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Dauerfristverlängerung

Begriff und Zweck der Dauerfristverlängerung

Die Dauerfristverlängerung ist ein Verwaltungsverfahren im Bereich der Umsatzsteuer. Es verschiebt die Fristen für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die dazugehörigen Zahlungen dauerhaft um einen Monat. Sie dient der organisatorischen Entlastung, ohne den steuerlichen Gesamtbetrag zu verändern. Die steuerliche Pflicht bleibt bestehen; es wird lediglich der Zeitpunkt verlagert, zu dem Voranmeldungen einzureichen und Vorauszahlungen zu leisten sind.

Ohne Dauerfristverlängerung sind Voranmeldungen grundsätzlich zeitnah nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums abzugeben. Mit Dauerfristverlängerung entsteht ein zusätzlicher Monat, der die fristgerechte Erfüllung der Pflichten erleichtert. Zinsfolgen entstehen durch diese Verlagerung bei fristgerechter Erfüllung nicht.

Anwendungsbereich

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die Dauerfristverlängerung betrifft ausschließlich die regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Sie gilt sowohl für monatliche als auch für vierteljährliche Voranmeldungen. Die Jahreserklärung zur Umsatzsteuer bleibt unberührt; für sie gibt es keine Dauerfristverlängerung.

Keine Anwendung auf andere Abgaben

Für andere Steuerarten wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Lohnsteuer-Anmeldungen existiert keine Dauerfristverlängerung. Unternehmen, die als Kleinunternehmer eingestuft sind und keine Voranmeldungen abgeben, benötigen keine Dauerfristverlängerung.

Voraussetzungen und Verfahren

Antragsverfahren

Die Dauerfristverlängerung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag wird elektronisch über das hierfür vorgesehene amtliche Verfahren übermittelt. Nach Bewilligung gilt sie regelmäßig fortlaufend, bis sie widerrufen oder zurückgenommen wird. Für den Beginn innerhalb eines Kalenderjahres sind übliche Antragsfristen zu beachten; bei neu aufgenommenen Tätigkeiten gelten abgestufte Fristregeln ab dem ersten Voranmeldungszeitraum.

Sondervorauszahlung

Bei monatlicher Abgabe ist in der Regel eine Sondervorauszahlung zu leisten. Sie bemisst sich typischerweise als Anteil an den Voranmeldungszahlungen des vorangegangenen Jahres (regelmäßig 1/11). Die Sondervorauszahlung dient der Absicherung des einen Monats zusätzlichen Zeitraums und wird im Regelfall am Jahresende mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet. Bei vierteljährlicher Abgabe ist eine Sondervorauszahlung üblicherweise nicht erforderlich.

Geltungsdauer und Wirkung

Die Dauerfristverlängerung wirkt für das jeweilige Kalenderjahr und setzt sich ohne erneuten Antrag fort, solange sie nicht endet. Die Voranmeldungs- und Zahlungsfristen verschieben sich jeweils um einen Monat. Beispiel: Eine monatliche Voranmeldung für Januar wird nicht im Februar, sondern im März fällig; die dazugehörige Zahlung verschiebt sich entsprechend.

Rechte und Pflichten während der Dauerfristverlängerung

Einhaltung der Fristen

Auch mit Dauerfristverlängerung sind die Fristen bindend. Werden die verlängerten Fristen überschritten, kommen Zuschläge wegen verspäteter Abgabe sowie Folgen bei verspäteter Zahlung in Betracht. Die Sondervorauszahlung wird in der Regel im Dezember angerechnet; insoweit vermindert sie die Vorauszahlung dieses Monats.

Änderungsmöglichkeiten

Die Bewilligung gilt fort, solange die Voraussetzungen vorliegen. Anpassungen können sich ergeben, wenn sich die Verhältnisse maßgeblich ändern. Unterjährig kann eine Herabsetzung der Sondervorauszahlung in Betracht kommen, wenn die Bemessungsgrundlage deutlich sinkt; darüber wird im Einzelfall entschieden.

Widerruf und Wegfall

Die Dauerfristverlängerung kann von der Finanzverwaltung widerrufen werden, etwa bei nachhaltigen Frist- oder Zahlungsverstößen. Sie kann auch durch den Unternehmer beendet werden. Endet die Dauerfristverlängerung, gelten wieder die regulären Fristen. Eine geleistete Sondervorauszahlung wird verrechnet oder erstattet, soweit dies in den folgenden Voranmeldungen möglich ist.

Abgrenzungen und Sonderfälle

Beginn und Beendigung der Tätigkeit

Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit kann die Dauerfristverlängerung frühzeitig beantragt werden. Bei Beendigung der Tätigkeit wird eine vorhandene Sondervorauszahlung über die letzten Voranmeldungen des Jahres ausgeglichen, soweit die Verrechnung möglich ist.

Wechsel der Voranmeldungszeiträume

Ändert sich die Abgabefrequenz (zum Beispiel von monatlich auf vierteljährlich oder umgekehrt), wirkt sich dies auf die Dauerfristverlängerung aus. Beim Wechsel zur vierteljährlichen Abgabe entfällt die Pflicht zur Sondervorauszahlung; eine bereits geleistete Zahlung wird regelmäßig über die nächste maßgebliche Voranmeldung angerechnet. Beim Wechsel zur monatlichen Abgabe kann eine Sondervorauszahlung erforderlich werden.

Organschaft

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft wird die Dauerfristverlängerung auf Ebene des Organträgers geführt. Die Sondervorauszahlung bemisst sich anhand der Verhältnisse des Organkreises und wird einheitlich angemeldet.

Weitere Meldungen

Die Dauerfristverlängerung wirkt nicht auf andere Meldungen wie innergemeinschaftliche Zusammenfassende Meldungen. Diese haben eigene Fristen und Verfahren.

Praktische Auswirkungen

Die Dauerfristverlängerung verschiebt Fälligkeiten und kann Abläufe im Rechnungswesen planbarer machen. Sie ändert nicht die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer, sondern nur den Zeitpunkt der Voranmeldung und Zahlung. Die Sondervorauszahlung führt bei monatlicher Abgabe zu einer zeitweisen Kapitalbindung, die üblicherweise am Jahresende ausgeglichen wird.

Häufig gestellte Fragen zur Dauerfristverlängerung

Für welche Steuerarten ist die Dauerfristverlängerung vorgesehen?

Sie ist ausschließlich für Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorgesehen. Andere Steuerarten wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Lohnsteuer-Anmeldungen sind nicht umfasst. Die Jahreserklärung zur Umsatzsteuer fällt ebenfalls nicht unter die Dauerfristverlängerung.

Um wie viel Zeit verschieben sich Abgabe und Zahlung durch die Dauerfristverlängerung?

Die Fristen verschieben sich regelmäßig um einen Monat. Bei monatlicher Abgabe wird eine Voranmeldung für Januar erst im März fällig; bei vierteljährlicher Abgabe wird beispielsweise das erste Quartal nicht im April, sondern im Mai fällig. Die Zahlungsfälligkeit verschiebt sich entsprechend mit.

Wer muss eine Sondervorauszahlung leisten und wie wird sie bestimmt?

Bei monatlicher Abgabe ist regelmäßig eine Sondervorauszahlung zu leisten, die typischerweise 1/11 der Voranmeldungszahlungen des Vorjahres beträgt. Bei vierteljährlicher Abgabe ist keine Sondervorauszahlung erforderlich. Die Sondervorauszahlung wird üblicherweise mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet.

Gilt die Dauerfristverlängerung automatisch jedes Jahr weiter?

Nach Bewilligung gilt die Dauerfristverlängerung grundsätzlich fortlaufend, ohne dass jährlich ein neuer Antrag gestellt werden muss. Sie endet durch Widerruf der Finanzverwaltung oder durch Beendigung auf Seiten des Unternehmers.

Kann die Dauerfristverlängerung widerrufen werden?

Ja. Ein Widerruf kommt insbesondere bei wiederholten Fristverstößen, erheblichen Zahlungsrückständen oder fehlender elektronischer Übermittlung in Betracht. Ein Widerruf wirkt für künftige Voranmeldungszeiträume. Eine geleistete Sondervorauszahlung wird in der Folge angerechnet oder erstattet, soweit möglich.

Hat die Dauerfristverlängerung Auswirkungen auf Zuschläge und Zinsen?

Werden die verlängerten Fristen eingehalten, entstehen aus der Fristverlängerung heraus keine Zuschläge oder Zinsen. Bei verspäteter Abgabe oder Zahlung können jedoch Zuschläge und weitere finanzielle Folgen eintreten, unabhängig davon, dass eine Dauerfristverlängerung besteht.

Gilt die Dauerfristverlängerung auch für die Zusammenfassende Meldung oder die Umsatzsteuer-Jahreserklärung?

Nein. Für die Zusammenfassende Meldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gelten eigenständige Fristen. Die Dauerfristverlängerung hat auf diese Erklärungen keine Auswirkung.

Wie wirkt sich ein Wechsel von vierteljährlicher auf monatliche Abgabe (oder umgekehrt) aus?

Der Wechsel beeinflusst den Umfang der Dauerfristverlängerung und die Pflicht zur Sondervorauszahlung. Beim Wechsel zur monatlichen Abgabe kann eine Sondervorauszahlung erforderlich werden; beim Wechsel zur vierteljährlichen Abgabe entfällt sie. Bereits geleistete Sondervorauszahlungen werden üblicherweise über die folgenden Voranmeldungen angerechnet.