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Darlehensvermittlungsvertrag

Begriff und Einordnung des Darlehensvermittlungsvertrags

Ein Darlehensvermittlungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Person, die ein Darlehen aufnehmen möchte, und einer Vermittlerin oder einem Vermittler, der die Anbahnung eines Darlehensvertrags mit einer darlehensgebenden Stelle organisiert. Der Vertrag regelt Inhalt, Umfang und Vergütung der Vermittlungstätigkeit. Er ist vom eigentlichen Darlehensvertrag zu unterscheiden: Vermittelt wird nur der Kontakt und die Grundlage für den Abschluss mit der darlehensgebenden Bank oder einem anderen Finanzierungsinstitut, nicht das Darlehen selbst.

Der Vertrag kann sich auf verschiedene Darlehensarten beziehen, etwa Verbraucherdarlehen, Kfz-Finanzierungen oder Immobiliardarlehen. Je nach Darlehensart gelten unterschiedliche Schutzstandards und Marktpraktiken, die sich auf Form, Informationspflichten, Vergütung und Aufsicht auswirken.

Vertragspartner und Rollen

Kreditnehmende Person

Sie beauftragt die Vermittlung, stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung und entscheidet über den Abschluss eines Darlehensvertrags mit der darlehensgebenden Stelle.

Darlehensvermittlerin bzw. Darlehensvermittler

Sie oder er sucht geeignete Angebote, stellt Anfragen bei potenziellen Darlehensgebern, bereitet Unterlagen auf, koordiniert die Kommunikation und stellt Informationen bereit. Vermittler können an bestimmte Institute gebunden sein oder unabhängig am Markt agieren; der Grad der Unabhängigkeit beeinflusst die Auswahlbreite der Angebote.

Darlehensgeberin bzw. Darlehensgeber

Das ist die Bank oder ein anderes Finanzierungsinstitut, mit dem der Darlehensvertrag geschlossen wird. Gegenüber der darlehensnehmenden Person ist sie für die endgültige Prüfung und Entscheidung über die Darlehensvergabe verantwortlich.

Vertragsschluss und Form

Der Darlehensvermittlungsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, häufig in Textform. Er kann persönlich, per E-Mail, online oder über andere Fernkommunikationsmittel geschlossen werden. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, gelten zusätzlich besondere Verbraucherschutzregelungen, etwa zu Informationspflichten und Widerruf.

Mindestinhalte

  • Identität und Kontaktdaten der Vertragsparteien
  • Beschreibung der Vermittlungsleistung (z. B. Marktsondierung, Einholung von Kreditangeboten, Zusammenstellung der Unterlagen)
  • Vergütungsregelungen: Art, Höhe, Fälligkeit, Zahlungen durch Dritte (z. B. Provisionen)
  • Hinweise zur Unabhängigkeit bzw. gebundenen Tätigkeit des Vermittlers
  • Vertragsdauer, Kündigungsmöglichkeiten, Beendigungstatbestände
  • Widerrufsinformationen, sofern anwendbar
  • Datenschutzinformationen und Einwilligungen zur Einholung und Übermittlung von Daten (z. B. Bonitätsauskünfte)

Zustandekommen und Laufzeit

Vermittlungsverträge sind in der Regel auf den Erfolg ausgerichtet: Die zentrale Leistung besteht darin, den Abschluss eines Darlehensvertrags zu ermöglichen. Die Laufzeit endet häufig mit Abschluss oder Scheitern der Vermittlung; abweichende Laufzeiten und Kündigungsregeln sind zulässig, müssen aber klar und verständlich vereinbart sein.

Leistungen und Pflichten des Darlehensvermittlers

  • Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der grundlegenden Voraussetzungen
  • Einholung und Vergleich von Darlehensangeboten im vereinbarten Rahmen
  • Transparente Darstellung von Kosten, Zinsen und wesentlichen Bedingungen der Angebote
  • Offenlegung von Vergütungen, die von Dritten zufließen
  • Sorgfältiger Umgang mit Unterlagen und personenbezogenen Daten
  • Weiterleitung der für die Kreditprüfung notwendigen Informationen an potenzielle Darlehensgeber

Informations- und Dokumentationspflichten

Vor Vertragsschluss sind klare Informationen über die Vermittlungsleistung, die Vergütung und etwaige Zahlungen durch Dritte bereitzustellen. Während der Vermittlung ist die Kommunikation nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere zu den unterbreiteten Angeboten und den maßgeblichen Annahmen (z. B. Laufzeit, Sicherheiten, Verwendungszweck).

Vergütungstransparenz und Interessenkonflikte

Erhält der Vermittler Zahlungen von Darlehensgebern (Provisionen), ist dies offenzulegen. Werden sowohl von der kundenseitigen Person als auch von der darlehensgebenden Stelle Zahlungen vereinnahmt, ist eine besonders deutliche Transparenz über Art und Umfang der Doppelvergütung erforderlich. Angaben zur Unabhängigkeit und etwaigen Bindungen an Anbieter dienen der Vermeidung irreführender Vorstellungen über die Marktbreite der Auswahl.

Haftung

Der Vermittler haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Dazu gehört insbesondere, keine unzutreffenden oder unvollständigen Informationen zu den vermittelten Angeboten zu geben und wesentliche Umstände nicht zu verschweigen. Eine Garantie für den Abschluss eines Darlehensvertrags besteht grundsätzlich nicht. Vertragsklauseln zur Haftungsbegrenzung müssen transparent sein und dürfen Kernpflichten nicht aushöhlen.

Vergütung und Kosten

Provision, Courtage, Pauschalen

Die Vergütung kann als erfolgsabhängige Provision, als pauschale Servicegebühr oder als Kombination ausgestaltet sein. In vielen Konstellationen ist vorgesehen, dass der Anspruch erst entsteht, wenn ein Darlehensvertrag zustande kommt und ausbezahlt wird. Vorkosten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sind rechtlich stark eingeschränkt und in der Regel unzulässig. Zahlungen von Darlehensgebern an den Vermittler sind üblich und müssen transparent gemacht werden.

Nettodarlehen und Kostenfinanzierung

Mitunter werden Vermittlungsentgelte über das Darlehen finanziert. Das erhöht regelmäßig die Gesamtkosten der Finanzierung und beeinflusst Kennzahlen wie den effektiven Jahreszins. Eine klare, für Laien verständliche Darstellung der Gesamtbelastung ist hier besonders bedeutsam.

Rückforderungsansprüche

Kommt kein Darlehen zustande, entsteht typischerweise kein Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vermittlungsvergütung. Bereits gezahlte Entgelte ohne zugrunde liegende Leistung können rückforderbar sein. Bei Beendigung durch Widerruf oder Kündigung richtet sich die Rückabwicklung nach den vertraglichen Vereinbarungen und den einschlägigen Verbraucherschutzregeln.

Widerruf, Kündigung und Beendigung

Widerrufsrecht für Verbraucher

Wird der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen oder liegt ein Verbraucherdienstleistungsvertrag vor, besteht regelmäßig ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht. Die Frist beginnt erst, nachdem ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde. Im Widerrufsfall sind empfangene Leistungen zurückzugewähren; ein Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere bei ausdrücklich verlangt begonnenen Leistungen und ordnungsgemäßer Belehrung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Vermittlungsverträge können in der Regel ordentlich beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Wird vor Erfolgseintritt gekündigt, entfällt der Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung; Ersatz notwendiger Auslagen kann vertraglich vorgesehen sein, bedarf aber klarer Regelung.

Besonderheiten bei Immobiliardarlehen und Verbraucherdarlehen

Bei der Vermittlung von Immobiliardarlehen gelten erhöhte Anforderungen an Qualifikation, Zuverlässigkeit, Versicherungsschutz und Registrierung. Es bestehen zusätzliche Informationspflichten und Marktverhaltensregeln. Bei Verbraucherdarlehen greifen zudem Schutzmechanismen zur Kosten- und Vergütungstransparenz, zur Form des Vertrags und zur Ausübung von Widerrufsrechten.

Erlaubnis- und Registrierungspflichten

Für die gewerbliche Vermittlung bestimmter Darlehensarten ist eine behördliche Erlaubnis sowie die Eintragung in ein öffentliches Register vorgesehen. Voraussetzungen sind insbesondere persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung.

Standardisierte Informationen

Bei der Vermittlung von Immobiliardarlehen kommen standardisierte Informationsblätter zum Einsatz, die einen strukturierten Vergleich von Angeboten ermöglichen. Sie enthalten unter anderem Angaben zu Zinssätzen, Gesamtkosten, Sicherheiten und vertraglichen Pflichten.

Datenschutz und Einwilligungen

Die Vermittlung setzt die Verarbeitung personenbezogener Daten voraus. Dazu gehören Identitäts- und Kontaktdaten, Einkommens- und Vermögensangaben sowie Bonitätsinformationen. Für die Einholung von Auskünften bei Auskunfteien und die Weitergabe von Unterlagen an potenzielle Darlehensgeber ist eine rechtliche Grundlage erforderlich, häufig in Form einer Einwilligung. Der Umfang der Datenverarbeitung ist auf das Erforderliche zu beschränken, und Betroffene haben Auskunfts- und Berichtigungsrechte.

Typische Streitpunkte

  • Fälligkeit und Höhe der Vergütung, insbesondere bei ausbleibendem Darlehensabschluss
  • Wirksamkeit von Klauseln zu Vorkosten, Auslagen und Pauschalen
  • Aufklärung über Zahlungen Dritter und mögliche Interessenkonflikte
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen zu angebotenen Darlehen
  • Rechte bei Widerruf, einschließlich etwaiger Wertersatzpflichten
  • Zulässigkeit von Werbeansprachen und Kontaktaufnahmen
  • Umgang mit Bonitätsanfragen und Auswirkungen auf den Score

Abgrenzungen

Vom Darlehensvermittlungsvertrag abzugrenzen ist die reine Beratungsleistung ohne konkrete Vermittlungstätigkeit sowie die direkte Darlehensgewährung durch eine Bank. Ebenfalls zu unterscheiden sind Plattformmodelle, die lediglich Kontakte herstellen, ohne eine individuelle Auswahl oder Prüfung der Angebote vorzunehmen.

Zusammenfassung

Der Darlehensvermittlungsvertrag regelt die professionelle Anbahnung eines Darlehens zwischen einer kreditnehmenden Person und einer darlehensgebenden Stelle. Er unterliegt ausgeprägten Transparenz- und Informationsanforderungen, insbesondere zur Vergütung und zu Zahlungen durch Dritte, sowie besonderen Schutzmechanismen im Verbraucherbereich. Maßgeblich sind klare, verständliche Vertragsinhalte, der sorgfältige Umgang mit Daten und die ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlungs- und Aufklärungspflichten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Darlehensvermittlungsvertrag?

Es handelt sich um eine Vereinbarung, mit der eine Vermittlerin oder ein Vermittler beauftragt wird, den Abschluss eines Darlehensvertrags mit einer Bank oder einem anderen Finanzierungsinstitut anzubahnen. Der Vertrag regelt die Vermittlungsleistung und die Vergütung, nicht jedoch die Konditionen des späteren Darlehens selbst.

Wann entsteht der Anspruch auf Vergütung?

Der Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung entsteht typischerweise erst, wenn ein Darlehensvertrag abgeschlossen und ausbezahlt wird. Ohne Darlehensabschluss ist eine Provision in der Regel nicht fällig, es sei denn, etwas anderes wurde wirksam und transparent vereinbart.

Darf der Vermittler Vorkosten verlangen?

Vorkosten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sind rechtlich stark eingeschränkt und in der Regel unzulässig. Üblicherweise ist die Vergütung erfolgsabhängig. Zulässige Auslagenersatzansprüche bedürfen klarer und verständlicher Vereinbarungen.

Habe ich ein Widerrufsrecht?

Bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sowie bei vielen Dienstleistungen für Verbraucher besteht ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht. Die Frist beginnt mit ordnungsgemäßer Belehrung. Im Widerrufsfall werden Leistungen zurückgewährt; ein Wertersatz kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Muss der Vermittler Provisionen offenlegen?

Ja. Erhält der Vermittler Zahlungen von Dritten, insbesondere von Darlehensgebern, sind Art und Umfang transparent zu machen. Dies dient der Erkennbarkeit möglicher Interessenkonflikte und einer informierten Entscheidung.

Wofür haftet der Vermittler?

Er haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere für richtige und vollständige Informationen zu den vermittelten Angeboten. Eine Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss eines Darlehensvertrags besteht grundsätzlich nicht.

Kann der Darlehensvermittlungsvertrag gekündigt werden?

Eine ordentliche Beendigung ist grundsätzlich möglich; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Bei Kündigung vor Erfolgseintritt entfällt üblicherweise der Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung.

Werden meine Daten an Dritte weitergegeben?

Für die Vermittlung ist die Weitergabe an potenzielle Darlehensgeber und die Einholung von Bonitätsauskünften üblich. Dafür bedarf es einer rechtlichen Grundlage, häufig in Form einer Einwilligung. Der Umgang mit Daten ist auf das Erforderliche zu beschränken und transparent zu machen.