Legal Lexikon

Datenpanne


Begriff und Definition der Datenpanne

Eine Datenpanne im rechtlichen Kontext bezeichnet einen Vorfall, bei dem personenbezogene oder geschützte Daten durch unbeabsichtigte Offenlegung, unbefugten Zugriff, Verlust, Zerstörung, Veränderung oder auch durch unrechtmäßige Weitergabe kompromittiert werden. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Ereignisse, die den Schutz personenbezogener Daten verletzen und datenschutzrechtliche Relevanz besitzen. Datenpannen treten in verschiedensten Organisationen, Unternehmen und öffentlichen Stellen auf und können sowohl durch technische Defizite als auch durch menschliches Versagen verursacht werden.

Die rechtliche Einordnung und Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Datenpanne sind insbesondere in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.


Rechtlicher Rahmen im Datenschutzrecht

Datenpanne nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 4 Nr. 12 DSGVO: Definition des Begriffs „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“

Die DSGVO definiert die Datenpanne in Art. 4 Nr. 12 als eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“. Darunter versteht die Verordnung die Verletzung der Sicherheit, „die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden“.

Typische Beispiele für Datenpannen umfassen:

  • Verlust von Laptops, USB-Sticks oder Papierdokumenten mit personenbezogenen Daten
  • Hacking-Angriffe und unbefugte Zugriffe auf Datenbanken
  • Versenden von E-Mails an falsche Empfänger, wenn sensible Daten betroffen sind
  • Unbeabsichtigte Veröffentlichung personenbezogener Informationen im Internet

Meldepflichten bei Datenpannen

Art. 33 DSGVO: Meldepflicht an Aufsichtsbehörden

Gemäß Art. 33 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach deren Kenntnisnahme, an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Die Mitteilung muss mindestens Folgendes enthalten:

  • Art der Datenpanne (inklusive Kategorien und ungefähre Anzahl betroffener Personen und Datensätze)
  • Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle
  • Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Datenpanne
  • Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung bzw. zur Abmilderung möglicher nachteiliger Auswirkungen

Die Verpflichtung zur Meldung entfällt nur, wenn unwahrscheinlich ist, dass durch die Datenpanne ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen besteht.

Art. 34 DSGVO: Benachrichtigung betroffener Personen

Ist von der Datenpanne ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen auszugehen, sieht Art. 34 DSGVO vor, dass auch die Betroffenen selbst „unverzüglich“ benachrichtigt werden müssen. Die Mitteilung muss in klarer und verständlicher Sprache erfolgen und folgende Informationen beinhalten:

  • Art der Datenpanne
  • Name und Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen
  • Beschreibung möglicher Folgen
  • Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen

Verantwortlichkeiten und Pflichten bei Datenpannen

Pflichten des Verantwortlichen

Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung trägt die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Melde- und Benachrichtigungspflichten. Er muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um das Risiko von Datenpannen zu minimieren.

Pflichten des Auftragsverarbeiters

Nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, eine ihm bekannt gewordene Datenpanne unverzüglich an den Verantwortlichen zu melden. Der Verantwortliche ist wiederum zur Meldung an die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls die Betroffenen verpflichtet.


Sanktionen und Folgen von Datenpannen

Bußgelder & rechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen die Meldepflichten oder der unzureichende Schutz personenbezogener Daten können mit empfindlichen Bußgeldern gemäß Art. 83 DSGVO geahndet werden. Die Höhe der Sanktionen richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie nach Art der betroffenen personenbezogenen Daten, etwaiger Fahrlässigkeit oder Vorsatz und getroffenen Abhilfemaßnahmen. Die Maximalhöhe beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Zivilrechtliche Ansprüche

Betroffene Personen können im Falle einer Datenpanne, die einen Schaden verursacht, gemäß Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz klagen. Unternehmen und sonstige Stellen sollten daher ein effektives Management für den Umgang mit Datenpannen implementieren, um Haftungsrisiken zu minimieren.


Technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Datenpannen

Anforderungen gemäß Art. 32 DSGVO

Nach Art. 32 DSGVO müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus treffen. Dazu gehören sowohl Maßnahmen zur Datensicherheit (z. B. Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zutritts- und Zugriffskontrolle) als auch Organisationsmaßnahmen wie Sensibilisierung und regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden.


Dokumentations- und Nachweispflichten

Einzelne Datenpannen sowie die Maßnahmen zu deren Bewältigung müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation dient sowohl der Nachweisführung gegenüber den Aufsichtsbehörden als auch der kontinuierlichen Verbesserung interner Abläufe.


Sonderregelungen nach BDSG und für besondere Datenarten

Neben der DSGVO gelten ergänzend nationale Vorschriften, wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere für spezielle Datenverarbeitungen (z. B. im Beschäftigtendatenschutz). Für besonders schutzbedürftige Datenarten, wie Gesundheits- oder Bankdaten, bestehen teilweise noch weitergehende Schutzanforderungen und Meldepflichten.


Fazit

Datenpannen stellen ein zentrales Risiko im modernen Datenschutz dar. Der sorgfältige und regelkonforme Umgang mit Meldepflichten, der Information betroffener Personen sowie der präventive Einsatz technischer und organisatorischer Maßnahmen ist unerlässlich, um rechtlichen Konsequenzen und Imageschäden vorzubeugen. Die umfassenden gesetzlichen Vorgaben der DSGVO und des BDSG bilden den maßgeblichen Rahmen für die rechtliche Bewertung und Bewältigung von Datenpannen in Deutschland und Europa.

Häufig gestellte Fragen

Welche Meldepflichten bestehen bei einer Datenpanne gemäß DSGVO?

Im Falle einer Datenpanne verpflichtet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Unternehmen und Organisationen zu verschiedenen Meldepflichten. Erhält der Verantwortliche Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, muss diese grundsätzlich unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Meldung muss mindestens eine Beschreibung der Art der Verletzung, die wahrscheinlichen Folgen, die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten enthalten. Wenn die Meldung nicht innerhalb von 72 Stunden erfolgen kann, sind Gründe für die Verzögerung nachzureichen. Ist von der Datenpanne zudem ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen auszugehen, müssen diese Personen ebenfalls ohne unnötige Verzögerung benachrichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen wurden oder das Risiko inzwischen ausgeschlossen werden kann, kann von der Benachrichtigung der Betroffenen abgesehen werden.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Meldepflichten einer Datenpanne?

Verstöße gegen die Meldepflichten bei einer Datenpanne gemäß DSGVO können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So sieht Art. 83 DSGVO bei Nichtmeldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Aufsichtsbehörden haben zudem die Möglichkeit, andere Maßnahmen wie Verwarnungen oder Anordnungen zu erlassen, beispielsweise die Anweisung, die betroffenen Personen nachträglich zu informieren. Wiederholte oder besonders gravierende Verstöße können bei der Bußgeldbemessung erschwerend berücksichtigt werden.

Wer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bei einer Datenpanne?

Für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einer Datenpanne ist primär der sogenannte Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO zuständig, also die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Ist ein Auftragsverarbeiter im Einsatz, muss dieser den Verantwortlichen unverzüglich über eine bekannt gewordene Datenpanne informieren (Art. 33 Abs. 2 DSGVO). Der Verantwortliche trägt jedoch die letzte rechtliche Verantwortung gegenüber den Aufsichtsbehörden und betroffenen Personen.

Welche Informationen müssen in der Meldung an die Aufsichtsbehörde enthalten sein?

Eine Meldung an die Aufsichtsbehörde infolge einer Datenpanne nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: (a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich, wenn möglich, der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der betroffenen Datensätze; (b) Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; (c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Datenpanne beziehungsweise der Verletzung; (d) eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Panne und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. Liegen bei der Meldung nicht alle Informationen vor, so können diese ohne unangemessene weitere Verzögerung nachgereicht werden.

Muss eine Datenpanne dokumentiert werden, und wenn ja, wie?

Neben der Meldepflicht verlangt die DSGVO auch eine umfassende interne Dokumentation jeder Datenpanne, unabhängig davon, ob eine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde oder Betroffenen besteht (Art. 33 Abs. 5 DSGVO). Diese Dokumentation muss den Sachverhalt, die Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen so detailliert wie möglich enthalten. Sie dient zum Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde, dass die gesetzlichen Pflichten eingehalten wurden. Die Form der Dokumentation ist nicht abschließend geregelt, sollte jedoch eine nachvollziehbare und vollständige Darstellung des Vorfalls und der Reaktion ermöglichen sowie revisionssicher archiviert werden.

Unter welchen Bedingungen kann auf die Benachrichtigung der betroffenen Personen verzichtet werden?

Eine Benachrichtigung der betroffenen Personen ist nach Art. 34 Abs. 3 DSGVO entbehrlich, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a) Es wurden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen angewendet, durch die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich wurden (z. B. starke Verschlüsselung). (b) Nach der Verletzung wurden Maßnahmen ergriffen, durch die ein hohes Risiko für die betroffenen Personen ausgeschlossen werden kann. (c) Die Benachrichtigung würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, in diesem Fall sind jedoch alternative Informationswege zu wählen (z. B. öffentliche Bekanntmachungen).

Was versteht man unter dem „hohen Risiko“ für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen?

Der Begriff „hohes Risiko“ in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bezeichnet Situationen, in denen die Datenpanne potenziell zu erheblichen Nachteilen für die betroffenen Personen führen kann. Hierzu zählen zum Beispiel Identitätsdiebstahl, Diskriminierung, Rufschädigung, finanzielle Verluste oder sonstige erhebliche soziale oder wirtschaftliche Nachteile. Die Einschätzung, ob ein hohes Risiko vorliegt, muss vom Verantwortlichen im Einzelfall anhand der Art der Daten, des Ausmaßes der Verletzung, der Anzahl der Betroffenen und der potenziellen Auswirkungen erfolgen. Liegt ein hohes Risiko vor, ist die unverzügliche Benachrichtigung der Betroffenen verpflichtend.