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Darlehensvermittlungsvertrag


Begriff und rechtliche Einordnung des Darlehensvermittlungsvertrags

Ein Darlehensvermittlungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Darlehensinteressenten (Auftraggeber) und einem Vermittler (Makler oder Vermittler), der darauf gerichtet ist, gegen eine Vergütung die Vermittlung eines Darlehensvertrags zwischen dem Darlehensnehmer und einem Darlehensgeber herbeizuführen oder einen Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags zu erbringen. Der Darlehensvermittlungsvertrag ist eine spezielle Form des Maklervertrags und insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in anderen spezialgesetzlichen Regelungen detailliert geregelt.


Vertragsgegenstand und Parteien

Vertragspartner

Der Darlehensvermittlungsvertrag wird typischerweise zwischen einer natürlichen oder juristischen Person, die ein Darlehen sucht (Darlehensinteressent), und einer Person oder Organisation, die sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Darlehen befasst (Vermittler oder Kreditvermittler), geschlossen.

Vertragsinhalt

Ziel des Vertrags ist es, einen Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensinteressenten und einem Kreditinstitut oder einer anderen kreditgebenden Person zu vermitteln. Der Vermittler verpflichtet sich hierbei, Tätigkeiten zu entfalten, die entweder auf die eigentliche Vermittlung (Herbeiführung des Vertragsabschlusses) oder auf den Nachweis einer Abschlussgelegenheit abzielen.


Gesetzliche Grundlagen

Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Die rechtlichen Grundlagen des Darlehensvermittlungsvertrags finden sich in §§ 655a bis 655e BGB. Diese Vorschriften betreffen insbesondere Darlehensvermittlungsverträge, die im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 BGB stehen. Wesentliche Schwerpunkte sind die Anforderungen an die Vertragsgestaltung, die Vergütung sowie Informationspflichten des Vermittlers.

Voraussetzungen und Form

Gemäß § 655a BGB muss der Darlehensvermittlungsvertrag als Verbrauchervertrag stets in Textform geschlossen werden. Darüber hinaus unterliegt er strengen formellen Anforderungen, insbesondere der Angabe wesentlicher Vertragsinhalte und Kostentransparenz.

Vergütung und Provision

Die Fälligkeit sowie die Höhe der Vergütung regelt § 655b BGB. Eine Vergütung kann der Vermittler grundsätzlich nur verlangen, wenn aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit tatsächlich ein Darlehensvertrag zustande gekommen und der Darlehensnehmer zur Auszahlung der Darlehenssumme gelangt ist. Vorschüsse oder sonstige, nicht erfolgsabhängige Zahlungen sind grundsätzlich unzulässig.

Gewerberechtliche Anforderungen

Nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) ist für die Tätigkeit als Darlehensvermittler eine behördliche Erlaubnis notwendig. Zudem ist der Darlehensvermittler verpflichtet, seine Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Verbraucherschutzrechtliche Aspekte

Zum Schutz von Verbrauchern gelten besondere Vorschriften, darunter Informations- und Aufklärungspflichten nach der Preisangabenverordnung (PAngV) und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch die Europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) findet Anwendung für die Vermittlung von Immobiliardarlehen, wobei weitergehende Anforderungen an Beratung und Transparenz gestellt werden.


Wirksamkeit und Nichtigkeit

Formerfordernisse

Verstöße gegen das in § 655a BGB normierte Textformerfordernis führen zur Nichtigkeit des Darlehensvermittlungsvertrags. Auch das Unterlassen wesentlicher Angaben kann eine Unwirksamkeit nach sich ziehen.

Widerrufsrecht

Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvermittlungsverträgen steht Verbrauchern gemäß §§ 355, 356 BGB ein Widerrufsrecht zu. Der Vermittler ist verpflichtet, ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu informieren.


Pflichten des Darlehensvermittlers

Informations- und Beratungspflichten

Der Vermittler hat nach § 655a BGB eine Vielzahl von Informationen bereitzustellen, darunter Angaben zu seiner Identität, die Höhe der Vergütung, die Art seiner Dienstleistungen sowie etwaige Verbindungen zu bestimmten Darlehensgebern.

Interessenskonflikte und Transparenz

Es bestehen umfangreiche Offenlegungs- und Transparenzpflichten. Insbesondere müssen etwaige wirtschaftliche Verflechtungen mit dem Kreditgeber sowie provisionsbasierte Empfehlungen offengelegt werden.


Rechtsfolgen bei Verstößen

Unwirksamkeit von Zahlungen

Zahlungen, die entgegen den gesetzlichen Vorgaben geleistet wurden – insbesondere Vorschüsse – können nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden. Der Darlehensvermittler kann zudem schadensersatzpflichtig werden, wenn ihm eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten nachgewiesen wird.

Sanktionen und Aufsicht

Neben den privatrechtlichen Folgen drohen bei Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften nach § 34c GewO Bußgelder sowie der Entzug der Erlaubnis zur Darlehensvermittlung.


Besondere Vertragsformen

Immobiliardarlehensvermittlungsvertrag

Spezielle Regelungen gelten für die Vermittlung von Immobiliardarlehen. Hier greifen ergänzend die Bestimmungen des § 655e BGB und die Vorgaben aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sowie die Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV), welche weitergehende Anforderungen an Qualifikation und regelmäßige Weiterbildung der Vermittler stellen.

Unternehmerische und gewerbliche Darlehensvermittlung

Für Verträge mit gewerblichen Darlehensnehmern gelten die vorgenannten Verbraucherschutzvorschriften teilweise nicht oder nur eingeschränkt. Maßgeblich ist hier der Vertragswortlaut sowie die jeweilige gewerberechtliche Einordnung.


Abgrenzungen und verwandte Rechtsinstitute

Unterschied zum Kreditvermittlungsvertrag

Der Begriff Darlehensvermittlungsvertrag wird zum Teil synonym mit dem Kreditvermittlungsvertrag verwendet. Während der Kreditvermittlungsvertrag als Oberbegriff für die Vermittlung sämtlicher Kreditarten dienen kann, bezieht sich der Darlehensvermittlungsvertrag regelmäßig auf spezifische Darlehen, darunter Konsum- und Immobiliardarlehen.

Abgrenzung zum Bankdarlehensvertrag

Im Gegensatz zum Darlehensvermittlungsvertrag verpflichtet der Bankdarlehensvertrag unmittelbar zur Leistung einer Geldsumme. Der Vermittler wird selbst nicht Vertragspartner des späteren Darlehensvertrags.


Literatur und weiterführende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 655a-655e, § 491, § 495
Gewerbeordnung (GewO), insbesondere § 34c
Preisangabenverordnung (PAngV)
ImmVermV Immobiliardarlehensvermittlerverordnung
* Europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU)


Zusammenfassung

Der Darlehensvermittlungsvertrag regelt die Bedingungen, unter denen eine Person oder Organisation einem Darlehensinteressenten gegen Vergütung die Vermittlung eines Darlehens schuldet. Gesetzliche Grundlagen finden sich insbesondere im BGB und in der GewO. Die Rechtsbeziehungen bieten umfassenden Verbraucherschutz, detaillierte Pflichten für Vermittler und spezifische Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Einhaltung der Formvorschriften, Informationspflichten und gewerberechtlichen Anforderungen ist maßgeblich für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Vertrags. Der Darlehensvermittlungsvertrag ist als spezialgesetzlich regulierter Vertrag ein bedeutsames Rechtsinstitut im Bank- und Finanzierungsrecht.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für das Zustandekommen eines Darlehensvermittlungsvertrages erfüllt sein?

Ein Darlehensvermittlungsvertrag kommt grundsätzlich durch das Angebot und die Annahme zweier übereinstimmender Willenserklärungen zwischen dem Kunden (Darlehensnehmer) und dem Darlehensvermittler zustande. Gesetzliche Grundlage ist insbesondere § 655a BGB, der die Schriftform vorschreibt: Somit muss der Vertrag von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben oder unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden. Der Vertrag muss zudem bestimmte Mindestangaben enthalten, wie Angaben zur Identität des Vermittlers, zur Vergütung sowie zur Art und Höhe der Darlehen, deren Vermittlung Gegenstand des Vertrags ist. Überdies gelten die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts, insbesondere bei Verbrauchern, einschließlich umfassender Informations- und Aufklärungspflichten des Vermittlers nach § 655a bis § 655e BGB. Eine fehlende Schriftform führt zur Nichtigkeit des Darlehensvermittlungsvertrages. Darüber hinaus bestehen berufsrechtliche Zulassungsvoraussetzungen für Vermittler nach §§ 34c, 34i GewO und entsprechende Registrierungspflichten.

Welche Informationspflichten hat der Darlehensvermittler gegenüber dem Kunden?

Der Darlehensvermittler ist gesetzlich verpflichtet, dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Darlehensvermittlungsvertrags umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Identität und Anschrift des Vermittlers, Angaben zur Vermittlungsleistung, zu bestehenden Vermittlungsvergütungen und sonstige Kosten, die genaue Darlehensart, wesentliche Merkmale sowie die notwendigen Bedingungen zur Auszahlung und Rückzahlung eines Darlehens. Bei Immobiliardarlehensverträgen ist der Vermittler dazu verpflichtet, ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) zu übergeben und auf Risiken sowie Widerrufsrechte hinzuweisen. Versäumt der Vermittler diese Pflichten oder gibt er unvollständige oder fehlerhafte Informationen, können Schadensersatzansprüche oder ein Widerrufsrecht für den Kunden ausgelöst werden.

Unter welchen Umständen entsteht für den Kunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Vermittlungsprovision?

Die Vermittlungsprovision wird grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn es infolge der Vermittlungstätigkeit des Darlehensvermittlers tatsächlich zum Abschluss eines Darlehensvertrags kommt (sog. Erfolgsprovision, § 655b BGB). Fordert der Vermittler seine Vergütung, ohne dass ein vermittelter Darlehensvertrag geschlossen wurde, besteht kein Zahlungsanspruch. Hat der Kunde irrtümlich gezahlt oder erweist sich der Darlehensvermittlungsvertrag wegen Formmangels (z.B. fehlende Schriftform) als nichtig, so besteht nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung der empfangenen Vergütung. Zudem kann auch bei Widerruf des Vertrages innerhalb der gesetzlichen Frist ein Rückzahlungsanspruch auf bereits gezahlte Provisionen geltend gemacht werden.

Inwieweit unterliegt der Darlehensvermittlungsvertrag dem Widerrufsrecht?

Darlehensvermittlungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz mit einem Verbraucher abgeschlossen werden, unterliegen grundsätzlich dem gesetzlichen Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 312g, 655a, 655d BGB. Dies bedeutet, der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, jedoch nicht bevor der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Erfolgt keine oder eine fehlerhafte Belehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht auf maximal zwölf Monate und 14 Tage. Ein wirksamer Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrags; gezahlte Vermittlungsprovisionen sind zurückzuerstatten, und der Vermittler hat keinen Anspruch auf Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen.

Kann der Darlehensvermittler für Falschberatung haftbar gemacht werden?

Der Darlehensvermittler schuldet dem Kunden korrekte und vollständige Beratung über die vermittelten Darlehen sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen eines Vertragsschlusses. Kommt der Vermittler dieser Beratungsverpflichtung nicht nach, etwa durch unvollständige oder irreführende Angaben oder unterlassene Aufklärung über Risiken, kann er im Rahmen der vertraglichen Haftung gemäß §§ 280 ff. BGB für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Die Haftung setzt voraus, dass dem Kunden durch die fehlerhafte Beratung ein kausaler Vermögensschaden entstanden ist und der Vermittler schuldhaft gehandelt hat. Darüber hinaus können haftungsrelevante Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) oder über das Wettbewerbsrecht entstehen. Vermittler unterliegen zudem einer Berufshaftpflichtversicherungspflicht, um Haftungsansprüchen gerecht werden zu können.

Welche Vergütungsregeln gelten für den Darlehensvermittler nach deutschem Recht?

Die Vergütung des Darlehensvermittlers ist im Darlehensvermittlungsvertrag zu regeln. Nach § 655b Abs. 2 BGB darf eine Provision oder sonstige Vergütung nur für den Fall vereinbart und gefordert werden, dass es aufgrund der Vermittlung tatsächlich zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommt (Erfolgsprämisse). Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder sonstige Entgelte vor Erfolgsnachweis sind gesetzlich nicht zulässig und führen zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung. Zudem muss die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung transparent im Vermittlungsvertrag ausgewiesen werden. Bestehen zusätzliche Provisionsvereinbarungen mit dem Darlehensgeber, sind diese dem Kunden offen zu legen. Eine Vergütung für bloße Nachweistätigkeit (ohne erfolgreichen Vertragsabschluss) ist nicht zulässig.

Was sind die Folgen eines Formverstoßes beim Darlehensvermittlungsvertrag?

Ein Verstoß gegen die gesetzlich geforderte Schriftform nach § 655a Abs. 1 BGB führt zur Nichtigkeit des Darlehensvermittlungsvertrages. Das bedeutet, dass aus einem formnichtigen Vertrag keine wirksamen Rechte und Pflichten hergeleitet werden können. Der Vermittler hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung. Sollte der Kunde dennoch Leistungen (z.B. eine Provision) erbracht haben, besteht ein Rückforderungsanspruch nach dem Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Der Schriftformerfordernis dient dem Schutz des Kunden, insbesondere des Verbrauchers, vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen und stellt sicher, dass alle relevanten Vertragsinhalte schriftlich festgehalten werden. Formverstöße können daher auch aufsichts- oder berufsrechtliche Konsequenzen für den Vermittler nach sich ziehen.