Legal Lexikon

C2C


Definition und Bedeutung von C2C (Consumer-to-Consumer)

C2C (Consumer-to-Consumer) bezeichnet eine Art von Rechtsverhältnis und Geschäftsmodell, bei dem Rechtsgeschäfte oder Transaktionen direkt zwischen Privatpersonen (Verbrauchern) stattfinden, ohne gewerbliche Anbieter als Vertragspartner. Diese Struktur hebt sich deutlich von B2C (Business-to-Consumer) und B2B (Business-to-Business) ab und findet insbesondere im Bereich des Online-Handels, auf Marktplätzen, Kleinanzeigenportalen oder bei Flohmärkten Anwendung.

C2C ist von erheblicher rechtlicher Relevanz, da das Verbraucherrecht maßgeblich differenziert, je nachdem, ob ein Verbraucher oder ein Unternehmer an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist. Die C2C-Konstellation unterliegt dabei spezifischen gesetzlichen Regelungen, die sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden.


Rechtlicher Rahmen von C2C-Transaktionen

Vertragsabschluss zwischen Privatpersonen

Bei C2C-Geschäften handelt es sich um Verträge zwischen Privatpersonen. Die allgemeinen Vorschriften des Vertragsrechts gem. §§ 104 ff. BGB sowie die speziellen Vorschriften für Kaufverträge (§§ 433 ff. BGB) sind anwendbar. Die Parteien handeln als Nichtunternehmer (§ 13 BGB), was zahlreiche rechtliche Besonderheiten nach sich zieht. Wichtig ist, dass auf C2C-Verträge im Regelfall keine unternehmensbezogenen Klauseln des Verbraucherschutzrechts Anwendung finden.

Verbraucherschutzrecht und Ausschluss

C2C-Geschäfte sind in Deutschland – anders als Transaktionen mit gewerblichen Anbietern – weitestgehend vom Verbraucherschutz ausgeschlossen. Die für B2C-Geschäfte gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen, wie Widerrufsrechte (§§ 355 ff. BGB), Informationspflichten (§ 312d BGB) oder Gewährleistungsfristverkürzungen (§ 476 BGB), sind bei C2C-Verträgen nicht anwendbar.

Ein Verbraucher, der einem anderen Verbraucher eine Sache verkauft, kann hierbei wirksam die Haftung für Sachmängel ausschließen (§ 444 BGB), sofern keine arglistige Täuschung oder ausdrückliche Garantieübernahme vorliegt.

Sachmängelhaftung und Haftungsausschluss

Durch die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses der Sachmängelhaftung entsteht eine der wichtigsten Besonderheiten im C2C-Handel. Der Verkäufer kann in den C2C-Verträgen die Haftung für Sachmängel vollständig ausschließen. Dieser Haftungsausschluss gilt allerdings nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei einer übernommenen Garantie.

Eine übliche Formulierung („Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“) ist im C2C-Bereich zulässig, doch bleibt die Haftung bei Arglist unberührt. Ein vollständiger Ausschluss kann zudem unwirksam sein, wenn der Verkäufer in Wahrheit als Unternehmer handelt oder gewerblich auftritt.

Abgrenzung: Verbraucher- und Unternehmereigenschaft

Ob eine Person als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen ist, ist entscheidend für die Einordnung des Vertragsverhältnisses. Nach § 13 BGB ist Verbraucher, wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Handelstätigkeiten, die eine gewisse Regelmäßigkeit, Gewinnerzielungsabsicht oder einen Umfang erreichen, können dazu führen, dass eine Person als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB angesehen wird, selbst wenn sie auf C2C-Plattformen handelt.

Auswirkungen des Fernabsatzrechts und E-Commerce

Das Fernabsatzrecht (§§ 312b ff. BGB) gilt ausschließlich für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Im C2C-Bereich greifen diese gesetzlichen Regelungen daher nicht. Privatpersonen, die beispielsweise auf Online-Marktplätzen wie eBay, Kleinanzeigen-Portalen oder auf eigenen Verkaufsseiten Waren anbieten, müssen diese besonderen Informationspflichten und Widerrufsrechte nur dann beachten, wenn sie als Unternehmer angesehen werden.


Steuerliche Aspekte im C2C-Handel

Einkommensteuerliche Behandlung

Gelegentliche Verkäufe von Gebrauchsgegenständen zwischen Privatpersonen unterliegen im Regelfall nicht der Einkommensteuer (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), wenn keine Wiederverkaufsabsicht vorliegt. Überschreitet der Handel jedoch eine bestimmte Schwelle – sowohl in Umsatzhöhe als auch im Umfang – kann die Finanzverwaltung eine unternehmerische Tätigkeit annehmen, was entsprechende steuerrechtliche Konsequenzen hat.

Umsatzsteuerliche Betrachtung

Privatpersonen, die nicht als Unternehmer nach § 2 UStG agieren, sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. C2C-Transaktionen erfolgen daher in der Regel ohne Umsatzsteuer. Wird jedoch eine selbstständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Verkäufertätigkeit festgestellt, kann die Umsatzsteuerpflicht ausgelöst werden.


Datenschutz und Haftung bei C2C-Geschäften

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Trotz der Ausnahme der meisten C2C-Geschäfte von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), da diese ausschließlich personenbezogene Tätigkeiten erfassen, können datenschutzrechtliche Belange eine Rolle spielen, sofern eine Datenverarbeitung im Rahmen einer organisierten Plattform stattfindet. Betreiber von C2C-Marktplätzen sind verpflichtet, die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften sicherzustellen.

Deliktische Haftung

Auch bei C2C-Verträgen haftet jede Partei unter den allgemeinen Voraussetzungen der deliktischen Haftung (§§ 823 ff. BGB). Kommt es beispielsweise durch einen Verkauf fehlerhafter oder gefährlicher Produkte zu Schäden, können zivilrechtliche Haftungsansprüche entstehen.


C2C im internationalen Kontext

Internationale Privatrechtsordnung

C2C-Geschäfte können, insbesondere bei Nutzung global agierender Plattformen, internationalen Charakter haben. Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts kommen die Vorschriften der Rom-I-VO und bei außereuropäischen Sachverhalten das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) in Betracht. Dabei ist insbesondere zu prüfen, welches nationale Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welcher Gerichtsstand einschlägig ist.


Fazit zum rechtlichen Rahmen von C2C

C2C-Verträge bilden ein eigenständiges Feld innerhalb des Vertragsrechts. Maßgeblich ist, dass regelmäßig keine spezifischen Verbraucherrechte bestehen, insbesondere keine gesetzlichen Widerrufsrechte oder besonderen Informationspflichten. Dennoch gilt eine Vielzahl allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere die Vorschriften über den Vertragsschluss und die Deliktshaftung. Steuerrechtliche und datenschutzrechtliche Besonderheiten können je nach Einzelfall relevant werden, vor allem dann, wenn die Handelstätigkeit die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit überschreitet. C2C bleibt somit trotz des reduzierten Verbraucherschutzes ein regulierter Vertragsbereich, der durch die Zivilrechtsordnung klar bestimmt ist.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Pflichten treffen Privatpersonen beim C2C-Verkauf?

Auch beim C2C-Handel, also dem Verkauf von Waren zwischen Privatpersonen (consumer-to-consumer), bestehen rechtliche Pflichten, die insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) resultieren. Zwar gelten viele Verbraucherschutzvorschriften (wie das Widerrufsrecht) nur bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C), jedoch sind grundlegende Regeln, beispielsweise zur Sachmängelhaftung (§§ 434 ff. BGB), auch beim C2C-Handel relevant. Verkäufer haften grundsätzlich zwei Jahre für Mängel der Kaufsache, es sei denn, die Haftung wird im Privatverkauf wirksam ausgeschlossen (zum Beispiel durch die Formulierung „Privatverkauf, keine Gewährleistung“). Dies ist rechtlich zulässig, solange keine arglistige Täuschung vorliegt. Zudem müssen Angaben zur Kaufsache vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen, da ansonsten Schadensersatzansprüche wegen Falschinformation (§ 280 BGB) drohen können. Bei Verkäufen auf Online-Plattformen sind zudem die jeweiligen Nutzungsbedingungen zu beachten, die zusätzliche Pflichten vorsehen können.

Wann gilt eine Person im C2C-Handel rechtlich nicht mehr als Privatverkäufer?

Der rechtliche Status einer Person als Privatverkäufer ist im Einzelfall zu prüfen. Sobald jemand regelmäßig, in großem Umfang oder mit Gewinnerzielungsabsicht Waren verkauft, kann er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eingestuft werden – unabhängig davon, ob er sich selbst als privat bezeichnet. Die Rechtsprechung zieht verschiedene Kriterien heran, darunter die Anzahl der Verkäufe pro Monat, die Gleichartigkeit der Waren, professionelle Angebotsgestaltung (z. B. gewerbemäßige Verpackungen, AGB-Verwendung) oder der Einkauf von Waren ausschließlich zum späteren Weiterverkauf. Wer die Grenze zur unternehmerischen Tätigkeit überschreitet, unterliegt strengen Verbraucherschutzvorschriften und Informationspflichten und muss gegebenenfalls ein Gewerbe anmelden.

Welche Steuerpflichten bestehen beim regelmäßigen C2C-Handel?

Privatpersonen, die gelegentlich gebrauchte Gegenstände verkaufen, unterliegen grundsätzlich keiner Steuerpflicht, sofern keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Gegenstände zu privaten Zwecken genutzt wurden. Sobald jedoch Verkäufe planmäßig, regelmäßig oder in größerem Umfang getätigt werden oder wenn Waren ausschließlich mit der Absicht des Verkaufs angeschafft werden, kann eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden. Dann können Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) anfallen und eine Gewerbeanmeldung erforderlich werden. Die Finanzbehörden orientieren sich hier an Kriterien wie Verkaufsumfang, -häufigkeit und Auftreten (beispielsweise eigene „Shops“ auf Online-Plattformen). Auch die Umsatzsteuerpflicht kann ab bestimmten Umsatzgrenzen (§ 19 UStG) greifen.

Muss beim Verkauf gebrauchter Waren eine Produktkennzeichnung oder Produktsicherheit beachtet werden?

Grundsätzlich unterliegen Privatverkäufe weniger strengen Anforderungen als gewerbliche Verkäufe. Dennoch dürfen etwa keine gefährlichen oder unsicheren Produkte verkauft werden. Für bestimmte Waren (z. B. elektrische Geräte, Kinderspielzeug, Kfz-Teile) gilt, dass der Verkäufer keine Produkte in Verkehr bringen darf, die nicht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen (§ 3 ProdSG – Produktsicherheitsgesetz). Wird Ware verkauft, die nachweislich unsicher ist, kann der Verkauf zivilrechtliche Haftungsfolgen (z. B. für Schäden beim Käufer) und in Einzelfällen auch Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen. Außerdem ist bei bestimmten Produkten auf die CE-Kennzeichnung oder andere Sicherheitsnachweise zu achten, auch wenn der Verkauf privat erfolgt.

Was ist beim Verkauf von urheberrechtlich geschützten oder markenrechtlichen Artikeln zu beachten?

Beim C2C-Handel kann es zu rechtlichen Problemen kommen, wenn urheberrechtlich geschützte Werke (wie Software, Musik-CDs, Filme) oder markenrechtlich geschützte Waren verkauft werden. Grundsätzlich dürfen Privatpersonen nur solche Artikel weiterverkaufen, an denen sie auch tatsächlich Eigentum und Nutzungsrechte erworben haben. Der Verkauf von Kopien oder illegal erworbenen Produkten ist verboten und kann Abmahnungen, Schadensersatzansprüche und ggf. strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (§§ 106 UrhG, §§ 14, 15 MarkenG). Auch beim Weiterverkauf von „gebrauchter“ Software gibt es spezielle Vorgaben: Hier ist oft nur der Handel mit sogenannten „gebrauchten Lizenzen“ zulässig, wenn sämtliche Originaldatenträger und Lizenzschlüssel weitergegeben werden.

Gibt es eine Impressumspflicht bei C2C-Verkäufen auf Online-Plattformen?

Für reine Privatverkäufer besteht grundsätzlich keine Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Sobald die Grenze zum unternehmerischen Handeln überschritten wird, verlangt das Gesetz die leicht erkennbare, unmittelbare und ständig verfügbare Angabe bestimmter Informationen (Name, Anschrift, Kommunikationsdaten). Plattformen mit Shop-Funktion unterscheiden teilweise technisch, ob Privatpersonen oder Gewerbetreibende ihre Angebote einstellen, achten aber oft weniger auf eine tatsächliche Kontrolle. Wer nach außen mit einem „professionellen Auftritt“ agiert, riskiert bei fehlendem Impressum Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden.

Welche Rolle spielt das Widerrufsrecht beim C2C-Handel?

Das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB gilt ausdrücklich nur für Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Privatpersonen, die gelegentlich Waren verkaufen, müssen ihren Käufern in der Regel kein Widerrufsrecht einräumen. Besteht jedoch auf Käufer- und Verkäuferseite Unsicherheit über den Status als Privat- oder Geschäftsperson, oder tritt der Verkäufer faktisch wie ein Unternehmer auf, kann unter Umständen doch ein Widerrufsrecht entstanden sein. Ratsam ist, diesbezügliche Hinweise klar in das Angebot aufzunehmen und im Zweifel eine individuelle Vereinbarung mit dem Käufer zu treffen.