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Corona-Hilfspaket des Bundes


Begriff und Zielsetzung des Corona-Hilfspakets des Bundes

Das Corona-Hilfspaket des Bundes bezeichnet ein Bündel umfangreicher finanzieller, steuerlicher und rechtlicher Sofortmaßnahmen, welche die Bundesregierung Deutschlands infolge der COVID-19-Pandemie ab März 2020 initiierte. Ziel des Hilfspakets war es, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie abzufedern, Arbeitsplätze zu sichern, Liquidität bereitzustellen und Insolvenzen möglichst zu verhindern.

Die Maßnahmen richteten sich an unterschiedliche Zielgruppen: Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler, Arbeitnehmer sowie soziale Einrichtungen und bestimmte Institutionen. Das Hilfspaket umfasste sowohl kurzfristige Soforthilfen als auch längerfristige Unterstützungsinstrumente.

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsrahmen und Normen

Die Implementierung des Corona-Hilfspakets des Bundes stützte sich auf eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und haushaltsrechtlichen Bewilligungen. Bei wesentlichen Regelungen standen das Sozialgesetzbuch (SGB), das Kreditwesengesetz (KWG), das Einkommensteuergesetz (EStG), das Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie eine Vielzahl eigens erlassener „Corona-Gesetze“ und Rechtsverordnungen im Vordergrund. Die wichtigste rechtliche Basis war das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG).

Ein zentraler Bestandteil war das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl. I 2020, S. 569), das weitreichende temporäre Änderungen etwa im Insolvenz- und Mietrecht vorsah.

Europarechtliche Rahmenbedingungen

Voraussetzung für zahlreiche finanzielle Hilfen war die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Grundlage des EU-Beihilferechts (Art. 107, 108 AEUV). Die Maßnahmen wurden daher so gestaltet, dass sie mit europarechtlichen Vorgaben zur Staatshilfengewährung in Einklang standen.

Bestandteile und Maßnahmenfelder des Corona-Hilfspakets

Soforthilfen

Eine der ersten Maßnahmen waren direkte Zuschüsse an Kleinunternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Die „Corona-Soforthilfe“ wurde auf Grundlage haushaltsrechtlicher Ermächtigungen im Rahmen eines vereinfachten Verwaltungsverfahrens bereitgestellt. Die Bezugsberechtigung war an Umsatz- und Mitarbeiterobergrenzen, Sitz in Deutschland sowie Nachweise corona-bedingter Umsatzeinbußen gebunden.

Überbrückungshilfen

Im weiteren Verlauf wurden Überbrückungshilfen eingerichtet, deren Regelung sich auf Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie auf Förderrichtlinien stützte. Die Hilfen zielten auf Unternehmen aller Größen, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Beschränkungen verzeichneten. Sie wurden mehrfach angepasst (Überbrückungshilfe I-III, Neustarthilfe).

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wurde durch das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds geschaffen und mit umfangreichen Garantien, Beteiligungsmöglichkeiten sowie Kreditausfallbürgschaften ausgestattet. Besonders systemrelevante und größere Unternehmen konnten hierüber durch Kreditbürgschaften oder Rekapitalisierungsmaßnahmen gestützt werden.

KfW-Sonderprogramme

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wurde ermächtigt, umfangreiche Kreditlinien an Unternehmen bereitzustellen, die infolge der Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten gerieten. Die rechtliche Ausgestaltung dieser Programme erfolgte per Ministerialerlass, während die Haftung zu großen Teilen vom Bund übernommen wurde.

Änderungen im Insolvenz- und Zivilrecht

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bewirkte unter anderem zeitweilige Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht (§1 COVInsAG), Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten von Miet- und Pachtverhältnissen sowie Stundungsregelungen für Darlehensverträge.

Arbeitsrechtliche Maßnahmen

Das Kurzarbeitergeld wurde stark ausgeweitet, sowohl hinsichtlich der Bezugsdauer als auch der Anspruchsberechtigung. Maßgeblich waren Anpassungen des SGB III und erläuternde Durchführungsverordnungen. Zusätzliche Liquidität für Unternehmen wurde durch das erleichterte Verfahren zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen geschaffen.

Steuerliche Erleichterungen

Das Hilfspaket umfasste zudem Stundungen von Steuerzahlungen, Herabsetzungen von Vorauszahlungen, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Gewährung von Verlustverrechnungen und Abschreibungsmöglichkeiten. Die Umsetzung erfolgte etwa durch BMF-Schreiben, steuerliche Anwendungserlasse und befristete Änderungen in Abgabenordnungen.

Verfahren und Verwaltungsablauf

Antragstellung und Bewilligung

Die Ausgestaltung der Antrags- und Bewilligungsprozesse folgte in weiten Teilen den haushaltsrechtlichen Vorschriften für Zuwendungsverfahren nach §§ 23, 44 BHO/LHO. Die Bundesländer wirkten vielfach als Bewilligungsstellen, gestützt auf Verwaltungsvereinbarungen und Durchführungsrichtlinien.

Anträge mussten meist elektronisch eingereicht werden und waren von umfangreichen Nachweiserfordernissen begleitet. In verschieden Fällen wurde eine Überprüfung der Plausibilität und Missbrauchsprüfung durch spätere Nachforderungsverfahren sichergestellt.

Rückforderungen und Kontrollen

Bei unberechtigtem Bezug oder erheblicher Abweichung von den Fördervoraussetzungen sahen die Förderprogramme Rückforderungsmechanismen vor. Während der Abwicklungsphase wurden die Gewährungen der Hilfen regelmäßig durch Prüfungen seitens der Bewilligungsbehörden und des Bundesrechnungshofes kontrolliert.

Auswirkungen und Evaluation

Das Corona-Hilfspaket des Bundes stellte das umfangreichste staatliche Unterstützungsangebot in der Geschichte der Bundesrepublik dar. Die Maßnahmen wurden im Hinblick auf ihren Mitteleinsatz, die Effektivität und die Kohärenz regelmäßig im Bundestag, in Ausschüssen und durch begleitende Evaluationen überprüft. Auch der Bundesrechnungshof befasste sich mit Fragen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung bei der Umsetzung der Corona-Hilfen.

Zusammenfassung

Das Corona-Hilfspaket des Bundes markiert einen wesentlichen Meilenstein in der Reaktion des deutschen Staates auf eine gesamtgesellschaftliche und wirtschaftliche Ausnahmesituation. Die Maßnahmenpalette reichte von direkten Zuschüssen, Darlehenskrediten und Stabilisierungsfonds über arbeitsrechtliche und steuerliche Erleichterungen bis hin zu temporären Anpassungen im Insolvenz- und Zivilrecht. Die rechtliche Fundierung erfolgte auf Basis spezifischer Gesetze, Verordnungen und europäischer Beihilferegeln. Das Hilfspaket ist ein signifikantes Beispiel der flexiblen Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens zur Bewältigung außerordentlicher Krisensituationen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um Unterstützung aus dem Corona-Hilfspaket des Bundes zu beantragen?

Um Unterstützung aus dem Corona-Hilfspaket des Bundes zu erhalten, müssen Unternehmen zahlreiche rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss dargelegt werden, dass das Unternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, die nicht selbstverschuldet ist. Dies bedeutet, dass Umsatzeinbrüche oder Betriebsschließungen auf behördliche Anordnungen bzw. die Auswirkungen der Pandemie zurückzuführen sein müssen. Die Antragsberechtigung ist meist auf Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und teilweise auch gemeinnützige Organisationen beschränkt, wobei bestimmte Branchen in den Förderrichtlinien gesondert adressiert sein können. Weiterhin darf zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzgrund nach § 17 InsO bestehen, oder es muss sich nachweislich um eine pandemiebedingte akute Insolvenzgefahr handeln. Die Antragssteller sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen und dies ggf. durch Unterlagen nachzuweisen. Hierzu zählen u.a. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie weitere Nachweise zur Betriebssituation. Es gelten zudem die Vorschriften des Subventionsrechts (insbesondere § 264 StGB), wonach Falschangaben strafbar sind. Ein klarer Bezug zum deutschen Steuerrecht ist ebenfalls erforderlich, beispielsweise durch eine bestehende inländische Betriebsstätte. Abschließend dürfen keine weiteren, mit den Corona-Hilfen vergleichbaren staatlichen Fördermaßnahmen für die gleichen Zwecke in Anspruch genommen worden sein, um eine Überförderung zu verhindern.

Welche rechtlichen Pflichten und Dokumentationsanforderungen bestehen für Unternehmen nach Erhalt der Hilfen?

Unternehmen und Selbstständige, die Hilfen aus dem Corona-Hilfspaket des Bundes erhalten haben, treffen zahlreiche rechtliche Pflichten hinsichtlich der Dokumentation und Nachweisführung. Nach dem Zuwendungsrecht sind alle maßgeblichen Unterlagen, die den Antrag, den Erhalt der Mittel und die konkrete Verwendung der Gelder nachweisen, mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Hierzu zählen etwa Buchungsbelege, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Mietverträge und Nachweise über betriebliche Fixkosten. Empfänger sind verpflichtet, den Verwendungsnachweis durch das Ausfüllen spezieller Formulare (z. B. im Rahmen der Schlussabrechnung) zu führen und auf Anfrage der zuständigen Behörden (wie den Investitions- und Förderbanken der Länder oder dem Bundeswirtschaftsministerium) vorzulegen. Bei fehlerhaften Angaben oder missbräuchlicher Mittelverwendung drohen Rückforderungsbescheide sowie strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen gemäß §§ 263, 264 StGB und § 56 IfSG. Zudem besteht eine unverzügliche Meldepflicht, sofern sich nach Auszahlung der Hilfen Änderungen in der wirtschaftlichen Situation ergeben, beispielsweise durch unerwartete Umsatzsteigerungen, welche die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen lassen.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat die (Teil-)Rückforderung von Corona-Hilfen?

Die (Teil-)Rückforderung von Corona-Hilfen stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den die betroffenen Empfänger Rechtsmittel nach den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einlegen können. Eine Rückforderung erfolgt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht oder nicht mehr vorlagen, zum Beispiel durch fehlerhafte Angaben im Antrag, eine Überkompensation oder eine unzutreffende Verwendung der Mittel. Die Rückforderung wird mit einer Zahlungsaufforderung und oftmals auch mit der Ankündigung von Verzugszinsen nach § 49a VwVfG verbunden. In schwerwiegenden Fällen kann ein Strafermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) eingeleitet werden. Außerdem kann die Rückforderung auch auf Grundlage besonderer Rückforderungsvorbehalte in den Zuwendungsbescheiden erfolgen. Für die Höhe der Rückforderung wird die Differenz zwischen tatsächlich bewilligten und tatsächlich berechtigten Fördersummen berechnet. Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage können gegen Rückforderungsbescheide eingelegt werden, wobei die jeweiligen Fristen und Formerfordernisse zwingend zu beachten sind.

Welche Kontroll- und Prüfungsbefugnisse haben die Behörden im Rahmen des Corona-Hilfspakets?

Die bewilligenden Behörden besitzen weitreichende Kontroll- und Prüfungsbefugnisse zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung, der korrekten Mittelverwendung und der Nachweisdokumentation. Hierzu gehören insbesondere das Recht zur Einsicht in betriebliche Unterlagen, die Anforderung von Originalbelegen, sowie die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen. Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Weiterleitung der Akten an die Strafverfolgungsbehörden. Die Behörden können Dritte, wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, als Sachverständige zur Überprüfung hinzuziehen. Durch das Subventionsgesetz (§ 3 SubvG) und die einschlägigen Förderrichtlinien sind Antragssteller verpflichtet, aktiv mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen und etwaige Nachweise unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei fehlender Mitwirkung kann eine Versagung, Rückforderung oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens erfolgen.

Welche rechtlichen Folgen hat die Nutzung von Soforthilfen für das Steuerrecht der Antragsteller?

Die aus dem Corona-Hilfspaket gewährten Soforthilfen sind grundsätzlich als steuerbare Betriebseinnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 EStG i.V.m. § 4 EStG) zu behandeln und damit einkommens- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Sie unterliegen der regulären Besteuerung, müssen bei der Gewinnermittlung angesetzt und in den Steuererklärungen für das betreffende Geschäftsjahr ausgewiesen werden. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht in der Regel jedoch nicht, da es sich um nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse handelt. Die ordnungsgemäße Verbuchung und steuerliche Deklaration ist in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater sicherzustellen, insbesondere um spätere steuerrechtliche Korrekturen und Nachforderungen zu vermeiden. Fehlerhafte Angaben zur steuerlichen Behandlung können zu Nachprüfungen durch das Finanzamt und ggf. steuerlichen Strafverfahren führen.

Unterliegen die Entscheidungen zu den Corona-Hilfen einem rechtlichen Überprüfungsverfahren?

Die Entscheidungen über die Bewilligung, Ablehnung, Kürzung oder Rückforderung von Corona-Hilfen sind Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gegen diese Entscheidungen können Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch (§ 68 ff. VwGO) und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht (§ 42 VwGO), eingelegt werden. Fristen und Formvorschriften für die Einlegung dieser Rechtsmittel sind zu beachten. Der Rechtsschutz umfasst die vollständige gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, die Angemessenheit der Behördenentscheidung und formelle Verfahrensvorschriften. In bestimmten Fällen besteht überdies auch die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweilige Anordnung im Eilverfahren zu stellen.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Antragsteller und ihre Vertretungsorgane im Zusammenhang mit Corona-Hilfen?

Die Antragsteller und gegebenenfalls die vertretungsberechtigten Organe (wie Geschäftsführer, Vorstände) haften für die ordnungsgemäße Antragstellung und Mittelverwendung. Wird der Antrag vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaft gestellt oder werden Fördermittel nicht gemäß den Vorgaben verwendet, kann eine persönliche Haftung gegenüber dem Staat oder der Förderstelle entstehen (§§ 43, 280 BGB; § 823 BGB). Ebenso drohen strafrechtliche Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch, vor allem wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB). Vertretungsorgane haften zudem auch für Pflichtverletzungen, die auf Organisationsmängel oder mangelnde Überwachung Dritter zurückzuführen sind. Entscheidungsträger sind daher gehalten, im Antragsverfahren größtmögliche Sorgfalt und eine umfassende Dokumentation walten zu lassen, um persönliche und unternehmensbezogene Risiken zu minimieren.