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Bundespatentgericht

Bundespatentgericht: Aufgabe, Stellung und Bedeutung

Das Bundespatentgericht ist ein unabhängiges Gericht des Bundes mit Sitz in München. Es befasst sich mit Rechtsstreitigkeiten und Beschwerdeverfahren aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Dazu zählen insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Das Gericht verbindet rechtliche und technische Kompetenz und trifft Entscheidungen, die für die Schutzrechtslandschaft in Deutschland prägend sind.

Einordnung im deutschen Gerichtssystem

Das Bundespatentgericht gehört zu den spezialisierten Bundesgerichten. Es ist nicht eines der obersten Bundesgerichte, steht aber an zentraler Stelle im Rechtsschutzsystem für technische Schutzrechte und Kennzeichenrechte. Gegen bestimmte Entscheidungen des Bundespatentgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof möglich. Räumlich ist das Gericht in München angesiedelt, in unmittelbarer Nähe zu zentralen Einrichtungen des gewerblichen Rechtsschutzes.

Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts

Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts

Eine Kernaufgabe ist die Überprüfung von Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts. Das betrifft unter anderem:

  • Patentanmeldungen und Patenterteilungen
  • Gebrauchsmusteranmeldungen sowie Löschungsangelegenheiten
  • Markenangelegenheiten wie Eintragung, Widerspruch, Verfalls- und Nichtigkeitsentscheidungen
  • Designangelegenheiten (eingetragenes Design), einschließlich Nichtigkeit und Aufhebung
  • Weitere gewerbliche Schutzrechte, soweit in die Zuständigkeit des Amts fallend

Das Gericht prüft, ob die angegriffene Entscheidung rechtlich und, soweit erforderlich, auch technisch zutreffend ist.

Nichtigkeits- und Löschungsverfahren

Das Bundespatentgericht entscheidet in erster Instanz über Klagen auf Nichtigerklärung deutscher Patente und – unter bestimmten Voraussetzungen – über die Nichtigerklärung des deutschen Teils europäischer Patente. Zudem verhandelt es über Löschungen von Gebrauchsmustern. In diesen Verfahren steht die materielle Schutzfähigkeit im Mittelpunkt, insbesondere die Frage, ob eine Erfindung neu und erfinderisch ist oder ob ein bereits eingetragenes Schutzrecht aus anderen Gründen nichtig oder zu löschen ist.

Zwangslizenzsachen

In bestimmten Situationen kann die Nutzung einer geschützten Erfindung im öffentlichen Interesse angeordnet werden. Anträge auf Erteilung einer Zwangslizenz werden in erster Instanz vom Bundespatentgericht entschieden. Dabei werden die Belange der Allgemeinheit und der Schutzrechtsinhaber sorgfältig abgewogen.

Zusammensetzung und Organisation

Senate mit rechtlicher und technischer Kompetenz

Das Gericht ist in Senate gegliedert. Diese sind je nach Rechtsgebiet unterschiedlich besetzt und kombinieren rechtlich ausgebildete Mitglieder mit technisch ausgebildeten Mitgliedern. Die Geschäftsverteilung legt fest, welcher Senat für welche Verfahrensart zuständig ist.

Technische Senate

In Patent- und Gebrauchsmustersachen entscheiden Senate, in denen sowohl rechtlich als auch technisch ausgebildete Mitglieder mitwirken. Die technischen Mitglieder verfügen in der Regel über einen Abschluss in Natur- oder Ingenieurwissenschaften und praktische Erfahrung in relevanten Fachgebieten.

Marken- und Designsenate

In Kennzeichen- und Designverfahren wirken Senate mit besonderer Erfahrung im Zeichen- und Designrecht. Hier steht die Beurteilung von Unterscheidungskraft, Verwechslungsgefahr, Schutzvoraussetzungen und Schutzhindernissen im Vordergrund.

Unabhängigkeit und Besetzung

Die Mitglieder des Gerichts sind unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Die Besetzung der Senate richtet sich nach einem vorab festgelegten Geschäftsverteilungsplan, der eine sachliche und neutrale Zuweisung der Verfahren gewährleistet.

Verfahrensarten und Ablauf

Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Amts

Gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts kann Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt werden. Das Gericht prüft den Fall umfassend auf rechtliche und – falls entscheidungserheblich – technische Fragen. Die Entscheidung kann nach Aktenlage oder nach mündlicher Verhandlung ergehen.

Klageverfahren in Patent- und Gebrauchsmustersachen

In Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren handelt es sich um streitige Verfahren zwischen Beteiligten. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt, würdigt vorgelegte Beweismittel und trifft eine Entscheidung, die den Bestand oder die Nutzung eines Schutzrechts maßgeblich beeinflusst.

Mündliche Verhandlung, Beweis und Öffentlichkeit

Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geeignete Maßnahmen treffen. In technischen Verfahren stützt sich das Gericht aufgrund seiner eigenen technischen Besetzung regelmäßig auf die sachkundige Beurteilung der Senatsmitglieder; externe Sachverständige können hinzugezogen werden, wenn dies geboten ist.

Sprache, Akteneinsicht und Veröffentlichung

Verfahrenssprache ist in der Regel Deutsch. Die Einsicht in Akten und Register richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensregeln, wobei schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen sind. Entscheidungen werden häufig mit Begründung veröffentlicht und tragen zur Rechtsfortbildung bei.

Verhältnis zu anderen Institutionen

Deutsches Patent- und Markenamt

Das Bundespatentgericht überprüft Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts als unabhängige Instanz. Es ersetzt die angefochtene Entscheidung durch eine eigene und kann bestätigen, aufheben oder abändern.

Bundesgerichtshof

Gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts ist in bestimmten Konstellationen ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegeben. Dessen Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf die Überprüfung von Rechtsfragen. Der Umfang der Überprüfung richtet sich nach der Art des Vorverfahrens.

Europäische Ebene und Einheitliches Patentgericht

Das Bundespatentgericht ist nicht für europäische Anmelde- und Beschwerdeverfahren beim Europäischen Patentamt oder für Verfahren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zuständig. Seit Einführung des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts besteht für europäische Patente eine ergänzende Zuständigkeitsordnung. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für nationale Schutzrechte und für den deutschen Teil klassischer europäischer Patente besteht fort, soweit keine ausschließliche Zuständigkeit anderer Gerichte eingreift.

Rechtsmittel und Rechtskraft

Die Möglichkeit, Entscheidungen des Bundespatentgerichts anzufechten, hängt von der Verfahrensart ab. In vielen Verfahren ist ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof vorgesehen, das vor allem Rechtsfragen betrifft. Mit Eintritt der Rechtskraft entfalten Entscheidungen Bindungswirkung und wirken sich auf die Registerlage und die Durchsetzbarkeit von Schutzrechten aus.

Bedeutung der Entscheidungen

Entscheidungen des Bundespatentgerichts prägen die Praxis im Patent-, Marken-, Design- und Gebrauchsmusterrecht. Sie wirken auf Anmelde- und Prüfungsverfahren zurück, sichern die Qualität des Registers und schaffen Klarheit über den Bestand und den Umfang technischer und kennzeichenrechtlicher Schutzpositionen. Damit tragen sie zur Rechtsklarheit und zur Verlässlichkeit des Innovations- und Wettbewerbsrahmens in Deutschland bei.

Häufig gestellte Fragen zum Bundespatentgericht

Ist das Bundespatentgericht für Patentverletzungen zuständig?

Nein. Patentverletzungsverfahren werden vor Zivilgerichten geführt. Das Bundespatentgericht entscheidet über die Schutzfähigkeit und den Bestand von Patenten und Gebrauchsmustern sowie über Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts.

Welche Verfahren führt das Bundespatentgericht in erster Instanz?

In erster Instanz verhandelt das Gericht insbesondere Nichtigkeitsklagen gegen Patente, Löschungsverfahren für Gebrauchsmuster sowie Zwangslizenzsachen. Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts bilden einen weiteren Schwerpunkt, sind jedoch keine erstinstanzlichen Klageverfahren.

Wie ist ein Senat des Bundespatentgerichts besetzt?

Die Senate sind mit rechtlich ausgebildeten und technisch ausgebildeten Mitgliedern besetzt. In technischen Schutzrechtssachen wirken regelmäßig mehrere technisch ausgebildete Mitglieder mit, um die naturwissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Fragen kompetent zu beurteilen.

In welcher Sprache verhandelt das Bundespatentgericht und sind Verhandlungen öffentlich?

Die Verfahrenssprache ist grundsätzlich Deutsch. Mündliche Verhandlungen sind in der Regel öffentlich, wobei zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Schutzmaßnahmen angeordnet werden können.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts?

Je nach Verfahrensart ist ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof möglich. Der Umfang der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof richtet sich nach der Art des Vorverfahrens und betrifft überwiegend Rechtsfragen.

Welche Rolle spielt das Bundespatentgericht im Verhältnis zum Einheitlichen Patentgericht?

Das Bundespatentgericht bleibt für nationale Schutzrechte und für den deutschen Teil klassischer europäischer Patente zuständig, soweit keine ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts besteht. Für Einheitspatente und bestimmte europäische Verfahren ist das Einheitliche Patentgericht zuständig.

Wie lange dauern Verfahren vor dem Bundespatentgericht?

Die Dauer variiert je nach Verfahrensart, Komplexität des technischen oder kennzeichenrechtlichen Sachverhalts und Umfang des Parteivortrags. Beschwerdeverfahren gegen Amtsentscheidungen können anders verlaufen als streitige Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren.

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