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Copyright


Begriff und Wesen des Copyright

Das Copyright ist ein Rechtskonzept, das dem Urheber oder Inhaber eines geistigen Werks exklusive Rechte zur Nutzung und Verwertung dieses Werks einräumt. Es dient dem Schutz kreativer Leistungen wie Literatur, Musik, Kunst und Software und spielt eine zentrale Rolle im Immaterialgüterrecht, insbesondere im angelsächsischen Rechtskreis. Im internationalen Kontext unterscheidet sich das Copyright teilweise von den im kontinental-europäischen Raum gebräuchlichen Regelungen zum Urheberrecht.

Historische Entwicklung des Copyright

Das Copyright hat seinen Ursprung im englischen Common Law und wurde erstmals gesetzlich im „Statute of Anne“ von 1710 verankert. Seitdem hat sich das Konzept in vielen Rechtsprechungen weiterentwickelt und wurde durch internationale Abkommen wie die Berner Übereinkunft von 1886 und das TRIPS-Abkommen der WTO weltweit koordiniert.

Urheberrecht vs. Copyright: Abgrenzung und Gemeinsamkeiten

Im deutschsprachigen Raum spricht man überwiegend vom Urheberrecht, das sich durch den Schutz der Persönlichkeit des Schöpfers auszeichnet. Das angelsächsische Copyright hingegen fokussiert stärker auf die wirtschaftlichen Nutzungsrechte. Während das Urheberrecht als unveräußerliches, mit dem Urheber persönlich verbundenes Recht ausgestaltet ist, lässt sich das Copyright leichter abtreten oder übertragen. Beide Systeme schützen jedoch das Recht am geistigen Eigentum und bieten weitreichende Verwertungsrechte.

Schutzgegenstand des Copyright

Werke unter dem Schutz des Copyright

Das Copyright schützt eine Vielzahl von Werken, unter anderem:

  • Literarische Werke (Romane, Gedichte, Artikel)
  • Musikalische Werke und Kompositionen
  • Künstlerische Werke (Malerei, Zeichnungen, Skulpturen)
  • Film- und audiovisuelle Werke
  • Fotografien
  • Computerprogramme
  • Datenbanken, sofern sie schöpferische Merkmale aufweisen

Voraussetzungen für den Schutz

Voraussetzung für den Schutz ist in der Regel die Originalität (Originality). Ein Werk muss eine gewisse Schöpfungshöhe bzw. eine eigenständige schöpferische Leistung aufweisen. Der Schutz entsteht in den meisten Ländern automatisch mit der Schaffung des Werks und bedarf keiner Registrierung; in einzelnen Rechtsordnungen kann jedoch eine urkundliche Eintragung Vorteile bieten.

Rechte und Pflichten aus dem Copyright

Exklusive Rechte des Copyright-Inhabers

Zu den ausschließlichen Rechten, die das Copyright gewährt, zählen insbesondere:

  • Vervielfältigungsrecht (Right of reproduction)
  • Verbreitungsrecht (Right of distribution)
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und Aufführung (Right of public performance and communication)
  • Bearbeitungsrecht und Recht zur Schaffung abgeleiteter Werke (Right to adaptation and derivatives)

Die Inhaber entscheiden, ob und in welchem Umfang Dritte das Werk nutzen dürfen. Dritte benötigen für Nutzungen regelmäßig eine Lizenz.

Einschränkungen und Schranken des Copyright

Das Copyright ist nicht absolut und kennt verschiedene Ausnahmen, die eine Balance mit gesellschaftlichen Interessen schaffen. Zu den Schranken gehören etwa:

  • Fair Use (insbesondere in den USA): Eine flexible Ausnahme für bestimmte Nutzungen wie Kritik, Kommentar, Berichterstattung, Lehre, Wissenschaft und Forschung
  • Zitatrecht
  • Nutzung für Zwecke der Parodie und Satire
  • Nutzung im Rahmen von Lehre und Wissenschaft

Der Umfang dieser Schranken ist von der jeweiligen Rechtsordnung abhängig und kann sich stark unterscheiden.

Dauer und Erlöschen des Copyright

Schutzdauer

Die Schutzdauer des Copyright ist international weitgehend harmonisiert. In der Regel erlischt das Copyright 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris). Für anonyme oder pseudonyme Werke sowie Werke mit mehreren Miturhebern gelten besondere Fristen.

Gemeinfreiheit

Nach Ablauf der Schutzdauer wird ein Werk gemeinfrei (Public Domain). Es kann fortan von jedermann genutzt werden, ohne dass eine Lizenz eingeholt werden muss. Die Gemeinfreiheit betrifft nur die Rechte nach Ablauf des Schutzzeitraums und berührt etwaige verwandte Schutzrechte nicht.

Internationale Regelungen und Harmonisierung

Wichtigste internationale Abkommen

Die wichtigsten völkerrechtlichen Verträge sind:

  • Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
  • Welturheberrechtsabkommen (Universal Copyright Convention, UCC)
  • TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums)
  • WIPO-Verträge (z. B. WIPO Copyright Treaty)

Diese Abkommen gewährleisten Mindeststandards im internationalen Schutz von Copyright und erleichtern die gegenseitige Anerkennung.

Unterschiede im internationalen Vergleich

Trotz der internationalen Koordinierung gibt es bei Detailfragen weiterhin Unterschiede, etwa bei den Voraussetzungen für den Schutz, den erlaubten Nutzungsarten, dem Umgang mit Schranken und in der Länge der Schutzdauer.

Übertragung, Lizenzen und Verwertungsgesellschaften

Übertragung von Copyright

Das Copyright kann – anders als das kontinentale Urheberrecht – grundsätzlich vollständig übertragen werden („Assignment“). Der Erwerber erhält dann alle Rechte am Werk und kann es nach eigenem Ermessen verwerten, sofern einzelvertraglich keine Einschränkungen bestehen.

Lizenzierung

Häufig werden Rechte am Werk durch Lizenzen eingeräumt. Lizenzen können exklusiv oder nicht exklusiv ausgestaltet sein und sind oft an bestimmte Bedingungen gekoppelt (etwa das Gebiet, die Nutzungsdauer oder bestimmte Verwertungsarten).

Bedeutung von Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften übernehmen kollektiv die Wahrnehmung und Durchsetzung von Copyright-Rechten. Sie lizenzieren Nutzungen, ziehen Vergütungen ein und schütten diese an die Rechteinhaber aus. Beispiele sind ASCAP (USA), PRS for Music (UK) und GEMA (Deutschland).

Durchsetzung und Rechtsverletzungen

Maßnahmen bei Copyright-Verletzung

Copyright-Inhaber können gegen unberechtigte Nutzungen rechtlich vorgehen und Unterlassung, Schadensersatz oder Vernichtung verlangen. Bei schwerwiegenden Verletzungen sind auch strafrechtliche Sanktionen möglich.

Technische Schutzmaßnahmen und digitale Rechteverwaltung

Zur Durchsetzung werden zunehmend technische Schutzmaßnahmen (z. B. Kopierschutz, DRM-Systeme) und digitale Tracking-Instrumente verwendet, die eine illegale Verwertung verhindern und Rechte durchsetzen.

Grenzüberschreitende Durchsetzung

Durch die internationale Natur digitaler Inhalte stellt die Durchsetzung des Copyrights über Ländergrenzen hinweg eine besondere Herausforderung dar. Die genannten internationalen Abkommen sehen hierfür vereinfachte Verfahren zur Anerkennung und Durchsetzung von Schutzrechten vor.

Kritik und Reformdiskussionen

Kritiker bemängeln gelegentlich, dass überlange Schutzdauern oder unverhältnismäßig weitgehende Schutzrechte die kulturelle Teilhabe und den freien Zugang zu Informationen behindern können. In der Diskussion um Reformen wird daher unter anderem eine stärkere Orientierung am öffentlichen Interesse und eine Modernisierung für den digitalen Raum gefordert.

Fazit

Das Copyright ist ein zentrales Element des Schutzes geistigen Eigentums im internationalen Rechtssystem. Es regelt, wie kreative Werke genutzt, verwertet und geschützt werden. Durch umfassende Regelungen zu Schutzumfang, Dauer, Lizenzierung und Ausnahmen wird ein Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber und dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Wissen und Kultur geschaffen. Die stetige Weiterentwicklung von Technik und Medien stellt das Copyright immer wieder vor neue rechtliche und gesellschaftliche Herausforderungen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes?

Der Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist grundsätzlich der Urheber selbst, also die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Im deutschen Urheberrecht wird dieser Grundsatz durch das sogenannte „Schöpferprinzip“ unterstrichen (§ 7 UrhG). Die Urheberschaft geht weder durch Auftrag noch automatisch durch Beschäftigungsverhältnisse auf andere über. Allerdings kann der Urheber Dritten durch vertragliche Vereinbarungen (z.B. Lizenzen oder vollständige Rechteübertragungsverträge) Nutzungsrechte einräumen. Im Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitgeber an den Arbeitsergebnissen im Rahmen des vertraglich bestimmten Zwecks regelmäßig einfache Nutzungsrechte, während die Urheberschaft weiterhin beim Arbeitnehmer bleibt. Besonders zu beachten ist, dass bei mehreren Urhebern, die gemeinsam ein Werk geschaffen haben (Miturheber), die Rechte gemeinschaftlich ausgeübt werden müssen (§ 8 UrhG). Für Sammelwerke oder Werke, die aus Beiträgen verschiedener Urheber bestehen, gelten spezielle gesetzliche Regelungen. Die Übertragung der Urheberrechte selbst ist im deutschen Recht nur sehr eingeschränkt möglich; üblicherweise werden stattdessen Nutzungsrechte eingeräumt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt?

Ein Werk ist nach deutschem Recht urheberrechtlich schutzfähig, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Erforderlich ist eine gewisse Schöpfungshöhe, das heißt eine individuelle, schöpferische Leistung, die sich durch persönliche Prägung vom Alltäglichen oder rein Handwerklichen abhebt. Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes; eine Registrierung oder ein Copyright-Vermerk sind für die Entstehung des Schutzes nicht notwendig. Als Werke gelten beispielsweise Sprachwerke, Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Die konkrete Ausgestaltung eines Werks (und nicht bloße Ideen oder Einfälle) ist geschützt. Ein gewisser Grad an Gestaltungshöhe, manchmal als „kleine Münze“ bezeichnet, reicht aus, sodass auch Werke mit geringem kreativen Anteil schutzfähig sein können.

Wie lange dauert der Urheberrechtsschutz?

Die Schutzdauer eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist in Deutschland sowie im EU-Raum grundsätzlich an das Lebensende des Urhebers gekoppelt und beträgt 70 Jahre nach dessen Tod (§ 64 UrhG). Bei mehreren Miturhebern endet die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Für anonyme oder pseudonyme Werke beginnt die Schutzfrist mit der Veröffentlichung; auch hier beträgt sie 70 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als gemeinfrei und kann von jedermann genutzt werden, ohne dass eine Erlaubnis der Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger eingeholt werden muss. Besondere Berechnungsvorschriften gelten beispielsweise für Lichtbilder oder bei bestimmten verwandten Schutzrechten (z.B. ausübende Künstler, Tonträgerhersteller), bei denen zum Teil kürzere Schutzfristen von 50 Jahren bestehen.

Welche Arten von Nutzungsrechten kann ein Urheber einräumen?

Im Urheberrecht wird zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten unterschieden (§§ 31 ff. UrhG). Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Rechteinhaber, das Werk parallel zum Urheber und/oder anderen Lizenznehmern auf die vereinbarte Weise zu nutzen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht hingegen schließt die Nutzung des Werkes durch andere aus und verleiht dem Rechteinhaber das alleinige Recht zur Nutzung und zur Unterlizenzierung. Darüber hinaus können Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich begrenzt werden. Es ist rechtsgeschäftlich genau zu regeln, auf welche Nutzungsarten (z.B. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung) sich die eingeräumten Rechte beziehen. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen Vereinbarung; aus dem Gesetz ergibt sich kein automatisches Nutzungsrecht an den Ergebnissen eines Werkvertrags oder während eines Arbeitsverhältnisses über das Zweckübertragungsprinzip hinaus.

Welche Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz sieht das Gesetz vor?

Das Urheberrecht sieht verschiedene Schrankenregelungen vor, die Ausnahmen vom ausschließlichen Schutzrecht des Urhebers darstellen und die Balance zwischen Urheberinteressen und Allgemeinwohl gewährleisten sollen (§§ 44a bis 63a UrhG). Beispiele dafür sind das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG), das es erlaubt, Kopien eines Werkes für den privaten Gebrauch anzufertigen, das Zitatrecht (§ 51 UrhG), das die Verwendung kleiner Werkteile im eigenen Werk zu Belegzwecken gestattet, sowie Schranken für Unterricht, Wissenschaft und Berichterstattung. Die Schrankenregelungen sind in der Regel eng auszulegen und setzen voraus, dass keine kommerziellen Absichten bestehen und die Nutzung in einem angemessenen Rahmen bleibt. Zudem bleibt meist die Pflicht zur Quellenangabe bestehen. Bestimmte gesetzliche Lizenzen verpflichten die Nutzer auch zu einer Vergütung an die Urheber (z.B. durch Verwertungsgesellschaften).

Welche Rechte stehen dem Urheber bei einer Rechtsverletzung zu?

Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Urheber umfangreiche Ansprüche zu. Dazu zählen Unterlassungsansprüche (§ 97 Abs. 1 UrhG), Schadensersatzansprüche (§ 97 Abs. 2 UrhG), Auskunftsansprüche (§ 101 UrhG) sowie Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf der rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Werkexemplare (§ 98 UrhG). Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Verletzungen, während Schadensersatz auf den tatsächlich entstandenen Schaden, die Entgangenen Lizenzgebühren (Lizenzanalogie) oder die Herausgabe des Verletzergewinns gerichtet ist. In dringenden Fällen kann außerdem im Wege der einstweiligen Verfügung sofortiger Rechtsschutz erwirkt werden. Auch Strafverfolgung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 106 UrhG ff.).

Was versteht man unter dem sogenannten „Urheberpersönlichkeitsrecht“?

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die ideellen Interessen des Urhebers am Werk (§§ 12-14 UrhG). Dazu gehört das Veröffentlichungsrecht, also die Entscheidung, ob und wie ein Werk veröffentlicht wird, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Recht auf Namensnennung), sowie das Recht auf Schutz vor Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Diese Rechte sind nicht übertragbar oder verzichtbar und bleiben auch bei einer Übertragung von Nutzungsrechten grundsätzlich bestehen. Das Persönlichkeitsrecht des Urhebers genießt auch postmortalen Schutz; es kann von den Erben wahrgenommen werden. Besonders relevant ist das Urheberpersönlichkeitsrecht bei Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Werkes und in Bezug auf die Namensnennung im Rahmen der Werkverwertung.