Legal Lexikon

COVID-19-Test


Definition und rechtliche Grundlagen des COVID-19-Tests

Ein COVID-19-Test bezeichnet ein medizinisches Diagnoseverfahren zur Feststellung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die Durchführung, Auswertung und Nutzung der Testergebnisse unterliegen in Deutschland und der Europäischen Union umfangreichen gesetzlichen Regelungen. Diese betreffen insbesondere den Gesundheits-, den Datenschutz- sowie den Arbeitsrechtsbereich.

Rechtliche Regelungen zu Durchführung und Anordnung

Medizinprodukterechtliche Vorgaben

COVID-19-Tests gelten nach der europäischen In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR) sowie nach dem deutschen Medizinproduktegesetz (MPG) als in-vitro-diagnostische Medizinprodukte. Demnach dürfen sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den geltenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen entsprechen. Die Hersteller der Tests müssen eine Konformitätsbewertung nachweisen.

Testdurchführung und Befugniserteilung

Die Durchführung von COVID-19-Tests ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Verordnungen geregelt. Grundsätzlich dürfen medizinische Schnell- und PCR-Tests von berechtigten Stellen durchgeführt werden, wie etwa Arztpraxen, Apotheken, Testzentren oder durch geschultes Personal in Betrieben. Selbsttests zur Eigenanwendung wurden in der Pandemie zeitweise zur Selbstdiagnose zugelassen, ohne dass eine ärztliche Aufsicht besteht.

Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz

Ein positiver PCR-Befund gilt als nach § 6 IfSG meldepflichtige Krankheit. Eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt ist verpflichtend. Auch Schnelltest-Ergebnisse können meldepflichtig sein, sofern sie durch eine befugte Stelle erhoben werden.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten

Das Ergebnis eines COVID-19-Tests stellt eine besonders schützenswerte Gesundheitsinformation im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten ist nach Art. 9 DSGVO grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung oder eine gesetzliche Erlaubnisnorm, insbesondere nach §§ 22, 23 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), vor.

Informations- und Aufbewahrungspflichten

Teststellen sind verpflichtet, die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten transparent zu informieren und diese nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck der Datenerhebung, etwa die Mitteilung eines Testergebnisses oder die Erfüllung von Meldepflichten, erforderlich macht.

COVID-19-Tests im Arbeits- und Arbeitsrecht

Anordnung durch den Arbeitgeber

Während der Corona-Pandemie wurde dem Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen das Recht eingeräumt, Tests auf das Coronavirus zu verlangen oder anzubieten. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Testanordnung war dabei abhängig von konkreten gesetzlichen Vorgaben, tariflichen Regelungen sowie dem betrieblichen Mitbestimmungsrecht.

Arbeitnehmer waren in Zeiten bestimmter Verordnungen (z.B. aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) verpflichtet, sich testen zu lassen, sofern dies für den Zugang zum Betrieb erforderlich war. Bei verweigerter Teilnahme an der Testung konnten arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen (etwa Freistellung von der Arbeit ohne Entgelt).

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Bei der betrieblichen Umsetzung von Testkonzepten war der Betriebsrat zu beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz). Dies betrifft sowohl die Einführung als auch die Ausgestaltung der Testungen im Betrieb.

COVID-19-Tests und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

Zugangsbeschränkungen und Testnachweise

Während der Pandemie war der Nachweis eines negativen COVID-19-Testergebnisses Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen. Gesetzliche Grundlagen ergaben sich insbesondere aus dem Infektionsschutzgesetz, den Landesverordnungen und den jeweiligen Rechtsverordnungen auf Bundes- und Landesebene (sog. „3G“, „2G“, „2G+“-Regelungen).

Infektionsschutzrechtliche Kontrolle und Sanktionen

Die Kontrolle der Testnachweise und die Durchsetzung entsprechender Zugangsregeln oblagen den jeweiligen Betreibern der Einrichtungen sowie den Behörden. Das Fälschen oder die widerrechtliche Verwendung von Testnachweisen ist gemäß § 267 StGB (Urkundenfälschung) und § 279 StGB (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) strafbar.

COVID-19-Tests im internationalen und europäischen Kontext

Auch auf europäischer Ebene existieren einheitliche Anforderungen an COVID-19-Tests, insbesondere zur gegenseitigen Anerkennung von Testergebnissen für Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die EU Digital COVID Certificate Regulation (Verordnung (EU) 2021/953) regelt die gegenseitige Anerkennung von Testergebnissen in der EU.

COVID-19-Tests und Haftungsfragen

Produkthaftung

Bei fehlerhaften COVID-19-Tests besteht Haftung des Herstellers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Dies betrifft vor allem falsch-positive oder falsch-negative Testergebnisse aufgrund von Produktmängeln.

Haftung für fehlerhafte Testdurchführung

Bei nicht sachgemäßer Testdurchführung können Schadensersatzansprüche gegen die jeweilige Teststelle oder das ausführende Personal nach § 823 BGB in Verbindung mit medizinrechtlichen Sorgfaltspflichten entstehen.

Zusammenfassung und Ausblick

COVID-19-Tests unterliegen in Deutschland und der EU einer Vielzahl von Regelungen aus dem Medizinprodukterecht, Infektionsschutzrecht, Datenschutzrecht sowie dem Arbeitsrecht. Die gesetzlichen Vorgaben betreffen sämtliche Aspekte von Erwerb, Durchführung, Auswertung, Dokumentation bis hin zu Berichts- und Aufbewahrungspflichten. Die korrekte rechtliche Anwendung schützt nicht nur die Rechte der getesteten Personen, sondern stellt auch die Rechtssicherheit für Anbieter und Verwender der Tests sicher. Wegen der fortschreitenden Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen empfiehlt sich stets eine Überprüfung aktueller Vorschriften und amtlicher Bekanntmachungen.

Häufig gestellte Fragen

Wann und unter welchen Umständen besteht eine rechtliche Pflicht zu einem COVID-19-Test?

Die Verpflichtung zur Durchführung eines COVID-19-Tests ist in Deutschland gesetzlich geregelt und ergibt sich primär aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie aus landesspezifischen Coronaverordnungen. Eine Testpflicht kann bestehen, wenn eine infizierte Person identifiziert wurde und Kontaktpersonen ermittelt werden müssen (§ 28 IfSG). Zudem können Testungen durch behördliche Allgemeinverfügungen für bestimmte Berufsgruppen, etwa im Gesundheitswesen, in Pflegeheimen oder Schulen, vorgegeben werden. Die rechtliche Pflicht existiert weiterhin bei der Einreise nach Deutschland aus bestimmten Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten (§ 36 IfSG i.V.m. der Coronavirus-Einreiseverordnung). Arbeitgeber dürfen nur in engen gesetzlichen Grenzen Tests verlangen, beispielsweise um betriebliche Schutzpflichten zu erfüllen. Jegliche Anordnung eines Tests durch Dritte oder den Staat unterliegt dabei stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorgaben zum Persönlichkeitsschutz.

Welche Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte sind bei COVID-19-Tests zu beachten?

Bei der Durchführung eines COVID-19-Tests werden personenbezogene und teilweise sensible Gesundheitsdaten erhoben, die unter besonderem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stehen. Verantwortliche Stellen, wie Arbeitgeber oder Gesundheitsämter, müssen sicherstellen, dass die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung dieser Daten auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, beispielsweise auf dem IfSG oder einer arbeitsvertraglichen Regelung. Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck (z. B. Infektionsschutz) genutzt werden, müssen vertraulich behandelt und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Den Getesteten stehen umfassende Informations-, Auskunfts- und Löschrechte zu. Unzulässige Weitergaben oder Verwendungen der Testergebnisse sind straf- beziehungsweise bußgeldbewehrt.

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Weigerung, einen obligaten COVID-19-Test durchzuführen?

Im Arbeitsrecht kann die Weigerung eines Beschäftigten, einen rechtmäßig angeordneten COVID-19-Test durchzuführen, erhebliche Folgen haben. Besteht eine gesetzliche oder durch die jeweilige Corona-Arbeitsschutzverordnung angeordnete Testpflicht für bestimmte Tätigkeitsbereiche, kann eine unbegründete Verweigerung arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnungen, Lohnausfall aufgrund fehlender Arbeitsleistung und im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Arbeitgeber die Testanordnung sachlich rechtfertigen kann, etwa mit Verweis auf gesetzliche Verpflichtungen oder den Schutz anderer Arbeitnehmer. Fehlt eine gesetzliche Grundlage, darf ein Test grundsätzlich nicht erzwungen werden.

Welche Rechte hat eine getestete Person hinsichtlich der Herausgabe und Verwendung des Testergebnisses?

Die getestete Person hat grundsätzlich ein Recht auf Information über ihr Testergebnis sowie auf Aushändigung eines schriftlichen Nachweises über den Test und dessen Ergebnis. Die Verwendung des Testergebnisses ist rechtlich klar geregelt: Eine Offenlegung gegenüber Dritten, beispielsweise dem Arbeitgeber oder Behörden, darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund spezifischer gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse (etwa bei meldepflichtigen Infektionen gemäß IfSG) erfolgen. Jegliche Verwendung der Testergebnisse über den Infektions- oder Arbeitsschutz hinaus, etwa zur Diskriminierung oder zur Erstellung von Negativlisten, ist unzulässig und kann Schadensersatzansprüche begründen.

Welche Meldepflichten bestehen für Labore und Teststellen im Zusammenhang mit COVID-19-Tests?

Labore und andere zugelassene Teststellen sind gemäß § 6 und § 7 IfSG verpflichtet, den Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 unverzüglich namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Die Meldepflicht umfasst sowohl positive PCR-Tests als auch bestimmte positive Schnelltests, sofern diese von medizinischen Fachkräften durchgeführt und bestätigt werden. Die gemeldeten Daten unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen und dürfen ausschließlich zur Seuchenbekämpfung verwendet werden. Auch negative Testergebnisse können im Einzelfall meldepflichtig sein, etwa im Rahmen von Ausbrüchen in Einrichtungen, sofern dies durch eine behördliche Anordnung gedeckt ist.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein COVID-19-Test verweigert werden?

Eine Verweigerung ist grundsätzlich dann möglich, wenn keine gesetzliche Pflicht oder wirksame arbeitsrechtliche Grundlage für den Test besteht. Auch medizinische Gründe, wie Allergien gegen Bestandteile des Teststäbchens oder psychische Erkrankungen, können ein Recht auf Befreiung begründen, das im Zweifel ärztlich zu attestieren ist. Die Verweigerung darf keine unverhältnismäßigen Nachteile nach sich ziehen, insbesondere wenn dies einer Diskriminierung gleichkäme. Im Fall einer behördlich angeordneten Testpflicht kann die Verweigerung allerdings auch zu Maßnahmen wie Bußgeldern oder Quarantäneanordnungen führen.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber beim Angebot oder der Anordnung von COVID-19-Tests?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsschutz und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (§ 618 BGB, ArbSchG) und können daher – sofern gesetzlich vorgesehen oder durch betriebliche Gefährdungsbeurteilung begründet – Tests anordnen oder anbieten. Die Durchführung muss unter Beachtung des Datenschutzes, der Freiwilligkeit (sofern keine Testpflicht besteht) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Tests sollten immer kostenlos für Beschäftigte angeboten werden. Die Erhebung und Verwendung der Testergebnisse muss transparent kommuniziert und dokumentiert werden. Eine dauerhafte Dokumentation von Testergebnissen ist grundsätzlich unzulässig, sofern nicht zwingende rechtliche Gründe (z. B. behördliche Auflagen) entgegenstehen.