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Dauerfristverlängerung


Begriff und Bedeutung der Dauerfristverlängerung

Die Dauerfristverlängerung ist eine steuerrechtliche Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht, die es Unternehmen ermöglicht, die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf Antrag regelmäßig um einen Monat zu verlängern. Sie bildet einen wesentlichen Baustein der administrativen Entlastung für Unternehmen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten und ist in der Abgabenordnung (AO) sowie im Umsatzsteuergesetz (UStG) kodifiziert.


Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Vorschriften

Die relevanten rechtlichen Vorschriften für die Dauerfristverlängerung finden sich insbesondere in § 46 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) sowie § 18 Abs. 6 UStG (Umsatzsteuergesetz). Diese Normen bestimmen die Voraussetzungen, das Verfahren und die Ausnahmen für die Gewährung einer Fristverlängerung.

Voraussetzungen für die Antragstellung

Dauerfristverlängerung kann von jedem Unternehmer beantragt werden, der zur Abgabe monatlicher (nach § 18 Abs. 2 UStG) oder vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist. Voraussetzung ist, dass die Erklärung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingegangen wäre, aber durch die Fristverlängerung jeweils einen Monat später abgegeben werden kann.


Verfahren zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung

Antragstellung

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden, meist unter Nutzung des ELSTER-Verfahrens. Der Antrag ist formgebunden und wird ausschließlich auf elektronischem Weg akzeptiert.

Fristen und Gültigkeit

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres zu stellen, für das die Verlängerung erstmals gelten soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, wirkt die Dauerfristverlängerung erst ab dem darauf folgenden Voranmeldezeitraum.

Sondervorauszahlung

Unternehmer, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, müssen für die Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Umsatzsteuerschuld des Vorjahres leisten und elektronisch übermitteln, ebenfalls innerhalb der regulären Frist. Die Sondervorauszahlung sichert das Steueraufkommen und wird am Ende eines Jahres mit der Zahllast der letzten Voranmeldung verrechnet.


Wirkung und Reichweite der Dauerfristverlängerung

Verlängerung der Abgabefrist

Mit einer bewilligten Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat nach hinten. Beispielsweise ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar nicht mehr zum 10. Februar, sondern erst zum 10. März einzureichen.

Bindungswirkung

Die Fristverlängerung gilt regelmäßig fort, solange nicht ein Widerruf durch die Finanzbehörde oder eine Rücknahme durch den Unternehmer erfolgt. Sie bleibt auch gültig, sofern keine Versagungsgründe vorliegen oder Verpflichtungen – wie die Sondervorauszahlung – nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Versagungs- und Widerrufsgründe

Das Finanzamt kann die Dauerfristverlängerung widerrufen bzw. versagen, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere bei fehlender oder zu niedriger Sondervorauszahlung, bei wiederholtem Verstoß gegen steuerliche Pflichten (insbesondere bei verspäteter Abgabe von Voranmeldungen oder bei Steuerhinterziehung) sowie bei Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit.


Dauerfristverlängerung für verschiedene Unternehmergruppen

Monatliche Voranmelder

Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr mehr als 7.500 Euro betrug, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Diese Gruppe muss zur Erlangung der Dauerfristverlängerung zwingend die Sondervorauszahlung leisten.

Vierteljährliche Voranmelder

Unternehmen mit einer Umsatzsteuerzahlungsschuld im vorangegangenen Jahr von 1.000 Euro bis 7.500 Euro geben vierteljährlich Voranmeldungen ab. Für sie entfällt die Verpflichtung zur Sondervorauszahlung, die Dauerfristverlängerung kann jedoch auf Antrag ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Kleinunternehmer

Unternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen, sind von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit. Sie benötigen daher keine Dauerfristverlängerung.


Elektronisches Antragsverfahren und Besonderheiten

ELSTER und elektronische Übermittlung

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss zwingend über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung erfolgen. Eine schriftliche Antragstellung wird von den Finanzbehörden nicht mehr akzeptiert. Die Übermittlung erfolgt nach Authentifizierung des Unternehmers mittels eines elektronischen Zertifikats.

Behandlung der Sondervorauszahlung

Die geleistete Sondervorauszahlung stellt eine Vorauszahlung auf die jährliche Umsatzsteuerzahllast dar. Sie wird bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember (bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum) angerechnet. Ergibt sich eine Umsatzsteuerschuld für den letzten Voranmeldezeitraum, wird die bereits geleistete Sondervorauszahlung hierauf verrechnet.


Rechtliche Folgen bei Fristverletzungen und Fehlverhalten

Konsequenzen der Fristüberschreitung

Eine verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 379 AO geahndet werden und zu Verspätungszuschlägen führen. Unternehmer, die wiederholt gegen die Pflichten aus der Dauerfristverlängerung verstoßen, müssen den Widerruf durch das Finanzamt befürchten.

Rückwirkung und Bestandskraft

Ein bewilligter Antrag auf Dauerfristverlängerung wirkt ausschließlich für die Zukunft. Rückwirkende Fristverlängerungen sind ausgeschlossen.


Besonderheiten bei Betriebsübernahmen und Unternehmensänderungen

Betriebsübergang

Im Falle eines Betriebsübergangs oder einer wesentlichen Änderung in der Unternehmensstruktur muss die Dauerfristverlängerung vom Rechtsnachfolger neu beantragt werden, da Bewilligungen nicht automatisch auf den Nachfolger übergehen.


Zusammenfassung und Bedeutung für die Praxis

Die Dauerfristverlängerung stellt ein wichtiges Instrument zur Erleichterung der umsatzsteuerlichen Pflichten dar. Sie ermöglicht Unternehmen, Verwaltungsaufwand besser zu steuern und Fristen einzuhalten. Durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen, das elektronische Antragsverfahren und die Regelungen zur Sondervorauszahlung hat sich die Durchführung weitgehend standardisiert. Die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Dauerfristverlängerung ist jedoch zwingend, da bei Verstößen spürbare rechtliche und finanzielle Konsequenzen drohen.


Quellen:

  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
  • Abgabenordnung (AO)
  • ELSTER-Portal der deutschen Finanzverwaltung

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Antrag auf Dauerfristverlängerung rechtlich gestellt und was ist hierbei zu beachten?

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen muss gemäß § 46 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die vom Bundesministerium der Finanzen zugelassenen Verfahren eingereicht werden. Voraussetzung ist in der Regel die Authentifizierung mittels Elster-Zertifikat (ELSTER: Elektronische Steuererklärung). Hierbei sollten alle notwendigen Angaben vollständig und korrekt erfolgen, um eine zügige Bearbeitung durch das Finanzamt zu gewährleisten. Ein eigenständiger rechtlicher Anspruch auf Gewährung der Fristverlängerung besteht nicht; die Verlängerung liegt im Ermessen der Finanzverwaltung, wird aber in der Praxis bei ordnungsgemäßer Antragstellung in aller Regel gewährt. Besonderes Augenmerk ist auf die fristgerechte Antragstellung zu legen: Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der ersten betroffenen Voranmeldung für das Kalenderjahr gestellt werden.

Welche gesetzlichen Fristen und Fristverlängerungen gelten für die Antragstellung?

Die Antragstellung muss grundsätzlich bis zum 10. Februar des Folgejahres erfolgen, sofern monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden. Bei vierteljährlicher Abgabeverpflichtung verschiebt sich die Frist entsprechend, meist spätestens bis zum 10. April. Erfolgt die Antragstellung verspätet, kann das Finanzamt die Fristverlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, sodass die Steueranmeldepflicht weiterhin zu den gesetzlichen Fristen besteht. Die Verlängerung gilt jeweils nur für das Kalenderjahr, für das sie beantragt und gewährt wurde, und muss für jedes Jahr erneut beantragt werden.

Gibt es besondere rechtliche Anforderungen bezüglich der Sondervorauszahlung?

Bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ist mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nach § 47 UStDV eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Berechnung der Sondervorauszahlung ist gesetzlich geregelt; Fehler können zu steuerlichen Nachteilen führen. Die Zahlung muss fristgerecht erfolgen, damit die Fristverlängerung wirksam wird. Bei unterjähriger Aufnahme der Tätigkeit erfolgt eine Schätzung der zu erwartenden Umsatzsteuer, auf deren Basis die Sondervorauszahlung zu leisten ist.

Wie wirkt sich eine nicht ordnungsgemäße Antragstellung rechtlich aus?

Eine fehlerhafte oder unvollständige Antragstellung führt in der Regel dazu, dass keine Dauerfristverlängerung erteilt wird. Steuerpflichtige sind dann verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweils gesetzlichen Fristen abzugeben. Erfolgen diese verspätet, können Säumniszuschläge und gegebenenfalls ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO (Abgabenordnung) festgesetzt werden. Darüber hinaus sind auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen, sofern Umsatzsteuervoranmeldungen obligatorisch verspätet oder gar nicht abgegeben werden.

Unter welchen Bedingungen kann eine bereits erteilte Dauerfristverlängerung vom Finanzamt widerrufen werden?

Das Finanzamt kann eine bereits erteilte Dauerfristverlängerung gemäß § 130 AO widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, beispielsweise bei erheblichen steuerlichen Pflichtverstößen des Steuerpflichtigen, wie wiederholter verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen oder der Sondervorauszahlung. Außerdem ist ein Widerruf zulässig, wenn bekannt wird, dass unzutreffende oder unvollständige Angaben im Antrag gemacht wurden. Ein solcher Widerruf hat zur Folge, dass ab dem mitgeteilten Zeitpunkt wieder die gesetzlichen Fristen zur Abgabe einzuhalten sind.

Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Versagung oder einen Widerruf der Dauerfristverlängerung zur Verfügung?

Wird die Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt abgelehnt oder widerrufen, steht dem Steuerpflichtigen der ordentliche Rechtsweg offen. Zunächst kann Einspruch gegen die Ablehnung oder den Widerrufsbescheid gemäß § 347 AO eingelegt werden. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem zuständigen Finanzgericht. Während des Rechtsmittelverfahrens kann der Antragsteller gleichzeitig beantragen, die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung auszusetzen (§ 361 AO).

Welche Bedeutung hat die Dauerfristverlängerung im Zusammenhang mit der Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG?

Die Dauerfristverlängerung wirkt sich ausschließlich auf die Fristen der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und gegebenenfalls die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen aus. Sie hat keine Auswirkung auf andere steuerliche Fristen oder Meldepflichten, insbesondere nicht auf die Fristen zur Gestellung von Anträgen auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG. Diese an das Kalenderjahr gebundenen Anträge sind unabhängig von einer bestehenden Dauerfristverlängerung fristgerecht einzureichen. Eine Überschreitung dieser abweichenden Fristen ist auch durch eine Dauerfristverlängerung nicht gedeckt.