöhte Verluste dürfen nicht künstlich erzeugt werden.
Anforderungen an Transparenz und Nachweisbarkeit
Für etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem ursprünglichen Käufer ist es wichtig, dass alle Schritte rund um das Ersatzgeschäft dokumentiert werden können: Dazu zählen insbesondere Angebote von Interessenten sowie Belege über erzielte Verkaufspreise beim Drittgeschäft.
Rechtliche Folgen eines erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Deckungsverkaufs
Möglicher Schadensersatzanspruch
Sollte beim Weiterkauf ein geringerer Erlös erzielt werden als ursprünglich mit dem ersten Käufer vereinbart war, kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden. Die Differenz zwischen altem und neuem Verkaufspreis gilt dann als ersatzfähiger Schaden.
Ausschluss weiterer Ansprüche bei vollständigem Ausgleich
Lässt sich beim Drittgeschäft jedoch mindestens derselbe Preis erzielen wie im Ursprungsvertrag, sind weitere Ansprüche gegen den ersten Käufer ausgeschlossen. Der wirtschaftliche Nachteil wurde in diesem Fall vollständig ausgeglichen.
Bedeutung für beide Vertragsparteien
Sowohl für Verkäufer als auch für säumige Käufer hat der Ablauf erhebliche Bedeutung: Während sich Letztere einem möglichen Schadensersatzrisiko ausgesetzt sehen, bietet sich Verkäufern so die Möglichkeit, ihr Risiko bei Vertragsstörungen zu begrenzen.
Anwendungsbereiche außerhalb klassischer Warenkäufe
Neben klassischen Warenkaufverträgen findet das Prinzip auch Anwendung bei Geschäften mit Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen. Auch hier dient es dazu, einen finanziellen Ausgleich herzustellen, sollte einer Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Deckungsverkauf“
Was versteht man unter einem „Deckungsverkauf“?
Ein „Deckungsverkauf“ bedeutet,
dass ein Gläubiger (meist ein Verkäufer) nach Nichterfüllung durch seinen Vertragspartner
die geschuldete Sache an jemand anderen verkauft,
um seinen eigenen finanziellen Schaden möglichst gering zu halten.
Wann darf ein solcher Verkauf durchgeführt werden?
Erst nachdem feststeht,
dass der ursprüngliche Schuldner seine vertraglichen Pflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht erfüllt hat,
kann auf diese Weise vorgegangen werden.
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< H 03 >Wie muss die Durchführung dokumentiert sein? H 03 >< P >
Alle relevanten Schritte sollten nachvollziehbar dokumentiert sein,
insbesondere Angebote anderer Interessenten sowie erzielte Preise beim Drittgeschäft;
dies erleichtert späteren Nachweis im Streitfall erheblich.
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< H 03 >Gibt es Grenzen hinsichtlich Preisgestaltung beim Dritt verkau f ?< / H 03 >< P >
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