Begriff und rechtliche Grundlagen der Bundessteuern
Bundessteuern sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die vom Bund aufgrund gesetzlicher Regelungen erhoben und vereinnahmt werden. Sie stellen eine der zentralen Einnahmequellen des Bundeshaushalts dar und sind wesentlich für die Finanzierung der Aufgaben des Bundes. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Ausgestaltung der Bundessteuern sind in erster Linie im Grundgesetz (GG), insbesondere in Art. 105 und Art. 106 GG, sowie in verschiedenen Steuergesetzen festgelegt.
Abgrenzung zu anderen Steuerarten
Im deutschen Steuerrecht werden die Steuern nach dem Erhebungsrecht zwischen Bundessteuern, Landessteuern, Gemeindesteuern und Gemeinschaftsteuern unterschieden. Während Bundessteuern dem Bund exklusiv zustehen, fließen Landessteuern ausschließlich den Ländern und Gemeindesteuern den Gemeinden zu. Gemeinschaftsteuern werden gemeinsam von Bund und Ländern erhoben und verteilt.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Steuerhoheit des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Bundessteuern beruht auf Art. 105 Abs. 2 GG. Demnach besitzt der Bund die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung, sofern ihm die Ertragshoheit nach Art. 106 GG zugewiesen ist. Das bedeutet, dass Bundesgesetze Vorrang haben, sobald der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht.
Ertragshoheit der Bundessteuern
Nach Art. 106 Abs. 1 GG stehen dem Bund die Einnahmen aus bestimmten Steuern ausschließlich zu. Zu den klassischen Bundessteuern zählen insbesondere die Energiesteuer, die Tabaksteuer, die Kfz-Steuer, die Stromsteuer, die Versicherungssteuer und die Kaffeesteuer.
Finanzverfassung und Systematik
Bundessteuern unterliegen den Vorgaben der deutschen Finanzverfassung. Sie sind so ausgestaltet, dass sie:
- den bundesstaatlichen Finanzbedarf sichern,
- die fiskalische Leistungsfähigkeit des Bundes gewährleisten,
- gleichzeitig aber die Steuerautonomie der Länder und Kommunen achten.
Neben der exklusiven Ertragshoheit bestehen Gemeinschaftssteuern (u. a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), deren Erträge zwischen Bund und Ländern, teilweise auch mit Gemeinden, aufgeteilt werden.
Einzelnormierungen und Ausgestaltung
Wichtige Bundessteuern und ihre Rechtsgrundlagen
Energiesteuer
Die Energiesteuer wird auf Energieerzeugnisse (z. B. Benzin, Diesel, Heizöl) erhoben und ist im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt. Sie dient sowohl der Finanzierung des Bundes als auch der Lenkung von Energieverbrauch und Umweltschutz.
Tabaksteuer
Die Tabaksteuer wird gemäß Tabaksteuergesetz (TabStG) auf Tabakwaren erhoben. Sie ist eine reine Verbrauchsteuer und ein unverzichtbarer Bestandteil der Bundesfinanzen.
Kfz-Steuer
Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft an das Halten von in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen an und ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelt. Sie ist seit 2009 eine reine Bundessteuer.
Verbrauchsteuern und Sondersteuern
Weitere wichtige Bundessteuern sind die Kaffeesteuer (KaffeeStG), die Stromsteuer (StromStG) sowie die Versicherungssteuer (VersStG). Auch Zölle werden vom Bund erhoben, ihre Erträge stehen allerdings zum Teil der Europäischen Union zu.
Nebensteuern
Daneben existieren kleinere Bundessteuern wie die Schaumweinsteuer oder die Alkopopsteuer.
Steuerverwaltung und Steuerfestsetzung
Für die Festsetzung und Erhebung der Bundessteuern sind in der Regel die Bundeszollverwaltung oder vom Bund beauftragte Behörden zuständig. Die Verwaltungshoheit kann – je nach Steuerart – auf Landesbehörden übertragen werden, wenn dies aufgrund gesetzlicher Regelung vorgesehen ist.
Zollverwaltung
Die Bundeszollverwaltung ist maßgeblich für die Verwaltung der meisten Bundessteuern verantwortlich, insbesondere für Verbrauchsteuern und Zölle.
Bedeutung und Funktion der Bundessteuern im Staatsgefüge
Finanzierung der Bundesaufgaben
Die Einnahmen aus den Bundessteuern leisten einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Aufgaben, die dem Bund obliegen. Dazu zählen neben Verteidigung und Auswärtiger Politik auch Bildung, Wissenschaft, Forschung und soziale Sicherung.
Steuerpolitische Steuerungsfunktion
Neben der reinen Einnahmengenerierung bedienen sich der Gesetzgeber und der Staat der Bundessteuern auch als Instrumente zu Lenkungs- und Steuerungszwecken. So werden beispielsweise durch die Energiesteuer oder die Tabaksteuer ökologische und gesundheitspolitische Anreize gesetzt.
Europäischer und internationaler Kontext
Bundessteuern, insbesondere Verbrauchsteuern, müssen häufig mit dem EU-Recht und internationalen Abkommen harmonisiert werden. Im Bereich Zölle ist der deutsche Bund darüber hinaus verpflichtet, einen Teil der Einnahmen an die Europäische Union abzuführen.
Rechtsmittel und Rechtsschutz
Verfahren und Nachprüfung
Gegen die Festsetzung von Bundessteuern stehen den Steuerpflichtigen dieselben Rechtsmittel und Rechtsschutzmöglichkeiten wie bei anderen Steuerarten offen. Insbesondere kann Einspruch gegen Steuerbescheide eingelegt und Klage vor den zuständigen Finanzgerichten erhoben werden.
Besonderheiten im Besteuerungsverfahren
Für einzelne Bundessteuern gelten besondere Formvorschriften, Fristen und Verfahren, die jeweils durch das einschlägige Steuergesetz konkretisiert werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) sind grundsätzlich auf das Besteuerungsverfahren der Bundessteuern anwendbar, sofern keine spezielleren Regelungen bestehen.
Abgrenzungsfragen und Abwandlungen
Differenzierung zu Gemeinschaftssteuern
Obwohl für bestimmte Steuern sowohl der Bund als auch die Länder ein Ertragsrecht besitzen (Gemeinschaftsteuern), besteht hinsichtlich der Bundessteuern ein Alleinanspruch des Bundes. Das unterscheidet sie klar von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, deren Verteilung im Finanzausgleich geregelt wird.
Reform- und Entwicklungstendenzen
Die Zusammensetzung und Ausgestaltung der Bundessteuern unterliegt fortlaufenden Reformen und Anpassungen an gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen. Die zunehmende Bedeutung von Klima- und Umweltschutzbedürfnissen schlägt sich in der Weiterentwicklung von Verbrauchsteuern und Lenkungssteuern auf Bundesebene nieder.
Literatur und weiterführende Vorschriften
Im Zusammenhang mit Bundessteuern sind insbesondere folgende Gesetzestexte und Vorschriften von Bedeutung:
- Grundgesetz (GG), Art. 105, Art. 106
- Abgabenordnung (AO)
- Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- Tabaksteuergesetz (TabStG)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Stromsteuergesetz (StromStG)
- Versicherungssteuergesetz (VersStG)
- Kaffee- und Schaumweinsteuergesetz (KaffeeStG, SchaumwStG)
Zusammenfassung
Bundessteuern sind eine Grundsäule der staatlichen Finanzierung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterliegen einem komplexen System von Zuständigkeiten und Rechtsvorschriften, das maßgeblich durch das Grundgesetz und verschiedene Steuergesetze geprägt ist. Die genaue Kenntnis der Systematik, der einzelnen Steuerarten, der Zuständigkeitsverteilung sowie der verfahrensrechtlichen Regelungen ist für das Verständnis und die Rechtsanwendung im Bereich der Bundessteuern unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist nach deutschem Recht verpflichtet, Bundessteuern abzuführen?
Nach deutschem Recht sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen verpflichtet, Bundessteuern abzuführen, sofern sie die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Steuer erfüllen. Die Verpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz, wobei die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach dem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder der Ansässigkeit beurteilt wird (§ 1 EStG, § 1 KStG). Juristische Personen wie Kapitalgesellschaften unterliegen gesonderten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Körperschaftsteuerpflicht. Die Verpflichtung zur Abführung entsteht durch Gesetz und wird in der Regel durch Selbstveranlagung (z. B. Einkommensteuererklärung) oder Quellenabzug (z. B. Lohnsteuer durch den Arbeitgeber) umgesetzt. Im Steuerverwaltungsverfahren sind Steuerpflichtige verpflichtet, entsprechende Erklärungen fristgerecht und wahrheitsgemäß abzugeben (§ 150 AO). Wird gegen diese Pflichten verstoßen, können steuerliche Nebenfolgen, wie Verspätungszuschläge, Zinsen oder gar steuerstrafrechtliche Maßnahmen die Folge sein.
Welche Rolle spielt das Steuerverwaltungsverfahren bei der Erhebung von Bundessteuern?
Das Steuerverwaltungsverfahren ist im Rahmen der Abgabenordnung (AO) umfassend geregelt und zentral für die Erhebung von Bundessteuern. Es beginnt mit der Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen, woraufhin das Finanzamt diese prüft und durch Steuerbescheid festsetzt (§§ 155 ff. AO). Das Verfahren besteht aus mehreren Etappen: der Anlaufphase (z.B. Anforderung der Erklärung), dem Ermittlungsverfahren (Erfassung aller steuerlich relevanten Tatsachen und Beweismittel durch Amtsermittlung gemäß § 88 AO), der Festsetzungsphase und schließlich der Zahlungsphase. Besondere Bedeutung kommt dem rechtlichen Gehör (§ 91 AO) und den Rechtsbehelfsverfahren zu, wodurch Betroffene gegen Steuerbescheide (Einspruch, Klage) vorgehen können. Das Steuerverwaltungsverfahren ist von Grundsätzen wie Gesetzmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben geprägt.
Was sind die wichtigsten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Bundessteuern?
Steuerpflichtige unterliegen im Zusammenhang mit Bundessteuern umfangreichen Mitwirkungspflichten, die sich aus der Abgabenordnung (AO) ergeben. Diese umfassen die Verpflichtung zur Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Steuererklärungen (§ 150 AO), das Mitwirken an steuerlichen Außenprüfungen (§ 200 AO), das Bereitstellen von Unterlagen und Auskünften (§§ 93, 97 AO) sowie die Pflicht zur Berichtigung nachträglich bekannt gewordener Fehler in eingereichten Steuererklärungen (§ 153 AO). Bestehende Aufbewahrungspflichten, insbesondere bei Unternehmen, sind zu beachten (§§ 140 ff. AO, §§ 238 ff. HGB). Die Verletzung dieser Pflichten kann zu steuerlichen Nachteilen, Bußgeldern und in schweren Fällen zu Steuerstrafverfahren führen.
Welche Fristen sind bei der Erhebung und Festsetzung von Bundessteuern zu beachten?
Die wichtigsten Fristen im Zusammenhang mit der Erhebung und Festsetzung von Bundessteuern ergeben sich aus der Abgabenordnung (AO) und den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 AO in der Regel vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist bzw. eine Steuererklärung eingereicht wurde (§ 170 AO). Für die Abgabe der Steuererklärung gelten abgabenspezifische Fristen, in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres (§ 149 AO), wobei durch Steuerberater verlängerte Fristen vereinbart werden können. Versäumt ein Steuerpflichtiger die gesetzlichen Fristen, sind Verspätungszuschläge und Zinsen möglich (§ 152, § 233a AO).
Unterliegt die Erhebung von Bundessteuern besonderen Kontrollmechanismen?
Die Erhebung von Bundessteuern unterliegt zahlreichen Kontroll- und Prüfmechanismen, um die rechtmäßige und vollständige Erhebung sicherzustellen. Die Finanzverwaltung bedient sich der sogenannten Außenprüfung (§ 193 ff. AO) sowie automatisierter Prüfprogramme bei der Veranlagung. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, etwa durch den automatischen Informationsaustausch (AIA) auf internationaler Ebene, ein wesentliches Kontrollinstrument. Verdachtsunabhängige Überwachung erfolgt auch durch Kontrollmitteilungen oder durch die Auswertung externer Hinweise. Bewertungs- und Feststellungsbescheide dienen dazu, bestimmte Besteuerungsgrundlagen bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen (§ 179 AO). Bei Verstößen greifen Bußgeld- oder gar steuerstrafrechtliche Maßnahmen (§§ 369 ff. AO).
In welcher Weise werden Rechtsbehelfe gegen Bundessteuern eingelegt?
Gegen sämtliche Steuerverwaltungsakte im Zusammenhang mit Bundessteuern haben Betroffene das Recht, Rechtsbehelfe einzulegen. Der primäre Rechtsbehelf ist der Einspruch (§ 347 AO), der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss. Wird dem Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen, erfolgt eine Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt, gegen die wiederum Klage beim Finanzgericht (Finanzgerichtsordnung – FGO) erhoben werden kann. In dringenden Fällen ist das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) möglich, um die Vollstreckung eines Steuerbescheides bis zur Klärung der Rechtslage auszusetzen. Möglich sind darüber hinaus auch die Beschwerde zum Bundesfinanzhof, Revision und unter gesetzlichen Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde.
Wie werden Bundessteuern zwischen Bund und Ländern aufgeteilt?
Die rechtliche Grundlage für die Verteilung der Bundessteuern zwischen Bund und Ländern ergibt sich aus dem Grundgesetz, insbesondere aus Art. 106 GG. Die meisten Bundessteuern, vor allem die Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), werden nach festgelegten Schlüsseln zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Einzelne Steuern (z. B. die Energiesteuer, Tabaksteuer) stehen ausschließlich dem Bund zu, während andere Steuern (z. B. Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer) ausschließlich den Ländern oder Gemeinden zustehen. Die genauen Verteilungsmechanismen werden in Ausführungsgesetzen geregelt (z. B. Finanzausgleichsgesetz), wobei der Bund im Bereich der Bundessteuern regelmäßig die öffentliche Verwaltung (Erhebung) überträgt oder gemeinsam mit den Ländern wahrnimmt (Art. 108 GG). Streitigkeiten über die Verteilung werden gegebenenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen.