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Corona-Hilfspakete der Länder


Begriff und Bedeutung der Corona-Hilfspakete der Länder

Corona-Hilfspakete der Länder bezeichnen in Deutschland staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die von den einzelnen Bundesländern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen und umgesetzt wurden. Ziel dieser Hilfsprogramme war es, wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen der Pandemie entgegenzuwirken und insbesondere Unternehmen, Solo-Selbstständigen, Freiberuflichen, gemeinnützigen Organisationen sowie weiteren Betroffenen finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Rechtsgrundlagen der Corona-Hilfspakete der Länder

Gesetzliche und verordnungsrechtliche Grundlagen

Die Corona-Hilfspakete der Länder basieren auf Zusammenspiel von bundes- und landesrechtlichen Vorgaben. Wesentliche gesetzliche Grundlagen bildeten das Infektionsschutzgesetz (IfSG), verschiedene Haushaltsgesetze der Länder sowie spezielle Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die in den einzelnen Ländern erlassen wurden. Hinzu kamen Rechtsverordnungen auf Basis landesrechtlicher Kompetenz, die administrative und organisatorische Details regelten.

Europarechtliche Vorgaben

Da viele Hilfen beihilferechtlich relevant waren, erfolgte eine Abstimmung mit den Vorgaben des Europäischen Beihilferechts, insbesondere die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″ und „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020″. Anmeldungen und Genehmigungen durch die Europäische Kommission waren vielfach erforderlich (Art. 107 ff. AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Haushaltsrechtliche Aspekte

Die Finanzierung der Corona-Hilfspakete erfolgte aus Landesmitteln, häufig im Rahmen von Nachtragshaushalten oder Sondervermögen. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes bildeten die Grundlage für Einrichtung und Verwaltung entsprechender Hilfsfonds. Oftmals wurden die Mittel auch mit Bundesmitteln kombiniert oder im Rahmen von Ko-Finanzierungsmodellen gewährt.

Struktur und Ausgestaltung der Hilfspakete

Antragsberechtigte und Adressaten

Adressaten der Hilfspakete waren in erster Linie Unternehmen verschiedener Branchen, Selbstständige, Freiberufliche, Vereine, Kultureinrichtungen, Betriebe des Gesundheitswesens und weitere in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohte Institutionen. In einigen Fällen wurden auch Programme für Arbeitnehmer und Bürgerinnen und Bürger aufgelegt, beispielsweise als Landeszuschüsse zu Mietkosten oder für Bildungseinrichtungen.

Formen der Unterstützung

Die wichtigsten Förderinstrumente umfassten:

  • Direkte Zuschüsse (z.B. Soforthilfen für Liquiditätsengpässe)
  • Darlehen (zinslose oder zinsgünstige Kredite)
  • Bürgschaften und Garantien
  • Steuerliche Erleichterungen (Stundungen, Herabsetzungen von Vorauszahlungen)
  • Zuschüsse für spezifische Sektoren (z.B. Kunst, Kultur, Gastronomie)
  • Investitionshilfen für digitale Infrastruktur, Umbaumaßnahmen oder Hygienekonzepte

Verwaltungsverfahren und Antragsprozess

Die Abwicklung der Corona-Hilfspakete erfolgte in der Regel über Sonderportale, Förderbanken der Länder (z.B. NRW.Bank, Investitionsbank Berlin, L-Bank Baden-Württemberg) oder spezielle Prozesse bei den Ministerien. Der Antragsprozess erforderte regelmäßig die Vorlage umfangreicher Nachweise, u.a. zur wirtschaftlichen Situation, zu Umsatzeinbrüchen sowie zur Identität und Anspruchsberechtigung.

Kontroll- und Rückforderungsmechanismen

Die Gewährung der Hilfen war mit umfangreichen Kontrollmechanismen verbunden. Nachträgliche Überprüfungen, stichprobenartige Prüfungen sowie Meldepflichten im Falle veränderter Umstände sahen zahlreiche Programme vor. Falsche oder unrichtige Angaben konnten zur Rückforderung bereits ausgezahlter Mittel führen, teils verbunden mit straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen.

Abgrenzung: Landes- und Bundesprogramme

Corona-Hilfspakete der Länder sind von den Hilfen des Bundes zu unterscheiden. Insbesondere Anfang 2020 wurden sowohl länderspezifische Soforthilfeprogramme als auch bundesweit einheitliche Unterstützungsleistungen geschaffen. In der Praxis erfolgte häufig eine enge Verzahnung oder Kofinanzierung – zahlreiche Landesprogramme ergänzten die Hilfen des Bundes (z.B. Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfen, Neustarthilfe).

Rechtliche Herausforderungen und Fragestellungen

Beihilferechtliche Vorgaben

Die Einhaltung des europäischen Beihilferechts stellte die Länder vor besondere Herausforderungen. Genehmigungsverfahren bei der EU-Kommission sorgten für teils abweichende Regelungen und Förderbedingungen zwischen den Bundesländern.

Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbote

Die Gewährung der Hilfsmittel erfolgt auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) sowie einschlägiger Anti-Diskriminierungsregelungen. Dies erforderte die Entwicklung transparenter Förderrichtlinien und nachvollziehbarer Auswahlkriterien.

Rückforderungen und Subventionsbetrug

Unrichtige Antragstellungen oder die Kombination mehrerer Förderprogramme konnten Rückforderungen auslösen (§ 313 BGB, § 264 StGB Subventionsbetrug). Länder mussten entsprechende Mechanismen entwickeln, um unrechtmäßigen Bezug zu verhindern und zu sanktionieren.

Datenschutz und Datensicherheit

Die Bearbeitung von Förderanträgen erforderte die Verarbeitung zahlreicher sensibler Daten. Die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war dabei zwingend zu gewährleisten.

Befristung und Nachwirkungen

Die meisten Corona-Hilfspakete der Länder waren befristet und an die Dauer der pandemiebedingten Restriktionen gekoppelt. Dennoch wirken viele Regulierungen und Erfahrungen aus diesen Programmen langfristig nach, etwa im Bereich digitalisierter Verwaltungsprozesse, staatlicher Krisenintervention und des kooperativen Föderalismus.

Literatur und weiterführende Quellen


Dieser Artikel bietet eine umfassende, rechtlich orientierte Erläuterung zum Begriff „Corona-Hilfspakete der Länder“ und bildet eine fundierte Grundlage für weiterführende Recherchen im Kontext des deutschen und europäischen Förderrechts.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Unternehmen für den Erhalt von Corona-Hilfspaketen der Länder erfüllen?

Für einen erfolgreichen Antrag auf ein Corona-Hilfspaket der Länder müssen Unternehmen spezifische rechtliche Voraussetzungen erfüllen, die sich aus den jeweiligen Förderrichtlinien und Landesregelungen ergeben. Grundsätzlich wird unter anderem verlangt, dass das Unternehmen einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann und seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im jeweiligen Bundesland hat. Darüber hinaus ist in der Regel nachzuweisen, dass das Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, wobei das Vergleichsjahr sowie die genaue Höhe und der Nachweis des Rückgangs jeweils in der Richtlinie festgelegt sind. Nicht selten ist eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben vorzulegen, ergänzt um eine Selbstauskunft zur wirtschaftlichen Lage. Zudem schließen viele Hilfsprogramme Unternehmen aus, die sich bereits vor Ausbruch der Pandemie (meist Stichtag 31. Dezember 2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben zur Beihilfenvergabe. Für juristische Personen gilt ergänzend oft die Pflicht zum Nachweis der ordnungsgemäßen Unternehmensführung sowie der Eintragung im Handelsregister. Weiterhin ist zu beachten, dass Subventionsbetrug strafbar ist und alle Angaben im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen. Die genaue Ausgestaltung variiert von Land zu Land, weshalb stets die aktuelle Förderrichtlinie des jeweiligen Bundeslands maßgebend ist.

Welche Nachweise und Unterlagen sind für die Antragstellung auf Landes-Corona-Hilfen einzureichen?

Die Antragstellung auf Corona-Hilfen der Länder setzt in der Regel die Vorlage verschiedener Nachweise und Unterlagen voraus. Hierzu zählen insbesondere aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatznachweise (z. B. Kontoauszüge, Steuerbescheide, Umsatzsteuervoranmeldungen), Aufstellungen über die Fixkosten, sowie die bereits erwähnte eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben. Ergänzend kann die Vorlage einer Bestätigung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer verlangt werden, etwa zur Verifizierung der Umsatzrückgänge oder Fixkostenhöhe. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist zudem häufig ein Handelsregisterauszug sowie gegebenenfalls der Gesellschaftsvertrag einzureichen. Liegt eine Betriebsstätte im jeweiligen Bundesland vor, wird regelmäßig ein geeigneter Nachweis hierfür gefordert, etwa ein Mietvertrag. Einzelunternehmer müssen hingegen meist Nachweise über die selbstständige Tätigkeit (z. B. Gewerbeanmeldung, Bescheinigung der Kammer) einreichen. Die genaue Anforderungsliste findet sich in den jeweiligen Richtlinien der Länder und den zugehörigen Merkblättern.

Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte oder unvollständige Antragstellung bei den Corona-Hilfspaketen der Länder?

Eine fehlerhafte oder unvollständige Antragstellung kann erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Wird nachträglich festgestellt, dass Angaben unrichtig oder unvollständig waren, kann dies zur Rückforderung der gewährten Hilfszahlungen führen – gegebenenfalls sogar zuzüglich Zinsen. Darüber hinaus kann der Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) erfüllt sein, wenn vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, was strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann. Auch eine versehentliche Falschangabe, beispielsweise durch Missverständnisse oder mangelnde Sorgfalt, kann zumindest zivilrechtliche Rückforderungsansprüche seitens des Landes begründen. Daher ist besonders auf die vollständige und wahrheitsgemäße Ausfüllung aller Antragsunterlagen sowie die lückenlose Dokumentation aller relevanten Informationen zu achten.

Wie ist der rechtliche Ablauf eines Widerspruchsverfahrens nach Ablehnung eines Antrags auf Landes-Corona-Hilfen?

Nach einer Ablehnung eines Antrags auf Corona-Landesmittel steht dem Antragsteller grundsätzlich der Rechtsweg offen. Regelmäßig wird im Ablehnungsbescheid auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen und eine Frist (meist ein Monat) für dessen Einlegung gesetzt. Der Widerspruch ist schriftlich und begründet bei der im Bescheid genannten zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird der Fall nochmals umfassend geprüft; dabei kann der Antragsteller weitere Nachweise und Erklärungen einreichen. Fällt die erneute Prüfung negativ aus, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen den abschlägigen Widerspruchsbescheid ist sodann die Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Es sind dabei stets auch die landesspezifischen Besonderheiten sowie Fristen zu beachten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Welche Rolle spielt das Beihilferecht der Europäischen Union bei Krona-Hilfspaketen der Bundesländer?

Das Beihilferecht der Europäischen Union stellt einen zentralen rechtlichen Rahmen für sämtliche Corona-Hilfspakete der Länder dar und bestimmt maßgeblich die Zulässigkeit, Ausgestaltung und den Umfang der Hilfsprogramme. Nach Art. 107 ff. AEUV dürfen staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn dadurch der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht wird. Ausnahmen gelten in Krisenzeiten – wie der Pandemie – auf Basis des sogenannten Temporary Frameworks (befristeter Rahmen) der EU-Kommission. Die Länder müssen daher ihre Hilfsmaßnahmen notifizieren oder an bestehende beihilferechtliche Genehmigungstatbestände anlehnen; insbesondere gelten Höchstgrenzen für Beihilfen pro Unternehmen und bestimmte Rechtsvorgaben zur Kumulation mit anderen Hilfen. Ein Verstoß gegen das Beihilferecht kann dazu führen, dass gewährte Hilfen zurückzuzahlen sind. Die Antragsteller müssen daher häufig im Antragsformular Auskünfte zu erhaltenen weiteren Hilfen machen, um Mehrfachförderungen und Überschreitungen der Beihilfehöchstgrenzen auszuschließen.

Gibt es rechtliche Vorgaben zur Veröffentlichung oder Offenlegung empfangener Hilfen?

Ja, in vielen Fällen bestehen rechtliche Vorgaben zur Veröffentlichung oder Offenlegung der gewährten Corona-Hilfen. Entsprechend den Transparenzvorschriften des europäischen Beihilferechts sind Zuschüsse ab einer bestimmten Betragshöhe (meist ab 100.000 Euro) öffentlich bekannt zu machen. Dazu betreiben Bundes- und Landesregierungen sowie die Europäische Kommission online abrufbare Subventionsdatenbanken, in denen Name des Unternehmens, der Förderbetrag und der Förderzweck aufgeführt werden. Überdies kann es nationale Transparenzbestimmungen, etwa nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Haushaltsrecht der Länder, geben. Auch im Rahmen steuerlicher Prüfungen oder Betriebsprüfungen sind die erhaltenen Hilfen offenzulegen und nachzuweisen.

Welche rechtlichen Kontroll- und Nachprüfungsmöglichkeiten behalten sich die Landesbehörden vor?

Die Landesbehörden haben nach Abschluss der Förderung umfangreiche Kontroll- und Prüfungsbefugnisse. Im Rahmen der Bewilligungsbescheide werden meist Nachweispflichten und Aufbewahrungsfristen auferlegt (oft bis zu zehn Jahre). Die Behörden können stichprobenhafte oder anlassbezogene Prüfungen durchführen und verlangen hierzu die Vorlage aller relevanten Unterlagen, wie etwa Umsatzdokumentationen, Kontoauszüge, Steuerunterlagen oder Verträge. Kommt ein Unternehmen der Nachweispflicht nicht nach, kann dies die Rückforderung der Mittel oder, bei Verdacht einer Straftat, eine strafrechtliche Ermittlung zur Folge haben. Die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle dient sowohl der Aufdeckung von Subventionsmissbrauch als auch der Sicherstellung der korrekten Mittelverwendung im Sinne des Zuwendungszwecks.