Begriff und Einordnung: Daten-Dienste-Gesetz
Unter dem Begriff „Daten-Dienste-Gesetz“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig das deutsche „Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)“ verstanden. Das DDG ist ein Bundesgesetz, das den europäischen Rechtsrahmen für Online-Dienste – insbesondere den Digital Services Act (DSA) – in Deutschland organisatorisch und verfahrensrechtlich ergänzt. Es regelt Zuständigkeiten, Aufsicht, Verfahren und bestimmte Informations- und Transparenzpflichten für Anbieter digitaler Dienste. In weiten Teilen löst es das frühere Telemediengesetz ab und ordnet dessen Materie neu.
Offizielle Bezeichnung und Abgrenzung
Die zutreffende gesetzliche Bezeichnung lautet „Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)“. Es steht in engem Zusammenhang mit dem unmittelbar geltenden EU-Rechtsakt über digitale Dienste (Digital Services Act). Während der DSA die materiellen Pflichten für Vermittlungsdienste europaweit festlegt, schafft das DDG den deutschen Rahmen für deren Durchsetzung, für behördliche Zuständigkeiten und für nationale Ergänzungen, etwa bei Anbieterkennzeichnung und Kontaktstellen.
Zielsetzung und Hintergrund
Ziel ist ein sicheres, transparentes und rechenschaftspflichtiges Online-Ökosystem. Das DDG ordnet die Aufsicht über Online-Dienste, fördert die Entfernung rechtswidriger Inhalte unter Wahrung von Meinungs- und Informationsfreiheit, stärkt Transparenz bei Werbung und Empfehlungsfunktionen und sichert Beschwerde- und Rechtsbehelfswege. Es grenzt nationale Zuständigkeiten ab und verzahnt bestehende Regelungen mit dem europäischen Digitalrecht.
Anwendungsbereich
Erfasste Dienste
Das DDG richtet sich an Vermittlungsdienste im Sinne des europäischen Rahmens. Dazu zählen insbesondere Zugangsvermittler, Caching- und Hostingdienste sowie Online-Plattformen (z. B. Marktplätze, soziale Netzwerke) und große Online-Suchmaschinen. Welche konkreten Pflichten greifen, hängt von der jeweiligen Dienstart und, in bestimmten Fällen, von der Reichweite und Größe des Angebots ab.
Territorialer Geltungsbereich
Rechtsrelevant ist die Ausrichtung von Diensten auf Nutzerinnen und Nutzer in der Europäischen Union und in Deutschland. Anbieter außerhalb Deutschlands können in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie ihre Dienste hier verfügbar machen. Das DDG ordnet unter anderem an, wie die in Deutschland zuständigen Stellen mit solchen grenzüberschreitenden Sachverhalten umgehen.
Zentrale Pflichten für Diensteanbieter
Grundpflichten für alle Vermittlungsdienste
Alle erfassten Dienste müssen klare Kontaktmöglichkeiten und eine leicht auffindbare Anbieterkennzeichnung vorhalten. Ferner bestehen Transparenzpflichten, zum Beispiel durch regelmäßige Berichte über Moderationsmaßnahmen. Dienste müssen mit Behörden kooperieren, Auskunft erteilen und Anordnungen befolgen. Die Pflichten sind auf den Schutz vor rechtswidrigen Inhalten ausgerichtet und mit Verfahrensgarantien versehen.
Hostingdienste und Online-Plattformen
Für Hostingdienste und insbesondere für Online-Plattformen gelten weitergehende Anforderungen: leicht zugängliche Meldewege für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte, nachvollziehbare Begründungen für Moderationsentscheidungen, interne Beschwerdesysteme und – bei Plattformen – zusätzliche Transparenz zu Werbung und Empfehlungssystemen. Plattformen mit gewerblichem Handel haben Vorkehrungen zur Rückverfolgbarkeit von Anbietern zu treffen.
Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen
Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen unterliegen einem erhöhten Pflichtenprogramm. Dazu zählen systemische Risikobewertungen, unabhängige Prüfungen, erweiterte Transparenz zu Empfehlungsalgorithmen und Maßnahmen zur Risikominimierung. Die Aufsicht über diese Anbieter ist besonders engmaschig und kann zusätzliche Anordnungen umfassen.
Aufsicht und Durchsetzung in Deutschland
Zuständige Behörden
Das DDG bestimmt eine zentrale Koordinierungsstelle („Koordinator für digitale Dienste“) auf Bundesebene. Diese Stelle koordiniert die Durchsetzung des europäischen Rahmens in Deutschland, arbeitet mit den zuständigen Stellen der Länder und mit Fachbehörden zusammen und fungiert als Ansprechpartner gegenüber den Koordinierungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten. Weitere Behörden können für abgegrenzte Bereiche zuständig sein, etwa für Jugendmedienschutz, Verbraucherschutz oder Medienaufsicht.
Verfahren, Maßnahmen und Sanktionen
Das Gesetz regelt, wie Hinweise geprüft, Verfahren geführt, Anhörungen durchgeführt und Entscheidungen erlassen werden. Maßnahmen reichen von Auskunftsverlangen und Anordnungen zur Abhilfe bis zu Bußgeldern. Bei schwerwiegenden Verstößen kommen hohe, am weltweiten Umsatz orientierte Geldbußen in Betracht. In Extremfällen sind weitergehende Eingriffe möglich, die an strenge Voraussetzungen gebunden sind. Das Verfahren ist von Kooperation, Verhältnismäßigkeit und Rechtsschutzmöglichkeiten geprägt.
Verhältnis zu anderen Rechtsakten
EU-Recht und nationale Umsetzung
Der DSA gilt unmittelbar in der EU und setzt die materiellen Pflichten für Vermittlungsdienste. Das DDG ergänzt und konkretisiert diese Pflichten in Deutschland organisatorisch und verfahrensrechtlich. Es regelt insbesondere Zuständigkeiten, nationale Verfahrensregeln, Mitwirkungspflichten, Zertifizierungen (z. B. für Streitbeilegungsstellen) und die innerstaatliche Zusammenarbeit.
Zusammenhang mit bestehenden Regelungen
Das DDG ordnet Materien neu, die zuvor im Telemedienrecht verortet waren. Pflichten zur Anbieterkennzeichnung und zur kommerziellen Kommunikation sind nun im Rahmen des DDG geregelt. Datenschutz- und Vertraulichkeitsfragen bei Endgerätenutzung und Telemedien richten sich weiterhin nach eigenen Gesetzen. Jugendmedienschutz, Medienaufsicht, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht gelten parallel und werden durch das DDG nicht verdrängt, sondern in ein kohärentes Gesamtgefüge eingebunden.
Rechte der Nutzerinnen und Nutzer
Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen
Das Regelwerk stärkt Rechte gegenüber Diensteanbietern: Nutzerinnen und Nutzer erhalten nachvollziehbare Begründungen bei Moderationsentscheidungen, Zugang zu internen Beschwerdewegen und die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung über anerkannte Stellen. Gegen behördliche Maßnahmen bestehen geregelte Rechtsbehelfe. Transparenzberichte und Informationspflichten schaffen zusätzliche Nachvollziehbarkeit.
Transparenz und Kontrolle
Plattformen müssen über Online-Werbung, Empfehlungslogiken und Moderationspraktiken informieren. Sehr große Dienste unterliegen erweiterten Berichtspflichten. Forschende können, unter geregelten Voraussetzungen, Zugang zu bestimmten Daten erhalten, um systemische Risiken zu untersuchen. Diese Mechanismen sollen öffentliche Kontrolle und verantwortungsvolles Plattformhandeln fördern.
Inkrafttreten und Entwicklung
Zeitliche Einordnung und Ausblick
Das DDG gilt seit 2024 und entwickelt das frühere Telemedienrecht im Lichte des europäischen Digitalrahmens fort. Aufgrund technischer und gesellschaftlicher Entwicklungen ist mit fortlaufender Auslegung und Weiterentwicklung zu rechnen. Die koordinierte europäische Aufsicht und die Zusammenarbeit der Behörden werden die Praxis maßgeblich prägen.
Häufig gestellte Fragen zum Daten-Dienste-Gesetz
Ist das „Daten-Dienste-Gesetz“ dasselbe wie das Digitale-Dienste-Gesetz?
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Daten-Dienste-Gesetz“ oft für das „Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)“ verwendet. Offiziell heißt das Gesetz „Digitale-Dienste-Gesetz“. Es ergänzt den EU-Rechtsrahmen für Online-Dienste in Deutschland.
Welche Online-Angebote fallen unter das Gesetz?
Erfasst sind Vermittlungsdienste wie Zugangsvermittler, Caching- und Hostingdienste, Online-Plattformen (zum Beispiel Marktplätze oder soziale Netzwerke) sowie große Online-Suchmaschinen. Umfang und Tiefe der Pflichten hängen von der Dienstart und teils von der Reichweite ab.
Wer überwacht die Einhaltung in Deutschland?
Eine zentrale Koordinierungsstelle auf Bundesebene übernimmt die Rolle des Koordinators für digitale Dienste. Sie arbeitet mit weiteren zuständigen Behörden zusammen, koordiniert grenzüberschreitende Fälle und setzt den europäischen Rahmen national um.
Ersetzt das Gesetz das frühere Telemediengesetz?
In weiten Teilen ja. Materien wie Anbieterkennzeichnung und bestimmte Informationspflichten wurden in das Digitale-Dienste-Gesetz überführt. Andere Bereiche bestehen daneben fort und sind in gesonderten Gesetzen geregelt.
Wie verhält sich das Gesetz zum EU Digital Services Act?
Der Digital Services Act gilt unmittelbar in der EU und enthält die materiellen Pflichten. Das deutsche Gesetz ergänzt dies durch Zuständigkeits-, Verfahrens- und Durchsetzungsregeln sowie nationale Ausgestaltungen, etwa bei Kontaktstellen und Streitbeilegung.
Welche Sanktionen sind möglich?
Vorgesehen sind behördliche Anordnungen, Zwangsmittel und Bußgelder. Bei gravierenden Verstößen können sehr hohe, am weltweiten Jahresumsatz orientierte Geldbußen verhängt werden. In besonders schweren Fällen sind weitergehende Maßnahmen möglich, die strengen Voraussetzungen unterliegen.
Welche Rechte haben Nutzerinnen und Nutzer?
Vorgesehen sind begründete Mitteilungen bei Moderationsentscheidungen, zugängliche Beschwerdeverfahren, die Möglichkeit außergerichtlicher Streitbeilegung sowie Transparenz zu Werbung und Empfehlungsmechanismen. Gegen behördliche Entscheidungen bestehen geregelte Rechtsbehelfe.