Legal Lexikon

Damnum


Begriff und Herkunft des Damnum

Damnum bezeichnet im Recht eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage einer Person. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen („damnum“ = Schaden, Verlust) und findet vor allem im Zivilrecht Anwendung. Besonders in der nationalen und internationalen Rechtswissenschaft sowie der römisch-rechtlichen Tradition nimmt Damnum eine zentrale Rolle in der Unterscheidung verschiedener Schadensarten ein.

Systematische Einordnung des Damnum im Recht

Damnum als Schaden im rechtlichen Sinne

Im rechtlichen Kontext ist Damnum wesentliches Element der Haftungstatbestände. Es stellt die materielle Voraussetzung dar, die bei der Geltendmachung von Ersatz- und Ausgleichsansprüchen maßgeblich ist. Im deutschen Recht definiert § 249 Abs. 1 BGB den Begriff des Schadens als den Zustand, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese).

Traditionell wird Damnum im Gegensatz zu anderen Rechtsbegriffen wie „Injuria“ (Verletzung eines Rechtsguts) betrachtet und dient als Prüfungspunkt bei der Analyse verschiedenster Deliktstatbestände.

Damnum in der geschichtlichen Entwicklung

Bereits im altrömischen Recht spielte die Abgrenzung von Damnum zur bloßen Vertragsunregelmäßigkeit eine entscheidende Rolle, etwa in der Lex Aquilia, die zentrale Grundlagen der Haftung für Sachbeschädigung formulierte und zwischen bloßem Vermögensnachteil (Damnum) und sonstigen Schädigungen unterschied.

Arten des Damnum

Damnum Emergens und Lucrum Cessans

In der klassischen Begriffsabstufung unterscheidet man zwei wichtige Erscheinungsformen:

  • Damnum emergens: Hierbei handelt es sich um den bereits entstandenen, realen Vermögensverlust. Beispiele sind etwa beschädigte oder zerstörte Sachen.
  • Lucrum cessans: Hier steht der entgangene Gewinn im Mittelpunkt. Lucrum cessans beschreibt Schäden, die dadurch entstehen, dass eine erwartbare Vermögensmehrung ausbleibt (z.B. entgangener Betriebsgewinn durch Betriebsunterbrechung).

Unmittelbarer und mittelbarer Schaden

Damnum lässt sich darüber hinaus nach dem Kriterium der Kausalität differenzieren in:

  • Unmittelbares Damnum: Tritt direkt infolge einer schädigenden Handlung ein.
  • Mittelbares Damnum: Ist eine Folge weiteren Geschehens, das durch die schädigende Handlung ausgelöst wurde.

Diese Unterscheidung ist vor allem bei der Zurechnung und Haftungsbeschränkung von Bedeutung, etwa im deutschen und österreichischen Haftungsrecht.

Damnum in verschiedenen Rechtsbereichen

Zivilrecht

Im Zivilrecht bildet Damnum das Ausgangskriterium für Schadensersatzansprüche. Voraussetzungen für den Ersatz eines Schadens sind grundsätzlich das Vorliegen eines relevanten Vermögensnachteils (Damnum), die widerrechtliche Handlung und ein Verschulden des Schädigers. Auch im Vertragsrecht ist Damnum zu prüfen, etwa bei Mängeln in der Leistung oder Nichterfüllung.

Schadensersatz und Kompensation

Das Zivilrecht kennt verschiedene Formen des Ersatzes eines Damnum:

  • Naturalrestitution: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
  • Geldersatz: Zahlung eines Geldbetrags, der den Wert des Schadens ausgleicht

Deliktsrecht

Im Deliktsrecht ist das Bestehen eines Damnum konstitutiv für jeden Haftungstatbestand. Die Differenzierung zwischen materiellen und immateriellen Schäden basiert auf dieser Prämisse. Die Schadensbemessung und das Vorliegen adäquater Kausalität knüpfen wiederum an die genaue Bestimmung des Damnum an.

Öffentliches Recht

Auch im öffentlichen Recht, namentlich im Staatshaftungsrecht, gilt das Damnum als Voraussetzung für Entschädigungsansprüche, beispielsweise nach enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffen.

Versicherungsrecht

Im Versicherungsrecht steht die Deckung eines Damnum im Zentrum des Versicherungsvertrages. Voraussetzung für die Zahlung einer Versicherungsleistung ist regelmäßig der Eintritt eines bestimmten Damnum, wie etwa eines Schadens am Eigentum.

Rechtsvergleichende Perspektiven

Der Begriff „Damnum“ ist auch in anderen Rechtssystemen verbreitet:

  • Im französischen Recht spricht man von „dommage“,
  • das englische Recht verwendet den Begriff „damage“.

Die jeweiligen Rechtsordnungen differenzieren ähnlich zwischen echtem Vermögensschaden und ideellen Einbußen.

Abgrenzung zu immateriellen Schäden

Damnum bezieht sich im engeren Sinne stets auf materielle Vermögensnachteile. Immaterielle Schäden, wie etwa Schmerzensgeld, sind davon abzugrenzen. Diese werden mit dem Terminus „immaterieller Schaden“ oder „pain and suffering“ bezeichnet und stellen einen eigenständigen Anspruchspunkt dar.

Bewertung und praktische Relevanz

Die präzise Bestimmung des Damnum ist von zentraler Bedeutung für die effektive Durchsetzung materieller Ansprüche, sowohl in gerichtlichen als auch in außergerichtlichen Verfahren. Die Nachweispflicht des Geschädigten hinsichtlich Existenz und Umfang eines Damnum ist ein wesentliches Kriterium für Erfolg oder Misserfolg eines Haftungsprozesses.

Beweislast und Schadensermittlung

Die Darlegung und der Nachweis des Damnum obliegen der geschädigten Partei. Die Bemessung kann komplex sein, insbesondere bei der Berechnung entgangenen Gewinns oder bei laufenden Schäden.

Literaturverweise und weiterführende Hinweise

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 249 ff.
  • Palandt, BGB-Kommentar, aktuelle Ausgabe
  • Mezger, Das Damnum im römischen Recht, 1951
  • Looschelders, Schuldrecht AT, aktuelle Ausgabe

Zusammenfassung

Zusammenfassend bezeichnet Damnum im Recht einen nachteiligen Vermögenseintritt und stellt ein grundlegendes Element bei der Begründung und Durchsetzung von Haftungs- und Ersatzansprüchen dar. Die rechtliche Erfassung, Arten und spezifische Ausprägung des Damnum sind in nahezu allen Zweigen des privaten und öffentlichen Rechts von erheblicher praktischer Bedeutung. Klar beschriebene Begriffsabgrenzungen und eine zuverlässige Schadensermittlung sind zentrale Voraussetzungen für Rechtewahrung und Anspruchsdurchsetzung.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird das Damnum im rechtlichen Kontext berechnet?

Die Berechnung des Damnums erfolgt im rechtlichen Kontext grundsätzlich nach den konkreten tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist der sogenannte Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis (Differenzhypothese). Das Damnum entspricht dabei der Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand, den die geschädigte Partei ohne das schädigende Ereignis hätte, und dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem Ereignis. Bei geldbezogenen Schäden – wie dem entgangenen Gewinn oder dem Mindererlös infolge eines Vertragsbruchs – wird detailliert geprüft, welche bestimmte Vermögenspositionen weggefallen oder vermindert wurden und inwieweit ein adäquater Kausalzusammenhang zur schädigenden Handlung besteht. Juristisch kann dies durch Beweiserleichterungen, Schätzungen gemäß § 287 ZPO oder auch Gutachten unterstützt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei zukünftig eintretenden Schäden oder schwer exakt feststellbaren Verlusten auch Prognoseentscheidungen zulässig sind.

Ist das Damnum immer in voller Höhe erstattungsfähig?

Das Damnum ist nicht in jedem Fall in voller Höhe erstattungsfähig. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der vollständigen Schadenskompensation (Naturalrestitution), infolgedessen der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Es bestehen jedoch rechtliche Schranken: Zum einen können Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) oder eine Schadenminderungspflicht die Höhe des ersatzfähigen Damnums reduzieren. Zum anderen können gesetzliche Haftungsbeschränkungen (z. B. im Handels- oder Transportrecht) oder vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzungen den Umfang der Erstattung einschränken. Auch eine Anrechnung von Vorteilen, die dem Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses zufließen (z. B. Versicherungsleistungen), kann berücksichtigt werden.

Welche Beweislast besteht hinsichtlich des Damnums?

Im Zivilrecht trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Damnums. Er muss substantiiert darlegen, dass und in welcher Höhe ihm ein Vermögensnachteil entstanden ist. Maßgeblich sind dabei Belege wie Rechnungen, Vertragsunterlagen, Gutachten oder Zeugenaussagen. Kann die konkrete Schadenshöhe nicht exakt festgestellt werden, gestattet das Gesetz dem Gericht eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Bei besonders komplexen oder zukünftigen Schäden – etwa im Bereich des entgangenen Gewinns – kommt es auf eine plausible und nachvollziehbare Darlegung der Schadensentwicklung an. Bei typisierten Schadenspositionen können zudem Erfahrungswerte und branchenübliche Kennzahlen herangezogen werden.

Wann liegt ein ersatzfähiges Damnum im Sinne des Zivilrechts überhaupt vor?

Ein ersatzfähiges Damnum liegt dann vor, wenn ein kausaler, adäquater und rechtlich zurechenbarer Vermögensnachteil entstanden ist. Im Zentrum steht die Kausalität zwischen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Schaden. Zusätzlich muss der Schaden im Schutzbereich der verletzten Norm liegen – beispielsweise im Vertragsrecht, wenn das Rechtsgut durch eine vertragliche Pflichtverletzung beeinträchtigt wurde. Weiterhin ist das Damnum im Rahmen des sogenannten Differenzprinzips zu berechnen und muss den Charakter eines konkreten Vermögensschadens aufweisen. Reine Gefühlsverluste oder immaterielle Beeinträchtigungen sind grundsätzlich nicht ersatzfähig, es sei denn, das Gesetz sieht konkrete Ausnahmen vor (z. B. Schmerzensgeld).

Welche Rolle spielt das Damnum im Rahmen von Vertragsverhältnissen?

Im Rahmen von Vertragsverhältnissen ist das Damnum von zentraler Bedeutung für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen (§§ 280 ff. BGB). Wird eine Vertragspflicht verletzt und entsteht dem Gläubiger hierdurch ein Vermögensschaden, kann dieser grundsätzlich das Damnum als Schadensposten geltend machen. Dies umfasst nicht nur positive Vermögensschäden, sondern auch entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) oder vergeblich aufgewendete Kosten. Voraussetzung ist stets die pflichtwidrige Handlung, die Ursächlichkeit für den Schaden und ein entsprechender Schaden im Vermögen des Gläubigers. Das Damnum ist dabei sowohl Ermittlungs- als auch Bezugsgröße für die Höhe des vom Schuldner zu leistenden Schadensersatzes.

Kann das Damnum im Rahmen von deliktischen Ansprüchen geltend gemacht werden?

Ja, im Rahmen von deliktischen Ansprüchen – beispielsweise nach §§ 823 ff. BGB – ist das Damnum als konkret entstandener Vermögensschaden stets geltend zu machen, sofern Rechtsgüter wie Eigentum, sonstige Rechte oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wurden. Bei deliktischen Schäden besteht grundsätzlich Anspruch auf Naturalrestitution oder – falls dies nicht möglich ist – auf Geldersatz in Höhe des Damnums. Voraussetzung ist auch hier die Kausalität, Adäquanz und Zurechenbarkeit des Schadens zum haftungsbegründenden Ereignis.

Wie wird mit dem Damnum bei mehreren Schädigern verfahren?

Sind an einer Schädigung mehrere Personen beteiligt, haften diese im Regelfall als Gesamtschuldner (§ 840 BGB), sodass der Geschädigte das gesamte Damnum von jedem beliebigen Schädiger verlangen kann. Die interne Ausgleichung unter den Schädigern erfolgt dann nach Maßgabe ihres jeweiligen Verantwortungsbeitrags. Für den Geschädigten vereinfacht sich hierdurch der Zugang zum Ersatz des Damnums, da er nicht jeden Beteiligten gesondert in Anspruch nehmen muss, sondern die Haftung solidarisch erfolgt. Auch hier gilt, dass die Schadensermittlung nach dem Differenzprinzip vorgenommen werden muss, wobei die gesamte Schadenssumme im Verhältnis zu allen Schädigern ansetzbar ist.