Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Erbrecht»Damnationslegat

Damnationslegat


Damnationslegat – Rechtliche Grundlagen und Ausgestaltung

Das Damnationslegat ist ein zivilrechtlicher Begriff aus dem deutschen und österreichischen Erbrecht. Es stellt eine besondere Form des Vermächtnisses (Legats) dar und unterscheidet sich in seiner Ausgestaltung und Wirkung maßgeblich vom sogenannten Verschaffungs- oder Vindikationslegat. Die vorliegende Darstellung erläutert die rechtlichen Aspekte, Anwendungsbereiche und die Abgrenzung des Damnationslegats.


Begriffserklärung und Wesen des Damnationslegats

Definition

Ein Damnationslegat bezeichnet ein Vermächtnis, bei dem der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) anordnet, dass der Vermächtnisnehmer von einer bestimmten Person – meist dem Erben – die Leistung eines bestimmten Gegenstandes oder einer bestimmten Handlung verlangen kann. Im Gegensatz zum Vindikationslegat, bei welchem dem Bedachten ein unmittelbares Recht an einem Nachlassgegenstand zugewiesen wird, begründet das Damnationslegat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den verpflichteten Erben oder Vermächtnisnehmer.

Rechtsgrundlage

Im deutschen Recht ist das Damnationslegat in den §§ 2174 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im österreichischen Erbrecht sind die §§ 532 ff. ABGB einschlägig. Das Damnationslegat gehört dort zum klassischen Typus des Vermächtnisses.


Wirkungsweise und Rechtsfolgen

Schuldrechtlicher Anspruch

Das Damnationslegat verpflichtet den im Testament benannten Belasteten (Erben oder Dritten) zu einer bestimmten Leistung. Mit dem Erbfall entsteht für den Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstands oder auf Erbringung einer bestimmten Leistung, der gegenüber dem Verpflichteten geltend gemacht werden kann. Die Erfüllung erfolgt nicht automatisch mit dem Erbfall, sondern erfordert ein aktives Tätigwerden des Erben oder Verpflichteten.

Keine automatische Eigentumsübertragung

Das Damnationslegat überträgt kein Eigentum am vermachten Gegenstand mit dem Erbfall. Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich ein Forderungsrecht auf Übereignung, Herausgabe oder Ausführung der Vermächtnisleistung. Bestehen am Gegenstand dingliche Rechte Dritter, kann die Herausgabe vom Vorliegen entsprechender Verfügungsbefugnisse abhängig sein.

Erfüllung und Durchsetzung

Die Erfüllung des Damnationslegats kann von dem Berechtigten notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Weigert sich der Verpflichtete, das Vermächtnis zu erfüllen, besteht ein klagbares Recht auf Leistung (§ 2174 BGB, § 532 ABGB). Daneben stehen dem Berechtigten Ansprüche auf Schadensersatz im Falle der Nichterfüllung zu.


Abgrenzung zum Vindikationslegat

Unterschiede im Rechtscharakter

Das Damnationslegat unterscheidet sich grundlegend vom Vindikationslegat (sachenrechtliches Legat). Während das Vindikationslegat dem Bedachten unmittelbar mit dem Erbfall ein dingliches Recht am Nachlassgegenstand zuwendet – in Deutschland faktisch nur beim Eigentumserwerb an Grundstücken oder beweglichen Sachen – verschafft das Damnationslegat ein bloßes Forderungsrecht. Im deutschen Rechtssystem wird das Vindikationslegat allerdings durch die zwingenden Regelungen des Sachenrechts stark eingeschränkt, sodass Vermächtnisse regelmäßig als Damnationslegate gestaltet sind.

Praktische Bedeutung

Aufgrund der sachenrechtlichen Konstruktionen in Deutschland kommt dem Damnationslegat die überwiegende praktische Relevanz zu. Lediglich in Einzelfällen wie der unmittelbaren Übertragung von Eigentum an Grundstücken (beispielsweise im Rahmen des § 925 BGB) könnte eine vindikative Wirkung in Betracht gezogen werden – dieses wird im Regelfall jedoch als Damnationslegat behandelt.


Inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten

Bestimmung von Leistung und Gegenstand

Das Damnationslegat kann sich auf jede im Vermögen des Verpflichteten befindliche Sache oder Forderung beziehen, ebenso auf künftige oder vertretbare Gegenstände oder bestimmte Handlungen. Bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht im Nachlass befindliche Gegenstände können vermacht werden; der Verpflichtete muss diese dann unter Umständen erst erwerben, um das Vermächtnis erfüllen zu können.

Formvorschriften

Die Anordnung eines Damnationslegats unterliegt den allgemeinen Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen. Die letztwillige Verfügung muss hinreichend konkret beschreiben, zu wessen Gunsten und welchen Inhalt das Legat haben soll.

Übertragungsmodalitäten

Die Erfüllung des Damnationslegats erfolgt regelmäßig durch Einzelrechtsübertragungen, wie beispielsweise die Übereignung beweglicher und unbeweglicher Sachen, die Abtretung von Forderungen oder die Erbringung von Dienstleistungen.


Rechtsstellung der Beteiligten

Vermächtnisnehmer

Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erhält mit dem Erbfall einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Verpflichteten. Er ist berechtigt, vom Erben beziehungsweise von dem durch die Verfügung belasteten Dritten die geschuldete Leistung zu fordern.

Verpflichteter

Regelmäßig ist der Erbe zur Erfüllung des Damnationslegats verpflichtet, es kann jedoch auch ein Dritter im Testament als Verpflichteter eingesetzt werden. Der Verpflichtete trägt das Risiko, die vermachte Sache beschaffen zu müssen, falls sie sich nicht im Nachlass befindet.


Beendigung und Unwirksamkeit

Anfechtung und Widerruf

Ein Damnationslegat kann – wie jede letztwillige Verfügung – durch ausdrücklichen Widerruf, Errichtung eines neuen Testaments oder durch Anfechtung beseitigt werden, sofern ein gesetzlicher Anfechtungsgrund gegeben ist.

Unmöglichkeit

Wird die Erfüllung des Vermächtnisses nach dem Erbfall unmöglich, lebt regelmäßig ein Wertersatzanspruch gegen den Verpflichteten auf, sofern dieser Umstand nicht bereits zur Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung führt (§ 2169 BGB).


Steuerliche und haftungsrechtliche Implikationen

Der Erwerb aus einem Damnationslegat unterliegt in Deutschland der Erbschaftsteuer, ebenso wie Erbschaften selbst. Die Haftung des Verpflichteten richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen – insbesondere bei Nachlassinsolvenz oder Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 2174 ff.
  • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 532 ff.
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
  • Lehr- und Kommentarliteratur zum Erbrecht

Das Damnationslegat ist im deutschen und österreichischen Erbrecht die gebräuchlichste Form des Vermächtnisses. Die genaue Kenntnis seiner Wirkungsweise, Abgrenzung sowie der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind für die Testamentsgestaltung und die Durchführung der letztwilligen Verfügungen von bedeutender praktischer Relevanz.

Häufig gestellte Fragen

Welche Formvorschriften sind beim Damnationslegat gemäß deutschem Recht zu beachten?

Das Damnationslegat ist im deutschen Erbrecht eine Form des Vermächtnisses, das den Erben oder einen Dritten dazu verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensgegenstand zu verschaffen. Für die Errichtung eines Damnationslegats gelten die allgemeinen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen gemäß §§ 1939, 2064 ff. BGB. Das heißt, ein Testament oder Erbvertrag, in welchem ein Damnationslegat angeordnet wird, muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB) oder notariell beurkundet (§ 2232 BGB) beziehungsweise öffentlich beglaubigt werden. Ein bloß mündliches Vermächtnis ist daher – abgesehen von den nach § 2249 BGB geregelten Ausnahmefällen in Notsituationen – nicht wirksam. Ferner muss das Damnationslegat inhaltlich hinreichend bestimmt sein, das heißt, der zugewiesene Gegenstand und der Begünstigte müssen klar erkennbar sein, damit die Willenserklärung des Erblassers eindeutig ausgelegt werden kann.

Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Damnationslegat und einem Vindikationslegat aus rechtlicher Sicht?

Während das Damnationslegat eine Verschaffungspflicht begründet, hat das Vindikationslegat gemäß § 2192 BGB zur Folge, dass der Vermächtnisnehmer unmittelbar mit dem Erbfall das Eigentum – insbesondere an Sachen oder Grundstücken – erhält. Beim Damnationslegat hingegen erhält der Vermächtnisnehmer zunächst lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Legat Beschwerten, also insbesondere gegen den Erben. Dieser Anspruch ist auf Verschaffung des betreffenden Gegenstandes gerichtete (§ 2174 BGB). Das heißt, der Vermächtnisnehmer muss aktiv auf Herausgabe oder Verschaffung klagen, falls der Verpflichtete nicht freiwillig leistet. Ein Vindikationslegat kann nur bei eindeutig individualisierbaren Gegenständen (wie Grundstücken oder bestimmten beweglichen Sachen) ausgesprochen werden, während das Damnationslegat auch Forderungen, Nutzungsrechte oder Dienstleistungen zum Inhalt haben kann.

Wie wird das Damnationslegat vollstreckt, falls der Beschwerte nicht freiwillig erfüllt?

Sollte der mit dem Damnationslegat Beschwerte (i.d.R. der Erbe) seiner Verpflichtung zur Verschaffung oder Leistung nicht nachkommen, so kann der Vermächtnisnehmer gemäß §§ 2174, 2176 BGB seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Er hat hierbei sämtliche Rechte eines Gläubigers und kann auf Erfüllung klagen. Bei vertretbaren Sachen kann die Leistung im Wege der Ersatzvornahme erfolgen (§§ 887, 888 ZPO), bei unvertretbaren Sachen kann der Vermächtnisnehmer u.U. Schadenersatz verlangen (§§ 280, 281 BGB), wenn die Leistung endgültig unmöglich wird. Besondere Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn der Beschwerte den Vermächtnisgegenstand nicht besitzt oder dieser sich nicht im Nachlass befindet; in solchen Fällen ist die Art des gewählten Legats und die Verfügbarkeit des Gegenstands entscheidend für die Rechtsdurchsetzung.

Wer trägt die mit der Verschaffung des Vermächtnisgegenstands verbundenen Kosten?

Die mit der Erfüllung des Damnationslegats verbundenen Kosten, beispielsweise Notar-, Grundbuch- oder Transportkosten, trägt grundsätzlich derjenige, der mit dem Legat beschwert ist, soweit im Testament oder Erbvertrag nichts anderes angeordnet wurde (§ 2180 Abs. 2 BGB). Sollten außergewöhnliche Kosten entstehen, können diese nur dem Vermächtnisnehmer auferlegt werden, wenn dies ausdrücklich im letzten Willen des Erblassers festgelegt ist. Andernfalls reduziert sich der Wert des zu übertragenden Gegenstandes um die Erfüllungskosten zu Lasten des Beschwerten.

Besteht für den Vermächtnisnehmer eines Damnationslegats ein Auskunftsanspruch?

Ja, der Vermächtnisnehmer eines Damnationslegats hat gegenüber dem mit dem Legat Beschwerten (meistens dem Erben) einen Auskunftsanspruch gemäß § 2170 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch dient dazu, Informationen über den Bestand und Verbleib des vermachten Gegenstandes zu erhalten, damit der Vermächtnisanspruch überhaupt wirksam geltend gemacht werden kann. Der Auskunftsanspruch umfasst zudem den Umfang des Nachlasses, soweit dies für die Durchsetzung des Vermächtnisses erforderlich ist. Stellt sich heraus, dass der Gegenstand z.B. nicht mehr im Nachlass ist, kann der Vermächtnisnehmer Schadenersatz verlangen.

Wie wird ein Damnationslegat erbschaftsteuerlich behandelt?

Erbschaftsteuerlich wird das Damnationslegat wie ein Erwerb durch Vermächtnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG behandelt. Dabei gilt der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Verschaffung des vermachten Gegenstands als steuerbarer Erwerb. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Erbfalls, unabhängig von der tatsächlichen Erfüllung. Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Wert des zu verschaffenden Vermögensgegenstands. Der Vermächtnisnehmer wird wie ein Erwerber von Todes wegen behandelt und hat je nach persönlichem Verhältnis zum Erblasser Anspruch auf Freibeträge.

Kann ein Damnationslegat rückwirkend unwirksam werden, und unter welchen Voraussetzungen?

Ein Damnationslegat kann nachträglich unwirksam werden, wenn etwa der vermachte Gegenstand bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr im Eigentum des Erblassers steht und eine entsprechende Verschaffung durch den Beschwerten unmöglich wird (§ 2169 BGB). Außerdem kann das Damnationslegat durch Anfechtung des Testaments (§§ 2078 ff. BGB), Widerruf (§ 2253 BGB) oder durch Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen. Wird beispielsweise das Vermächtnis an eine Bedingung geknüpft, die nicht eintritt, oder ist der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstorben und keine Ersatzregelung getroffen, erlischt auch das Damnationslegat.