Legal Lexikon

Cannabis


Definition und Begriffsentwicklung von Cannabis

Cannabis ist eine Pflanzengattung innerhalb der Familie der Hanfgewächse (Cannabaceae). Im rechtlichen Kontext bezeichnet der Begriff vor allem diejenigen Teile der Pflanze, aus denen berauschende Stoffe wie Tetrahydrocannabinol (THC) gewonnen werden. Umgangssprachlich werden die Begriffe „Cannabis“, „Marihuana“ sowie „Haschisch“ oft synonym verwendet, obwohl sie unterschiedliche Teile bzw. Zubereitungen der Pflanze meinen. Cannabis findet sowohl als Rauschmittel als auch in medizinischen und industriellen Anwendungen Verwendung.

Rechtlich ist Cannabis ein zentrales Thema im Betäubungsmittelrecht. Die Regelungen hierzu unterliegen kontinuierlichen Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie internationalen Abkommen.

Rechtslage von Cannabis in Deutschland

Historische Entwicklung

Die rechtliche Einstufung von Cannabis hat sich seit dem 20. Jahrhundert stetig gewandelt. Bereits in den 1920er Jahren wurden die ersten Verbote ausgesprochen. Mit dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) wurden Mitte des 20. Jahrhunderts schärfere Kontrollmechanismen eingeführt, die später in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) überführt wurden.

Status im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das BtMG unterscheidet verschiedene Stoffgruppen. Cannabis („Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, sofern sie zum unerlaubten Eigengebrauch gebaut wurden“) ist in Anlage I als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt, Ausnahmefälle bestehen in Anlage III für medizinische Zwecke. Der Anbau, Erwerb, Besitz, Handel, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis ohne entsprechende Erlaubnis ist strafbar.

Medizinische Nutzung

Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ im März 2017 wurde die medizinische Nutzung von Cannabis unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung können gemäß § 31 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit dem BtMG medizinisches Cannabis auf Rezept erhalten.

Legalisierungsreform 2024

Seit April 2024 wurde in Deutschland der rechtliche Rahmen für Cannabis wesentlich gelockert. Im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist der Besitz von begrenzten Mengen Cannabis für Erwachsene straffrei und der Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenbedarf erlaubt. Der Handel und Verkauf bleiben jedoch strengen Voraussetzungen unterworfen. Der gewerbliche Verkauf bleibt weiterhin untersagt; die Weitergabe ist jedoch unter bestimmten Auflagen in Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigungen) erlaubt.

Strafrechtliche Bewertung und Sanktionen

Besitz und Eigenbedarf

Die Grenze zwischen straffreier Besitzmenge und strafbarer Vorratshaltung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Nach der Reform 2024 sind Abgabe- und Besitzmengen für Erwachsene klar nach Altersgruppen und Kontext (privat, im öffentlichen Raum, in der Nähe von Schulen oder Kitas) geregelt.

Anbau und Handel

Unerlaubter Anbau und unerlaubter Handel mit Cannabis bleiben nach dem BtMG strafbar, sofern sich die Vorgänge außerhalb der erlaubten Anbauvereinigungen oder Eigenbedarfsregelungen bewegen. Verstöße werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu mehreren Jahren geahndet (§ 29 ff. BtMG).

Fahrerlaubnisrecht

Wer unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug führt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Die Grenzwerte und Beurteilungen werden regelmäßig vom Bundesgerichtshof sowie dem Bundesverwaltungsgericht weiterentwickelt und anzuwenden ist nach § 24a StVG.

Cannabis und internationales Recht

UN-Abkommen und europarechtlicher Rahmen

Das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 der Vereinten Nationen reguliert weltweit den Umgang mit Cannabis. Die Einstufung als kontrollierte Substanz verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zur Kontrolle von Anbau, Handel und Besitz. Die Europäische Union hat mit mehreren Richtlinien und Verordnungen die Grundlagen für nationale Gesetzgebungen beeinflusst, vor allem hinsichtlich Strafmaß und Harmonisierungsbemühungen.

Import und Export

Der Import oder Export von Cannabis unterliegt äußerst restriktiven Regelungen und ist nur mit gesonderten behördlichen Genehmigungen möglich, beispielsweise im Rahmen der medizinischen Versorgung.

Cannabis und medizinische Anwendung

Voraussetzungen und Regelungen für medizinischen Einsatz

Medizinisches Cannabis kann gemäß § 3 Abs. 2 BtMG und § 31 Abs. 6 SGB V verschrieben werden. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Verordnung ist nur zulässig, wenn eine „allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht“.

Erstattungsfähigkeit in der Krankenversicherung

Krankenkassen sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten einer Behandlung mit medizinischem Cannabis zu übernehmen, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Leistungsanspruch ist jedoch in Ausnahmefällen eingeschränkt und vorab durch die Krankenkassen zu genehmigen.

Cannabis und Gewerberecht

Gründung und Tätigkeiten von Anbauvereinigungen

Das KCanG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs). Diese dürfen unter strengen Voraussetzungen Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder abgeben. Die behördliche Überwachung obliegt den zuständigen Landesbehörden.

Besteuerung und Verbraucherschutz

Wer Cannabis gewerblich anbaut oder vertreibt, unterliegt steuerrechtlichen Pflichten. Zusätzlich bestehen besondere Vorschriften des Verbraucherschutzes, insbesondere hinsichtlich Produktsicherheit und Inhaltsstoffe.

Cannabis und Arbeitsrecht

Konsum am Arbeitsplatz

Ob und inwieweit der Konsum von Cannabis Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Regelungen zum Arbeitsschutz und zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis zur Kündigung nach sich ziehen.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Die rechtliche Bewertung von Cannabis unterliegt einem andauernden gesellschaftlichen, politischen sowie gesetzlichen Wandel. Aufgrund der Liberalisierung vieler Staaten ist auch in Deutschland mit weiteren Gesetzesanpassungen zu rechnen. Internationale Diskussionen zur Entkriminalisierung und Legalisierung bleiben ein zentraler Aspekt der fortlaufenden Debatte.


Fazit:
Cannabis bleibt ein umfassend regulierter Stoff mit vielfältigen rechtlichen Implikationen. Die genaue Rechtslage variiert je nach Verwendungszweck und Kontext. Sowohl im nationalen wie internationalen Recht bestehen weiterhin zahlreiche Einschränkungen, dieses Rechtsgebiet steht jedoch im Zeichen des Wandels und der Dynamik.

Häufig gestellte Fragen

Darf Cannabis legal in Deutschland besessen werden?

Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 ist der Besitz bestimmter Mengen von Cannabis für Erwachsene ab 18 Jahren unter bestimmten Bedingungen legal geworden. Privatpersonen dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum im öffentlichen Raum mit sich führen sowie bis zu 50 Gramm im privaten Bereich besitzen. Der Besitz über diesen Mengen hinaus ist weiterhin strafbar und kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Minderjährige dürfen weder Cannabis besitzen noch konsumieren oder damit handeln. Es gibt zudem Einschränkungen hinsichtlich Besitz und Konsum in der Nähe von Schulen, Kitas, Spielplätzen und bestimmten öffentlichen Bereichen. Der Erwerb von Cannabis erfolgt entweder aus Eigenanbau oder über sogenannte nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen, kommerzieller Verkauf bleibt untersagt.

Ist der Eigenanbau von Cannabis in Deutschland erlaubt?

Gemäß dem Konsumcannabisgesetz ist der private Eigenanbau von Cannabis seit dem 1. April 2024 in Deutschland für Erwachsene ab 18 Jahren legalisiert. Für den Eigenkonsum dürfen maximal drei weibliche blühende Cannabispflanzen pro volljährige Person angebaut werden, wobei maximal sieben Pflanzen pro Haushalt erlaubt sind, wenn mehrere Erwachsene zusammenwohnen. Der Anbau muss im privaten Wohnraum oder abgezäunten Privatgrundstück erfolgen, sodass unbefugte Personen, insbesondere Minderjährige, keinen Zugriff haben. Die abgeernteten Cannabisprodukte, etwa getrocknete Blüten, unterliegen denselben Besitzgrenzen wie bei gekauftem Cannabis (maximal 50 Gramm). Öffentliche oder gewerbliche Anbauformen, die nicht über die gesetzlichen Anbauvereinigungen laufen, bleiben weiterhin verboten.

Was gilt für den Konsum von Cannabis im Straßenverkehr?

Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich streng getrennt zu betrachten. Nach deutschem Recht ist am Steuer eines Fahrzeugs ein striktes Trennungsgebot zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren einzuhalten. Es wird ein gesetzlich festgelegter THC-Grenzwert im Blutserum eingeführt, um eine Orientierung zu bieten. Bereits bei Überschreiten dieses Grenzwerts gilt der Fahrer als fahruntauglich, unabhängig davon, ob eine akute Rauschwirkung besteht. Bei Auffälligkeiten im Straßenverkehr, wie unsicherer Fahrweise, können auch bei geringeren Mengen Sanktionen folgen. Sanktionen umfassen meist Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister und ggf. einen Führerscheinentzug. Berufsfahrer und Fahrer von öffentlichen Verkehrsmitteln unterliegen strengeren Regeln.

Können Minderjährige für den Besitz oder Konsum von Cannabis rechtlich belangt werden?

Ja, für Minderjährige bleibt Cannabis insgesamt verboten. Minderjährigen ist weder Besitz noch Konsum, Erwerb oder Anbau von Cannabis erlaubt. Wird ein Minderjähriger mit Cannabis angetroffen, wird das Jugendamt informiert, es erfolgen polizeiliche Maßnahmen sowie eine obligatorische präventive Beratung durch die jeweils zuständigen Stellen. Strafrechtlich kann nach dem Jugendstrafrecht vorgegangen werden, aber meist steht der erzieherische Gedanke im Vordergrund. Die Herausgabe des Cannabis an Minderjährige durch Volljährige ist strafbar und kann mit hohen Strafen geahndet werden.

Gibt es weiterhin strafrechtliche Konsequenzen beim Handel mit Cannabis?

Der Handel mit Cannabis bleibt in Deutschland grundsätzlich untersagt und strafbewehrt. Der Erwerb und Verkauf von Cannabis außerhalb der speziell genehmigten Anbauvereinigungen ist illegal und fällt unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), was sowohl für Händler als auch für Erwerber schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen – von Geldstrafen bis Haftstrafen – nach sich ziehen kann. Gewerbsmäßiger Handel, Handel mit großen Mengen sowie der Handel mit Cannabis an oder von Minderjährigen werden besonders streng bestraft. Der Vertrieb über Anbauvereinigungen ist durch komplexe Vorgaben reguliert, und deren Einhaltung wird strafrechtlich überwacht.

Welche Auflagen bestehen für Cannabis-Anbauvereinigungen?

Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen – auch Cannabis-Social-Clubs genannt – sind durch das Gesetz zugelassen, unterliegen aber umfangreichen Vorgaben. Eine Vereinigung darf maximal 500 Mitglieder zählen, alle müssen volljährig sein. Die Vereine dürfen ausschließlich für den Eigenbedarf ihrer Mitglieder anbauen, keinen Überschuss lagern oder veräußern und keine Gewinne erzielen. Cannabis-Abgaben an Mitglieder sind streng limitiert (maximal 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat je Mitglied), Weitergabe oder Verkauf außerhalb des Vereins ist verboten und strafbar. Es besteht eine Melde- und Dokumentationspflicht über Mengen, Mitglieder, An- und Abgaben. Die Kontrollen durch die zuständigen Behörden sind umfassend, Verstöße werden mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Folgen geahndet.

Welche Besonderheiten gelten für den Cannabiskonsum in der Öffentlichkeit?

Der öffentliche Konsum von Cannabis ist durch das Gesetz in mehreren Aspekten eingeschränkt. Grundsätzlich ist der Cannabiskonsum in unmittelbarer Nähe (50 Meter Luftlinie) von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten untersagt. Auch in Fußgängerzonen ist der Konsum von Cannabis zwischen 7 und 20 Uhr untersagt. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern belegt werden kann. In geschlossenen Räumen wie Gaststätten oder beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen gelten Hausrechte und ggf. weitergehende Verbote. Auch private Vermieter oder Veranstalter dürfen im Rahmen ihres Hausrechts Cannabisverbote aussprechen.