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DDG


Digital-Dienste-Gesetz (DDG): Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich

Das Digital-Dienste-Gesetz (DDG) ist ein modernes Gesetz im Bereich des deutschen Internet- und IT-Rechts. Ab dem 14. Mai 2024 ersetzt das DDG das bisher geltende Telemediengesetz (TMG) und dient vor allem der Umsetzung und Ergänzung des europäischen Digital Services Act (DSA). Das DDG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Dienste und Anbieter im deutschen Rechtsraum und stellt verbindliche Vorschriften für den Umgang mit Mediendiensten und Internetangeboten bereit.

Zielsetzung und Bedeutung des Digital-Dienste-Gesetzes

Das DDG soll einheitliche rechtliche Standards zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Nutzende digitaler Dienste schaffen und einen reibungslosen europäischen Binnenmarkt für digitale Leistungen gewährleisten. Durch das Gesetz wird das deutsche Recht an die Vorgaben des DSA angepasst und bestehende nationale Regelungen überarbeitet. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verantwortung von Anbietern digitaler Dienste im Hinblick auf Informationspflichten, aufsichtsrechtliche Vorgaben sowie Haftungsregelungen und die Bekämpfung illegaler Inhalte im Internet.

Anwendungsbereich des DDG

Das Digital-Dienste-Gesetz erstreckt sich auf nahezu sämtliche internetbasierten Dienste, sogenannte „Vermittlungsdienste“ gemäß Art. 3 Nr. 1 DSA. Dazu gehören:

  • Anbieter von Webhosting-Diensten,
  • Suchmaschinenbetreiber,
  • Anbieter von sozialen Netzwerken,
  • Zugangsprovider und Plattformen zur Vermittlung von Online-Diensten.

Verpflichtete Anbieter nach DDG

Das DDG unterscheidet zwischen verschiedenen Rollen von Dienstanbietern:

  • Anbieter von Vermittlungsdiensten (z. B. Access-Provider),
  • Hosting-Diensteanbieter,
  • Anbieter von Online-Plattformen,
  • Betreiber sehr großer Online-Plattformen und Suchmaschinen.

Die jeweiligen Verpflichtungen richten sich nach der Art des bereitgestellten Dienstes und der Größe des Unternehmens, wie im DSA und im DDG ausgestaltet.

Ausnahmen und Begrenzungen

Von der Anwendung des DDG ausgenommen sind unter anderem Telekommunikationsdienste, die bereits durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) umfassend reguliert werden. Auch reine Offline-Dienste und Dienste, die im Rahmen privater Tätigkeiten erbracht werden, fallen grundsätzlich nicht unter das Gesetz.

Wesentliche Regelungsinhalte des DDG

Allgemeine Informationspflichten

Das DDG schreibt umfassende Informationspflichten für Anbieter digitaler Dienste vor. Dazu zählt insbesondere:

  • Die Impressumspflicht (§ 5 DDG), die die bisherige Regelung des TMG fortschreibt,
  • Die Pflicht, transparente Angaben über die Erreichbarkeit des Anbieters und Kontaktwege zu machen,
  • Die Notwendigkeit, gewisse Mindestinformationen für Nutzende leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Verantwortlichkeit und Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter

Ein zentrales Element des DDG sind die Vorschriften zur Verantwortlichkeit:

  • Grundsätzlich gelten die Haftungserleichterungen für Access-Provider und Hosting-Provider weiter (§§ 7-9 DDG, vormals §§ 7ff. TMG).
  • Die Haftungsprivilegien greifen, sofern der Anbieter keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat und nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig wird.
  • Für Inhalte Dritter sind Vermittlungsdienste nur unter besonderen Voraussetzungen verantwortlich.
  • Das sogenannte Notice-and-Takedown-Verfahren bleibt als zentrales Instrument erhalten; Anbieter sind verpflichtet, nach substantieller Mitteilung über rechtswidrige Inhalte die Entfernung oder Sperrung zu veranlassen.

Überwachung und behördliche Durchsetzung

Das Digital-Dienste-Gesetz enthält Vorschriften zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden. Zentrale Aufsichtsbehörde ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), der regulatorische Aufgaben übernimmt und die Einhaltung des Gesetzes durchsetzt.

Maßgebliche Instrumente sind hier:

  • Prüfungs- und Anordnungsbefugnisse,
  • Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen das DDG,
  • Internationale Zusammenarbeit mit europäischen Aufsichtsstellen zur effektiven Rechtsdurchsetzung.

Spezielle Regelungen für sehr große Diensteanbieter

Für besonders reichweitenstarke Anbieter (Very Large Online Platforms, VLOPs) sieht das DDG zusätzliche Pflichten vor. Diese beinhalten unter anderem:

  • Besondere Transparenzvorgaben bezüglich algorithmischer Entscheidungsprozesse,
  • Vorgaben zur Risikoanalyse und -minderung im Hinblick auf gesellschaftliche und individuelle Gefahren durch die Dienste,
  • Verpflichtungen zur Ermöglichung umfangreicher Datenzugriffe durch Aufsichtsbehörden,
  • Berichtspflichten und die Einsetzung verantwortlicher Ansprechpartner.

Verhältnis zu weiteren Rechtsvorschriften

Das DDG schließt zahlreiche weitere Vorschriften des deutschen und europäischen Rechts mit ein und ergänzt diese. Zu den wichtigsten interagierenden Gesetzen zählen insbesondere:

  • Digital Services Act (DSA): Das DDG dient in erster Linie der Umsetzung und Ergänzung der europäischen Vorgaben des DSA.
  • Telekommunikationsgesetz (TKG): Das Verhältnis zum TKG ist klar abgegrenzt, um Doppelregulierung zu vermeiden.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Spezifische Datenschutzpflichten bleiben unberührt, das DDG ist jedoch im Informationspflichtenbereich ergänzend anwendbar.

Bußgeldvorschriften und Sanktionen

Das DDG enthält umfangreiche Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten. Verstöße gegen zentrale Pflichten können mit Bußgeldern belegt werden, deren Höhe sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes richtet. Für systematische oder schwerwiegende Verstöße können erhebliche Geldbußen verhängt werden, um eine effektive Durchsetzung zu gewährleisten und Abschreckungseffekte zu erzielen.

Übergangsregelungen und Inkrafttreten

Das Digital-Dienste-Gesetz ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht teils Übergangsregelungen für bestimmte Pflichten und Anbieter vor, damit Verantwortliche Maßnahmen zur Sicherstellung der gesetzlichen Vorgaben treffen können. Insgesamt ist das Gesetz jedoch unmittelbar verbindlich.

Fazit

Das Digital-Dienste-Gesetz stellt einen Meilenstein im deutschen Informations- und IT-Recht dar. Es passt bestehende Regelungen an den Digital Services Act an und schafft erstmals bundeseinheitliche, klar definierte rechtliche Maßstäbe für Anbieter und Nutzende digitaler Dienste. Das DDG erhöht die Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher, stärkt die Bekämpfung illegaler Inhalte im Internet und präzisiert die Haftungsverteilung im digitalen Raum. Durch die Verzahnung mit europäischem Recht wird die grenzüberschreitende Durchsetzung digitaler Rechte und Pflichten erheblich gestärkt.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet sich das DDG von seinem Vorgängergesetz, dem Telemediengesetz (TMG), aus rechtlicher Sicht?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das Telemediengesetz (TMG) zum 17. Mai 2024 ersetzt und bringt zahlreiche rechtliche Neuerungen mit sich, die sich insbesondere an die Vorgaben des Digital Services Act (DSA) auf EU-Ebene anlehnen. Aus rechtlicher Sicht ist hervorzuheben, dass das DDG insbesondere die Verantwortlichkeiten und Pflichten von Anbietern digitaler Dienste, wie beispielsweise Hosting-Dienste, Plattformen oder Vermittlungsdienste, detailliert regelt. Während das TMG bislang vor allem auf die Haftungsprivilegien und Informationspflichten abstellte, konkretisiert das DDG diese Vorgaben und erweitert sie insbesondere im Bereich der Sorgfaltspflichten, Transparenz und Meldemechanismen für rechtswidrige Inhalte. Zudem schafft das DDG nationale Durchsetzungsstrukturen, indem es konkret zuständige Behörden und Sanktionsmöglichkeiten definiert. Im Vergleich zum TMG sind nun umfassende Dokumentations-, Kooperations- und Berichtsanforderungen eingeführt. Rechtlich relevant ist ebenfalls die explizite Möglichkeit für Bußgelder bei Verstößen gegen bestimmte Pflichten, was eine erhebliche Verschärfung der Rechtslage gegenüber der bisherigen TMG-Regelung darstellt.

Welche Pflichten treffen Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dem DDG?

Das DDG schreibt für Anbieter von Hosting-Diensten (wie Cloud-Anbieter, Social-Media-Plattformen oder Forenbetreiber) zahlreiche neue rechtliche Pflichten vor. Sie müssen effektive und einfach zugängliche Meldesysteme für illegalen Content bereitstellen und zügig darauf reagieren. Sie sind verpflichtet, Meldungen sorgfältig zu prüfen, zu dokumentieren und im Falle einer Entfernung sämtliche Maßnahmen umfassend zu begründen. Zusätzlich verlangt das DDG von diesen Anbietern, dass sie regelmäßige Transparenzberichte vorlegen, in denen der Umgang mit gemeldeten Inhalten und etwaigen Maßnahmen detailliert dargelegt wird. Die Anbieter müssen zudem Mechanismen zur Streitbeilegung schaffen und mit den zuständigen Behörden kooperieren, insbesondere indem sie Auskunft über Daten erteilen und behördliche Anordnungen umsetzen. Des Weiteren sieht das DDG Haftungsprivilegien für reine Durchleitung, Caching und Hosting nur noch unter bestimmten Bedingungen vor, wobei insbesondere die Kenntnis und das Untätigbleiben bei rechtswidrigen Inhalten zu einer direkten Haftung führen können.

Wie sieht die Bußgeldregelung im DDG aus und welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Im Gegensatz zum TMG, das keine expliziten Sanktionsmechanismen für Verstöße etabliert hatte, enthält das DDG nunmehr einen umfangreichen Bußgeldkatalog. Verstöße gegen die Pflichten zur Bereitstellung von Meldeverfahren, zur Zusammenarbeit mit Behörden, zur Erstellung von Transparenzberichten und zur Umsetzung technischer Maßnahmen können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe der Bußgelder orientiert sich dabei am Schweregrad des Verstoßes und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Anbieters und kann im Einzelfall mehrere Millionen Euro betragen. Besonders hohe Sanktionen drohen Diensteanbietern mit signifikantem Einfluss auf den öffentlichen Diskurs, beispielsweise Very Large Online Platforms (VLOPs), bei denen die Anforderungen und Sanktionsandrohungen nochmals strenger ausgestaltet sind. Die Zuständigkeit für die Durchsetzung und Verhängung von Bußgeldern liegt bei nationalen Aufsichtsbehörden.

Welche Rolle spielen nationale Behörden im Vollzug des DDG?

Das DDG überträgt die Überwachung und Vollzugskompetenz explizit auf nationale Behörden, wobei insbesondere die Bundesnetzagentur und weitere spezialisierte Stellen – je nach Art des Dienstanbieters – mit der Durchsetzung betraut werden. Diese Behörden fungieren als Ansprechpartner für Beschwerden, für die Anordnung von Maßnahmen gegenüber Anbietern und für die Verhängung von Sanktionen. Sie sind zudem berechtigt, Auskünfte einzuziehen, Kontrollen durchzuführen und unter bestimmten Voraussetzungen gerichtliche Maßnahmen zu beantragen. Im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit nehmen die nationalen Behörden zudem die Rolle des „Digital Services Coordinators“ ein, der den Austausch mit anderen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission koordiniert.

Inwiefern betrifft das DDG den Datenschutz und was müssen Dienstanbieter diesbezüglich beachten?

Obwohl das DDG primär sektorspezifische Regelungen für digitale Dienste enthält, berührt es die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus der DSGVO nicht. Vielmehr enthalten zahlreiche Pflichten aus dem DDG unmittelbare Schnittstellen zur DSGVO, etwa bei der Bereitstellung und Verarbeitung von Nutzerdaten im Rahmen von Auskunfts- oder Löschanfragen und bei der Dokumentation von Maßnahmen. Dienstanbieter sind verpflichtet, Meldungen über rechtswidrige Inhalte und die dazugehörigen Nutzerangaben gemäß den Grundsätzen der DSGVO sicher zu verarbeiten, zu schützen und gegebenenfalls nach Wegfall des Zwecks zu löschen. Verstöße gegen das DDG, bei denen zugleich Datenschutzrechte berührt werden, können daher auch zu datenschutzrechtlichen Sanktionen führen. Anbieter müssen zudem auch darüber informieren, wie mit den im Rahmen von Maßnahmen erhobenen Daten verfahren wird.

Was versteht das DDG unter „rechtswidrigen Inhalten“ und welche rechtlichen Konsequenzen hat deren Nichtentfernung?

Das DDG stützt sich bei der Definition von „rechtswidrigen Inhalten“ auf bereits bestehende Rechtsnormen, insbesondere Straf- und zivilrechtliche Vorschriften, sodass eine eigenständige Legaldefinition im DDG nicht erfolgt. Erfasst sind insbesondere Inhalte wie Hassrede, Urheberrechtsverletzungen, Beleidigungen, Verleumdungen, Betrug, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und andere Straftatbestände. Die rechtlichen Konsequenzen für das Nichtentfernen solcher Inhalte sind gravierend: Dienstanbieter, die gemeldete und geprüfte rechtswidrige Inhalte nicht zügig entfernen oder sperren, riskieren sowohl unmittelbar eine eigene Haftung als auch hohe Bußgelder. Darüber hinaus können Betroffene auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz, was das Haftungsrisiko zusätzlich erhöht.

Wer ist nach dem DDG zur Erreichbarkeit und Bereitstellung von Kontaktmöglichkeiten verpflichtet?

Das DDG präzisiert und verschärft die bereits im TMG bestehenden Anforderungen zur Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht). Alle Anbieter von digitalen Diensten müssen eine leicht auffindbare, dauerhafte und barrierefreie Möglichkeit der Kontaktaufnahme für Nutzer und Behörden gewährleisten. Hierzu zählen mindestens eine E-Mail-Adresse und ein weiteres unmittelbares Kommunikationsmittel, etwa eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular, über das eine zügige elektronische Kommunikation gewährleistet ist. Für manche Dienste, insbesondere bei großen Online-Plattformen, können zusätzliche Eskalationskanäle oder Ansprechpartner für behördliche Anfragen verlangt werden. Werden diese Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, drohen Bußgelder und Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Dienstes.