Legal Lexikon

Cash


Begriff und rechtliche Einordnung von „Cash“

Definition und Abgrenzung des Begriffs „Cash“

Der Begriff „Cash“ bezeichnet im weitesten Sinne Zahlungsmittel in Form von Bargeld. In der betriebswirtschaftlichen, steuerlichen sowie rechtlichen Fachsprache wird „Cash“ oft synonym zu „liquiden Mitteln“ verwendet. Hierzu zählen insbesondere Banknoten und Münzen, also physisches Bargeld, das unmittelbar zur Verfügung steht und als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt ist. In Abgrenzung zu anderen Zahlungsformen wie Überweisungen, Schecks oder elektronischen Zahlungsmitteln besteht die zentrale Eigenschaft von „Cash“ in der sofortigen und anonymen Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten.

Gesetzliche Grundlagen von Bargeld (Cash)

Bargeld genießt auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz (BBankG) in Deutschland den Status von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Nach Art. 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gilt das von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebene Bargeld als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in der Eurozone.

Cash im Zivilrecht

Bargeldzahlungen und Erfüllung von Geldschulden

Im deutschen Zivilrecht stellt die Zahlung von Bargeld regelmäßig eine zulässige Erfüllung von Geldschulden im Sinne von §§ 362 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Die Annahme von Bargeld kann jedoch von vertraglichen Vereinbarungen oder durch Gesetz abweichend geregelt werden. So können beispielsweise nach § 266 BGB Teilleistungen, und damit auch Barzahlungen in Teilbeträgen, vom Gläubiger zurückgewiesen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Leistungsort und Gefahrtragung

Der Leistungsort für Geldschulden bestimmt sich in der Regel nach § 269 BGB. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine sogenannte „Schickschuld“, wobei der Schuldner das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung von Bargeld bis zur tatsächlichen Übergabe trägt.

Cash im Steuerrecht

Aufzeichnungspflichten und Dokumentation

Die Entgegennahme und Verwendung von Bargeld unterliegt im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung den Regelungen der Abgabenordnung (AO) sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Nach § 146 AO müssen Bareinnahmen und Barausgaben zeitnah, vollständig und korrekt dokumentiert werden.

Mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sowie der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) bestehen für Unternehmen strenge Anforderungen an den Umgang mit Kassen und Bargeld, um Manipulationen zu verhindern und Transparenz sicherzustellen. Für Geschäftsvorfälle, die mit Cash abgewickelt werden, ist zudem die Einzelaufzeichnungspflicht von Bedeutung.

Bargeldgrenzen und Barzahlungsschwellen

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sind in Deutschland und der Europäischen Union verschiedene Bargeldgrenzen eingeführt worden. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Transaktionen ab 10.000 Euro gemeldet und identifiziert werden. Zudem existieren in einzelnen Branchen niedrigere Barzahlungsschwellen, z. B. beim Immobilienerwerb.

Cash und Geldwäschegesetz (GwG)

Pflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention

Das Geldwäschegesetz (GwG) schreibt umfassende Prüfungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten für den Umgang mit Bargeld vor. Verpflichtete Unternehmen und Personen, wie Banken, Notare und Immobilienmakler, haben insbesondere bei Barzahlungen ab einer bestimmten Schwelle die Identität ihrer Vertragspartner zu überprüfen und verdächtige Transaktionen den zuständigen Behörden zu melden. Ziel ist es, die Einschleusung illegaler Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zu verhindern.

Cash im Insolvenzrecht

Stellung von Bargeld in der Insolvenzmasse

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fällt Bargeld, das sich im Besitz des Schuldners oder in dessen Verfügungsgewalt befindet, regelmäßig in die Insolvenzmasse (§ 35 Insolvenzordnung – InsO). Gläubiger können auf dieses Cash im Wege der Verwertung durch den Insolvenzverwalter zugreifen.

Cash im Strafrecht

Relevanz von Bargeld bei Straftaten

Bargeld spielt im Strafrecht insbesondere bei Delikten wie Geldwäsche (§ 261 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Untreue (§ 266 StGB) eine bedeutende Rolle. Die Verwendung von Cash kann hierbei zur Verschleierung illegaler Herkunft oder zur Umgehung von Nachweis- und Dokumentationspflichten missbraucht werden. In Ermittlungsverfahren ist die Sicherstellung und Beschlagnahme von Bargeld nach §§ 94 ff. Strafprozessordnung (StPO) ein wesentliches Instrument.

Barzahlungsverbot und gesetzliche Entwicklungen

Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene

Im Zuge der Digitalisierung des Zahlungsverkehrs und zur stärkeren Eindämmung von Geldwäsche gewinnen Bargeldobergrenzen und Barzahlungsverbote an Bedeutung. Die EU und verschiedene Mitgliedstaaten diskutieren oder haben bereits nationale Barzahlungsobergrenzen eingeführt. Dies zielt auf eine erhöhte Transparenz ab und schränkt den anonymen Zahlungsverkehr mit Cash ein.

Zusammenfassung und Ausblick

„Cash“ ist im rechtlichen Sinne vor allem als Bargeld (gesetzliches Zahlungsmittel) zu verstehen, das vielseitigen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Neben zivilrechtlichen Regelungen, Buchführungspflichten und dem Schutz vor Geldwäsche bestimmen steuerliche und insolvenzrechtliche Vorschriften den Umgang mit Bargeld im Rechtsverkehr. Vor dem Hintergrund zunehmender Digitalisierung und restriktiver Gesetzgebung verliert der anonyme Einsatz von Bargeld tendenziell an Bedeutung, während die rechtlichen Anforderungen an Cash-Transaktionen fortlaufend steigen.


Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen umfassenden rechtlichen Überblick zum Begriff „Cash“ und berücksichtigt den Rechtsstand bis Juni 2024.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, Barzahlungen in Deutschland anzunehmen oder zu verweigern?

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz (BBankG) ist der Euro in Deutschland das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Zahlungsempfänger, sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Rechtsverkehr, verpflichtet ist, Euro-Banknoten und -Münzen als Zahlungsmittel anzunehmen. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen: Vertraglich kann die Annahme von Bargeld ausgeschlossen werden, beispielsweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder individualvertragliche Regelungen. Zudem sind öffentliche Stellen, insbesondere Behörden, nicht in allen Fällen verpflichtet, Barzahlungen zu akzeptieren, wenn z. B. durch Rechtsvorschrift eine bargeldlose Zahlung ausdrücklich vorgesehen ist. Im Fall von Kleinmünzen sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 Münzgesetz vor, dass niemand zur Annahme von mehr als 50 Münzen verpflichtet ist.

Gibt es Höchstgrenzen für Barzahlungen, insbesondere im Geschäftsverkehr?

Deutschland kennt bislang keine allgemein verbindlichen Höchstgrenzen für Barzahlungen, wie sie etwa in anderen EU-Staaten bestehen. Rechtlich relevant sind jedoch die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG). Deshalb müssen insbesondere Unternehmen des Finanzsektors, aber auch Güterhändler, bei Barzahlungen ab 10.000 Euro (teilweise bereits ab 2.000 Euro, z. B. im Edelmetallhandel) eine Identifizierung des Kunden nach § 10 GwG vornehmen. Auf EU-Ebene wird aktuell über eine generelle Obergrenze für Barzahlungen diskutiert, nationale Begrenzungen existieren jedoch abgesehen von spezifischen Fällen (z. B. Kauf von Immobilien, Luxusgütern) nicht.

Welche Melde- und Identifikationspflichten bestehen bei größeren Bargeldtransaktionen?

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind bestimmte Schwellenwerte für Bargeldtransaktionen festgelegt, ab denen eine Identifizierung und Dokumentation des Vertragspartners zwingend vorgeschrieben ist. Bei Transaktionen ab 10.000 Euro gilt für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Verpflichtete die Identifizierungspflicht. Im Edelmetallhandel besteht bereits ab 2.000 Euro eine entsprechende Pflicht (§ 10 Abs. 6 GwG). Bei Verdacht auf Geldwäsche, auch unterhalb dieser Schwellenwerte, besteht eine Meldepflicht an die Financial Intelligence Unit (FIU) nach § 43 GwG.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für die Aufbewahrung und Dokumentation von Barzahlungen?

Nach § 146 und § 147 Abgabenordnung (AO) sind Steuerpflichtige verpflichtet, über ihre Einnahmen und Ausgaben, also auch über Barzahlungen, ordnungsgemäße Aufzeichnungen, Belege und Bücher zu führen. Diese Unterlagen müssen, je nach Relevanz, bis zu zehn Jahre aufbewahrt werden. Bei Bargeschäften im Einzelhandel müssen elektronische Kassensysteme eingesetzt werden, die den Vorgaben der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) entsprechen.

Welche Besonderheiten gelten bei Barzahlungen im Immobiliengeschäft?

Im Immobiliengeschäft gibt es besondere geldwäscherechtliche Vorschriften, um das Risiko der Verschleierung illegaler Vermögenswerte zu minimieren. Die Annahme größerer Bargeldsummen ist möglich, unterliegt jedoch der strengen Identifizierungspflicht nach GwG bereits ab 10.000 Euro. Für Notare gilt insofern nach § 10 Abs. 6 GwG eine strikte Sorgfaltspflicht; sie müssen bereits vor Durchführung des Geschäfts die Identität des Käufers und gegebenenfalls des wirtschaftlich Berechtigten feststellen und dokumentieren.

Bestehen Beschränkungen für Barzahlungen an öffentliche Stellen und Behörden?

Zahlungen an öffentliche Stellen können grundsätzlich in bar erbracht werden, sofern keine gegenteiligen gesetzlichen Regelungen bestehen. In den vergangenen Jahren wurden jedoch auf Länderebene bzw. kommunaler Ebene vielfach Verwaltungsanordnungen erlassen, die die Annahme von Bargeld begrenzen oder ausschließen, soweit ein sicherer Zahlungsweg, etwa per Überweisung, möglich ist. Die Rechtsprechung sieht vor, dass Behörden Barzahlungen nicht grundlos verweigern dürfen, aber entsprechende Verwaltungsregelungen zulässig sind, sofern kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz oder das EU-Recht, vorliegt. Aktuell beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Verfahren mit der Frage, inwieweit Gebühren oder Steuern zwingend bar beglichen werden dürfen.

Welche steuerlichen Risiken bestehen im Zusammenhang mit hohen Bargeldbeträgen?

Hohes Bargeldaufkommen bei Unternehmen und Selbstständigen kann aus steuerrechtlicher Sicht zu erhöhten Prüfungs- und Nachweisanforderungen führen. Betriebsprüfer werten ungewöhnlich hohe Bargeldumsätze häufig als möglichen Hinweis auf Steuerhinterziehung oder Schwarzarbeit. Verstöße gegen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten können als formelle Ordnungswidrigkeit oder als Steuerstraftat verfolgt werden. Besonders relevant ist die Kassen-Nachschau nach § 146b AO, die unangekündigte Prüfungen der Kassenführung ermöglicht. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten drohen Zuschätzungen zu den Umsätzen und gravierende steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen.