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Carried


Begriffserklärung und Definition: Carried

Der Begriff Carried (insbesondere in der Form „Carried Interest“) findet in verschiedenen Rechtsordnungen vorrangig im Bereich des Unternehmens-, Steuer- und Kapitalmarktrechts Anwendung. Er beschreibt einen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil, der Investmentmanagern, Fondsinitiatoren oder Managementgesellschaften zugesprochen wird. Carried Interest ist insbesondere im Zusammenhang mit Private Equity, Venture Capital oder anderen alternativen Investmentfonds von rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung.

Rechtsnatur des Carried Interest

Vertragsrechtliche Grundlagen

Carried Interest entsteht typischerweise durch eine schriftliche Vereinbarung im Rahmen von Managementverträgen, Fondsverträgen oder Gesellschaftervereinbarungen. Diese Vertragskonstellationen regeln die Höhe, Voraussetzungen und Modalitäten der Auskehrung. Der Carried Interest stellt im Regelfall keinen festen Vergütungsanspruch, sondern eine erfolgsabhängige, variable Beteiligung am erzielten Anlageerfolg (z.B. Gewinn, Überschuss, Veräußerungsgewinn) dar.

Beteiligung am Veräußerungserlös

Im Wesentlichen definiert sich der Carried Interest als eine prozentuale Beteiligung der Fondsinitiatoren oder -manager an Wertsteigerungen, die nach Rückzahlung des eingebrachten Kapitals und u.U. nach vorheriger präferierter Auszahlung an die Investoren („Hurdle Rate“) gewährt wird. Die Vertragsparteien legen im Fondsdokument (Limited Partnership Agreement, Gesellschaftsvertrag) entsprechende Berechnungsparameter fest.

Gesellschaftsrechtliche Einordnung

Die Vergütung durch Carried Interest ist eng mit der Rolle des Managements oder bestimmter Gesellschafter (z.B. General Partner einer Limited Partnership) verbunden. Gesellschaftsrechtlich sind Carried Interest-Empfänger oft als persönlich haftende Gesellschafter oder in einer Sonderrolle als „managing members“ in Investmentstrukturen eingebunden. Die rechtliche Zulässigkeit der Vereinbarung unterliegt dabei den jeweiligen Vorschriften des Gesellschaftsrechts und muss transparent im Gesellschafts- oder Beteiligungsvertrag geregelt werden.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Mit dem Carried Interest sind nicht nur Ansprüche auf Gewinnausschüttung, sondern oftmals auch Mitwirkungspflichten, Haftungsrisiken und unter Umständen Informations- und Rechenschaftspflichten verbunden.

Steuerrechtliche Behandlung

Tatbestand und Einordnung als Einkunftsart

Der Carried Interest kann steuerlich unterschiedliche Einordnung erfahren. In vielen Staaten wird die Beteiligung am Gewinn des Fonds oder an Wertsteigerungen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Beteiligungsertrag oder sonstige Einkunftsart qualifiziert. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung sind die Ausgestaltung der Beteiligung sowie die Höhe der erhaltenen Beträge.

Deutschland: Steuerrechtliche Qualifizierung

Im deutschen Steuerrecht ist die Behandlung von Carried Interest komplex und abhängig vom Einzelfall. Wird der Beteiligte als Mitunternehmer (z.B. Kommanditist) betrachtet, können die Einnahmen aus Carried Interest als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten. Liegen keine Mitunternehmermerkmale vor, ist ggf. eine Zuordnung als sonstige Einkünfte in Betracht zu ziehen. Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung nehmen insbesondere zur Abgrenzung zwischen Arbeitseinkommen und kapitalabhängiger Beteiligung Stellung.

Internationale Besteuerung

International wird Carried Interest unterschiedlich besteuert. Während in einigen Ländern teilweise eine günstigere Besteuerung als Kapitalertrag möglich ist, versuchen andere Staaten, Carried Interest den regulären Einkommensteuersätzen zu unterwerfen. Hier besteht eine umfangreiche Diskussion zur sogenannten „Performance Fee“ und deren steuerlicher Gleichbehandlung mit anderen Einkünften.

Abgrenzungskosten und Besteuerungszeitpunkt

Relevanz gewinnt in der steuerlichen Praxis die Frage nach dem Zeitpunkt des Zufließens und den damit verbundenen Steuerfolgen. Da Carried Interest oft erst nach Jahrhunderten entsteht, kann die steuerrechtliche Zurechnung herausfordernd sein. Hinzu kommen Fragen der Operating-Expense-Verrechnung und der Personalbesteuerung.

Regelungsrahmen und Rechtspolitik

Gesetzliche und regulatorische Grundlagen

Die rechtliche Ausgestaltung von Carried Interest ist selten explizit im Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus der Kombination von Vertrags-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Investmentrechtliche Vorschriften, wie AIFMD (Alternative Investment Fund Managers Directive) auf EU-Ebene oder das KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) in Deutschland, stellen zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Offenlegung der Vergütungsstrukturen.

Rechtspolitische Diskussionen

Insbesondere im Kontext steuerlicher Bevorzugung steht der Carried Interest immer wieder im Fokus rechtspolitischer Debatten. Kritisiert wird, dass die Beteiligten durch eine Einordnung als Kapitalertrag von niedrigen Steuersätzen profitieren könnten, obwohl der wirtschaftliche Gehalt oftmals ein leistungsbezogenes Entgelt darstellt.

Transparenzpflichten und Anlegerschutz

Regulatorisch werden zunehmend Transparenzpflichten eingeführt, etwa hinsichtlich der Offenlegung von Managementvergütungen gegenüber den Investoren. Ziel dieser Vorschriften ist es, potenzielle Interessenkonflikte zu reduzieren und den Anlegerschutz zu stärken.

Praxisrelevanz und Ausblick

Der Carried Interest ist ein zentrales Vergütungselement im Bereich alternativer Investments. Die rechtliche Behandlung ist von Vielzahl von Faktoren abhängig, darunter Vertragsgestaltung, Einbindung der Organmitglieder und die steuerliche Einordnung. Aufgrund der internationalen Vielfalt an Rechtskonzepten und -regelungen bleibt die Behandlung von Carried Interest fortlaufend Gegenstand aktueller juristischer Diskussionen und Gesetzgebungsverfahren.

Zukünftige Entwicklungen

Mit Blick auf die nationalen und internationalen Reformbestrebungen bleibt abzuwarten, wie Gesetzgeber und Gerichte auf neue Marktentwicklungen reagieren. Vor allem steuerrechtliche Sondervorschriften und regulatorische Anforderungen könnten die Rechtslage von Carried Interest in den kommenden Jahren entscheidend prägen.


Zusammenfassung: Carried Interest ist ein rechtlich komplexer Begriff, der zahlreiche gesellschafts-, vertrags- und steuerrechtliche Aspekte mit sich bringt. Sowohl im nationalen als auch internationalen Rechtsrahmen unterliegt die Behandlung von Carried Interest teilweise erheblichen Veränderungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung als Einkommen, Vergütung und der damit verbundenen steuerlichen Folgen. Ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Grundlagen, der steuerrechtlichen Behandlung und der regulatorischen Einbettung ist daher unerlässlich zur rechtssicheren Gestaltung und Abwicklung von Carried Interest-Vereinbarungen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte und Pflichten sind mit dem Carried Interest aus rechtlicher Sicht verbunden?

Carried Interest begründet insbesondere aus gesellschaftsrechtlicher und oftmals auch aus steuerlicher Sicht für die begünstigten Personen (meistens Fondsmanager oder mitinitiierende Gesellschafter) eine spezielle Rechtsstellung. Während klassische Kapitalgeber als Limited Partner (z.B. in Kommanditgesellschaften) typischerweise auf ihre Kapitalbeteiligung verzinste Gewinnansprüche erhalten, besteht der Carried Interest aus einem zusätzlichem, gewinnabhängigen Vergütungsanspruch, der rechtlich in der Regel in der Fondsgestaltungsdokumentation explizit geregelt ist. Dies bedeutet, dass der Berechtigte erst dann Auszahlungsansprüche erhält, wenn sämtliche vorherigen Verpflichtungen ausbezahlt wurden, insbesondere Rückzahlung der eingezahlten Einlagen (Return of Capital) und die bevorzugte Mindestverzinsung (Preferred Return) an die Investoren. Die Detailregelung dieses Modells erfolgt meist im Gesellschaftsvertrag oder einem Anhang dazu. Die mit dem Carried Interes verbundenen Rechte umfassen dabei typischerweise die Beteiligung an Überschüssen ab einem exakt definierten Schwellenwert, während auf der Pflichtenebene insbesondere Vertraulichkeits- und Treuepflichten sowie eine loyale Geschäftsführungspflicht bestehen. Darüber hinaus können, abhängig vom konkreten Vertragswerk, Rückzahlungsverpflichtungen entstehen (sogenannte Clawback-Klauseln), falls sich nachträglich herausstellt, dass der Begünstigte zu hohe Ausschüttungen erhalten hat.

Wie wird der Carried Interest nach deutschem Recht grundsätzlich ausgestaltet?

Die rechtliche Ausgestaltung des Carried Interest erfolgt in Deutschland vorwiegend gesellschaftsvertraglich innerhalb der jeweiligen Investmentstruktur, die häufig als GmbH & Co. KG oder vergleichbares Modell aufgesetzt wird. Rechtlich betrachtet wird für den Träger des Carried Interest in der Regel eine eigene Beteiligung (sogenannte Carry-Beteiligung) am Fonds geschaffen, die von den regulären Beteiligungen der Anleger zu unterscheiden ist. Die Fondsdokumentation – insbesondere der Gesellschaftsvertrag oder das entsprechende Beteiligungs-Agreement – regelt detailliert die Höhe, den Auszahlungszeitpunkt, Bemessungsgrundlage sowie eventuell vereinbarte Hürden (Hurdle Rate) und Rückforderungsansprüche (Clawback). Die Beteiligungspartner werden regelmäßig vertraglich auf die Einhaltung von Interessenkonflikt-Klauseln und Good-Leaver/Bad-Leaver-Regelungen verpflichtet, und oft bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten. Zivilrechtlich ist die Carry-Beteiligung als Rechtsanspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis zu werten, der erst unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. erfolgreicher Exit, Erreichen der „Hurdle“) entsteht.

Welche steuerlichen Implikationen sind beim Carried Interest relevant?

Der Carried Interest ist aus steuerlicher Perspektive ein komplexes Thema, da sich seine Einordnung maßgeblich nach der rechtlichen Ausgestaltung des Fonds und den individuellen Umständen der Berechtigten richtet. Nach deutschem Steuerrecht ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich beim Carry um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) handelt. In der Regel wird der Carry-berechtigte Manager als Mitunternehmer behandelt (Mitunternehmerstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), was zur Folge hat, dass der vereinnahmte Carried Interest als gewerbliche Einkünfte zu versteuern ist. Hiervon abweichend kann bei entsprechender Vertragsgestaltung auch eine Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen, insbesondere wenn keine Mitunternehmerinitiative und kein Unternehmerrisiko bestehen. Die steuerliche Behandlung unterliegt zudem laufend der Rechtsprechung und den Verwaltungsanweisungen, sodass fortlaufende Beratung angezeigt ist. Besonderheiten ergeben sich auch im internationalen Kontext, etwa bei grenzüberschreitender Fondsstrukturierung oder Doppelbesteuerungsabkommen.

Welche rechtlichen Risiken bestehen bei nicht ordnungsgemäß strukturiertem Carried Interest?

Eine unsaubere rechtliche Ausgestaltung des Carried Interest kann erhebliche Risiken nach sich ziehen. Werden die Anspruchsvoraussetzungen und Modalitäten der Ausschüttung nicht klar und rechtssicher im Gesellschaftsvertrag oder Beteiligungsrahmen geregelt, drohen zum einen Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über die Berechtigung zur Auszahlung und die jeweilige Höhe. Insbesondere kann es bei fehlenden oder unklaren Clawback-Regelungen zu Problemen kommen, wenn Ausschüttungen auf Basis später revidierter Gewinne erfolgen. Unklare Vereinbarungen begünstigen zudem steuerliche Risiken, beispielsweise die Gefahr einer unerwartet hohen progressiven Besteuerung durch eine abweichende Einstufung der Einkünfte durch die Finanzverwaltung. Weiterhin besteht die Gefahr, dass regulatorische Pflichten – etwa Auskunfts- oder Meldepflichten nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) – nicht ordnungsgemäß erfüllt werden und somit aufsichtsrechtliche Maßnahmen ausgelöst werden können.

Welche regulatorischen Vorgaben greifen beim Carried Interest?

Carried Interest unterliegt im Rahmen von Investmentstrukturen den regulatorischen Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und anderen einschlägigen Finanzmarktregulierungen, insbesondere dann, wenn der betreffende Fonds unter das KAGB fällt und damit als Investmentvermögen qualifiziert. Hierbei sind insbesondere die Vorschriften zu Transparenz, Anleger-Informationen und Interessenkonflikten zu beachten. Fondsmanager sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu dokumentieren und müssen mögliche „Performance Fees“ (wie der Carry gelten kann) klar und eindeutig im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen offenlegen. Zusätzlich sind die Belange der Mitarbeiterbeteiligung sowie die Anforderungen der Vergütungsregelungen unter dem KAGB selbst zu berücksichtigen (insbesondere §§ 37 ff. KAGB). Bei grenzüberschreitenden Fonds können auch EU-rechtliche Vorgaben, zum Beispiel aus der AIFM-Richtlinie (Alternative Investment Fund Managers Directive), relevant werden.

Wie kann ein Carried Interest zivilrechtlich eingeklagt werden?

Sofern ein Berechtigter der Auffassung ist, ihm stehe ein Anspruch auf Carried Interest zu und die Gesellschaft verweigert die Auszahlung, kann er seinen Anspruch grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (§§ 280 ff. BGB) gerichtlich geltend machen. Voraussetzung ist die Fälligkeit des Anspruchs gemäß Gesellschaftsvertrag/Beteiligungsvereinbarung sowie der Nachweis, dass alle vertraglichen Voraussetzungen für den Bezug des Carry erfüllt sind. Häufig sind im Gesellschaftsvertrag Schlichtungsklauseln oder Mediation vorgesehen, sodass zunächst ein außergerichtliches Verfahren vorgeschaltet sein kann. Erst nach erfolglosem Ablauf solcher Mechanismen steht dem Berechtigten der Klageweg offen. Vor Gericht werden die Auslegung der vertraglichen Regelungen, der zeitliche Ablauf der Fondsausschüttungen und eventuelle Rückforderungsansprüche (Clawback) intensiv geprüft. Auch eine anfechtbare Gesellschafterversammlung kann eine Rolle spielen, falls Beschlüsse zum Carry strittig sind. Der Erhalt der Beweismittel und die Einhaltung von Verjährungsfristen sind hier besonders wichtig.

Welche Besonderheiten gelten bei der Übertragbarkeit des Carried Interest?

Die Übertragbarkeit des Carried Interest ist meist durch vertragliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen stark eingeschränkt, um die Kontrolle über die Trägerschaft des Carry zu sichern, da dessen Bezug regelmäßig an die persönliche Leistung des Berechtigten geknüpft ist. Im Gesellschaftsvertrag sind oftmals Zustimmungserfordernisse der übrigen Gesellschafter für eine Übertragung der Carry-Beteiligung vorgesehen. Juristisch handelt es sich hinsichtlich des Übertragungsprozesses oft um eine Abtretung (Zession) oder um eine Übertragung der betreffenden Gesellschaftsanteile. Eine Übertragung ohne Zustimmung kann in aller Regel als unwirksam vereinbart werden. Zusätzliche Stolpersteine können sich aus arbeits- oder aufsichtsrechtlichen Gründen ergeben, etwa wenn der Carried Interest an die Mitarbeit in der Gesellschaft oder spezielle Regelungen im Investmentrecht gebunden ist. Wesentlich ist zudem die Prüfung, ob mit einer Übertragung stille Reserven aufgedeckt werden und damit steuerliche Konsequenzen ausgelöst werden.